Abtei lung V
E-1626/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch B._______ und C._______,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Februar 2009 (...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1626/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2008 das Asylgesuch
der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2007 abwies und ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2008 mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2009 abgewie-
sen wurde,
dass das Bundesamt der Gesuchstellerin am 24. Februar 2009 Frist
bis zum 24. März 2009 für das Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass die Gesuchstellerin am 13. März 2009 - vorab per Telefax - mit
einer als “Revisionsgesuch“ bezeichneten Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht gelangte,
dass sie durch ihre Rechtsvertretung in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar
2009 soweit die Wegweisung betreffend (mithin auch der Dispositivzif-
fern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2008),
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Entgegennah-
me der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und dessen Weiter-
leitung an das BFM zur materiellen Beurteilung des Wegweisungsvoll-
zugs beantragte,
dass sie in formeller Hinsicht um die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung respektive vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen,
namentlich die Anweisung an das BFM, die Ausreisefrist zu sistieren,
eventualiter die Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Entscheid
über das Familiennachzugsgesuch ihres Sohnes, die unentgeltliche
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses ersuchen liess,
dass sie eine Vollmacht, Kopien des Schweizerpasses ihres Sohnes,
des angefochtenen Urteils, des Anhörungsprotokolls vom 13. Februar
2007, eines handschriftlichen Schreibens mit Übersetzung, von Schul-
unterlagen, einer Arbeitsbestätigung und des Reisepasses ihrer Toch-
ter sowie der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2008 einreichen
liess,
Seite 2
E-1626/2009
dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Zwischenver-
fügung vom 19. März 2009 provisorisch aussetzte,
dass er mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 die Eingabe vom
13. März 2009 sowohl als Revisions- als auch Wiedererwägungsge-
such beurteilte, das Gesuch um Sistierung des Revisionsverfahrens
abwies und den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass er gleichzeitig die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit einlässli-
cher Begründung abwies und der Gesuchstellerin Gelegenheit gab, bis
zum 8. April 2009 eine Stellungnahme einzureichen, andernfalls auf-
grund der Akten zu entscheiden sei,
dass weiter mit erwähnter Zwischenverfügung (für den Fall des Fest-
haltens am Revisionsgesuch) der Gesuchstellerin zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1200.– Frist bis zum 8. April
2009 angesetzt wurde, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist und
unveränderter Sachlage sei auf die Eingabe vom 13. März 2009 unter
dem Titel eines Revisionsgesuchs ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht
einzutreten, ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliesslich mit
ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder
-reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung,
dass ihr gleichzeitig in Aussicht gestellt wurde, die Eingabe vom
13. März 2009 werde nach Abschluss des Revisionsverfahrens ver-
zugslos dem BFM zur materiellen Prüfung der wiedererwägungsrecht-
lichen Gesichtspunkte zu überweisen sein,
dass sich am 8. April 2009 eine Person unter der Identität “(...)“
(angeblich aus dem Kreis der Rechtsvertretung stammend) telefonisch
beim Gericht meldete und sich zu einzelnen Punkten der Verfügung
vom 24. März 2009 äusserte,
dass diese Person angehalten wurde, allfällige Begehren oder Anmer-
kungen im Rahmen der vom Gericht gebotenen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme einzureichen,
dass der Kostenvorschuss am 8. April 2009, mithin fristgerecht, geleis-
tet wurde,
Seite 3
E-1626/2009
dass die Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom 8. April 2009
erklärte, die Gesuchstellerin halte an ihrer Revisionseingabe fest und
stelle erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung,
dass für Einzelheiten der Eingaben vom 13. März 2009 und 8. April
2009 auf die Akten sowie Beweismittel und, soweit wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und es ausserdem für die Be-
urteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21
E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung finden,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides im Hinblick darauf angefochten wird, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
Seite 4
E-1626/2009
dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im Sinne von Art. 124
BGG darzutun ist,
dass die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist
(vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.),
dass die Gesuchstellerin geltend machte, die Beschwerdeinstanz habe
in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht be-
rücksichtigt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG) und es seien neue, erhebliche
Tatsachen und entscheidende Beweismittel aufgetaucht (vgl. dazu
Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass sie ausführte, die Beschwerdeinstanz habe übersehen, dass ihr
Sohn Schweizer Bürger geworden sei, ihr familiäres Abhängigkeits-
verhältnis nicht korrekt erfasst und die daraus entstehenden Konse-
quenzen (völkerrechtliches Wegweisungshindernis, Anspruch der Ge-
suchstellerin auf ein Aufenthaltsrecht, unter anderem abgeleitet aus
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] [inklusive Reneja-
Praxis]) nicht gezogen,
dass mittlerweile bekannt und beweisbar sei, dass sie als (...) Witwe
(...) im Heimatland kein tragfähiges Beziehungsnetz, kein Logis und
keine Sicherheit habe, da sie (...) von den Familienclans verstossen
sei, ihre Tochter in (...) lebe und sie von (...) in Sri Lanka durchwegs
Absagen erhalte, zudem habe sie grosse (...) Abhängigkeiten, sei eine
(...) Persönlichkeit, die auf Hilfe angewiesen sei und im kulturellen
tamilischen Kontext sozial geächtet werde, und es gebe auch
gesundheitliche Probleme,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnung einer Rechts-
mitteleingabe durch eine Partei nicht gebunden ist,
dass mit der Eingabe vom 13. März 2009 in materieller Hinsicht einer-
seits offensichtlich unerhebliche Revisions- und anderseits von der zu-
ständigen Instanz (BFM) in materieller Hinsicht zu beurteilende Wie-
dererwägungsgründe geltend gemacht werden,
Seite 5
E-1626/2009
dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2009
die einlässliche Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. März 2009 (Zwischenverfügung) verzerrt darstellt und sie ins Ge-
genteil zu kehren versucht,
dass es bei dieser Sachlage nicht angezeigt ist, auf die Ausführungen
der Rechtsvertretung weiter einzugehen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf beschränkt,
auf die detaillierten Ausführungen des Instruktionsrichters vom
24. März 2009 hinzuweisen, die im Wesentlichen folgenden Inhaltes
sind:
dass vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine An-
sprüche der Gesuchstellerin - auch nicht aus Art. 8 EMRK und der Re-
neja-Praxis - bestehen und in revisionsrechtlicher Hinsicht aus der
übrigen Argumentation oder den eingereichten Beweismitteln nichts
Erhebliches zu Gunsten der Gesuchstellerin spricht,
dass somit das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. Februar 2009 (...), soweit darauf (unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten) einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass der Antrag der Gesuchstellerin um wiedererwägungsweise Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln bleibt (vgl.
Eingaben vom 8. April 2008),
dass der Antrag in Verkennung der tatsächlichen Umstände sinnge-
mäss damit begründet wird, der Eingabe vom 13. März 2009 seien mit
Zwischenverfügung vom 24. März 2009 in revisionsrechtlicher Hinsicht
implizite Erfolgsaussichten attestiert worden, weshalb an der Revisi-
onseingabe festzuhalten sei,
dass die Gesuchstellerin darüber hinaus geltend machte, prozessual
bedürftig zu sein,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung mit Begründung (offensichtlich aussichts-
loses Revisionsverfahren) abgewiesen wurde und sich in materieller
Hinsicht durch die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 8. April
2009 und die Kostenvorschussleistung an dieser Einschätzung nichts
geändert hat, weshalb das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch
Seite 6
E-1626/2009
wegen nach wie vor bestehender mangelnder Erfolgsaussicht erneut
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin auf-
zuerlegen, mit dem am 8. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Eingabe vom 13. März 2009 und die übrigen Akten des Ver-
fahrens (...) in Kopie verzugslos dem BFM zur materiellen Prüfung der
wiedererwägungsrechtlichen Aspekte zu überweisen sind (vgl. Art. 8
Abs. 1 VwVG),
dass zur Wahrung eines geordneten Verfahrensgangs - wie in der
Zwischenverfügung vom 24. März 2009 angesprochen - der Vollzug
der Wegweisung bis zu anderslautender vorsorglicher Massnahme
durch das BFM, das die wiedererwägungsrechtlichen Aspekte des
Gesuchs vom 13. März 2009 zu prüfen hat, auszusetzen ist (vgl.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 56 VwVG),
dass der Sendung an das BFM zudem amtsinterne Stellungnahmen
des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen sind
(s. Beilagenverzeichnis), die - es handelt sich wie schon der Name
sagt, um interne Akten, die einer Akteneinsicht nicht unterliegen - der
Gesuchstellerin nicht offenzulegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-1626/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt und mit dem am 8. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
4.
Kopien der Aktenverzeichnisse in Sachen (...) und (...) sowie
sämtlicher Aktenstücke in Sachen (...) und die Vorakten N (...) werden
dem BFM zur materiellen Prüfung der wiedererwägungsrechtlichen
Aspekte der Eingabe vom 13. März 2009 (vgl. dazu die Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2009) überwiesen.
5.
Der Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt ausgesetzt bis
das BFM über allfällige Vollzugsmassnahmen im Rahmen der mate-
riellen Prüfung der mit der Eingabe vom 13. März 2009 geltend
gemachten Wiedererwägungsgründe befindet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie; Beilagen: Kopien der Aktenverzeichnisse in Sachen (...) und
(...) sowie sämtlicher Aktenstücke in Sachen (...); Kopien des
Informationsschreibens des BFM vom (...) und einer Notiz vom (...)
sowie der Hinweis auf einen internen Praxishinweis des BFM vom
(...), der in der Akte N (...) zu finden war)
- das (...) ad (...) (in Kopie), unter Hinweis auf die nach wie vor
bestehende Vollzugsaussetzung
Seite 8
E-1626/2009
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
Seite 9