Abtei lung V
E-1630/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Februar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1630/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der damals 17-jährige, aus Conakry stammende Beschwerdefüh-
rer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. September
2008 verliess und am 21. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 2. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 9. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe auf Grund seiner engen Beziehungen
zu einem Mädchen Schwierigkeiten bekommen, nachdem er diesem
versprochen habe, zum Christentum zu konvertieren,
dass im Verlaufe ihrer Beziehung dieses Mädchen schwanger gewor-
den sei, was dazu geführt habe, dass ihr Vater veranlasst habe, ihn im
September 2008 auf den Polizeiposten vorführen zu lassen,
dass er dabei auf seine in Aussicht gestellte Konversion polizeilich be-
fragt und dann gleichentags wieder freigelassen worden sei,
dass er hierauf von den muslimischen Personen seines Heimatdorfes,
namentlich denjenigen, die ihn beherbergt hätten, mit dem Tod bedroht
worden sei,
dass er in der Folge seiner Freundin mitgeteilt habe, dass er nicht
mehr bereit sei, zum Christentum zu konvertieren, worauf er sich – auf
Anraten seiner Freundin und um dort Schutz vor weiteren Behelligun-
gen zu erhalten - wiederum auf den Polizeiposten begeben habe, wo
er während zweier Wochen festgehalten worden sei, wobei er während
dieser Zeit verhört und zu Arbeiten angehalten worden sei,
dass ihm die Flucht gelungen sei, nachdem die Haftzelle demoliert
worden sei,
dass er keine weiteren Probleme im Heimatstaat gehabt habe, er dort
jedoch keinerlei nahe Verwandte mehr habe, nachdem seine Eltern
beide verstorben seien,
dass aus den weiteren Akten hervorgeht, dass dem damals noch un-
mündigen Beschwerdeführer eine rechtskundige Vertrauensperson
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beigeordnet worden ist, welche ordnungsgemäss zur direkten Anhö-
rung vom 9. Februar 2009 eingeladen worden ist, indessen im
Einverständnis mit dem Beschwerdeführer auf eine Teilnahme an
dieser Befragung verzichtet hat,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Februar 2009 - dem mittlerweile volljährig gewordenen Be-
schwerdeführer am 4. März 2009 eröffnet - ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte einmalige, zweiwöchige Inhaftie-
rung durch die Polizei stelle auf Grund deren geringer Intensität keinen
asylbeachtlichen Nachteil dar, nachdem ihm daraus keine weiteren
Nachteile erwachsen seien und diese Haft namentlich dazu gedient
habe, ihn vor allfälligen Übergriffen seitens der Leute seines Wohnor-
tes zu schützen,
dass das BFM im Weiteren unter Hinweis auf die allgemeine Sicher-
heitslage in Guinea auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges schloss,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des BFM vom
26. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei ihm in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und (eventualiter) die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen,
dass er weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht namentlich um Erlass
der Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im We-
sentlichen vortrug, er habe zwischenzeitlich durch einen Anruf von ei-
nem Freund im Heimatland erfahren, dass seine ehemalige Freundin
und ihr Kind bei der Geburt im Spital von B_______ gestorben seien,
dass er nun von der Familie seiner ehemaligen Freundin gesucht wer-
de, weil sich diese an ihm rächen wolle,
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dass er weiter um sein Leben fürchte, weil der muslimischen Bevölke-
rung in seinem Wohnquartier bekannt sei, dass er zum Christentum
habe konvertieren wollen,
dass der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und vorliegend vor Ablauf
der Ausreisefrist ein Urteil in der Sache selbst gefällt wird, weshalb auf
die Vornahme weiterer vorgängiger Instruktionsmassnahmen verzich-
tet werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, un-
ter nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass auf das eventuell gestellte Rechtsbegehren, es sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, mangels Rechts-
schutzinteresse nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vom BFM auch
nicht entzogen worden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die vom BFM dargelegte Argumentation einer Überprüfung durch
das Bundesverwaltungsgericht standhält und daher zu bestätigen ist,
dass namentlich die vorgetragene zweiwöchige Festhaltung auf dem
Quartierspolizeiposten für sich alleine betrachtet die Anforderungen an
die Eingriffsintensität asylbeachtlicher Nachteile nicht erfüllt,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer
vor seinem zweiten Postenaufenthalt freiwillig auf den Polizeiposten
begeben haben will (vgl. A15 S. 9), weshalb nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die staatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse
an seiner Person haben,
dass auch angesichts der anlässlich der Anhörungen vorgetragenen
privaten Schwierigkeiten mit der Familie seiner Freundin oder mit den
muslimischen Bewohnern seiner Heimatgegend nicht der Schluss ge-
zogen werden kann, dass der Beschwerdeführer einer irgendwie gear-
teten landesweiten Verfolgungssituation in seinem Heimatland unter-
liegt,
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dass im Weiteren der mit keinerlei weiteren Beweismitteln untermauer-
te, neu auf Beschwerdeebene geltend gemachte Tod seiner ehemali-
gen Freundin und deren Kindes und die damit in einen Zusammen-
hang gebrachte Furcht vor künftigen Behelligungen seitens dieser Fa-
milie an der fehlenden Asylrelevanz des Sachvortrages nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dartut, weshalb ihm -
sollte er in der Tat bei einer Rückkehr nach Guinea seitens der Familie
seiner ehemaligen Freundin für deren Tod verantwortlich gemacht wer-
den - nicht die Möglichkeit offen steht, sich um staatlichen Schutz zu
bemühen und sich gegebenenfalls in einem anderen Quartier der
Grossstadt Conakry oder in einer anderen Region seines Heimatstaa-
tes niederzulassen,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem - heute volljährigen - Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass namentlich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben bereits nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2007
ohne verwandtschaftliche Unterstützung im Heimatland gelebt hat,
weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass ihm – nach ei-
nem kurzen, sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz - eine wirt-
schaftliche und soziale Reintegration in Guinea gelingen wird, wobei –
wie bereits festgehalten – dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen
steht, sich in einem Gebiet ausserhalb seiner Herkunftsgegend nieder-
zulassen, beispielsweise in C_______, wo seine Mutter Verwandte
oder Bekannte regelmässig besucht haben soll (vgl. A. 15 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegend in der Sache ergehenden Urteil das Rechts-
begehren des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das selbe für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens von einer
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und von der Bekanntgabe von
Personendaten abzusehen,
dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende
Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventual-
begehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Verfü-
gung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos ist,
dass vorliegend auf Grund der erst kurz nach Erlangung der Volljährig-
keit erfolgten Beschwerdeerhebung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter
Satz VwVG und Art. 6 b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet wird,
dass damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandlos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (Kanton)
- (Vertrauensperson) (zur Kenntnis)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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