B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1632/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…). Zu Fuss habe er legal die Grenze zur Türkei überquert, dann sei er
in einem Bus nach C._______ gefahren und anschliessend in einem
Flugzeug nach Istanbul und einige Tage später mit dem Auto an die grie-
chische Grenze gereist. Er habe einen Fluss überquert und sei nach
Athen gegangen. Im (…) sei er nach Thessaloniki gefahren und von dort
mit einem falschen Pass nach Zürich geflogen, wo er am 15. April 2012
ankam. Am 17. April 2012 stellte er ein Asylgesuch. Er wurde am 2. Mai
2012 zur Person befragt (BzP), am 12. Februar 2014 erfolgte die Anhö-
rung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe in Syrien viele Probleme gehabt. Die Behörden hätten seine Fa-
milie gezwungen, den Namen ihres Ladens zu ändern. Ein Tag vor (…)
habe er mit Freunden vor seinem Haus gegen die Baath-Partei demonst-
riert und Parolen skandiert, wobei sie ein Bild des Präsidenten zerschnit-
ten und angezündet hätten. Nach Abschluss der Schule hätte er vom
Staat eine Stelle erhalten sollen, doch hätten ihn die Behörden nicht an-
gestellt. Als er im (…) an einer Demonstration gewesen sei, habe er er-
fahren, dass es im Haus des Bruders eines Freundes eine Schiesserei
gegeben habe. D._______ (kurdischer Regimegegner) sei dabei umge-
kommen und der Bruder seines Freundes verletzt worden. Mit seinem
Freund sei er zum Spital gegangen, um dessen Familie zu suchen. In der
Nacht habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, die Behörden
hätten sich nach ihm erkundigt, er solle nicht nach Hause gehen. Bei der
Anhörung brachte der Beschwerdeführer zudem vor, die Geheimdienst-
leute, welche zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten das Haus
durchsucht und in seinem Zimmer eine USB-Internetverbindung gefun-
den, welche er jeweils benutzt habe, um Bilder von den Demonstrationen
zu übertragen. Er hätte zu "irgendwelchen Sicherheitsposten" gehen sol-
len und bereits zuvor Probleme mit diesen Leuten gehabt. Im Militärdienst
habe ihn ein Kommandant wiederholt ins Gefängnis schicken wollen,
ausserdem sei er einmal Mitglied der Baath-Partei gewesen, weil dies
Voraussetzung sei, um eine Stelle beim Staat zu bekommen; er sei nicht
mehr zu den Sitzungen gegangen, nachdem dort eine Frau verhört und
geschlagen worden sei.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte, eine Kopie seines Führerscheins, eine Kopie seines Volks-
schulzeugnisses, Unterlagen zu (…) und seinem Lehrabschluss, Fotos
der Demonstrationen vom (…) in B._______, Medienartikel, Fotos und
Printscreens eines Youtube-Videos der Demonstration vom (…), Ausdru-
cke seines Facebookprofils vom (…), Ausdrucke einer vom Beschwerde-
führer erstellten Facebookgruppe, Fotos der Demonstration vom (…) und
ein Foto des Namensschildes seines Geschäftes zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 (Ausgang beim BFM gemäss Stem-
pel am 17. Februar 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies
ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung indessen
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM durch seinen Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 18. Februar 2014 um Mitteilung, ob es zutreffe, dass
sich seine verloren gegangene Identitätskarte nunmehr bei den Akten des
Bundesamtes befinde und wie es dazu gekommen sei.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 ersuchte er um Akteneinsicht.
Am 13. März 2014 teilte ihm das Bundesamt mit, das Dossier sei in Ver-
stoss geraten, weshalb die Akten nicht zugestellt werden könnten. Das
BFM führe eine Suchaktion durch und es sei damit zu rechnen, dass das
Dossier gefunden werde.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Entscheid anfechten und beantragte in materieller Hinsicht,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; weiter sei festzustellen, dass die Verfügung betreffend Vollzug der
Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sei; eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventua-
liter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In
formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die
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vorinstanzlichen Akten inklusive internem Antrag auf vorläufige Aufnahme
und in die Identitätskarte zu gewähren, und danach sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
E.
Die beim BFM am 28. März 2014 bestellten Akten gingen am 15. April
2014 beim Gericht ein.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
in den vorinstanzlichen Akten ausser dem Akteneinsichtsgesuch vom
25. Februar 2014 und dem Antwortschreiben des BFM vom 13. März
2014 auch das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung zum Anhö-
rungsprotokoll und der interne Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fehlten. Er forderte das Bundesamt auf, dem Beschwerdeführer
die beantragte Akteneinsicht zu gewähren und gab diesem Gelegenheit,
bis zum 12. Mai 2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Den An-
trag auf Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Rechtskraft
erwachsen sei, wies er ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss einzuzahlen.
F.
Am 2. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 7. Mai 2014 gut und verzichtete
auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 führte der Beschwerdeführer aus, bis
anhin sei ihm vom BFM keine Akteneinsicht gewährt worden. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu erstrecken.
Das Bundesamt wurde vom Gericht mit Verfügung vom 14. Mai 2014 er-
neut aufgefordert, dem Beschwerdeführer umgehend Akteneinsicht zu
gewähren, und die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
wurde erstreckt.
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Am 12. Mai 2014 (Ausgang beim BFM am 14. Mai 2014) reichte das Bun-
desamt eine Vernehmlassung ein, in welcher es an seinen Erwägungen
festhielt.
Am 13. Mai 2014 (Ausgang beim BFM am 14. Mai 2014) gewährte es
dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2014 fristgerecht eine Be-
schwerdeergänzung und als weitere Beweismittel aktuelle Ausdrucke sei-
nes Facebookprofils und einer Facebookgruppe ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 [S. 188]).
3.2 Wie in der Verfügung vom 23. April 2014 festgehalten wurde, finden
sich bei den Akten weder das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung
noch der interne Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Aus-
serdem fehlten zunächst das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 25. Februar 2014 und das Antwortschreiben des BFM vom
13. März 2014. Zudem wurde die Beweismitteleingabe vom 10. Februar
2014, welche vorab per Fax am selben Tag und postalisch gemäss Stem-
pel am 11. Februar 2014 beim Bundesamt einging, erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid vom 13. Februar 2014 (vgl. Akte BFM A31/10) zu
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den Akten genommen und als Akte A33 mit der Bezeichnung "Beschwer-
de und Beilagen" im Aktenverzeichnis aufgeführt. Es ist deshalb nicht nur
festzustellen, dass das Dossier nachlässig respektive teilweise nicht
chronologisch geführt wurde und während mehr als einem Monat nicht
gefunden werden konnte, sondern auch davon auszugehen, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 in der Entscheid-
findung nicht berücksichtigt wurde. Damit hat die Vorinstanz das rechtli-
che Gehör verletzt.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weiteren Erwägungs-
aufwand gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub