B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1630/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann,
Clivia Wullimann & Partner,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3699/2017
vom 24. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ersuchte am 18. November 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2015 und der
Anhörung vom 2. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, die sri-
lankische Armee habe seine Schwester circa im Jahr 2010 verhaftet und
ihr vorgeworfen, sie sei vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 bei den Libera-
tion Tigers of Eelam (LTTE) gewesen. Im September 2015 sei sie aus der
Haft ausgebrochen und nach Malaysia geflüchtet. Danach seien Soldaten
zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen und nach seiner Schwester ge-
fragt. Sie hätten ihn zur Behandlung einer Platzwunde am Kopf in ein Spital
gebracht. Von dort sei er geflohen und am 9. Oktober 2015 aus Sri Lanka
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-3699/2017 vom 24. August 2017 ab.
C.
Am 23. November 2017 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine
Eingabe mit dem Titel „Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach
Art. 111c AsylG“ ein. Am 29. November 2017 überwies die Vorinstanz das
Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Mit
Schreiben vom 6. Dezember 2017 stellte das Gericht fest, der Eingabe
vom 23. November 2017 könnten keine Revisionsgründe entnommen wer-
den, weshalb keine Veranlassung bestehe, sich mit der Sache weiter zu
befassen. Die Eingabe werde an die Vorinstanz retourniert.
D.
Am 7. März 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe
mit dem Titel „Gesuch um Asylgewährung. Zweites Gesuch nach Art. 111c
AsylG und Gesuch um superprovisorische Massnahme“ ein. Am 13. März
2018 überwies die Vorinstanz das Gesuch an das Bundesverwaltungsge-
richt mit der Begründung, in der Eingabe werde festgehalten, subeventua-
liter sei sie als Revisionsgesuch zu betrachten.
Der Gesuchsteller beantragt in der Eingabe vom 7. März 2018, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der
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Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Gesuchsteller vorläufig
aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Der Kanton
B._______ sei superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegwei-
sung auszusetzen. Subeventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch
anzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zu über-
weisen. Es seien der Rechtsvertreterin die gesamten Akten zur Einsicht
zuzustellen und es sei eine Nachfrist zur Einreichung der Übersetzung der
eingereichten Urkunden und Ergänzung der Begründung anzusetzen.
Der Gesuchsteller reichte einen Printmedienartikel auf sri-lankisch, eine
Vorladung, einen Haftbefehl, eine Haftbestätigung und einen Medienbe-
richt über jüngste Ausschreitungen in Sri Lanka ein.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2018 setzte der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe als „Gesuch um Asylge-
währung. Zweites Gesuch nach Art. 111c AsylG und Gesuch um superpro-
visorische Massnahme“. Subeventualiter beantragt er, die Eingabe sei als
Revisionsgesuch zu behandeln und dem Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung zu überweisen. Er macht primär subjektive Nachfluchtgründe
geltend und reicht als Beweismittel einen in Sri Lanka publizierten Zei-
tungsartikel ein, worin sein vollständiger Name, der Grund seines Asylan-
trags und seine Inhaftierung erwähnt würden (Urkunde 1), sowie einen Me-
dienbericht über jüngste Ausschreitungen in Sri Lanka (Urkunde 3). Der
Zeitungsartikel und der Medienbericht entstanden nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-3699/2017 vom 24. August 2017 und dienen
der Geltendmachung einer veränderten Sachlage in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl. Die geltend gemachten Nachfluchtgründe
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und der dazu eingereichte Zeitungsartikel sowie der Medienbericht sind so-
mit im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG zu behan-
deln, da als Revisionsgründe nur Beweismittel in Frage kommen, die be-
reits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber in
früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 2). Die Zu-
ständigkeit zur Behandlung eines Mehrfachgesuchs liegt bei der Vo-
rinstanz. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. März 2018 ist dem-
nach – soweit sie ein Mehrfachgesuch darstellt – zur Behandlung an die
Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VwVG).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.5 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 24. August
2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsge-
suchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
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der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
2.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bas-
ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 123 BGG
N 8).
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch ist hinreichend begründet.
3.
3.1 Der Gesuchsteller reichte Kopien seiner Vorladung des Colombo Ma-
gistrate Court vom 22. September 2014, eines Haftbefehls vom Colombo
Magistrate Court vom 20. Oktober 2015 gegen ihn und eine Haftbestäti-
gung vom 8. Oktober 2014 betreffend seiner Inhaftierung am selbigen Tag
ein. Die Beweismittel seien von seinen Verwandten bei den Behörden er-
hältlich gemacht worden und würden die Geschehnisse in Sri Lanka vor
seiner Ausreise untermauern.
3.2 Der Gesuchsteller wurde bereits bei seiner Befragung am 9. Dezember
2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüg-
lich abzugeben. Dem Gesuchsteller sollte demnach bewusst gewesen
sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Die eingereich-
ten Beweismittel sind bereits in den Jahren 2014 und 2015 entstanden. Die
Vorladung vom 22. September 2014 wurde an den Gesuchsteller adres-
siert, womit er zumindest von diesem Beweismittel Kenntnis gehabt haben
und in dessen Besitz gewesen sein sollte. Im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens wurden denn auch verschiedene andere Beweismittel aus dem
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Heimatland eingereicht. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewe-
sen, die Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu be-
schaffen. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 7. März 2018 einge-
reichten Beweismittel – mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Auffor-
derung zur Einreichung von Beweismitteln – sind somit offensichtlich als
verspätet einzustufen.
3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorlie-
genden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylver-
fahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können.
Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet
vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeig-
net sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs-
hindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwer-
deurteils führen könnten.
4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge-
achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7).
Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig
nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaub-
haftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung
der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Doku-
mente lediglich Kopien sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt. An
der Echtheit der Dokumente bestehen zudem starke Zweifel, da ihre Da-
tierung nicht mit den Datenangaben des Gesuchstellers übereinstimmt.
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Der Gesuchsteller gab an der Befragung und der Anhörung an, er habe bis
zum Jahr 2015 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt.
Erst als seine Schwester im September 2015 aus der Haft geflohen sei,
seien Soldaten zu ihm gekommen, hätten ihn geschlagen und nach seiner
Schwester gefragt. Die Haftbestätigung und die Vorladung datieren indes
vom Jahr 2014. Es lässt sich somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis
erkennen.
4.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vor-
liegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht
glaubhaft darzulegen vermochte.
5.
Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. März 2018 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. März 2018 wird an die Vor-
instanz zur Behandlung überwiesen, soweit sie als Mehrfachgesuch zu
qualifizieren ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: