Abtei lung V
E-1629/2007/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. Februar 2007 in Sachen
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1629/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2002 erstmals ein Asylge-
such in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bun-
desamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 17. April 2003 abgewiesen und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet.
Die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 22. Mai 2003 zog der
Beschwerdeführer mit Erklärung vom 5. Februar 2004 zurück, weil er
in seinen Heimatstaat zurückkehren wollte. Am 15. Februar 2004 reiste
der Beschwerdeführer freiwillig auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat
zurück.
B.
Der Beschwerdeführer reiste erneut am 23. Juli 2006 zusammen mit
seiner Ehefrau und seinem Kind in die Schweiz ein und reichte am fol-
genden Tag ein Asylgesuch ein. Am 26. Juli 2006 wurde er im Emp-
fangszentrum Basel summarisch befragt. Am 18. Januar 2007 folgte
eine ausführliche Befragung durch die zuständige kantonale Behörde.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am Flug-
hafen in Teheran festgenommen und nach zwei Tagen in ein Gefängnis
verlegt worden, wo er in der Folge sechs Monate zugebracht habe.
Dort habe man ihm vorgeworfen, illegale politische Tätigkeiten im Iran
ausgeübt und damit gegen das islamische Strafrecht verstossen zu
haben. Zudem habe man ihn beschuldigt, den Iran illegal verlassen
und im Ausland in Verruf gebracht zu haben. Angehörige des Islami-
schen Revolutionsgerichts hätten ihn verhört, wobei er unter Folter zu-
gegeben habe, vor seiner Ausreise aus dem Iran zwischen 1999 und
2001 an illegalen Studentenprotesten und anderen politischen Aktio-
nen teilgenommen zu haben. Aus diesen Gründen sei ein Gerichtsver-
fahren gegen ihn eröffnet worden, wobei er zu einer Haftstrafe verur-
teilt worden sei. Im Rahmen eines Gnadengesuchs habe er um Reduk-
tion des Strafmasses ersucht. Schliesslich sei er unter der Bedingung,
mit den Behörden zu kooperieren und als Spitzel im Verband der
'kämpferischen Kleriker' tätig zu sein, vorzeitig aus der Haft entlassen
worden. Nach seiner Haftentlassung habe er verschiedene Tätigkeiten
für die Gruppe der Kleriker (Zerschlagen von Versammlungen Opposi-
tioneller, Propaganda) übernommen. Später hätte er Auslandeinsätze
mit terroristischen Aktivitäten übernehmen müssen. Er sei jedoch vor-
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her zusammen mit seiner Familie ausgereist. Er engagiere sich seit
seiner erneuten Einreise in der Schweiz exilpolitisch als Mitglied des
Demokratischen Vereins der Flüchtlinge (DVF) und sei dort in der Ar-
beitsgruppe Infrastruktur zuständig für die Organisation und Durchfüh-
rung von Demonstrationen und anderen Veranstaltungen. Er habe an
zahlreichen Demonstrationen und politischen Aktionen des DVF teilge-
nommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Dossier betreffend
seine politischen Aktivitäten von August 2006 bis Januar 2007 (Aktion
des DVF vom 15. Januar 2007 in Zürich, Protestkundgebung vom
13. Januar 2007 in Zürich, Aktion des DVF vom 18. Dezember 2006 in
Zürich, Demonstration vom 9. Dezember 2006 in Zürich, Protestkund-
gebung vom 21. November 2006 in Bern, Generalversammlung des
DVF vom 16. September 2006 in Zürich, Diskussion des Präsidenten
des DVF vom 9. September 2006 in Winterthur, Protestkundgebung
vom 26. August 2006 in Bern) ein.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am 23. Februar 2007 -
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Eintreten auf das Asylgesuch. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzel-
nen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dergut.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 19. März 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
(Dossier zu seinen politischen Aktivitäten von Januar bis Februar 2007
und Fürsorgebestätigung vom 15. März 2007) zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Dossier zu seinen politischen Aktivitäten von März bis August
2007 ein und wies u.a. auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts hin.
I.
Am 22. Oktober 2007 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers dazu aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen.
J.
Am 24. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
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Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechen-
den Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39,
1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Ledig-
lich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs
kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese
Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass
in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die angegebenen
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner ersten Aus-
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reise aus dem Iran und die ihm daraus erwachsene Verfolgung seien
bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Mit
dem (damaligen) Beschwerdeverzicht und Wunsch nach einer Rück-
kehr in den Iran habe der Beschwerdeführer diese Einschätzung ge-
stützt. Seine im Rahmen des zweiten Asylgesuchs erneuerten und er-
weiterten Ausführungen zu diesen bereits als unglaubhaft beurteilten
politischen Aktivitäten müssten als nachgeschoben, konstruiert und
daher unzutreffend gewürdigt werden. Weiter habe der Beschwerde-
führer das Vorgehen der iranischen Justiz gegen ihn nicht nachvoll-
ziehbar schildern können. Die Ausführungen betreffend seine Festnah-
me und Verurteilung entsprächen nicht den Erkenntnissen des BFM
zum üblichen Vorgehen der iranischen Justizbehörden. Er habe keine
entsprechenden Gerichtsdokumente vorweisen können. Daher könne
die vorgebrachte sechsmonatige Haft des Beschwerdeführers nach
seiner Rückkehr in den Iran nicht zutreffen. Soweit der Beschwerde-
führer geltend gemacht habe, im Rahmen der DVF in umfangreichem
Mass exilpolitisch tätig gewesen zu sein und deshalb bei einer Rück-
kehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen befürchte, sei davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimat-
landes den heimischen Behörden respektive den iranischen Nachrich-
tendiensten nicht als regimefeindliche Person aufgefallen und bekannt
gewesen sei. Asylsuchende aus dem Iran ohne spezifisches politi-
sches Profil wie der Beschwerdeführer, die in der Schweiz an ver-
schiedensten Kundgebungen teilgenommen und deren Fotografien
oder regimekritische Beiträge auf Internetseiten oder in Publikationen
von Exilorganisationen erscheinen würden, seien im Falle einer Rück-
kehr nicht in asylbeachtlicher Art und Weise gefährdet.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe dazu
geltend, er sei nach seiner Rückkehr in den Iran unter dem Vorwurf,
verschiedene politische Aktivitäten ausgeführt zu haben, festgenom-
men und während sechs Monaten inhaftiert worden. Im Weiteren sei
entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Tätigkeit oppositioneller Gruppierungen im Exil von den iranischen Be-
hörden genau überwacht würde und der Beschwerdeführer diesen in-
folge seines grossen politischen Engagements bekannt sei. Schliess-
lich sei auch die rechtliche Beurteilung des BFM mit Blick auf die Pra-
xis der ARK nicht korrekt. So sei in EMARK 2006 Nr. 20 dargelegt wor-
den, weshalb bei der Geltendmachung von subjektiven Nachflucht-
gründen kein Spielraum für einen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehe.
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6.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits ein
Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat.
Demnach ist zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer ge-
schilderten in der Zwischenzeit eingetretenen Vorkommnissen Hinwei-
se ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Die Beweisanforderungen sind dabei gemäss der nach wie vor
gültigen Rechtsprechung der ARK tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000
Nr. 14, 2005 Nr. 2, S. 16 f., 2006 Nr. 20, S. 214 f.). Es muss somit auf
Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine be-
züglich der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung ergeben, die
sich nicht zum Vornherein als haltlos erweisen.
Vorliegend ist zu beachten, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar
nicht zur Gewährung von Asyl führen, indessen die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermögen, weshalb auch auf ein mit subjektiven
Nachfluchtgründen begründetes Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG nur bei offensichtlichem Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft nicht einzutreten ist.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgestellt, die geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe seien unglaubhaft, womit der Beschwerdeführer
vor dem Verlassen seines Heimatstaates den heimischen Behörden
beziehungsweise den iranischen Nachrichtendiensten nicht als re-
gimefeindliche Person aufgefallen und bekannt gewesen sei. Schliess-
lich seien Asylsuchende aus dem Iran ohne spezifisches politisches
Profil wie der Beschwerdeführer, die in der Schweiz an Kundgebungen
teilnehmen und deren Fotografien oder regimekritische Beiträge auf
Internetseiten oder in Publikationen von Exilorganisationen erscheinen
würden, im Falle einer Rückkehr nicht in asylrechtlicher Art und Weise
gefährdet. Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte im Rahmen des DVF ausgeübte
exilpolitische Aktivität für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht relevant sei. Dazu
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend einen zu hohen Be-
weismassstab angewendet hat. So hat der Beschwerdeführer sein
zweites Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet,
welche er nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einem umfas-
senden Dossier zu den exilpolitischen Tätigkeiten belegt hat. Ange-
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sichts der mit mehreren Beweismitteln dokumentierten Vorbringen fällt
die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht
(vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214; 2005 Nr. 2). Bei Anwendung
des tiefen Beweismassstabs ergibt sich vorliegend, dass durchaus
Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG bestehen, die in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind. So
sind nämlich oppositionelle Exilaktivitäten, wie sie vom Beschwerde-
führer geltend gemacht und durch die eingereichten Beweismittel be-
legt werden, grundsätzlich geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Tatbestand im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu erfül-
len. Angesichts dieses Sachverhaltes erübrigt es sich, im vorliegenden
Verfahren die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nach
der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Schweiz näher zu prü-
fen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2006 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und damit Bundes-
recht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG).
8.
Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 22. Februar 2007
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das mit Zwi-
schenverfügung vom 9. März 2007 gutgeheissene Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE,
SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 24. Oktober 2007
Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 3'007.95 auf, wobei diese Aufwen-
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dungen auch solche für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bun-
desamt beinhalten. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (ab
23. Februar 2007) wird ein Aufwand von 7 ¼ Stunden (à Fr. 200.--) so-
wie Auslagen von Fr. 29.50 geltend gemacht, welche als angemessen
qualifiziert werden können. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. Febru-
ar 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, mit den Akten N_______ und E-1629/2007
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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