Abtei lung V
E-1632/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung (Dublin-Verfahren),
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1632/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
29. Mai 2006 verliess und über Sudan sowie Libyen am 9. September
2006 nach Italien (Lampedusa) gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte,
dass seinen Angaben zufolge dieses Asylgesuch nach einem Monat
positiv entschieden wurde und er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass er Ende 2006 dennoch nach B._______ weiterreiste, wo er eben-
falls ein Asylgesuch stellte, das indessen abgelehnt wurde, und er in
der Folge am 5. Juni 2007 wieder an Italien retourniert wurde,
dass er am 2. Juni 2009 in die Schweiz einreiste und hier am 12. Juni
2009 ein weiteres Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 26. Juni 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der
D._______ gewesen und deshalb mit den Behörden in Konflikt
geraten,
dass er immer gesucht worden sei, als er die Universität besucht habe,
und nach seinem College-Abschluss verhaftet worden sei, weshalb er
nicht mehr in Äthiopien leben könne,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus Äthiopien ent-
schlossen habe,
dass er in Italien nicht leben könne und dort keinen Arzt habe be-
suchen können, weshalb er schliesslich in die Schweiz weitergereist
sei,
dass er als gesundheitliches Problem geltend machte, sich im Ge-
fängnis in Äthiopien mit Tuberkulose infiziert zu haben, und angab, die
Nachwirkungen dieser Erkrankung sollten in der Schweiz operiert
werden,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EVZ-Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde (vgl. Protokoll S. 12),
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dass der Beschwerdeführer dabei festhielt, er würde es vorziehen,
nach Äthiopien zurückzukehren als nach Italien und sogar äthiopische
Gefängnisse seien "besser als Italien" (vgl. Protokoll S. 12),
dass gegen eine allfällige Wegweisung nach B._______ der Umstand
spreche, dass er von dort bereits einmal nach Italien zurückgebracht
worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 9. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 10. November 2009 nicht
habe vernehmen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dem Er-
suchen (um Rückübernahme des Beschwerdeführers) sei still-
schweigend zugestimmt worden,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 10. Mai 2010
zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zu-
ständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu
ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer keine relevanten
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Gründe geltend mache, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit
einer solchen Massnahme in Frage stellen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 3. März 2010 zudem festhielt,
eine allfällig dagegen erhobene Beschwerde habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16 März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung
an die Vollzugsbehörden zum Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zum Beleg seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten ärztliche
Berichte des E._______ Kantonsspitals vom _______, _______,
_______, _______ sowie _______ einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. März
2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt wurde,
der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgeschoben, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
gesehen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum
6. April 2010 einen aussagekräftigen Arztbericht einzureichen, der
zumindest die sechs in den Erwägungen der Verfügung aufgelisteten
Fragen beantworte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2010 um Frist-
verlängerung ersuchte, weil der behandelnde Chefarzt des Kantons-
spitals bis Ende April 2010 in den Ferien weile,
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dass mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 die Frist zur Ein-
reichung des angeforderten Arztberichtes (respektive der mit Ver-
fügung vom 29. März 2010 gestellten sechs Fragen) einmalig bis zum
22. April 2010 verlängert wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2010 (Postauf-
gabe 22. April 2010) unter anderem vorbrachte, aufgrund weiterer
ärztlicher Untersuchungen empfehle sich unterdessen die in der Be-
schwerde angekündigte Operation nun doch nicht mehr, sondern an-
dere medizinische Vorkehrungen wären besser und er werde dazu
noch die Meinung des zuständigen Arztes nachreichen,
dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin die Physiotherapie besuche
und ihn der behandelnde Hausarzt für eine orthopädische Unter-
suchung angemeldet habe,
dass schliesslich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April
2010 (Postaufgabe 24. April 2010) im Wesentlichen seine in der Ein-
gabe vom 20. April 2010 vorgebrachten Angaben bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz vom 9. September 2006 bis zum 2. Juni 2009
– mit einem Unterbruch von Ende 2006 bis Juni 2007 als er sich in
B._______ befand – in Italien aufgehalten und dort bereits ein Asyl-
gesuch gestellt hat,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das in Italien ge-
stellte Asylgesuch positiv beantwortet und ihm in diesem Staat eine
inzwischen bereits einmal verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt
worden ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
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im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass Italien den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen hat und die
vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen in
Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Durchsetzung seiner
Rechte im Übrigen an die zuständigen italienischen Behörden oder an
eine der vielen Hilfsorganisationen für Asylsuchende wenden könnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe vom 16. März
2010 im Wesentlichen geltend macht, er sei schwer krank, müsse
operiert werden und er befinde sich seit drei Monaten in der Physio-
therapie, die weiterhin angezeigt sei,
dass er weiter vorbringt, die medizinischen Betreuungsmöglichkeiten
in Italien seien prekär (wobei er auf ein Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. Oktober 2009 im Verfahren E-6195/2009 ver-
weist) und möglicherweise werde ihm dort die notwendige
medizinische Betreuung nicht zukommen, was sein Leben gefährden
würde, weshalb seine Wegweisung nach Italien unzulässig und un-
zumutbar sei,
dass aufgrund der Akten, insbesondere gestützt auf die im Be-
schwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte des E._______
Kantonsspitals, von einer in der Kindheit im Heimatland erlittenen Tu-
berkuloseerkrankung ausgegangen werden kann, welche jedoch mitt-
lerweile inaktiv geworden sei (vgl. insbesondere Berichte vom _______
und _______),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. April 2010 sei-
ne Beschwerdevorbringen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Prob-
leme stark relativiert und erklärt hat, eine Operation sei nun doch nicht
nötig und die Folgeprobleme jener Erkrankungen könnten und sollten
durch andere medizinische Vorkehrungen beseitigt werden,
dass er die dazu in der Eingabe vom 20. April 2010 angekündigten
"Äusserungen" des zuständigen Arztes bisher nicht nachgereicht hat,
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dass das Beschwerdevorbringen, in Italien seien die medizinischen
Betreuungsmöglichkeiten prekär und der Beschwerdeführer müsse
damit rechnen, die notwendige medizinische Hilfe nicht zu erhalten,
nicht überzeugt und eher in der grundsätzlichen Abneigung des Be-
schwerdeführers gegenüber Italien begründet zu sein scheint,
dass die aus den Beschwerdeakten ersichtlichen Gesundheits-
beschwerden zweifellos auch in Italien behandelt werden könnten und
es dem Beschwerdeführer nötigenfalls auch diesbezüglich frei stehen
würde, eine allfällige rechtswidrige Unterlassung einer nötigen medizi-
nischen Behandlung bei den zuständigen italienischen Behörden gel-
tend zu machen,
dass im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich ist,
inwiefern das in der Beschwerde zitierte Urteil im Verfahren
E-6195/2009 – in dem die betreffende Beschwerde im Summarver-
fahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war – vor-
liegend behelflich sein sollte, da sich dieses zum vom Beschwerde-
führer thematisierten Gesundheitswesen nicht äussert,
dass auch konkrete Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit des Be-
schwerdeführers sich den Akten nicht entnehmen lassen,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des erneuten Asylgesuchs res-
pektive zur Rückübernahme des Beschwerdeführers entgegenstehen
könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
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massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist
und der Beschwerdeführer im Übrigen trotz Aufforderung auch keinen
Nachweis für seine angebliche Bedürftigkeit zu den Akten gereicht
(vgl. Zwischenverfügung vom 29. März 2010, S. 2),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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