Abtei lung V
E-1627/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, dessen Ehefrau
B._______, sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, und
D._______, Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1627/2008
Sachverhalt:
A.
In seinem bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereichten
Schreiben in spanischer Sprache vom 20. November 2006 ersuchte
der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft um Hilfe und Un-
terstützung für sich und seine Familie. Zur Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, er stamme aus E._______, und seine Familie
verfüge über keinen Besitz, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nur mit
grösster Mühe bestreiten könnten.
B.
Mit gleichlautendem Schreiben vom 25. Januar 2007 gelangte der Be-
schwerdeführer erneut an die Schweizerischen Botschaft in Bogotá.
C.
Mit bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereichtem
Schreiben vom 26. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er er-
suche für sich und seine Familie – entgegen den im Antwortschreiben
der Schweizerischen Botschaft vom 22. Januar 2007 vertretenen Auf-
fassung – nicht um finanzielle Unterstützung, sondern um Zuflucht in
der Schweiz. Zur Begründung des Asylgesuchs verwies er auf die zu-
vor eingereichten Schreiben vom 20. November 2006 beziehungswei-
se vom 25. Januar 2007.
D.
In seinem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Bogotá vom
17. August 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe nicht,
weshalb er noch keine Antwort auf sein Asylgesuch erhalten habe. Zur
Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er stamme aus
E._______, einer der brutalsten und blutigsten Regionen des Landes.
Die Paramilitärs hätten sich zwei Gehöfte seiner verstorbenen Eltern
angeeignet und würden nun nach ihm und seinen Kindern suchen, um
sie zu töten. Die Paramilitärs hätten ihm bereits mit dem Tode gedroht
und diese könnten ihn und seine Familie jeden Moment aufspüren.
E.
Mit Schreiben an Frau Bundesrätin Calmy-Rey vom 15. November
2007 – welches an das BFM weitergeleitet wurde – rügte der Be-
schwerdeführer, seine Schreiben vom August 2007 und Januar 2007
an die Schweizerischen Botschaft in Bogotá seien von dieser nicht
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beantwortet worden. Gleichzeitig ersuchte er um eine soziale Geste zu
Gunsten seiner Familie.
F.
Mit Schreiben an die Schweizerischen Botschaft in Bogotá vom 23. Ja-
nuar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, in der Beilage befinde sich
– wie gewünscht – eine Kopie seines Asylgesuchs, welches er bereits
am 17. August 2007 der Schweizerischen Botschaft habe zukommen
lassen und welches er am 15. November 2007 Frau Bundesrätin
Calmy-Rey zugestellt habe. Er betonte noch einmal, die Bedrohung für
ihn und seine Familie sei unmittelbar und existent.
G.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
suche ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die
Vorinstanz aus, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Nach-
teile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder so-
zialen Lebensbedingungen im Heimatstaat zurückzuführen seien, wür-
den keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen. Die geltend
gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten würden sodann vor dem
Hintergrund der allgemeinen Situation, in welcher sich ein Grossteil
der kolumbianischen Bevölkerung aufgrund des seit Jahren andauern-
den bewaffneten Konfliktes befinde, nicht für die Gewährung einer Ein-
reisebewilligung genügen. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch ge-
stützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, da die Beschwerde-
führer in ihrem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend machen würden und ihnen unter diesen Umständen
zuzumuten sei, in einem anderen Land – beispielsweise in einem
Nachbarstaat von Kolumbien – um Asylgewährung nachzusuchen.
Eine anderweitige Schutzsuche sei sodann möglich und für die Be-
schwerdeführer zumutbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die Beschwerdeführer weder schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes (Art. 3 und 7 AsylG) noch die Anforderungen an eine Aufnahme in
der Schweiz gemäss Art. 52 Abs, 2 AsylG erfüllen würden, weshalb ih-
nen die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und die Asylgesu-
che abzulehnen seien.
H.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe an
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die Schweizerische Botschaft in Bogotá vom 5. Januar 2007 Be-
schwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 31. Januar 2007). Darin beantragen die Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben,
es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das nachge-
suchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung bringen sie vor, der Be-
schwerdeführer habe kein Geld, um sich ständig von einem Ort zum
anderen zu bewegen und sich vor diesen Kriminellen zu verstecken. Er
habe sich bereits Geld borgen und auch einige Gebäude seines Hei-
mes verkaufen müssen, damit er die Ausgaben habe decken können,
welche ihm durch das Asylgesuch entstanden seien. Er ersuche die
Behörden, sein Leben und dasjenige seiner Familie zu retten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2008 lud die zuständige Inst-
ruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM ein, bis zum
16. Oktober 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 nahm das BFM Stel-
lung zur Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs, hielt im Übri-
gen an seinem Asylentscheid fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (vgl. Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form-
und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die an-
gefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdefüh-
rer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
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tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.
5.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die
Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die
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asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E.
5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E.
5.6 sowie 5.7).
5.2
5.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
20. November 2006 befragt, noch wurden sie zur weiteren Konkretisie-
rung ihrer Asylgründe aufgefordert. Aus den schriftlichen Eingaben der
Beschwerdeführer, lassen sich sodann nicht alle entscheidrelevanten
Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung
sowie die von ihnen unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatli-
chen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt
– entgegen der Aufassung der Vorinstanz – als nicht genügend abge-
klärt zu gelten hat. Bereits aus diesem Grund hätte sich vorliegend
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu wei-
teren Konkretisierungen der Angaben aufgedrängt.
5.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage den Be-
schwerdeführern sowohl Gelegenheit geben müssen, sich zum abzu-
sehenden negativen Entscheid zu äussern, als auch den Verzicht auf
eine Befragung in der Verfügung vom 8. Februar 2008 begründen müs-
sen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.)).
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5.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlas-
sung vom 3. Oktober 2008 auf den Standpunkt, die Schweizerische
Botschaft in Bogotá habe das schriftliche Asylgesuch der Beschwerde-
führer im November 2006 erhalten und dieses mitsamt zwei später ein-
gereichten Schreiben im Februar 2007 an das BFM übermittelt. Nach
Durchsicht der ihr vorliegenden Akten sei die Schweizerische Bot-
schaft in Bogotá davon ausgegangen, dass der dem Asylgesuch zu
Grunde liegende Sachverhalt ausreichend erstellt sei, weshalb sie kei-
ne Befragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Das Vor-
gehen der Schweizerischen Botschaft habe im Wesentlichen der da-
mals üblichen Praxis entsprochen. Auch wenn eingeräumt werden
müsse, dass im vorliegenden Fall vor Erlass des Entscheids kein
rechtliches Gehör gewährt und auch in der Verfügung vom 8. Februar
2008 der Verzicht auf Gewährung desselben nicht weiter ausgeführt
worden sei, sei der Asylentscheid jedoch in materieller Hinsicht kor-
rekt. Angesichts der Aktenlage sei davon auszugehen, dass auch bei
einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs kein anderes
Ergebnis resultieren würde.
5.3 Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bis-
herige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform
zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestim-
mungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung
eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt
diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings den-
noch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen
das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der
Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt
erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999
Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen
werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht
kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn
der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinrei-
chend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumin-
dest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals
einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.
5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – wie
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vorstehend in Ziffer 2.2.1 dargelegt – vorliegend nicht erstellt ist und
die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht das gemäss
Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör verwei-
gerte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal
die angefochtene Verfügung nach Bekanntwerden des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 ergangen ist und es
im Übrigen nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von
der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführern das rechtli-
che Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen die
Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre.
Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt – respektive ihnen
das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen
werden, dass ihnen zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden
müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien
für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen
nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint, oder zumindest nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen
haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig
erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägun-
gen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2008
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt
gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache
neu zu entscheiden.
Seite 9
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Botschaft in
Bogotá, Kolumbien
- die Schweizerische Botschaft in Bogota, Kolumbien, mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils und der Vernehmlassung des BFM vom 3.
Oktober 2008 an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung (Ref.Nr. 052/2007)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den
Akten N_______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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