B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1632/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2012 / N (…).
E-1632/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
23. Oktober 2010, reiste am 18. November 2010 in die Schweiz ein und
suchte am 29. November 2010 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2010
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt. Das
BFM hörte ihn am 10. Februar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______
([C._______]), District D._______ (Ostprovinz). Am Abend des 28. Mai
2006 – er sei daheim am Lernen und sein Vater vor dem Haus am Arbei-
ten gewesen – sei in der Nähe ihres Hauses eine Bombe explodiert. Zwei
oder drei Tage später hätten bewaffnete Unbekannte seinen Vater zu
Hause abgeholt. In diesem Zeitraum sei auch sein Nachbar erschossen
worden. In der Folge habe die Mutter Drohanrufe und zwei Vorladungen
der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) erhalten. Er selbst sei mehr-
mals von bewaffneten Unbekannten verfolgt worden. Im Oktober 2007
habe die Familie erstmals wieder vom Vater gehört und vernommen, dass
er sich in der Schweiz aufhalte. Die Mutter habe das Haus verkauft und
die Familie habe sich nach Indien begeben. Dort hätten sie der Q-Branch
regelmässig Geld bezahlen müssen. In Indien habe er die Schule been-
det und anschliessend studieren wollen. Indes seien die Studiengebühren
zu hoch gewesen, weshalb er beschlossen habe, nach Sri Lanka zurück-
zukehren. Nach seiner Rückkehr im Juli 2010 beziehungsweise am 13.
Oktober 2010 habe er sich bei einem Onkel in E._______ (District
F._______) aufgehalten. Am 18. August 2010 sei er dort in seiner Abwe-
senheit von bewaffneten Unbekannten gesucht worden. Sein Onkel habe
ihn deshalb nicht mehr weiter bei sich beherbergen wollen und ihn zu ei-
nem Bekannten geschickt. Am 21. August 2010 habe er sich nach Co-
lombo begeben, von wo aus er das Land verlassen habe.
B.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – im Original – seine Identi-
tätskarte, zwei Vorladungen der TMVP vom 28. Juni und 9. Juli 2006, ein
Schreiben einer Parlamentarierin vom 15. Juni 2006 und – jeweils in Ko-
pie – sri-lankische und indische Schuldokumente, ein Schreiben des
Dorfvorstehers sowie diverse Zeitungsartikel zur Situation ausländischer
Studenten in Indien zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 18 f. aufgeführten Be-
weismittel (1 bis 19), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm voll-
ständige Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel (A11) sowie die
gesamten Asylakten des Vaters zu gewähren. Sodann sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei
ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber
mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Ent-
scheid mitwirken würden. Schliesslich sei dem Anwalt vor Gutheissung
der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kosten-
note anzusetzen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 hiess der Instruktionsrichter
den Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismit-
tel 1 bis 10 gut und stellte dem Beschwerdeführer die entsprechenden
Kopien zu. Den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten des Vaters des
Beschwerdeführers wies er ab, ebenso das Gesuch um Ansetzung einer
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Gesuch um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote. Weiter teilte er dem
Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Schreiben vom 14. April 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zu
den von ihm gestellten Anträgen, soweit diesen mit Zwischenverfügung
vom 4. April 2012 nicht entsprochen wurde.
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Seite 4
G.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. April 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 25. April 2012 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zu Kenntnisnahme gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer die in der
Eingabe aufgeführten Beweismittel 20 bis 22 ein. Am 7. Juni 2012 gab er
die Übersetzung der Beweismittel 21 und 22 sowie die im Schreiben an-
geführten Beilagen 23 bis 25 zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 4. April 2013 und 21. Mai 2013 äusserte sich der Be-
schwerdeführer zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte die in den
Eingaben aufgeführten Beweismittel 26 bis 78 beziehungsweise das Be-
weismittel 79 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Akteneinsichtsrechts in
zweifacher Hinsicht.
3.1 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die auf Ak-
tenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10 gewährt, wurde die Rüge
mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 antragsgemäss behandelt und
dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt (vgl. Bst. D).
3.2 Was die Einsicht in die gesamten Akten des Vaters anbelangt, macht
der Beschwerdeführer Einsicht in ein abgeschlossenes Verfahren einer
Drittperson geltend. Diesbezüglich liegt die Aktenherrschaft beim Bun-
desamt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung mit wesentlichen Aussagen des Vaters konfrontiert. Darüber hinaus
hat sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs
eine Zusammenstellung verschiedener Protokollstellen der Befragungen
des Vaters (A13/8) zukommen lassen. Damit wurde dem Beschwerdefüh-
rer insoweit Einsicht in die Akten des Vaters gegeben, als die Vorinstanz
ihre Erwägungen auf die entsprechenden Aussagen abgestützt hat.
Am 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz er-
neut um Einsicht in die gesamten Akten seines Vaters. Das Gesuch wur-
de mit Entscheid vom 19. April 2012 abgelehnt. Der Entscheid steht aus-
serhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwal-
tungsgericht darf der Vorinstanz keine Anweisungen in einem Drittverfah-
ren erteilen, weil es sonst eine unzulässige Erweiterung des Beschwer-
degegenstandes vornimmt (s. dazu CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand
und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozess-
maximen, Diss. Bern 1997, S. 34 ff., S. 64 und passim). Auf den Antrag,
die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständige Einsicht in die Akten des Va-
ters zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.
3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit der Rüge
der Verletzung des Akteneinsichtsrechts die Abweisung des Antrags auf
Beschwerdeergänzung. Die Vorinstanz beziehe sich in der angefochte-
nen Verfügung auf die ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestell-
ten Beweismittel, weshalb er sich erst nach Einsicht in diese Dokumente
zu deren Ausführungen äussern könne. Der durch einen Rechtsanwalt
vertretene Beschwerdeführer beantragte explizit die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung. Indes hat die Vorinstanz nicht die Einsicht in
die Akten verweigert, sondern auf eine Zustellung der Beweismittel ver-
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zichtet, weshalb die Einsicht an ihrem Sitz dem Beschwerdeführer wei-
terhin offen gestanden wäre. Ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf
Herstellung und Herausgabe von Fotokopien besteht (verneinend BGE
108 Ia 5 E. 2c S. 8 für Pläne), kann hier offen bleiben. Ein allfälliger Ver-
fahrensfehler wurde jedenfalls auf Beschwerdeebene nachträglich ge-
heilt, indem die auf Aktenstück A11 aufgeführten Beweismittel 1 bis 10
zugestellt wurden. Auch wenn dem Beschwerdeführer keine Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme angesetzt wurde, so hat ihm zwischenzeit-
lich – angesichts von Art. 32 Abs. 2 VwVG auch zumutbarerweise – hin-
reichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu äussern, zumal er sich
bereits in anderem Zusammenhang ohne Fristansetzung im Verfahren
hat vernehmen lassen und Akten eingereicht hat.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü-
rich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
Zur Begründung der Rüge wiederholt der Beschwerdeführer zunächst
seine Asylvorbringen. Auf die blosse Wiederholung des bereits aktenkun-
digen Sachverhaltes ist hier nicht weiter einzugehen. Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft nicht berücksich-
tigt und es seien keine länderspezifischen Informationen beigezogen
worden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht explizit
Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genommen. Daraus kann
indes nicht geschlossen werden, die diesbezügliche Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei nicht berücksichtigt worden. Sodann legt
der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern sich durch den
Beizug dieses Urteil der geltend gemachte Sachverhalt anders präsentie-
ren würde. Was den Beizug länderspezifischer Informationen anbelangt,
kann der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern
die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen
hätte. Allein aus der Tatsache, dass sich keine Länderberichte in den Ak-
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Seite 7
ten finden und keine solchen in der angefochtenen Verfügung erwähnt
werden, kann nicht geschlossen werden, solche seien nicht berücksichtigt
worden.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht aufgefordert worden,
Beweismittel beizubringen, und seine politischen Aktivitäten für die LTTE
seien nicht abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei deshalb nicht vollstän-
dig abgeklärt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Asylsuchende
verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken
(BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des
Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Insoweit kann ein
Asylsuchender im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit (weitere)
Beweismittel beibringen. Ein Anspruch darauf, dass er seitens der Behör-
den nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert wird, er könne (weitere)
Beweismittel einreichen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Zum Einwand
der nicht abgeklärten Aktivitäten für die LTTE in Indien ist sodann festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer solche anlässlich der Befragungen nie
vorgebracht hat. Einzig führte er an, von der Q-Branch verdächtigt wor-
den zu sein, für die LTTE tätig zu sein. Weiter zeigt er mit seinen Ausfüh-
rungen nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststel-
lung diesbezüglich unvollständig sein soll.
Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung
und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend ein-
zugehen. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichti-
gen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Es besteht somit keine
Veranlassung, den Beschwerdeführer direkt durch das Gericht anzuhören
oder ihm Frist zu Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Die ent-
sprechenden Anträge sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundes-
recht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer berufe
sich zur Begründung seines Asylgesuches auf dasselbe Vorkommnis wie
seinerzeit sein Vater, dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG rechts-
kräftig abgewiesen worden sei. Zwischen den Aussagen des Vaters und
des Beschwerdeführers würden etliche Unstimmigkeiten bestehen, wes-
halb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des letzteren bestehen
würden. Namentlich hätten sie sich unterschiedlich geäussert betreffend
die Vorsprache von Soldaten nach der Explosion, den Ort, an welchem
die Familie die Nacht verbracht habe, den Todestag des Nachbars und
den Aufenthaltsort des Vaters zu diesem Zeitpunkt und das Datum der
Mitnahme des Vaters. Sodann habe sich der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen unvereinbar zum Zeitpunkt der Ausreise nach Indien
sowie des Hausverkaufes geäussert.
Bei den eingereichten zwei Schreiben der TMVP handle es sich nicht um
Originale, sondern um blosse Kopien von Formularen. Beide Dokumente
würden im Bereich der Adressatin und der Daten deutliche Manipulati-
onsspuren aufweisen, weshalb sie als Fälschungen zu qualifizieren und
gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen seien. Was die weiteren
Beweismittel anbelange, handle es sich aufgrund ihrer Form und ihres In-
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haltes um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Darüber hinaus sei
das Schreiben des Onkels mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht
vereinbar.
Schliesslich mache der Beschwerdeführer Behelligungen durch die indi-
sche Polizei geltend. Da Indien weder der Heimatstaat noch das Her-
kunftsland des Beschwerdeführers sei, würden die angeführten Übergriffe
keine asylrelevanten Massnahmen darstellen. Daran vermöchten auch
die eingereichten Zeitungsberichte nichts zu ändern.
6.3 Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten
Widersprüche in Übereinstimmung mit den Akten festgestellt, was das
Bundesverwaltungsgericht nachgeprüft hat. Bei dieser Sachlage und un-
ter Berücksichtigung der gefälschten Beweismittel verletzt der vorinstanz-
liche Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht standhielten und
er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, kein
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer stellt die Fälschung der Beweismittel
nicht in Abrede, weshalb auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann. Im Folgenden bleibt auf die konkreten
Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
7.
7.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz berufe sich darauf,
dass der Vater des Beschwerdeführers gegen dessen negativen Asylent-
scheid in seinem Verfahren keine Beschwerde eingereicht habe, und ar-
gumentiere, dass deshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers angezeigt seien. Eine solche Argumentation sei unzu-
lässig, da der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf habe nehmen
können, dass sein Vater den negativen Entscheid nicht angefochten ha-
be. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich die vorinstanzliche Ar-
gumentation. Die Vorinstanz hat einzig festgestellt, dass der Vater des
Beschwerdeführers sein Asylgesuch mit demselben Vorkommnis begrün-
dete wie der Beschwerdeführer und das Gesuch als nicht glaubhaft ge-
macht abgewiesen worden ist. Weiter folgerte sie in zulässiger Weise,
dass deshalb grundsätzliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers bestehen würden. Es erübrigt sich somit, weiter auf diesen Ein-
wand einzugehen.
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Zur Klärung der Widersprüche im chronologischen Ablauf der Ereignisse
verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf sein ju-
gendliches Alter anlässlich der Bombenexplosion, und dass er das Meiste
nur vom Hörensagen wisse. Letzteres trifft offensichtlich nicht zu. Der Be-
schwerdeführer befand sich gemäss eigenen Angaben zum massgeben-
den Zeitpunkt daheim, ging gleichentags mit der ganze Familie weg und
kehrte am folgenden Tag wieder ins Haus zurück. Auch war er gemäss
seinen Aussagen anwesend, als das Militär vorsprach und hörte die tödli-
chen Schüsse auf seinen Nachbar. Was den Einwand des Alters des Be-
schwerdeführers anbelangt, so war er zum Zeitpunkt der Explosion 16
Jahre alt und besuchte die Schule (10. Schuljahr des A-Level). In Anbe-
tracht dessen darf von ihm ohne Weiteres erwartet werden, dass er die
Bombenexplosion und ihre Folgen, welche für ihn sowie seine ganze Fa-
milie insgesamt ein einschneidendes Ereignis darstellt, zeitlich richtig ein-
ordnen und im Wesentlich widerspruchsfrei wiedergeben kann. Insoweit
vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Erklärungsversuchen
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Weiter hält der Beschwerdeführer fest, die meisten seiner Aussagen sei-
en beweisbar und daher glaubhaft. Wie bereits vorstehend dargelegt, war
die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei-
chung von Beweismitteln anzusetzen (vgl. Erw. 4). Vielmehr wäre es dem
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ob-
legen, die entsprechenden Beweise unaufgefordert von sich aus beizu-
bringen. Solches hat er bis anhin nicht getan. Schliesslich vermag der
Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem
Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, weil sein Vater in den
Verdacht geraten sei, etwas mit dem Bombenanschlag zu tun gehabt zu
haben und sich den Behörden durch Flucht entzogen habe, sei er – der
Beschwerdeführer – Opfer einer Reflexverfolgung. Nachdem weder der
Vater noch der Beschwerdeführer selbst ihre jeweiligen Asylvorbringen
glaubhaft darzutun vermochten, fehlt die Grundlage für die Prüfung der
behaupteten Reflexverfolgung.
7.3 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er
habe in Indien regelmässigen Kontakt zu LTTE-Aktivisten entwickelt und
versucht, Mitschüler für die Organisation zu gewinnen. Anlässlich der Be-
fragungen hat er indes solches nicht geltend gemacht, obwohl er aus-
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Seite 11
drücklich nach weiteren Asylgründen gefragt wurde. Mit dem allgemeinen
Verweis in der Eingabe vom 21. Mai 2012, es sei notorisch, dass LTTE-
Aktivisten ihre Tätigkeiten bewusst verschweigen würden, weil sie daraus
Nachteile im Asylverfahren befürchteten, legt der Beschwerdeführer nicht
substantiiert dar, weshalb er persönlich sein Engagement bislang ver-
schwiegen hat. Auch unterlässt er es, die behaupteten Aktivitäten in der
Eingabe auch nur schon ansatzweise zu konkretisieren. Mit der Vorin-
stanz sind diese Vorbringen daher als nachträgliche und damit nicht
glaubhafte Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren. Auf die weiteren
Ausführungen in diesem Zusammenhang ist somit nicht näher einzuge-
hen.
7.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre zur sozi-
alen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Als solcher
werde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der
LTTE verdächtigt, verhaftet sowie unter Anwendung von schwerer Folter
verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert.
In BVGE 2011/24 verneinte das Gericht eine solche, generell drohende
Gefahr. Es schloss indes nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Eine gleiche
mögliche Gefahr erblickte es für zurückkehrende abgewiesene Asylge-
suchsteller, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE
2011/24, Erw. 8.4 und 8.5). Allein aus dem Umstand, dass sich in der
Schweiz und in Indien zahlreiche ehemalige Kaderleute der LTTE aufhal-
ten, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Konkrete persönliche nahe Kontakte zur LTTE-Kadern vermochte er so-
dann nicht darzutun. Darüber hinaus führt er auch nicht an, über beträcht-
liche finanzielle Mittel zu verfügen. Der Beschwerdeführer weist somit
entgegen seiner Ansicht kein Risikoprofil auf. In Anbetracht des Fehlens
eines Risikoprofils kann der Beschwerdeführer aus den zahlreichen Ein-
gaben, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
7.5 Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwer-
deführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allge-
meinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu einge-
reichten Beweismittel sind unerheblich und nicht geeignet, eine Verlet-
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Seite 12
zung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht bean-
standet wird.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
10.
10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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Seite 13
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden.
10.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, District D._______,
Ostprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Weg-
weisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise nach Indien im
Jahre 2007 mit seiner Familie zusammen in B._______ und besuchte
während zehn Jahren die dortige Schule. Demnach ist er mit seinem
Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben lebt
der Vater in der Schweiz und die Mutter mit den Schwestern in Indien, in-
des leben mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka, unter an-
derem in F._______, Nähe D._______ (vgl. Akten BFM A12/9 S. 4 f.).
Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen beson-
ders engen Kontakt zu seinen Verwandten pflegte, so verfügt er bei der
vorliegenden Sachlage doch über ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter
verfügt er über eine sehr gute Schulbildung (A-Level). Unter diesen Um-
ständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und wirt-
schaftlich integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Si-
tuation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010
E-1632/2012
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vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zu-
mutbar.
10.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1632/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: