B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-163/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).
E-163/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Xizang, Tibet), verliess gemäss eigenen Angaben
China am 25. Dezember 2008 in Richtung Nepal, von wo aus sie über
unbekannte Länder am 15. Mai 2009 in die Schweiz einreiste und glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
A.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Mai 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sagte sie aus, am (…) 2008 seien
chinesische Geheimpolizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten
das Haus durchsucht. Dabei hätten sie Fotografien vom Dalai Lama ge-
funden und ihren Vater festgenommen. Sie selber sei zu diesem Zeit-
punkt nicht zu Hause gewesen und ihre Mutter habe ihr nach dem Vorfall
geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen, da die Geheimpolizisten
auch nach ihr suchen würden. Sie habe deshalb ihr Dorf am
25. Dezember 2008 verlassen.
A.b Im Auftrag des BFM führte ein Lingua-Experte am 12. Juni 2009 mit
der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen dieser in
seinem Bericht vom 23. Juni 2009 zum Schluss kam, dass die Beschwer-
deführerin nicht hauptsächlich in Tibet/China, sondern höchstwahrschein-
lich ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Sie sei aber mit Sicherheit
tibetischer Herkunft.
A.c Am 6. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
angehört, wobei sie zu Beginn über die Ergebnisse der Lingua-Analyse
informiert und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde. Sie hielt da-
bei an ihrer Aussage, in B._______ aufgewachsen zu sein, fest. Zu ihren
Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, ein Bild des Dalai La-
ma gehabt zu haben, welches von chinesischen Geheimpolizisten bei ei-
ner Hausdurchsuchung gefunden worden sei. Sie sei zur Zeit der Durch-
suchung nicht zu Hause gewesen, jedoch sei ihr Vater mitgenommen
worden. Ihr sei geraten worden, ihre Heimat zu verlassen, da sie, würde
sie nach Hause zurückkehren, von den Geheimpolizisten ebenfalls mit-
genommen würde. Seit ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu
ihren Eltern gehabt, und sie wisse nicht, was mit ihrem Vater nach dessen
Verhaftung geschehen sei. Dies belaste sie sehr.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (eröffnet am 14. Dezember 2011)
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lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die vorläufi-
ge Aufnahme.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfah-
rens fest. Gleichzeitig setzte sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses, welcher am 23. Januar 2012 ordnungsgemäss geleistet wurde.
E.
Am 2. Februar 2012 setzte die Instruktionsrichterin dem BFM Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die nach wie vor
gültige Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2012 hielt das Bundesamt an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in der Begründung ihrer Rechtsmittelein-
gabe geltend, bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass sie wegen ih-
rer illegalen Ausreise verhaftet werde. Dies ist in Anbetracht dessen, dass
es sich um eine Laienbeschwerde handelt, zugunsten der Beschwerde-
führerin als Geltendmachen subjektiver Nachfluchtgründe und entspre-
chend als Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu interpre-
tieren. Es ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeeingabe auf
die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht sowie ge-
gen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet.
Somit ist die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Fragen des Asyls und der Wegweisung als sol-
che betrifft (Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung).
E-163/2012
Seite 5
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides aus,
der Lingua-Experte sei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführe-
rin mit Sicherheit nicht hauptsächlich in Tibet gelebt habe, sondern im in-
dischen oder nepalesischen Exil sozialisiert worden sei. Der Experte ha-
be festgestellt, dass sie teilweise falsche oder zumindest zahlreiche un-
substantiierte Angaben zu ihrer angeblichen Herkunftsregion gemacht
habe, dies sowohl in geografischer als auch in kultureller Hinsicht. Weiter
weise sie massive sprachliche Lücken auf, welche für jemanden aus die-
ser Gegend nicht nachvollziehbar seien. Sie sei zwar in einem tibetisch-
sprachigen Milieu sozialisiert worden, aber eindeutig nicht in dem von ihr
behaupteten Herkunftsgebiet und somit nicht in der tibetischen autono-
men Republik beziehungsweise in der Volksrepublik China. Ihre sprachli-
che Ausdrucksweise sei diejenige einer im Exil lebenden Tibeterin. Ihre
Antworten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht
geeignet, die fundierten Analyseresultate in Frage zu stellen. Sie habe im
Wesentlichen nur ihre Aussagen, welche sie bereits anlässlich der Befra-
gung zur Person gemacht habe, wiederholt. Ferner sei anzumerken, dass
ihre Ausführungen zu den Ereignissen, welche sie zur Ausreise veran-
lasst hätten, äusserst vage und unsubstantiiert geblieben seien und eine
subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen würden. Dies deute
ebenfalls darauf hin, dass sie sich mit der angeblichen Verfolgungssitua-
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Seite 6
tion auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Ihre Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend,
bei einer Rückkehr nach China bestehe die Gefahr, dass sie verhaftet
werde, da sie illegal ausgereist sei. Diese Nachfluchtgründe könnten
auch ihre Eltern gefährden. Sie habe nie Identitätspapiere oder eine Ge-
burtsurkunde besessen, weshalb es ihr nicht möglich sei, solche Doku-
mente zu beschaffen. Die politische Situation in Tibet lasse es nicht zu,
dass sie sich bei einer zuständigen Stelle in China melden könnte, um
Papiere zu erhalten. Die Papiere, die sie für ihre Ausreise benötigt habe,
seien ihr abgenommen worden. Zu Nepal, wo sie sich auf ihrer Durchrei-
se eine Zeit lang aufgehalten habe, habe sie keinen Bezug und befürchte,
von dort nach China abgeschoben zu werden.
5.3 In seiner Vernehmlassung, welche der Beschwerdeführerin aus pro-
zessökonomischen Gründen mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis
gebracht wird, führte das BFM aus, die Lingua-Analyse sei fundiert und
sehr differenziert ausgefallen und habe zum Ergebnis geführt, dass die
Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich in dem von ihr genannten geo-
grafischen Raum und somit nicht in Tibet/China sozialisiert worden sei. In
Anbetracht dieser Analyse sowie aufgrund der unglaubhaften Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen sei davon auszugehen,
dass die geltend gemachte behördliche Bedrohung in China dazu diene,
die Wegweisung aus der Schweiz zu verunmöglichen.
6.
6.1
6.1.1 Der vom BFM mit der Erstellung einer Lingua-Analyse beauftragte
Experte gelangte zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei
nicht hauptsächlich in der von ihr angegebenen Region Tibets, sondern
ausserhalb Tibets und Chinas sozialisiert worden. Die Lingua-Analysen
des BFM sind keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG;
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen
Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003
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Seite 7
Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beur-
teilenden Lingua-Analyse ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und
ausgewogenen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Be-
weiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Exper-
ten keine Zweifel bestehen. Die Beschwerde vermag keine Zweifel an der
inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwecken. Der
Experte prüfte sowohl die sprachliche Kompetenz der Beschwerdeführe-
rin, als auch ihre Kenntnisse über die von ihr angegebene Herkunftsregi-
on. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie hauptsächlich
ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist.
6.1.2 Diese Schlussfolgerung wird, wie bereits das BFM zutreffend er-
kannte, dadurch bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, den von ihr geltend gemachten Hauptausreisegrund glaubhaft zu
machen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wie auch die Angaben zum
Reiseweg fallen äusserst vage und unsubstanziiert aus.
6.2
6.2.1
Das BFM geht aufgrund der Akten zu Recht davon aus, die Beschwerde-
führerin verheimliche ihre Staatsangehörigkeit. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Sache der Asylbe-
hörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn ei-
ne asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen
Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen. Die Vorin-
stanz verkennt jedoch, dass vorliegend eindeutige Hinweise auf die tat-
sächliche Staatsangehörigkeit bestehen. Gemäss Grundsatzurteil
EMARK 2005 Nr. 1, welches nach wie vor Gültigkeit hat, ist jeweils auf
eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn eine tibetische
Ethnie als erstellt zu erachten ist, und zwar gerade auch dann, wenn An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person in der exil-
tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat, da in der Regel
nicht davon ausgegangen werden kann, die Exil-Tibeter würden in diesen
Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige An-
haltspunkte kann eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit
weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden
(vgl. a.a.O. E. 4.1 – 4.3). Nachdem der mit der Lingua-Analyse beauftrag-
te Experte zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit
tibetischer Ethnie, ist im Folgenden von der chinesischen Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Bestehen von Hinwei-
sen auf Verfolgung ist somit in Bezug auf China zu prüfen.
E-163/2012
Seite 8
6.2.2 Angehörige der tibetischen Minderheit unterliegen in China nicht der
Kollektivverfolgung. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskrimi-
nierungen, denen die Tibeterinnen und Tibeter in China ausgesetzt sein
können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder
hängen vom Verhalten des Einzelnen ab. Begründete Furcht vor Verfol-
gung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie und unge-
achtet individueller Vorbringen kann deshalb nicht bejaht werden (vgl.
BVGE 2009/29 E. 4.4 S. 376, EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f. und 4.6 S.
7 f.).
6.3 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen,
für den Zeitpunkt bis zu ihrer Ausreise eine individuelle, asylrechtlich rele-
vante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat erlitten hätte oder in begründeter
Weise zukünftig hätten befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
6.4
6.4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art.
3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asyl-
suchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaub-
te Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betä-
tigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
6.4.2 Die Situation von tibetischen Asylsuchenden, die das Heimatland
auf legalem Weg verlassen haben, ist differenziert zu betrachten. Seit der
Verschärfung der Lage in Tibet ab März 2008 sind legale Ausreisen aus
Tibet offenbar kaum noch möglich. Gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts waren legale Ausreisen bis Anfang 2008 in einem
eng beschränkten, oftmals behördlicherseits erschwerten Rahmen etwa
für Geschäftsleute, für im Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenz-
region auch für Bewohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal
möglich. Blieb die betreffende Person länger als bewilligt im Ausland,
musste sie dies gegenüber den chinesischen Behörden glaubhaft be-
E-163/2012
Seite 9
gründen können und geriet möglicherweise hierdurch in Schwierigkeiten,
die auch später erneut gegen sie verwendet werden könnten. Eine Ge-
fährdung und das Risiko, behördlicher Willkür zu begegnen, ergibt sich
für legal aus Tibet ausgereiste Personen weniger aus der Tatsache der
Auslandreise oder aus der Dauer des Auslandaufenthalts, sondern aus
den Verdächtigungen der Behörden - die mit längerer Dauer des Aus-
landaufenthalts zunehmen -, man habe sich im Ausland in exiltibetischen,
Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt, was in den meisten Fällen auf-
grund der sozialen Gemeinschaftsverbundenheit unter Tibetern und auf-
grund der Tatsache, dass die tibetische Exilgemeinde praktisch aus-
nahmslos dem Dalai Lama gegenüber loyal ist, der Wirklichkeit ent-
spricht. In diesem Zusammenhang kann die längere Dauer des Ausland-
aufenthaltes von Asylsuchenden, die ursprünglich auf legalem Weg aus
dem Heimatland ausgereist sind, relevant sein, sind doch bei einer länge-
ren Abwesenheit die Chancen, dass die betreffende Person auch wirklich
in Kontakt mit tibetischen Exilorganisationen gekommen ist, offensichtlich
höher, womit das Verfolgungsrisiko bei der Rückkehr in die Heimat steigt.
Schliesslich ist das Vorgehen der chinesischen Behörden generell als
willkürlich einzustufen; wenn auch eine legal aus Tibet ausgereiste Per-
son nicht zwingend in Gefahr gerät, bei der Rückkehr verfolgt zu werden,
lässt sich diese Gefahr auch keineswegs generell ausschliessen.
Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben,
ist demnach zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr
nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprüng-
lich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen könnten und
allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die
Betreffenden müssten allerdings den chinesischen Behörden gegenüber
glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exilti-
betischen Kreisen gehabt zu haben, und entsprechende Verdächtigungen
widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und
Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten haben, wäre hierbei mitzube-
rücksichtigen, dass in der Schweiz mit heute schätzungsweise 2'000 Per-
sonen die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt (vgl. Migrati-
on Policy Institute, Global Nomads: The Emergence of the Tibetan Dias-
pora, Part I, September 2008), die vom Dalai Lama wiederholt besucht
worden ist und die namentlich mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spi-
rituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.).
6.4.3 Aufgrund der Lingua-Analyse und der widersprüchlichen Aussagen
der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen sowie ihrem Festhalten
E-163/2012
Seite 10
an den offensichtlich unwahren Angaben, rechtfertigt es sich nicht, zu ih-
ren Gunsten davon auszugehen, sie habe China bereits im Kindesalter
verlassen müssen, was unter Umständen zur Annahme von das Asyl
nicht ausschliessenden objektiven Nachfluchtgründen führen könnte.
Vielmehr ist übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht illegal verlassen hat. Sie hat
sich jedoch seither während mehrerer Jahre ohne Bewilligung der chine-
sischen Behörden im Ausland aufgehalten. Für diese Dauer und ange-
sichts des Umstandes, dass sie offensichtlich nicht aus geschäftlichen
oder touristischen Gründen China verlassen hat, würde es ihr bei einer
Rückkehr nach China mit Sicherheit nicht gelingen, ihren über die erlaub-
te Frist hinaus massiv überzogenen Auslandaufenthalt überzeugend er-
klären zu können. Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch nunmehr
seit über drei Jahren in der Schweiz, weshalb es ihr kaum gelingen dürf-
te, den von den chinesischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr ge-
hegten Verdacht, sie habe sich in Dalai-Lama-freundlichen Kreisen be-
wegt, auszuräumen. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da sie begründete Furcht hat, bei einer
Rückkehr in die Heimat aufgrund ihres mehrjährigen Auslandaufenthalts
der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flücht-
lingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
6.5 Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu Unrecht verneint, welche sie aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllt.
7.
Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft ist ein Vollzug der Wegweisung nach
China unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 83 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführerin ist somit als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die beantragten
Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM
sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
E-163/2012
Seite 11
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.- ist ihr vom Gericht zurückzuerstatten.
9.2 Nachdem der nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch die Be-
schwerdeeinreichung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sein dürften, ist trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-163/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
12. Dezember 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Der am 23. Januar 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin vom Gericht zurückerstattet.
4.
Er wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: