Abtei lung V
E-1625/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Iran,
vertreten durch Gertrut Müller, Fürsprecherin, Jäger-
weg 12, 3014 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Janu-
ar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1625/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, welcher angab, in B._______ geboren worden
zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, verliess den Iran
gemäss eigenen Angaben am 16. Februar 2004 und reiste per
Lastkraftwagen über die Türkei und unbekannte Länder, bis er am 15.
August 2004 in die Schweiz gelangte. Am selben Tag suchte er in der
Empfangsstelle Basel um Asyl nach. Am 20. August 2004 wurde er
dort summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt
(A1). Am 23. September 2004 fand die Anhörung zu den Asylgründen
durch die zuständige kantonale Behörde statt (A7).
B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei homo-
sexuell und habe als Bodybuilding-Trainer gearbeitet. Mit seinen vier
Schülern habe er auch sexuelle Kontakte gehabt. Am Wochenende
habe er in seiner Wohnung öfters Gay-Partys organisiert. Am 8. Januar
2004 beziehungsweise am 5. Februar 2004, dem Tag vor seinem Ge-
burtstag, hätten sie eine grössere Party bei einem seiner Schüler or-
ganisiert und dazu zwei Studenten der Universität eingeladen; insge-
samt seien sie fünf Männer gewesen. Einer seiner Freunde sei an die-
sem Abend nicht dabei gewesen; angeblich sei er nach Teheran ge-
reist, er gehe jedoch davon aus, dass er sie verraten habe, weil er mit
ihm in einer finanziellen Angelegenheit eine Auseinandersetzung ge-
habt habe. Als er am Kochen gewesen sei, hätten plötzlich Sicher-
heitsbehörden die Wohnung gestürmt. Er habe seine Freunde, welche
in Lack und Leder gekleidet gewesen seien und Striptease gemacht
hätten, laut schreiend gewarnt und sei durch die Hintertüre der Küche
in den Hinterhof geflohen und von dort über die Mauer auf die Strasse
geklettert. Er sei dann nach C._______, eine Kleinstadt in der
Umgebung von B._______, geflüchtet, wo er sich zunächst versteckt
aufgehalten habe, beziehungsweise er habe B._______ am selben
Abend verlassen und sei am nächsten Morgen in D._______
angekommen, wo er sich während eines Tages bei seinem Grossonkel
aufgehalten habe, bevor er per Lastkraftwagen in einem Container in
die Türkei gelangt sei. Zwei Familien seiner Freunde hätten ihn
angezeigt, und er werde als Haupttäter gesucht, welchen die
Todesstrafe durch Steinigung erwarte. Diese Familien hätten sogar
seine Familie bedroht, sie würden den Beschwerdeführer in Europa
aufspüren. Die Söhne dieser Familie seien in Haft und hätten gesagt,
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E-1625/2007
er als Partyveranstalter müsse seine Strafe auch bekommen, weshalb
sie ihn angezeigt hätten. Es könne aber auch sein, dass Nachbarn sie
angezeigt hätten, wegen der lauten Musik. Des Weiteren vermute er,
dass die Behörden ihn beim Geschlechtsverkehr gefilmt hätten, den er
mit seinem Partner, kurz bevor er sich am besagten Tag in die Küche
begeben habe, in einem Raum mit Glastüre gehabt habe. Erst als er in
der Türkei gewesen sei, habe er erfahren, dass er inzwischen bei sich
zu Hause und in der Wohnung seiner Eltern gesucht worden sei.
Vermutlich sei auch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet
worden.
C.
In einem undatierten Unterstützungsschreiben eines Schweizers (Ein-
gang BFF 4. November 2004) verwies der Unterzeichner darauf, dass
dem Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Homosexualität und
seiner kürzlich erfolgten Konvertierung zum Christentum die Todes-
strafe drohe.
D.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit französisch abgefasstem
Schreiben am 22. Februar 2006 auf, die in Aussicht gestellten Beweis-
mittel einzureichen.
E.
Am 14. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Telefax zu den
Akten, bei welchem es sich um eine gerichtliche Vorladung handle, so-
wie Fotos, welche die Hinrichtung von zwei Homosexuellen zeigten.
Gleichzeitig bat er darum, zukünftige Korrespondenz mit ihm nur noch
in Deutsch oder Englisch zu führen.
F.
F.a Am 12. Mai 2006 teilte das österreichische Bundesministerium für
Inneres dem BFM auf seine Anfrage vom 4. April 2006 hin mit, der Da-
tenabgleich habe ergeben, dass von A._______, im April 2004
identische Fingerabdrücke unter verschiedenen Namen und
Geburtsdaten aufgenommen worden seien.
F.b Im Auftrag des BFM hörte der Migrationsdienst des Kantons Bern
den Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 zu diesem Ergebnis an. Der
Beschwerdeführer gab an, tatsächlich in Österreich ein Asylgesuch
gestellt zu haben. Da er sich aber dort nicht sicher gefühlt habe, sei er
mit Unterstützung eines Schleppers über Belgien und Frankreich in die
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Schweiz weitergereist. Deswegen habe seine Reise vom Iran bis in die
Schweiz so lange gedauert.
G.
G.a Mit Schreiben vom 7. August 2006 gelangte das BFM an die
Schweizerische Vertretung in Teheran und suchte um Abklärung nach,
insbesondere bezüglich der Authentizität der eingereichten Vorladung.
G.b Am 22. Oktober 2006 überwies die Schweizerische Botschaft in
Teheran dem BFM den Bericht ihres Vertrauensanwaltes, welcher dar-
in festhält, aus verschiedenen Gründen vermöge das zu den Akten ge-
reichte Beweismittel die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen nicht zu belegen. Insbesondere entspreche die Nummer
auf der Vorladung nicht der Nummerierung von gerichtlichen Akten im
Iran und enthalte überflüssige und nicht übliche Bemerkungen. Eine
Verurteilung wegen Homosexualität erfolge zudem im Iran einzig nach
den Regeln der Scharia, wonach vier fromme Männer als Augenzeu-
gen die Tat bezeugen müssten.
G.c Am 14. November 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer -
wiederum in einem französisch abgefassten Schreiben - Gelegenheit,
zu den Abklärungen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Novem-
ber 2006 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die
Übernahme des Mandats an und führte aus, dies sei aus sprachlichen
Gründen notwendig geworden, da der Bitte ihres Mandanten, die Kor-
respondenz mit ihm auf Deutsch (oder Englisch) zu führen, nicht nach-
gekommen worden sei. Sie suchte gleichzeitig um Akteneinsicht, Frist-
verlängerung zur Stellungnahme und erneut um Zustellung der Korres-
pondenz in deutscher Sprache nach. Die Fristverlängerung wurde vom
BFM - erneut in einem französisch abgefassten Schreiben - gewährt.
G.d Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 nahm der Beschwerdefüh-
rer im Einzelnen Stellung zu den Fragen des BFM und den entspre-
chenden Antworten des Vertrauensanwalts der Botschaft. Soweit für
den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen näher ein-
gegangen. Ergänzend liess der Beschwerdeführer festhalten, inzwi-
schen dürfte den iranischen Behörden bekannt geworden sein, dass
sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz im homosexuellen Mi-
lieu aufhalte. Zudem lebe er seit einem Jahr mit seinem Partner zu-
sammen. Auch deswegen sei er im Iran gefährdet.
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H.
Mit französisch abgefasster Verfügung vom 30. Januar 2007 - eröffnet
am 31. Januar 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Die als Fälschung erkannte, am 14. März 2006 zu den Akten ge-
reichte Vorladung zog das BFM ein. Zur Begründung führte es aus,
zwar verkenne das BFM weder die strengen gesetzlichen Bestimmun-
gen noch die anderen speziellen Aspekte, von welchen die homosexu-
elle Gemeinschaft im Iran betroffen sein könne. Weder das Amt noch
die zuständige Rekursinstanz gingen jedoch von einer Kollektivverfol-
gung homosexueller Personen im Iran aus. Würden im Rahmen eines
Asylgesuches Gründe vorgebracht, welche an die sexuelle Ausrich-
tung anknüpften, werde eine Einzelfallprüfung vorgenommen, wobei
das Augenmerk auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Situati-
on gerichtet würde. Im vorliegenden Falle vermöge der Beschwerde-
führer seine Gefährdungssituation nicht glaubhaft darzutun. Er habe
sich nämlich in verschiedene Widersprüche betreffend die zeitlichen
Angaben verstrickt. Auch sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Si-
cherheitsbehörden, nachdem der Beschwerdeführer und seine Freun-
de angeblich denunziert worden seien, nicht alle Vorkehrungen getrof-
fen hätten, um ein Entkommen der Beteiligten zu verhindern. Schliess-
lich habe der Beschwerdeführer ein als Fälschung erkanntes Doku-
ment als Beweismittel eingereicht, was seine Glaubwürdigkeit weiter
erschüttere. Die Einwände anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insge-
samt erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer aus seinem
Verhalten in der Schweiz für sich alleine keine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung abzuleiten. Der Beschwerdeführer entspreche
nicht dem Profil von Personen, welche die besondere Aufmerksamkeit
der iranischen Behörden auf sich zu ziehen vermöchten, wenn auch
nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von seinem Verhalten
Kenntnis genommen hätten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich
als zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Beschwerde vom 2. März 2007 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung seiner vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht bean-
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tragte er, dass das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt werde,
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und
den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Des Weiteren
habe das BFM Verfahrensvorschriften verletzt, indem es auf den
Wunsch des Beschwerdeführers, welcher über gute Deutschkenntnis-
se verfüge und in einem Ort wohne, wo Deutsch die Amtssprache sei,
nicht eingegangen sei. In materieller Hinsicht führte der Beschwerde-
führer zur Begründung insbesondere aus, das BFM bestreite nicht,
dass er homosexuell sei und unter anderem als Bodybuilding-Trainer
gearbeitet und Schwulenpartys organisiert habe. Alleine aufgrund sei-
ner Lebensweise sei er in ständiger Verhaftungsgefahr gewesen. Auf
Homosexualität stehe aber im Iran offiziell die Todesstrafe. In Bezug
auf die subjektiven Nachfluchtgründe sei von Bedeutung, dass der Be-
schwerdeführer fast täglich in Mail-Kontakt mit seiner Mutter stehe,
weshalb den iranischen Behörden seine Lebensweise in der Schweiz
zweifellos bekannt sei. Auf weitere Argumente in der Beschwerde wird,
sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung abgewiesen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
Am 13. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
L.
Mit französisch abgefasster Vernehmlassung vom 14. März 2007 bean-
tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, und mit Zwischenver-
fügung vom 28. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer davon Kenntnis.
M.
Am 6. Juli 2007 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern den Asyl-
behörden mit, der Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2007 mit einem
schweizerischen Staatsangehörigen eine eingetragene Partnerschaft
eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007 gelangte das Bundesver-
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waltungsgericht an den Beschwerdeführer und legte ihm die Rechtsla-
ge dar, wonach grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine Per-
son, welche sich ausserhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit auf-
halte und sich bei den Behörden ihres Landes einen Pass ausstellen
oder verlängern lasse, die Absicht habe, sich unter den Schutz des
Landes ihrer Staatsangehörigkeit zu stellen. Nachdem dem Beschwer-
deführer am 8. Mai 2007 von der iranischen Vertretung in Bern ein
Pass ausgestellt worden sei, werde ihm Gelegenheit gegeben, zur um-
schriebenen Rechtslage Stellung zu nehmen und seine Beschwerde
vom 2. März 2007 gegebenenfalls zurückzuziehen. Gleichzeitig ge-
währte das Gericht ihm zu seiner allfälligen Absicht, auf den Entscheid
betreffend Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zurückzu-
kommen, das rechtliche Gehör.
O.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 28. Septem-
ber 2007 eine Stellungnahme ein und liess vorab festhalten, aus dem
Umstand, dass er sich zum Zwecke des Eingehens einer eingetrage-
nen Partnerschaft habe einen iranischen Pass ausstellen lassen, kön-
ne nicht auf seine Absicht geschlossen werden, sich unter den Schutz
des iranischen Staates zu stellen, zumal er dem zuständigen Zivil-
standsamt einen Pass habe vorlegen müssen; das BFM habe sich ge-
weigert, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Von Freiwil-
ligkeit könne deshalb keine Rede sein.
P.
Am 3. Oktober 2007 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern mit,
der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten.
Q.
Am 10. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus ei-
nem neu erschienenen Buch zu den Akten, worin auf zwei Urteile von
deutschen Verwaltungsgerichten betreffend homosexuelle Asylbewer-
ber aus dem Iran verwiesen wird. Er machte dazu geltend, diese dürf-
ten von ausschlaggebender Bedeutung zur Beurteilung seines Gesu-
ches sein.
R.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 suchte der Beschwerdeführer um
Auskunft über den Verfahrensstand nach. Mit Antwortschreiben vom
24. April 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, es könnten kei-
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ne konkreten Angaben zum Zeitpunkt eines verfahrensabschliessen-
den Entscheides gemacht werden.
S.
Am 28. Mai 2008 teilte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht mit,
auf Gesuch hin sei dem Beschwerdeführer, welcher als schriftenlos zu
erachten sei, ein Reiseausweis für eine ausländische Person ausge-
stellt worden. Gleichzeitig wies es auf die Ausstellung des iranischen
Passes durch die Iranische Botschaft in Bern hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art.
108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Antragsgemäss wird das Beschwerdeverfahren auf Deutsch ge-
führt (Art. 54 Abs. 1, 2. Satz BGG i.V.m. Art. 4 VwVG), zumal bereits
das vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch hätte geführt werden müs-
sen (vgl. E. 4.2).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerde-
führer eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde
betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv-
ziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2007) ge-
genstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen,
AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorlie-
gend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung.
4.
4.1 Um seine formelle Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig erhoben, indem es zu Unrecht die Datenangaben
aus der summarischen Befragung herangezogen habe, zu begründen,
bezieht sich der Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz vorge-
nommene Würdigung. Auf diese Argumente ist jedoch allenfalls im
Rahmen der materiellen Auseinandersetzung einzugehen. Für seine
Behauptung, der Beamte habe nicht zugelassen, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der summarischen Befragung Korrekturen anbrin-
ge, finden sich im entsprechenden Protokoll keine Anhaltspunkte. Der
Beschwerdeführer hat vielmehr mit seiner Unterschrift bestätigt, dass
es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm in eine ihm
verständliche Sprache, Farsi, rückübersetzt worden sei. Zusammenfas-
send ist festzustellen, dass das BFM den Sachverhalt vollständig und
richtig festgestellt hat; insbesondere hat es mit seiner Feststellung, die
Schwulenparty habe zu Beginn des Jahres 2004 stattgefunden, nichts
festgehalten, was den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ent-
sprechen würde.
4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe einen Ver-
fahrensfehler begangen, indem es in Verletzung der Regel von Art. 16
Abs. 2 AsylG, wonach das Verfahren vor dem Bundesamt in der Amts-
sprache geführt wird, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die
am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist, das Französische
als Verfahrenssprache gewählt habe, ist berechtigt. Aus den Akten ist
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kein Grund ersichtlich, weshalb das BFM die Verfahrenssprache
eineinhalb Jahre nach Verfahrensbeginn plötzlich - am 22. Februar
2006 (vgl. Sachverhalt Bst. D) - von Deutsch auf Französisch
wechselte. Da sich das BFM nach dem entsprechenden Ersuchen des
Beschwerdeführers im Schreiben vom 14. März 2006 in keiner Weise
genötigt sah, auch nur zu begründen, weshalb es die französische
Sprache gewählt hat und auf welche Bestimmung es sich dabei
abstützte, ist zu schliessen, dass das BFM den Wechsel der
Verfahrenssprache unbegründet und unberechtigterweise
vorgenommen hat. Dennoch kommt eine Kassation in einem solchen
Falle grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29). Denn zum einen hätte
der Mangel etwa dadurch behoben werden können, dass das BFM die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer in eine ihm
verständliche Sprache übersetzt hätte. Zum andern ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung eine
professionelle Rechtsvertreterin bestellt hat, welche der schweizeri-
schen Amtssprachen mächtig ist. Ergänzend kann festgehalten wer-
den, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
schon bevor er von einer professionellen Rechtsvertreterin vertreten
wurde, in der Lage war, seine Rechte wahrzunehmen, reagierte er
doch fristgerecht und in geeigneter Weise auf die in französischer
Sprache verfasste Zwischenverfügung des BFM vom 22. Februar 2006.
Insgesamt sind dem Beschwerdeführer durch das fehlerhafte Verhal-
ten der Vorinstanz keine erheblichen Nachteile entstanden, und sein
Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess
blieb gewährleistet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Seit die Schweiz im Juni 2006 den Wech-
sel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, kann auch
eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater
Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesver-
waltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK]
2006 Nr. 18).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
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in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Als zentrale Asylbegründung nennt der Beschwerdeführer die Par-
ty, die er mit seinen Freunden zu Beginn des Jahres 2004 im Hause ei-
nes Freundes veranstaltet habe.
6.1.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffenderweise festhält, wird vom
BFM nicht in Abrede gestellt, dass er homosexuell sei. Das BFM hat
sich nicht dazu geäussert, ob es die Behauptung, der Beschwerdefüh-
rer habe wiederholt Gay-Partys in seiner Wohnung veranstaltet, für
glaubhaft erachte oder nicht. Demgegenüber erachtet es seine Vor-
bringen im Zusammenhang mit der Party, welche der Beschwerdefüh-
rer als Auslöser der Suche der iranischen Behörden nach ihm nennt,
aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft und verweist zunächst
auf Widersprüche in der Datierung dieses Ereignisses. Der Beschwer-
deführer habe anlässlich der summarischen Befragung angegeben,
das Ereignis habe am 8. Januar 2004 stattgefunden, und später bei
der Anhörung ausgesagt, es sei der 5. Februar 2004 gewesen. In der
Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer entgegen, die anläss-
lich der summarischen Befragung protokollierten Angaben seien offen-
sichtlich nicht korrekt festgehalten worden und aus verschiedenen
Gründen sei klar ersichtlich, dass die Umstände sich so zugetragen
hätten, wie er dies an der kantonalen Anhörung geschildert habe. Wie
oben (E. 4.1.) bereits erwähnt, vermag aber das Argument, die anläss-
lich der summarischen Befragung protokollierten Angaben beruhten
auf einem Missverständnis, schon deswegen nichts zu bewirken, weil
der Beschwerdeführer dort unterschriftlich bezeugt hat, dass seine An-
gaben der Wahrheit entsprächen, richtig protokolliert worden seien
und ihm das Protokoll in Farsi rückübersetzt worden sei. Ein Hinweis
darauf, dass die zuständige Person sich geweigert hätte, Korrekturen
anzubringen, ist nirgends ersichtlich. Auch die Widersprüche rund um
die Ausreise lassen sich nicht erklären, hat der Beschwerdeführer
doch anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt, er sei zu-
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nächst von B._______ nach C._______ geflohen, wo er für zehn Tage
untergetaucht sei. Weil er inzwischen gesucht worden sei, sei er
ausgereist (A1/S. 4). Des Weiteren hat er dort angegeben, seinen
letzten Wohnsitz habe er in B._______ gehabt und zwar bis zur
Ausreise, wobei er diese auf den 14. Februar 2004 datiert hat (A1/S.
1). Demgegenüber erwähnte er den Aufenthalt in C._______ zu
Beginn der kantonalen Anhörung überhaupt nicht, sondern gab
vielmehr an, in der Nacht nach dem Ereignis B._______ verlassen und
am folgenden Morgen in Teheran angekommen zu sein (A7/S. 4). Erst
später präzisierte er, er sei zunächst zu einem Freund in C._______
gefahren, von dort allerdings umgehend nach D._______ weitergereist
(A7/S. 7 f.). Dort sei er nur noch bis am darauffolgenden Nachmittag
geblieben, bis sein Onkel die Ausreise organisiert habe (A7/S. 8).
Diese wesentlichen Unstimmigkeiten, welche den zentralen Punkt in
seiner Asylbegründung betreffen, vermag der Beschwerdeführer, auch
mit seinem Hinweis auf mögliche Ungenauigkeiten bei der
Umrechnung vom iranischen in den gregorianischen Kalender nicht zu
erklären. Hinzu kommen verschiedene weitere Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Ereignissen an der besagten Party. So lässt sich etwa die
Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen
Befragung, er habe die Sicherheitsbeamten von der Küche aus über
die Hofmauer klettern gesehen (A1/S. 4), nicht vereinbaren mit seiner
anlässlich der Anhörung gemachten Aussage, er habe plötzlich auf der
Terrasse zwei Pasdaran stehen gesehen, welche dabei gewesen
seien, den Hauseingang zu betreten (A7/S. 7). Wie bereits die
Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
bei der eingereichten Vorladung handle es sich um eine Fälschung,
zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der
Lage sein sollte, diese im Original einzureichen. Auffallend ist auch der
Umstand, dass er gemäss deren Inhalt auf ein Datum vorgeladen wird,
das vor demjenigen des - wie er in der Beschwerde erklärt einzig
zutreffenden Datums des 5. Februar 2004 ( = 16. Bahman 1382) -
geltend gemachten Ereignisses liegt (5. Bahman 1382 = 25. Januar
2004). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
sinngemäss vorbringt, sein Gehörsanspruch sei dadurch verletzt, als
er in die Unterlagen der Schweizerischen Botschaft in Teheran nicht
habe Einsicht nehmen können, erweist sich dieser Einwand als
unbegründet. Was die Frage der hinreichenden Entscheidbegründung
betrifft (vgl. allgemein dazu die weiter geltende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2004 Nr. 38), ist festzuhalten, dass das BFM in der an-
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gefochtenen Verfügung die im Rahmen der Botschaftsabklärung fest-
gestellten Fälschungsmerkmale mit ausreichender Ausführlichkeit be-
schrieben hat. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung war dem Be-
schwerdeführer bereits am 14. November 2006 mitgeteilt worden, wo-
bei er gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, wel-
che er am 22. Dezember 2006 auch genutzt hat. Diese ist in die ange-
fochtene Verfügung eingeflossen. Dass dem Beschwerdeführer der be-
treffende Bericht der Schweizerischen Botschaft beziehungsweise des
von dieser eingesetzten Vertrauensanwalts unter Hinweis auf entge-
genstehende Geheimhaltungsinteressen nicht unmittelbar offen gelegt
wurde, ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bstn. a
und b i.V.m. Art. 28 VwVG war die Vorinstanz berechtigt, die Einsicht in
die betreffenden Aktenstücke unter Mitteilung ihres wesentlichen In-
halts zu verweigern, wie sich aus der langjährigen, weiterzuführenden
Praxis der ARK ohne Weiteres ergibt (vgl. deren Grundsatzurteil
EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). An dieser Stelle kann für Einzelheiten auf
die betreffende Praxis verwiesen werden, gemäss welcher ein nach
Art. 27 VwVG schützenswertes Interesse darin besteht, die Sicherheit
von Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie Art und
Weise der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden
und ihrer Auslandvertretungen nicht offenzulegen. Nach dem
Gesagten ist schliesslich festzuhalten, dass das BFM die als
Fälschung erkannte Vorladung zu Recht, gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG, eingezogen hat.
6.1.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer es nicht vermag, die geltend gemachten Ereignisse
rund um die von ihm veranstaltete Party, und damit auch die daraus
abgeleitete Suche der iranischen Behörden nach ihm, glaubhaft darzu-
tun. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzuge-
hen, und es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung hingewiesen werden. Die auf Beschwerde-
stufe vorgebrachten Argumente vermögen insgesamt nichts zu Guns-
ten des Beschwerdeführers zu bewirken - namentlich können aus dem
Umgang der iranischen Behörden mit Homosexuellen keine Schlüsse
für den vorliegenden Fall gezogen werden, da keine glaubhaften Hin-
weise darauf bestehen, dass die Homosexualität des Beschwerdefüh-
rers aufgrund seines Verhaltens in seinem Heimatland gegenüber den
Behörden erkennbar geworden ist - und es erübrigt sich im Einzelnen
weiter darauf einzugehen, zumal die Flüchtlingseigenschaft auch aus
anderen Gründen (vgl. unten E. 6.3) zu verneinen ist.
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6.2 Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss weiter geltend, im Umstand, dass er hier in der
Schweiz eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sei, dies auch
vor Gott bezeugt habe und sich hier im homosexuellen Milieu bewege,
lägen subjektive Nachfluchtgründe.
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus-
reichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 Erw. 7b und 8).
6.2.2 In der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe, weil es davon ausgeht, dass der
Umstand für sich alleine, dass die iranischen Behörden inzwischen
von der Homosexualität des Beschwerdeführers, von seinen Aufenthal-
ten in der entsprechenden Szene und vom Eingehen einer eingetrage-
nen Partnerschaft möglicherweise Kenntnis genommen habe, nicht ge-
nüge, um anzunehmen der Beschwerdeführer sei in seinem Heimat-
staat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet.
Voraussichtlich käme das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum
selben Schluss. Zum einen lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollzie-
hen, woher das gesteigerte Interesse der iranischen Behörden plötz-
lich kommen sollte, nachdem der Beschwerdeführer im Heimatland be-
hördlich nicht gesucht wurde (vgl. oben E.6.1.2), obwohl er laut seinen
eigenen Angaben und detaillierten Ausführungen bei der Durchfüh-
rung der wiederholten Gay-Partys keineswegs besonders vorsichtig
und diskret vorgegangen ist. Letztlich kann jedoch die Frage, ob der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach dem Verlassen des Hei-
matstaates, sei es wegen seines öffentlichen Bekenntnisses zur Ho-
mosexualität, sei es wegen der allfälligen Konvertierung zum Christen-
tum, subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat, aus den unter E. 6.3
genannten Gründen offenbleiben.
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6.3 Unabhängig von der unter E. 6.1 und 6.2 vorgenommenen Prüfung
ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Iranischen
Botschaft in Bern einen Reisepass hat ausstellen lassen, unvereinbar
mit der Flüchtlingseigenschaft. Die Bedingungen, welche erfüllt sein
müssen, um die Flüchtlingseigenschaft einer Person gestützt auf Art.
63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) abzu-
erkennen, sind vorliegend zweifellos erfüllt. So ist davon auszugehen,
der Beschwerdeführer habe sich absichtlich und freiwillig dem Schutz
seines Heimatstaates unterstellt, und er hat diesen Schutz mit der
Ausstellung des Passes durch die heimatlichen Behörden am 8. Mai
2007 auch erhalten (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weitergeführte
Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinwei-
sen, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Öster-
reich, Dezember 2003, Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118
ff., insbes. Ziff. 121). Mit seinem Einwand, die Voraussetzungen der
Absicht und Freiwilligkeit der Schutzunterstellung seien nicht gegeben,
weil er den Pass benötigt habe, um die eingetragene Partnerschaft
eingehen zu können, vermag der Beschwerdeführer nichts zu bewir-
ken, zumal er seine Behauptung, das BFM habe sich geweigert, eine
entsprechende Bestätigung auszustellen, in keiner Weise belegt und
sich auch kein entsprechender Hinweis in den Akten findet. Insgesamt
hat sich der Beschwerdeführer somit dem Schutz seines Heimatstaa-
tes unterstellt und ist nicht auf subsidiären Schutz angewiesen. Das
Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1
AsylG bereits im Zeitpunkt des Entscheides über die Anerkennung als
Flüchtling steht einer solchen entgegen.
6.4 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
de und in den auf Beschwerdestufe eingereichten Stellungnahmen so-
wie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzu-
folge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl zu Recht verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen.
8.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden.
8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde -
oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des
Reglements vom 17. April 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivzif-
fern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unter-
liegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispo-
sitivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Ein-
getragenen Partnerschaft mit einem Schweizerbürger und der an-
schliessenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach
einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen
werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 AsylV 1 erfüllt hätte.
Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement"
nicht zur Anwendung gelangt. Weder aus dem Umstand, dass er ho-
mosexuell ist, noch aus demjenigen, dass er angeblich zum Christen-
tum konvertiert sei, oder der allgemeinen Menschenrechtssituation im
Iran dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten gewesen
sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar,
inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine
konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allge-
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meiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz ver-
fügt und laut eigenen Angaben aus komfortablen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen stammt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungs-
vollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar, zumal der
Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt und erhalten hat. Die
Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im
Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wären demzufolge auch grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.3 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers,
gutgeheissen. Es erscheint als wenig wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer auch nach dem Eingehen der eingetragenen Partner-
schaft mit einem Schweizerbürger weiterhin mittellos - im Hinblick auf
die Übernahme eines geringen Kostenbetrages - ist, zumal aus den
Akten hervorgeht, das er mindestens teilweise erwerbstätig ist. Das
Gesuch ist deshalb wiedererwägungsweise abzuweisen, und die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer zu auferlegen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.4 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, der Gewährung von Asyl und der Einziehung einer Vorladung
(Dispositivziffern 1, 2 und 6 der Verfügung vom 30. Januar 2007)
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 30. Januar
2007) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 betreffend das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG getroffene Entscheid wird wiedererwägungsweise aufge-
hoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrens-
kosten von insgesamt Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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