B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1629/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Feb-
ruar 2016 / N (…).
E-1629/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 19. Februar 2013 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner
Flucht während knapp sieben Monaten aufgehalten haben will, und ihm
unbekannte Länder am 10. September 2013 in die Schweiz ein. Am
11. September 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung am 4. Okto-
ber 2013 und der einlässlichen Anhörung am 7. Juli 2014 wurden dem Be-
schwerdeführer neben den Fragen zu seinen Gesuchsgründen und seinem
Reiseweg auch Fragen zu seinen Länderkenntnissen und seinem Alltags-
wissen bezüglich seines angeblichen Herkunftsortes gestellt. Dabei trug er
im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Präfektur D._______, Provinz Ü-
Tsang, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Flucht zusammen mit
seinen Eltern gelebt und diesen bei der Landwirtschaft geholfen habe. Sein
Vater habe ihm viel darüber erzählt, wie sich ihre in der Region Amdo le-
benden tibetischen Mitbürger für die Freiheit Tibets mittels Selbstverbren-
nung das Leben nähmen, wobei sein Vater ihn ermahnt habe, in der Öf-
fentlichkeit nicht über diese Ereignisse zu sprechen. Da diese Selbstver-
brennungen den Beschwerdeführer sehr bewegt hätten, habe er seinem
Kindheitsfreund dennoch im Vertrauen davon erzählt. Dieser Freund habe
dann in aller Öffentlichkeit und unter Angabe, dass er dies vom Beschwer-
deführer wisse, über die Selbstmorde berichtet, so dass im Dorf bald eine
grosse Sache daraus geworden sei. Ein Bekannter seines Vaters habe die-
sen dann darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in aller Öffentlich-
keit über die Ereignisse im Osten Tibets spreche. Daraufhin habe sein Va-
ter den Beschwerdeführer nach C._______ gebracht. Kurze Zeit später sei
die Polizei bei seinen Eltern zu Hause aufgetaucht und habe seinem Vater
mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer suche, weil er in der Öffentlich-
keit über die Selbstverbrennungen im Osten Tibets gesprochen habe. Aus
diesem Grund und auf Anraten seines Vaters habe der Beschwerdeführer
schliesslich die Flucht ergriffen.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie den
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Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft
zu machen, dass er in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren habe, wes-
halb davon auszugehen sei, dass er nicht Staatsangehöriger der Volksre-
publik China sei und seine Hauptsozialisation in einer exiltibetischen Ge-
meinde in Nepal oder Indien liege. Vor diesem Hintergrund werde den von
ihm geltend gemachten Ausreise- respektive Asylgründen jegliche Grund-
lage entzogen. Dies werde wiederum durch die Widersprüchlichkeit und
Unsubstantiiertheit der Schilderung seiner Asylgründe und seines Reise-
wegs bestätigt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch eine
sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
D.
Mit Urteil E-5846/2014 vom 4. August 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 22.
September 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die in BVGE 2015/10 festge-
haltenen Mindestanforderungen an die von der Vorinstanz im Rahmen der
eingehenden Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung zunächst aus,
dass die Vorinstanz die erste Mindestanforderung grundsätzlich erfüllt
habe. So habe sie auf Vernehmlassungsstufe ein als „vertraulich“ bezeich-
netes Dokument mit dem Titel „Hintergrundinformationen zum geprüften
Länderwissen“ ins Recht gelegt, dem mit Verweis auf die dem Beschwer-
deführer gestellten Herkunftsfragen und seine jeweiligen Antworten dazu
zu entnehmen sei, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt
seien und auf welche Informationen sie sich bei der Beurteilung dieser Ant-
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worten stützte. Indessen habe die Vorinstanz die zweite Mindestanforde-
rung gemäss BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer bezüglich des Grossteils sei-
ner Angaben betreffend seine Herkunft nicht konkret darauf hingewiesen
worden, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz
entsprechen würden. Mithin habe er nicht die Möglichkeit gehabt, zu den
von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachte-
ten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Zudem sei ihm angesichts
des Verfahrensablaufs auch nicht Einsicht in den wesentlichen Inhalt des
als „vertraulich“ bezeichneten Dokuments „Hintergrundinformationen zum
geprüften Länderwissen“ gegeben worden. Folglich habe die Vorinstanz
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache bereits
aus diesem Grund an diese zurückzuweisen sei. Im Übrigen gelangte das
Gericht in freier Beweiswürdigung der Herkunftsabklärung der Vorinstanz
aber auch zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet sei, um die
Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation er-
fahren zu haben, zu widerlegen. Folglich sei auch der Sachverhalt, zumin-
dest mit Bezug zu den von der Vorinstanz angezweifelten Herkunftsanga-
ben des Beschwerdeführers, nicht vollständig respektive nicht richtig ab-
geklärt, weshalb sich eine Kassation auch aus diesem Grund rechtfertige.
II.
E.
Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fach-
stelle Lingua am 10. September 2015 ein 60-minütiges Telefongespräch
mit dem Beschwerdeführer durch. Die sachverständige Person erstellte
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dieses Inter-
views eine schriftliche Evaluation des Alltagswissens. Dabei kam sie zum
Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm
angegeben, dreissig Jahre lang im behaupteten geographischen Raum ge-
lebt haben könnte, sei klein.
F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Alltagswis-
sensevaluation. Die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von Ge-
heimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur
Einsicht vorgelegt. Indes wurde ihm der wesentliche Inhalt der Untersu-
chung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich dazu zu
äussern.
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So wurde er darauf hingewiesen, dass seine Angaben bezüglich der Geo-
graphie seines angeblichen Heimatortes nur teilweise zutreffend gewesen
seien und er Fragen, deren Antworten er hätte kennen müssen, wenn er
tatsächlich im behaupteten Dorf sozialisiert worden wäre, nicht habe be-
antworten können. Zwar habe er die ungefähren Distanzen zwischen sei-
nem Dorf B._______ und den beiden nächstgelegenen Orten und dem
Hauptort der Gemeinde angeben können. Dass er sich nicht erinnern
könne, jemals vom neben dem Hauptort seiner Gemeinde nächstgelege-
nen Gemeindehauptort gehört zu haben, verblüffe indes. Auch wenn er die-
sen Ort nie besucht habe, könne erwartet werden, dass er etwas darüber
erfahren habe. Den Fluss (…) habe er zwar gekannt, habe aber wider Er-
warten nicht sagen können, in welcher Entfernung dieser zu seinem Hei-
matdorf liege. Lediglich die Angabe, in welcher Himmelsrichtung sich das
Gewässer von seinem Dorf aus befinde, sei richtig gewesen. Zudem seien
seine Ausführungen zur Landwirtschaft in seiner Region (Masseinheit zur
Flächenbestimmung, meistangebaute Nahrungsmittel, gehaltene Tiere, In-
formationen zum Einkauf des Saatguts und zum Verkauf der Ernte) gröss-
tenteils unüblich, wenn nicht gar unzutreffend gewesen, was insofern er-
staune, als er angegeben habe, mit seiner Familie als Bauer tätig gewesen
zu sein. Auch seine Angaben zur Religion (insbes. zum Besuch von Klös-
tern), zu den in seiner Region erhältlichen Produkten und deren Preisen,
zu administrativen Fragen (z.B. zur Beantragung offizieller Dokumente)
und zur Schule seien weitgehend unplausibel gewesen. Ferner sei es un-
wahrscheinlich, dass sich eine in Tibet sozialisierte Person nicht einmal
rudimentär auf Chinesisch verständigen könne, selbst wenn sie, wie der
Beschwerdeführer, kaum Schulbildung erfahren habe. Nach dem Gesag-
ten sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Be-
schwerdeführer zu den geographischen Verhältnissen in seiner Heimatge-
gend zwar hinreichende Angaben habe machen und Distanzen korrekt
habe schätzen können, wenn es auch erstaune, dass er den Begriff für die
administrative Einheit „Gebiet“ nicht gekannt habe. Indessen sei die Be-
schreibung seines Lebens und seiner Arbeit als Sohn einer Bauernfamilie
für eine Person, die vorbringe, dieses Leben dreissig Jahre lang geführt
und Tibet erst im Jahr 2013 verlassen zu haben, nicht genügend detailliert
und präzise ausgefallen. Besonders auffällig sei, dass sich seine Preisan-
gaben für den Verkauf der eigenen Ernte sowie den Einkauf von Gütern
stark von den in Tibet üblichen Preisen unterscheide. Ferner kenne er sich
im Schulwesen nicht aus, obwohl er angegeben habe, ein Jahr lang die
Schule besucht zu haben. Weiter seien auch seine Chinesischkenntnisse
für eine junge Person aus Tibet sehr rudimentär, sprächen Tibeter mit sei-
nem Profil doch normalerweise besser Chinesisch. Zusammenfassend sei
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die sachverständige Person zum Schluss gelangt, die Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer dreissig Jahre lang im behaupteten geographi-
schen Raum gelebt habe, sei klein.
Zusammen mit dem Schreiben vom 22. Januar 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer vom SEM ferner die Qualifikation der mit der Alltagswis-
sensevaluation betrauten Person offengelegt und diesbezüglich ebenfalls
das rechtliche Gehör gewährt.
G.
In seiner Eingabe vom 1. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer zur
ihn betreffenden Alltagswissensevaluation aus, dass er die Distanz zwi-
schen B._______ und (…) sowie die für das Zurücklegen dieser Distanz
benötigte Zeit – zu Fuss und mit einem Fahrzeug – korrekt habe angeben
können. Dass er den Namen des neben den Hauptort seiner Gemeinde
nächstgelegenen Gemeindehauptortes nicht habe nennen können, hänge
damit zusammen, dass er anlässlich des Gesprächs mit der sachverstän-
digen Person sehr nervös gewesen sei. Ferner wolle er nochmals darauf
hinweisen, dass er und seine Eltern von der Landwirtschaft gelebt hätten,
weshalb sie nicht allzu oft dorthin hätten fahren können und er mithin die
genaue Entfernung von seinem Heimatdorf nicht habe angeben können.
Den Preis für das Saatgut habe er nicht angeben können, weil seine Eltern
dieses von einer Organisation erhalten hätten. In B._______ laufe dies so
ab, auch wenn es sein könne, dass andere Dörfer die Saatgutvergabe res-
pektive den Verkauf anders regelten. Bezüglich seiner übrigen Preisanga-
ben anlässlich des Gesprächs könne er nur sagen, dass sein Vater alle
finanziellen Angelegenheiten für die Familie geregelt habe. Er, der Be-
schwerdeführer, habe sich auf die Arbeit auf dem Feld konzentriert und sei
nie mit seinem Vater in die Geschäfte im Dorf gegangen, um die Ein- und
Verkäufe zu tätigen. Ausserdem sei es in seiner Familie so gewesen, dass
sein Vater, wenn sie zu viel Tsampa gehabt hätten, dieses auf dem Dorf-
markt verkauft habe. Bezüglich der Tiere habe er jene aufgezählt, die seine
Familie selbst gehalten habe. Da sie keine Yaks gehabt hätten, habe er
diese nicht genannt. Hinsichtlich seiner Angaben zu den Klöstern in der
Region sei zu erwähnen, dass sie immer sehr viel Arbeit auf den Feldern
gehabt hätten, weshalb er nicht viel herumgekommen sei und folglich auch
die Klöster nicht habe besuchen können. Zu seinen Chinesischkenntnissen
trug er schliesslich vor, dass diese sehr rudimentär seien, weil er nur ein
Jahr lang die Schule besucht habe, und er im Alltag nur sehr wenig Chine-
sisch gesprochen habe, da in B._______ und in seiner Region sehr viele
Tibeter lebten und folglich hauptsächlich auf Tibetisch kommuniziert werde.
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Über die Schule habe er indessen einige Angaben machen können. So
hätten sie keine Schuluniformen getragen und seine Eltern hätten auch
kein Schulgeld bezahlen müssen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 – eröffnet am 15. Februar 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den
Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte es mit Verweis auf die Resultate der Alltagswissens-
evaluation im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer sein ganzes Leben im behaupteten geographischen Raum
verbracht habe, sei klein. Daran vermöchten auch seine im Rahmen des
rechtlichen Gehörs dagegen vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.
So seien sie nicht geeignet, die Feststellungen des Experten in Frage zu
stellen. Die Ergebnisse der Alltagswissensevaluation würden zusätzlich
durch die der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, wi-
dersprüchlichen und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und seinem Reiseweg unter-
mauert. Die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe erwiesen sich mithin
als unglaubhaft.
Weil es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen sei,
seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaub-
haft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da er aber kei-
nen konkreten, glaubhaften Hinweis auf einen längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat geliefert habe, komme das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12
– zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, so-
lange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
I.
Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 15. März 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und in der Sache neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen,
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Seite 8
dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen,
subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er seiner Mitwirkungs-
pflicht stets nachgekommen sei und wahrheitsgetreu Auskunft über seine
Identität gegeben habe. So befinde sich B._______, wie von ihm angege-
ben, in C._______, was auch vom SEM mittels einer Landkarte überprüft
werden könne. Er wisse nicht, von welcher anderen Gemeinde das SEM
spreche. Für das Wort „Gebiet“ gebe es im Tibetischen viele Bezeichnun-
gen. Das Wort, das die Interviewerin benutzt habe, sei ihm nicht bekannt
gewesen. Bezüglich der Flächenangaben verwies er auf seine erste Be-
schwerde und führte dazu aus, dass er die entsprechenden Einheiten nicht
kenne und davon ausgehe, dass auch seine Eltern sie nicht gekannt hät-
ten, da sie auch immer von viereinhalb Parzellen gesprochen und nie spe-
zifische Grössen genannt hätten. Die in seiner Region meist produzierten
Gemüsesorten habe er anlässlich des Telefoninterviews nicht erwähnt, weil
seine Familie diese nicht angebaut habe. Er sei nicht danach gefragt wor-
den, welche Gemüsesorten die meisten Bauern in seiner Heimatregion an-
bauten, sondern was seine Familie angebaut habe. Gleich verhalte es sich
mit Bezug zu den gehaltenen Tieren. Er wisse, dass die meisten Bauern in
seiner Region Yaks besässen. Aber seine Familie habe keine Yaks, da sie
sich diese angesichts der Tatsache, dass diese mehr Futter und Platz als
andere Tiere bräuchten, nicht hätten leisten können. Bezüglich des Saat-
guts habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 er-
wähnt, dass seine Eltern dieses von einer Organisation bekommen hätten.
Was von seinen Eltern im Gegenzug verlangt worden sei, wisse er nicht.
Das Einkommen seiner Eltern sei zudem stark vom Ertrag der Ernte res-
pektive vom Verkauf der angebauten Produkte und somit von der jeweili-
gen Saison abhängig gewesen. Die von ihm genannten Preise – er sei
nach den Preisen für Öl und Salz befragt worden – seien für die Jahre
2012/13 gültig gewesen. Wie die Preise heute seien, wisse er nicht. Wes-
halb die von ihm getätigten Einkäufe im Laden – wie von der sachverstän-
digen Person angeführt – realitätsfremd sein sollten, könne er nicht nach-
vollziehen. Nach der Masseinheit von Öl sei er zudem nicht spezifisch ge-
fragt worden. Man habe lediglich von ihm wissen wollen, wie man Öl im
Laden kauft, worauf er geantwortet habe, dass dieses in Plastikflaschen
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verkauft werde. Mit Bezug zum Salz habe er angegeben, dass dieses in
kleinen Kartonboxen verkauft werde, weshalb er nicht verstehe, wieso man
ihm vorwerfe, er habe nicht gewusst, worin Salz verkauft werde. Bezüglich
seiner mangelhaften Kenntnisse der Klöster in seiner Region führte der
Beschwerdeführer an, dass er in Tibet keine Klöster besucht habe, sondern
ab und zu vor dem kleinen Altar bei sich zu Hause gebetet habe. Es sei
ihm bewusst, dass dies nicht dem typischen religiösen Tibeter entspreche.
Da er weder tibetisch lesen noch schreiben könne, habe er auch kein Inte-
resse an Gebetsbüchern. Mit Blick auf seine Angaben, Yak-, Ziegen- und
Rindfleisch gegessen zu haben, sowie Tsampa, das in seiner Familie täg-
lich gegessen worden sei, zugekauft zu haben, wenn keines mehr vorhan-
den gewesen sei, verstehe er nicht, wieso das SEM ihm dies nicht glaube.
Bezüglich des von ihm für den Dorfleiter verwendeten Wortes („gyal-phü“)
könne gesagt werden, dass es unmöglich sei, dass die sachverständige
Person die spezifischen Begriffe jedes einzelnen Dorfes in Zentraltibet
kenne. Über die Arbeit des Dorfleiters habe er überdies erzählt, dass des-
sen Unterschrift eingeholt werden müsse, wenn Identitätsdokumente aktu-
alisiert werden müssten. Ferner setze der Dorfleiter die Anordnungen hö-
herer Instanzen um. Mit Blick auf seine Angaben zum Schulsystem sei zu
erwähnen, dass es über zwanzig Jahre her sei, seit er zur Schule gegan-
gen sei. Zu jener Zeit habe er keine Uniform anziehen müssen. Auch denke
er, dass seine Eltern kein Schulgeld bezahlt hätten. Da er keine näheren
Verwandten habe, welche die Schule besucht hätten, habe er, nachdem er
die Schule verlassen habe, auch keine Berührungspunkte damit mehr ge-
habt. Folglich wisse er auch nicht, was heute in der Schule gelehrt werde.
Mit Bezug zu seinen Chinesischkenntnissen wolle er nochmals betonen,
dass er in seinem Dorf kaum mit Chinesen zu tun gehabt habe und wenn
doch, hätten seine Eltern für ihn übersetzt. Im Übrigen bestätige die
Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem der Beschwerde beigelegten Be-
richt vom 10. Dezember 2015, dass nicht alle in Tibet aufgewachsenen Ti-
beter die chinesische Sprache beherrschten.
Ferner trug der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass
er ursprünglich im Besitz einer Identitätskarte und eines Familienbüchleins
gewesen sei, diese Dokumente jedoch dem Schlepper habe abgeben müs-
sen. Mit seiner Familie habe er seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr ge-
habt, da er diese nicht in Gefahr bringen wolle.
J.
In seiner Zwischenverfügung vom 17. März 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
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in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM zur Stellung-
nahme zur Beschwerde ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2016 – welche dem Beschwerde-
führer am 23. März 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde – hielt das SEM
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Folglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 11
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person lan-
desweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18; BVGE 2011/51).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
4.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn die
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Seite 12
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab
in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende
mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
E-1629/2016
Seite 13
erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige
seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz,
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen,
folgt.
5.2 Die Vorinstanz hat mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von
einer amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in
ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die
Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet.
Weder die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvoll-
ziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise sind zu beanstanden. Mithin ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Hauptso-
zialisation des Beschwerdeführers in Tibet bestehen.
So sind insbesondere seine Angaben zu seinem Alltag und seinem Arbeits-
leben unplausibel und unzutreffend ausgefallen. Auffällig erscheint, dass
er die Preise sowohl von alltäglichen Gütern als auch der Produkte, welche
die Familie verkauft habe, regelmässig zu hoch ansetzte. Auch waren
seine Angaben zur Art, wie bestimmte Güter verkauft werden (z.B. Raps)
und anhand welcher Mengeneinheiten der Preis bestimmter Güter berech-
net wird (z.B. für Öl), unzutreffend. Der auf Beschwerdeebene dagegen
vorgebrachte pauschale Einwand, er habe die in den Jahren 2012 und
2013 herrschenden Preise genannt, vermag nicht zu überzeugen, da da-
von auszugehen ist, dass eine erhebliche Preisveränderung seit der Aus-
reise des Beschwerdeführers von der sachverständigen Person berück-
sichtigt worden wäre. So hielt diese in der Einleitung der Alltagswissense-
valuation denn auch fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im
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Jahr 2013 ausgereist zu sein. Widersprüchlich erscheint auch, dass der
Beschwerdeführer mit Bezug zu den Einkommensquellen seiner Familie
angab, dass sie den Überschuss an Gerste jeweils verkauft hätten, um be-
züglich der von ihnen in den Dorfgeschäften gekauften Güter vorzutragen,
sie hätten jeweils Tsampa – das aus Gerste hergestellt wird – gekauft, ob-
wohl Gerste nach Angaben der sachverständigen Person normalerweise
das ganze Jahr gelagert werden kann. Folglich greift das in der Rechtsmit-
teleingabe angeführte Argument, es sei nicht verständlich, weshalb das
SEM dem Beschwerdeführer nicht geglaubt habe, dass seine Familie
Tsampa zugekauft habe, ins Leere. Auch die Erklärung des Beschwerde-
führers, das Einkommen seiner Eltern sei je nach Ernte starken Schwan-
kungen ausgesetzt gewesen, vermag nicht zu rechtfertigen, dass er nicht
einmal ungefähr angeben konnte, wie hoch deren jährliche Verdienst aus-
fiel. So wäre zu erwarten gewesen, dass er das Einkommen in guten Jah-
ren oder allenfalls einen Mittelwert hätte nennen können. Bezüglich der an-
gebauten Gemüsesorten und der gehaltenen Tiere trifft es zwar – wie auf
Beschwerdeebene vorgetragen – zu, dass der Beschwerdeführer nicht da-
nach befragt wurde, welche Gemüsesorten üblicherweise angebaut wür-
den und welche Tiere normalerweise gehalten würden. Dennoch erstaunt
es, dass das Verhalten der Familie des Beschwerdeführers sowohl bezüg-
lich des Gemüseanbaus als auch bezüglich der Tierhaltung von den
Usanzen in seiner angeblichen Heimatregion abweicht. Insbesondere er-
scheint die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittel-
eingabe, sie hätten keine Yaks gehalten, weil diese teurer seien als andere
Tiere, vor dem Hintergrund seiner Angabe im Rahmen des Interviews zur
Alltagswissensevaluation, sie hätten drei bis vier Ochsen gehabt, um die
Arbeit im Feld zu verrichten, widersprüchlich. Ferner vermag das pau-
schale Vorbringen des Beschwerdeführers, auch seine Eltern hätten die
Grösse ihrer Felder nicht in exakten Einheiten angeben können, nichts da-
ran zu ändern, dass das Land in Tibet – wie auch an anderen Orten auf der
Welt – nach Einschätzung der sachverständigen Person üblicherweise in
bestimmten, exakten Einheiten gemessen wird. Dass der Beschwerdefüh-
rer die Klöster in seiner Region nicht kenne, weil er jeweils zu Hause ge-
betet habe und im Übrigen wohl nicht das Leben eines typischen religiösen
Tibeters gelebt habe, vermag insofern nicht zu überzeugen, als die Klöster
in Tibet – wie von der sachverständigen Person festgehalten – nicht nur
eine religiöse, sondern auch eine zentrale soziale Rolle einnehmen und
mithin einen Ort darstellen, wo sich die Leute treffen und Neuigkeiten aus-
tauschen.
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Während der Beschwerdeführer zu den geographischen Verhältnissen sei-
ner Heimatregion – insbesondere zu den Distanzen zwischen seinem Hei-
matdorf und den umliegenden Dörfern respektive Städten – tatsächlich
weitgehend zutreffende Angaben machen konnte, scheint er über die vor-
herrschende administrative Einteilung seiner Region wenig Ahnung zu ha-
ben. Auch zu den amtlichen Verhältnissen und Abläufen konnte der Be-
schwerdeführer nur unzulängliche Angaben machen. So wusste er entge-
gen seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene im Rahmen des Inter-
views betreffend die Evaluation seines Alltagswissens gerade nicht, was
genau die Arbeit des „Dorfleiters“ ist und mit welcher Behörde respektive
welchem Amt dieser in Kontakt steht. Auch wusste er nicht, bei welchem
Amt der Personalausweis beantragt wird, obwohl er auf Beschwerdeebene
ausführte, dass er in Tibet im Besitze eines solchen Ausweises gewesen
sei. Schliesslich fielen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Schule dürftig aus. So kann von ihm angesichts der Tatsache, dass sein
Schulbesuch mehrere Jahre her ist und er nicht vortrug, in Tibet schulpflich-
tige Kinder zu haben, zwar kein Detailwissen erwartet werden. Dennoch ist
– vor allem mit Blick darauf, dass er während dreissig Jahren bis ins Jahr
2013 in seiner Heimatregion gelebt haben will – davon auszugehen, dass
er annäherungsweise über die in der Schule unterrichteten Fächer und die
Pflicht zum Tragen von Schuluniformen Auskunft geben könnte.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint die Wahrscheinlichkeit
– wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt – klein,
dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2013 während dreissig Jahren im
behaupteten geographischen Raum gelebt hat. An diesem Gesamtein-
druck vermag auch die Tatsache, dass gewisse seiner Angaben von der
sachverständigen Person nicht eindeutig verifiziert werden konnten, sowie
sein Einwand, nicht jede aus Tibet stammende Person verfüge über Chi-
nesischkenntnisse, nichts zu ändern, selbst wenn Letzterem zuzustimmen
wäre.
5.3 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Flucht-
gründe unglaubhaft. So erscheint es wenig plausibel, dass er nur, weil er
einem Freund im Privaten von den Selbstverbrennungen seiner tibetischen
Mitbürger berichtet haben soll, eine begründete Furcht davor hat, von den
chinesischen Behörden an Leib und Leben verfolgt zu werden. Selbst wenn
ein solches Verhalten in Tibet aber tatsächlich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Konsequenzen zeitigen sollte, können seine Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden. So fielen seine Schilderungen bezüglich der
Vorfälle im Februar 2013 mit Blick auf deren Ablauf widersprüchlich und
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wirr aus. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu-
nächst noch zu Protokoll gab, dass sein Vater ihn am Abend des 16. Feb-
ruar 2016 nach C._______ weggeschickt habe, bevor die Polizei zu ihnen
nach Hause gekommen sei, führte er kurz darauf im Widerspruch dazu
aus, dass er sich bereits zum Viehhüten in der Nähe von C._______ be-
funden habe, als sein Vater am 17. Februar 2016 zu ihm gekommen sei
und ihm davon berichtet habe, dass er von der Polizei gesucht werde (vgl.
A6/14, Rz. 7.02). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab der Be-
schwerdeführer des Weiteren an, dass er seinem Freund am Morgen von
den Selbstverbrennungen erzählt habe, danach die Tiere hüten gegangen
sei und sein Vater am Nachmittag desselben Tages bei ihm auf der Weide
vorbeigekommen sei, um ihm davon zu berichten, dass sein Freund die
Nachricht unter Nennung seines Namens im ganzen Dorf verbreitet habe
und auch die Polizei schon davon erfahren habe (vgl. A16/19, F139). Dass
der Freund des Beschwerdeführers die Information innert weniger Stunden
derart verbreitet haben soll, dass die Polizei darauf aufmerksam wurde und
von der Beteiligung des Beschwerdeführers erfuhr, erscheint wenig wahr-
scheinlich. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer die Frage, woher
die Polizei so schnell darüber Bescheid wusste, nicht in nachvollziehbarer
Weise beantworten (vgl. A16/19, F145).
5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere oder
andere Beweismittel ins Recht gelegt, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Zudem sind
auch seine Ausführungen bezüglich des Besitzes einer Identitätskarte wirr
ausgefallen. So gab er im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der
Kurzbefragung im Rahmen der einlässlichen Anhörung zunächst an, er
habe nie eine Identitätskarte besessen, um kurz darauf auszuführen, dass
er meine, dass er seine zweite Identitätskarte nie erhalten habe. Auf Nach-
frage, was dies bedeute, trug er vor, dass er damit meine, dass ihm der
Schlepper seine Identitätskarte auf der Flucht nicht mehr zurückgegeben
habe (vgl. A6/14, Rz. 4.03; A16/19, F14 ff.). Diese Ungereimtheiten erwe-
cken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Schilderungen erst
gerade im Zeitpunkt der Befragung auf die Vorhalte und Nachfragen der
Vorinstanz angepasst.
5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Alltagswissensevaluation und der
wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er
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keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat, sowie die Unglaubhaftigkeit
der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibeti-
sche Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – le-
diglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er
über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen
würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit er-
worben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten
Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht
ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und
dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der
Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in sei-
nen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10).
5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen So-
zialisation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folg-
lich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise
erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzu-
zeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerde-
führer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2016 jedoch ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit In-
struktionsverfügung vom 17. März 2016 guthiess. Folglich sind vom Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: