Abtei lung V
E-1627/2007
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 1. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Zoller, Badoud
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Caritas Schweiz,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara aus A._______ (Distrikt Malistan,
Provinz Ghazni), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre
2000 oder im Januar 2001 und hielt sich in der Folge illegal in Isfahan im Iran auf,
wo er als Steinmetz arbeitete. Am 16. November 2006 verliess er Isfahan und ge-
langte über die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 16. Dezember
2006 illegal in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Am
22. Januar 2007 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ und am 1. Februar 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch
das BFM.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, im Jahre 1999 sei sein Vater von den Taliban umgebracht worden. Dar-
aufhin hätten seine Mutter und er bei seinem Onkel S., dem Bruder seines Vaters,
gewohnt. S. habe sie schlecht behandelt und auch verprügelt. Seine Mutter habe
später eine Unterkunft bei ihrem Bruder gefunden. Im Frühling 2000 habe seine
Mutter ein zweites Mal geheiratet beziehungsweise sei sie von S. zwangsverheira-
tet worden. S. habe sich nach der Heirat geweigert, ihn zusammen mit seiner Mut-
ter in das neue Zuhause ziehen zu lassen und ihn aufgefordert, seinen Lebens-
unterhalt im Ausland zu verdienen. In der Folge habe er Afghanistan zusammen
mit D., einem Sohn von S., Richtung Iran verlassen. In Isfahan habe er Z., seinen
Cousin mütterlicherseits, getroffen und ihn über die schlechte Behandlung von S.
informiert. Er vermute, S. habe ihn und seine Mutter vertrieben, um sich der Hin-
terlassenschaft seines Vaters bemächtigen zu können. Z. habe daraufhin mit sei-
ner Mutter in Afghanistan Kontakt aufgenommen und ihm geraten, in den Westen
zu reisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und,
soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen ver-
möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der
Beschwerdeführer sei inzwischen volljährig geworden sei und bei einer Rückkehr
nach Afghanistan nicht mehr auf einen Verbleib bei S. angewiesen. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In Afghanistan herrsche kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt. Die Regierung unter Hamid Karzai habe die Si-
tuation ingesamt zu stabilisieren vermocht. Durch die Einbindung eines Grossteils
der lokalen Machthaber sei es ihr gelungen, ihren Einflussbereich wesentlich über
Kabul hinaus auszudehnen. Zur Stabilisierung der Situation trage einerseits das
Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie andererseits das
erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Ein weiterer wichtiger Schritt
in Richtung Stabilisierung des Landes sei die am 19. Dezember 2005 erfolgte
Einsetzung des Parlaments gewesen. Die Vertreter und Vertreterinnen würden ein
3breites parteipolitisches Spektrum umfassen, und es sei ein hoher Anteil von Frau-
en im Parlament zu verzeichnen. Die Regierung werde zudem von der internatio-
nalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt,
und die Wiederaufbauteams PRT (Provincial Reconstruction Team) seien weiter-
hin operationell. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London
Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau auch in Zu-
kunft zu fördern, und für die kommenden fünf Jahre internationale Wirtschaftshilfe
zugesagt.
Gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar
2006 (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /
EMARK 2006 Nr. 9) sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grund-
sätzlich als zumutbar zu erachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militäri-
schen Aktivitäten mehr bekannt geworden und nicht einer permanent instabilen La-
ge ausgesetzt seien. Es gelte somit zu prüfen, ob eine solche Situation auch im
Hazarajat in der Provinz Ghazni vorliege, woher der Beschwerdeführer stamme.
Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20
Prozent geschätzt und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsge-
biet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Es umfasse die
Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Day Kundi, Oruzgan
und Wardak. Dieses Gebiet gehöre nach übereinstimmender aktueller Einschätz-
ung aus Expertenkreisen zu den sichereren Regionen des Landes. Seit dem Sturz
der Taliban seien in dieser Region - mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Pro-
vinz Day Kundi - keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten
registriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des
BFM nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Aufgrund sei-
ner ungünstigen topographischen Lage gehöre das Hazarajat zwar zu den ärmsten
Gegenden Afghanistans. Nach dem Sturz der Taliban sei das Hazarajat jedoch zu
einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen gewor-
den. Generell lasse sich feststellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiiti-
schen Hazara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem En-
de der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe.
Zudem gebe es gemäss der Verfügung des BFM auch keine individuellen Gründe,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Insbesondere
habe der Beschwerdeführer weder heimatstaatliche Ausweispapiere noch Belege
zur Dauer des von ihm geltend gemachten Aufenthaltes im Iran eingereicht. Seine
Identität und genauere Herkunft seien als nicht gesichert zu qualifizieren. Des Wei-
teren seien seine Angaben zum sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan von Un-
gereimtheiten geprägt. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen
Grenzen bei der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Asylgesuchstellers. Nach
ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (neu: Bun-
desverwaltungsgericht) sei es nämlich nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlen-
den Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen, falls der
Asylgesuchsteller wie vorliegend seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rah-
men des Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei.
4C. Mit Beschwerde vom 2. März 2007 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter, es seien die Ziffern 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegwei-
sung) des angefochtenen Entscheids aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen reicht er ein Update der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Dezember 2006 zu Afghanistan, einen Artikel
der Neuen Zürcher Zeitung vom 24./25. Februar 2006 mit dem Titel "Alarmsignale
aus Afghanistan" und eine Fürsorgebestätigung der Caritas _______ vom
28. Februar 2007 zu den Akten. Gleichzeitig ersucht der Rechtsvertreter darum,
ihn im Falle eines positiven Urteils zur Einreichung einer Honorarnote aufzufor-
dern. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D. In der Zwischenverfügung vom 14. März 2007 stellte der zuständige Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich den angeordneten Vollzug
der Wegweisung angefochten, womit die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen
seien. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in
der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das BFM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2007 auf Abweisung
der Beschwerde.
F. Am 26. März 2007 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die mit Zwi-
schenverfügung vom 23. März 2007 einverlangte Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
5AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. März 2007 festgestellt, wird mit der
Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefoch-
ten. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asyl-
gesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 6. Februar 2007 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a
Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: so-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2001 Nr. 1 S. 2 E. 6a).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und
weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., S. 54 f.; 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
65.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht
- wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18
S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.).
5.2 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der poli-
tischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine diffe-
renzierte Lagebeurteilung vor und prüfte - nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30
publizierten Urteilen - erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Afghanistan.
Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde
der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der
Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt.
In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt, und anfangs
Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf
institutioneller Ebene konnten viele Probleme im Bereich der Sicherheit, der De-
mokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medizini-
schen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche
Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 Erw. S. 67 f.).
Bezüglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie vor
ausländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten Koalitionstruppen
und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen sind
vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Zugehö-
rigkeit oder Nähe zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich
seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afgha-
nistans vorangearbeitet und wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beige-
tragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehende Befriedung der Regionen
im Westen des Landes sicherstellen und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Sü-
den auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der internationalen
Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in verschiedenen im
Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicherheitsniveau ge-
schaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute als befriedi-
gend bezeichnet werden, und auch im Westen in der Provinz Herat ist von einer
relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten und Süden
Afghanistans hingegen muss immer noch von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu
7bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten
mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen
die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt
gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles
Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Perso-
nen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn konkrete Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu
EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 Erw. 7b S. 193 f.). Zudem ist die
Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen
oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme.
5.3 Das BFM äusserte in seiner Verfügung vom 6. Februar 2007 keine Zweifel an der
Ethnie und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajet in der Provinz
Ghazni. Seine Einschätzung, wonach das Hazarajat nach übereinstimmender aktu-
eller Einschätzung aus Expertenkreisen im innerafghanischen Vergleich zu den si-
chereren Regionen des Landes zähle und dementsprechend dort nicht von einer
permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, trifft nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Im in (EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c
S. 192 f.) publizierten Urteil stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in den ge-
samten Hazarajat, wozu auch ein Teil der Provinz Ghazni zählt, insbesondere in-
folge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicher-
heitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internati-
onalen Organisationen als existenzbedrohend und damit generell als unzumutbar
zu qualifizieren sei. Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5
S. 99 f.) wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Unter diesen Umständen ist
für den Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Rückkehr in
seine Herkunftsregion nicht zumutbar.
5.4 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im
Grossraum Kabul oder in einer der anderen vorstehend unter Punkt 5.2 genannten
Provinzen niederzulassen. Dies ist dann der Fall, wenn dort ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz vorhanden ist sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E.
S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
er nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und zuletzt als Steinmetz in Isfahan
(Iran) gearbeitet hat (Akten Vorinstanz A 1/9 S. 2 ). Den Befragungsprotokollen zu-
folge soll sein Vater getötet worden sein (A 1/9 S. 4); seine Mutter und ein Onkel
väterlicherseits leben in A._______ in der Provinz Ghazni und zwei Cousins in
C._______ im Iran (A 1/9 S. 3). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über
enge Beziehungen zu in Kabul oder in anderen Provinzen lebenden Personen
verfügt, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Heimatprovinz über
eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügt, um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern
zu können. Eine Rückkehr nach Kabul oder in eine andere Provinz kann dem
8Beschwerdeführer daher nicht zugemutet werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Af-
ghanistan für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzu-
mutbar zu bezeichnen ist. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise
auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Anordnung
der Weigweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung
des BFM vom 6. Februar 2007 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Au-
fenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4
ANAG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit gegenstandslos.
7.2 Gemäss Artikel 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kos-
ten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtan-
waltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und
den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a
und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits be-
rücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
Mit der eingereichten Kostennote vom 26. März 2007 macht der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand von 6.25 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 150.-- und Spesen von Fr. 50.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
geltend. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Kosten der Vertretung als an-
gemessen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1062.55 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 (Anordnung der Wegweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung vom 6. Februar 2007 werden aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1062.55 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, 2 Exemplare)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- D._______ des Kantons E._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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