B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1632/2017
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).
E-1632/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2013 und gelangte nach B._______ (Sudan) und von dort
nach Khartum. Nach neun Monaten Aufenthalt in der sudanesischen
Hauptstadt sei er mit dem Auto durch die Wüste nach Libyen und an-
schliessend auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Er sei direkt mit dem
Bus nach C._______ und von dort mit dem Zug in die Schweiz weiterge-
reist. Am 17. Juli 2014 stellte er am Flughafen D._______ ein Asylgesuch.
A.b Am 18. Juli 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______-Flughafen die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM
hörte den Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 zu seinen Asylgründen an.
A.c Am 25. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) bewilligt.
A.d Am 25. Februar 2016 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer
eine zweite Anhörung durch.
A.e Im Wesentlichen führte er zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er
gehöre der Ethnie der Belen an und sei islamischen Glaubens. Geboren
sei er im Dorf E._______; zuletzt habe er in F._______, etwa 30 Minuten
von G._______ entfernt, gewohnt. Er habe fünf Jahre die staatliche Schule
([…]) und in dieser Zeit an den Abenden in der Moschee die Koranschule
besucht. Er habe danach die Schule abgebrochen und im Landwirtschafts-
betrieb der Familie mitgearbeitet. Erst später in Khartum sei er erwerbstätig
gewesen; er habe dort in (…) gearbeitet.
Der eritreische Staat habe gewollt, dass er ins Militär gehe. Da jedoch be-
reits sein Vater im Militärdienst gestanden sei respektive noch stehe, habe
er (Beschwerdeführer) für die Familie, die Tiere und die Plantage sorgen
müssen. Im Jahr 2007 sei er erstmals vom Militär schriftlich aufgefordert
worden, sich bei den Behörden zu melden. Dies habe er nicht getan. Im
Jahr 2008 sei ein Einberufungsschreiben gekommen und Soldaten hätten
zu Hause vorgesprochen. Da der Beschwerdeführer beide Male nicht da-
heim gewesen sei, hätten die Soldaten jeweils seine Mutter mitgenommen.
Obwohl er sich weiterhin nicht gemeldet habe, sei die Mutter freigelassen
worden. Nach 2008 seien keine schriftlichen Aufgebote mehr eingetroffen;
allerdings hätten in der Region immer wieder Razzien stattgefunden.
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Er habe sich daher bis zur Ausreise in der Umgebung des Heimatortes ver-
steckt und weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet. Im (…) 2013 hätten
die Eltern entschieden, ihn zu verheiraten. Die Trauungszeremonie habe
traditionell-religiös stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei anschlies-
send noch bis (…) in F._______ geblieben, bevor er den Heimatstaat ver-
lassen habe.
A.f Am 1. März 2016 ordnete das SEM eine Herkunftsanalyse durch einen
Experten der Fachstelle LINGUA an. Am 10. Mai 2016 fand ein telefonisch
geführtes Gespräch des LINGUA-Sachverständigen mit dem Beschwerde-
führer statt. Gestützt auf die Gesprächsaufzeichnung kam der Experte zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig in Eritrea sozialisiert worden.
A.g Am 19. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen
raschen Asylentscheid, da er bislang keine Möglichkeit gehabt habe, an
Integrationsangeboten teilzunehmen.
A.h Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätsausweise seiner
Eltern und die Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. März 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren; eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht. Seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechts-
beiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses
sei abzusehen.
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Seite 4
C.c Dem Rechtsmittel wurden die angefochtene Verfügung vom 20. Feb-
ruar 2017, eine Vollmacht, ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, eine Ar-
beitsbestätigung (je in Kopie) und eine Kostennote beigelegt.
D.
D.a In der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 lehnte der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Pro-
zessführung und Verbeiständung) mangels Nachweises der Bedürftigkeit
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmassli-
chen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss zu leisten.
D.b Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses übermittelte der
Instruktionsrichter am 6. April 2017 das Doppel der Beschwerdeschrift der
Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein.
D.c Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 20. April 2017 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 20. Februar 2017 fest.
D.d Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
24. April 2017 zur Kenntnis gebracht.
E.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer die Kopie
des Dienstausweises seines Vaters und einen Heiratsschein im Original
samt Briefumschlag zu den Akten reichen.
F.
Am 20. August 2018 liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung seines
Rechtsmittels – konkret eine Stellungnahme zur Praxisverschärfung be-
züglich Asylsuchender aus Eritrea – zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.
3.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, vom Militär aufgeboten wor-
den zu sein. Dabei habe er zu den Fragen der Militärpflicht nur oberflächli-
che und pauschale Antworten geben können. Er habe beispielsweise nicht
gewusst, wie in Eritrea die jungen Leute für den Militärdienst rekrutiert wür-
den. Er habe auch in der Anhörung lediglich vage und allgemein über den
Militärdienst berichten können. Auch seine Schilderungen zum Vater, der
im hohen Alter noch im Militärdienst stehe, seien wenig nachvollziehbar
geblieben.
3.1.2 Der Beschwerdeführer wolle sich über Jahre hinweg versteckt gehal-
ten und dabei in der Landwirtschaft gearbeitet haben. Auch diese Schilde-
rungen seien vage geblieben. Es erstaune zudem, dass er sich nur eine
halbe Stunde Fussmarsch vom Elternhaus entfernt versteckt haben und
dadurch das Risiko des Auffindens durch die unmittelbar in der Nähe nach
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Seite 6
ihm suchenden Behörden (und auch des Verrats durch Drittpersonen) ein-
gegangen sein wolle.
3.1.3 Weiter seien die Aussagen zur angeblich zweimaligen Inhaftierung
seiner Mutter detailarm ausgefallen und würden keine Realitätsmerkmale
beinhalten.
3.1.4 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sollen die Behörden ihn
nach 2008 nicht mehr aufgeboten respektive nicht mehr gesucht haben.
Dieses behördliche Verhalten sei im vorliegenden Kontext nicht nachvoll-
ziehbar und habe vom Beschwerdeführer auch nicht stichhaltig erklärt wer-
den können. Im Übrigen erstaune, dass der Beschwerdeführer, der sich vor
der geltend gemachten Gefahrensituation (…) Jahre lang habe verstecken
müssen, in dieser Zeit seine Heirat geplant habe. Die dazu vorgebrachte
Erklärung, die Mutter habe sich die Hochzeit gewünscht, vermöge daran
nichts zu ändern.
3.1.5 Letztlich seien auch die Schilderungen der angeblich illegalen Aus-
reise insgesamt pauschal ausgefallen und würden keine Realitätsmerk-
male aufweisen. Dies erstaune umso mehr, als der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen nicht aufgrund einer akuten Notsituation ausgereist
sei, sondern weil er seine allgemeine Lebenssituation als unbefriedigend
empfunden habe. Schliesslich habe er nicht nachvollziehbar darlegen kön-
nen, ob und inwiefern die zurückgebliebenen Angehörigen nach seiner
Ausreise Probleme bekommen hätten.
3.1.6 Zusammenfassend seien die vorgebrachten Asylgründe und die ille-
gale Auseise vorliegend als oberflächliches Konstrukt zu werten. Die Vor-
bringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von
Art. 7 Asyl nicht standhalten. Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen
müsse entsprechend nicht geprüft werden. Das Asylgesuch sei abzu-
lehnen.
3.2 Im Rechtsmittel wird einleitend ausgeführt, in Eritrea sei die Bestrafung
von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und vor
diesem Hintergrund als politisch motiviert einzustufen.
3.2.1 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe die
Fragen zu Militärpflicht und -dienst zu wenig ausführlich beantworten kön-
nen sei festzuhalten, dass er nicht aus persönlicher Erfahrung habe berich-
ten können. Er habe jedoch eine sehr gute allgemeine Beschreibung zum
Militärdienst in Eritrea zu Protokoll geben können. Diesen habe er ja nur
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indirekt – durch den Vater – erlebt. Er habe daher Angst gehabt, selber
eingezogen zu werden. Die Aufgaben des mittlerweile (…)-jährigen Vaters
im Militär habe er beschrieben. Der Vater sei fast immer abwesend gewe-
sen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen könne,
dessen soldatische Aufgaben nicht genau beschrieben zu haben.
3.2.2 Dass der Beschwerdeführer sich nur eine halbe Stunde vom Wohnort
entfernt versteckt habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach-
vollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) die Schule abgebro-
chen, um den Eltern zu helfen. Versteckt habe er sich in den Bergen und
zwar an zwei Orten. Er sei unregelmässig heimlich nach Hause gegangen,
wo es zu Essen gegeben habe. Die Familie sei sehr arm geworden und er
habe daher arbeiten müssen, um die Mutter und die kleinen Geschwister
zu unterstützen. Deswegen habe er sich nicht weit von der Familie entfer-
nen wollen. Das Risiko des Verrats habe er in Kauf nehmen müssen. Zu-
dem möge niemand das Militär und die Behörden und die Leute würden
sich nicht verraten. Das Risiko, erwischt zu werden, sei überall gegeben,
da im ganzen Land Razzien stattfinden würden.
3.2.3 Bezüglich der Verhaftungen der Mutter habe der Beschwerdeführer
dargelegt, er habe 2007 und 2008 je ein Einberufungsschreiben erhalten
und die Mutter sei deswegen inhaftiert worden. Hieraus sei erkennbar, dass
die Behörden den Beschwerdeführer hätten rekrutieren wollen. Seine An-
gaben zur Festnahme der Mutter durch Soldaten und zum Gefängnis, in
das sie geführt worden sei, seien nachvollziehbar ausgefallen; dies umso
mehr, nachdem er selber ja nicht anwesend gewesen sei. Der gegenteilige
Vorwurf der Vorinstanz überzeuge nicht.
3.2.4 Nach dem Jahr 2008 sei kein Aufgebot mehr gekommen, jedoch hät-
ten die Behörden ihn bestimmt immer noch gesucht, glücklicherweise je-
doch nicht gefunden. Vor Razzien in seiner Umgebung habe er sich ver-
steckt. Auch diese Schilderungen seien plausibel. Über allfällige Probleme
der Familie nach seiner Flucht habe die Mutter nicht reden wollen. Die Ge-
schwister seien bisher nicht eingezogen worden, würden jedoch auch ver-
steckt leben. Die Eltern hätten Angst gehabt, er müsse in den Militärdienst,
und er selber habe davor Angst gehabt; hinzu seien die mangelnde Le-
benssicherheit, der fehlende Friede und der Umstand gekommen, dass die
Mutter ins Gefängnis gekommen sei – all dies habe ihn zur Flucht bewo-
gen. Damit sei der Vorwurf des SEM nicht haltbar, wonach er nicht aus
einer Notsituation heraus ausgereist sei.
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3.2.5 Soweit das SEM seiner Überraschung Ausdruck gebe, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Situation auf Wunsch der Mutter geheiratet habe,
sei dieses Erstaunen irrelevant. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch
der Mutter erfüllen wollen. Die Menschen in Eritrea würden trotz Men-
schenrechtsverletzungen versuchen, ein möglichst normales Leben zu füh-
ren. Die selektive Konzentration der Vorinstanz auf einzelne Sachverhalts-
elemente sei unzulässig.
3.2.6 Der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz
auch seine Ausreise glaubhaft geschildert. Seine Schilderungen des Rei-
seweges und der Reiseumstände seien – namentlich in der Anhörung –
detailliert ausgefallen.
3.2.7 Der Beschwerdeführer habe in der BzP dargelegt, dass er immer
über Politik gesprochen habe und gegen die Diktatur in Eritrea sei. Wie
auch von der Hilfswerkvertretung am 25. Februar 2016 festgehalten, habe
er nicht Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe genügend darzulegen, mit-
hin habe das SEM bestimmte Asylgründe ausser Acht gelassen, diesbe-
züglich keine Fragen gestellt und damit seine Abklärungspflicht verletzt.
3.2.8 Die Vorbringen seien insgesamt substanziiert, schlüssig und plausi-
bel. Das SEM habe nicht festgestellt, dass diese nicht den Tatsachen ent-
sprechen würden. Die Aussagen würden als überwiegend wahr erschei-
nen. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Die Vorwürfe der Vorinstanz würden einer Überprüfung
nicht standhalten. Das SEM habe seine Abklärungs- und Begründungs-
pflichten verletzt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Feststellung des Sachverhalts
und die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Dazu ist
vorab Folgendes festzustellen:
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
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4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be-
troffenen – zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen
eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemes-
sene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die
Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer
Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE
2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF /
EMMENEGGER / BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.).
4.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer insgesamt dreimal zu seinen
Ausreise- und Asylgründen befragt. Zusätzlich hat sie eine Lingua-Analyse
durchgeführt, die seine Herkunft bestätigt hat. In der Folge hat sie in ihrem
Asylentscheid vom 20. Februar 2017 die Vorbringen im Sachverhalt und in
den Erwägungen erwähnt und gewürdigt sowie ihre wesentlichen Über-
legungen dazu formuliert. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer
diese Erwägungen – wie namentlich die vorliegende Beschwerde aufzeigt
– entsprechend qualifiziert anfechten.
4.4 Der Einwand, auch die Hilfswerkvertretung (HWV) habe festhalten las-
sen, der Beschwerdeführer habe sich nicht zu den Asylgründen äussern
können (vgl. Beschwerde S. 8), ist in diesem Zusammenhang zu präzisie-
ren: Im Anschluss an die zweite ausführliche Anhörung (vom 25. Februar
2016) hatte die HWV in der Tat festgehalten, der Beschwerdeführer habe
"in der Bundesanhörung nicht Gelegenheit" zum Darlegen seiner Asyl-
gründe gehabt, der Sachverhalt sei "damals" ungenügend abgeklärt wor-
den. Diese Aussage bezog sich auf das Protokoll der ersten Anhörung vom
24. Juli 2014, was dem besagten Vermerk klar zu entnehmen ist (die HWV
hat den Begriff "Protokoll" ersetzt durch "zur Bundesanhörung vom
24.7.14"). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit als un-
zutreffend und unbehelflich. Das SEM hat auf einer vollständigen und kor-
rekten Sachverhaltsgrundlage entschieden.
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Seite 10
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die vor-
instanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzu-
weisen. Das entsprechende (Eventual-) Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich betreffend das zentrale
Vorbringen – die Einberufung in den Nationaldienst – insgesamt ungereimt,
vage und oberflächlich ausgefallen und von einem auffallenden Mangel an
Realitätskennzeichen gekennzeichnet sind.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP festhalten lassen, "die vom Mi-
litär" hätten "immer wieder Papiere" nach Hause gebracht. Die Mutter habe
dabei jeweils erklärt, den Aufenthaltsort des Sohnes nicht zu kennen, und
sei deswegen selber zweimal für zwei Wochen ins Gefängnis gesteckt wor-
den. Er wisse nicht, wann die Mutter inhaftiert worden sei. Er sei deswegen
immer auf der Flucht gewesen, habe sich von 2004 bis zur Ausreise im
Jahr 2013 versteckt, in dieser Zeit dennoch die Familie versorgt und reli-
giös geheiratet, wobei keine Ehepapiere existieren würden. Er habe sonst
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Seite 11
keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. Protokoll A7/21 S. 4 und
12 f.). Seine politischen Betätigungen hätten im Reden über Politik bestan-
den; er habe den aktuellen Diktator nicht gewollt (vgl. a.a.O. S. 13).
6.2.2 In der ersten Anhörung vom 24. Juli 2014 brachte er vor, von (…) bis
(…) die Schule besucht zu haben. Er habe für die Familie sorgen müssen
und sei in dieser Zeit nicht oft nach Hause gegangen (vgl. Protokoll A10/13
F/A 36). Da die Behörden von seinem Schulabgang gewusst hätten, seien
sie mit einer Aufforderung nach Hause gekommen. Die Mutter habe immer
gesagt, den Aufenthalt des Sohnes nicht zu kennen. Nach ein paar Mal sei
sie deswegen ins Gefängnis und dort manchmal eine, manchmal zwei Wo-
chen festgehalten worden; dies sei zweimal, 2007 und 2008, geschehen
(vgl. a.a.O. A10/13 F/A 37 f. und F/A 86 f.).
6.2.3 In der zweiten Anhörung vom 25. Februar 2016 führte er ebenfalls
aus, er habe (…) die Schule abgebrochen und fortan die Eltern unterstützt.
Weiter legte er dar, zwei Jahre lang habe er keine Probleme gehabt. Ab
dem (…) Altersjahr habe er sich aus Angst versteckt (vgl. Protokoll A24/15
F/A 14). Er habe zwischen (…) und (…) versteckt gelebt (vgl. a.a.O. F/A
82). Im Jahr 2007 sei er das erste Mal und 2008 erneut durch die Behörden
kontaktiert worden. Er sei schriftlich aufgefordert worden, sich bei der Ver-
waltung zu melden. Diesen Einberufungen habe er keine Folge geleistet.
Als Konsequenz hätten die Behörden seine Mutter – in den Jahren 2007
und 2008 – mitgenommen (vgl. a.a.O. F/A 65 f. und F/A75 f.). Nach 2008
habe er keine Schreiben mehr bekommen; es habe aber Razzien im Ort
gegeben. Es könne sein, dass er gesucht werde respektive er werde sicher
gesucht. Die Mutter sei nicht lange, mutmasslich eine Woche oder weniger,
inhaftiert geblieben (vgl. a.a.O. F/A 79).
6.2.4 Übereinstimmend hat der Beschwerdeführer seinen Schulabgang
datiert. Jedoch weisen die weiteren Ausführungen verschiedene Unge-
reimtheiten auf. So will er sich einmal von 2004 bis 2013 und damit neun
Jahre lang, einmal jedoch ab dem (…) Lebensjahr, demnach ab (…) bis
zur Ausreise und damit während (…) Jahren, vor einer drohenden Einbe-
rufung durch das Militär versteckt haben. Allein vor diesem Hintergrund
entstehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
6.2.5 Diese werden durch folgende Feststellungen bekräftigt: Der Be-
schwerdeführer hat auf Aufforderung hin Kopien der Identitätsausweise
seiner Eltern und ein Schulzeugnis zu den Akten gereicht. Diese seien ihm
von der Mutter per Telefax aus Eritrea zugestellt worden (vgl. Protokoll
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Seite 12
A10/13 F/A 90 f.). Abgesehen davon, dass allein mit diesen Dokumenten
die Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden kann – auf-
grund des aktenkundigen Lingua-Gutachtens ist lediglich als erstellt zu er-
achten, dass er in Eritrea sozialisiert worden ist –, ist in diesem Kontext
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für sein Asylverfah-
ren wichtigsten Dokumente – die Einberufungsschreiben – zur Untermau-
erung seiner Vorbringen nicht beigebracht hat, obwohl diese gemäss sei-
nen Angaben zu Hause bei der Mutter abgegeben worden seien, mithin
dort greifbar gewesen sein müssten. Der Beschwerdeführer hat bei der
ersten Anhörung vom 24. Juli 2014 bestätigt, seine Rechte und Pflichten
zu kennen und diese sind ihm an der folgenden Anhörung vom 25. Februar
2016 nochmals erläutert worden. Damit waren ihm bis zum Erlass der vor-
instanzlichen Verfügung vom 20. Februar 2017 seine Mitwirkungspflichten
seit mindestens zwei Jahren bekannt. Im insgesamt möglichen Beschaf-
fungszeitraum von nunmehr drei Jahren wurden zwar der Dienstausweis
des Vaters (Kopie) und der Heiratsschein (Original) beigebracht, jedoch
sind keine Bemühungen zur Beibringung der wichtigen und seine Aussa-
gen stützenden schriftlichen Einberufungen erkennbar gemacht worden
(vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dieses Unterlassen überzeugt im
Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht und bewirkt erhebliche Zweifel
daran, ob der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatstaates
überhaupt im genannten Sinn mit den Militärbehörden direkt konfrontiert
worden ist.
6.2.6 Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Erwägungen der Vor-
instanz in ihrer Verfügung zu bestätigen, wonach die Aussagen des Be-
schwerdeführers auch vage und oberflächlich geblieben sind. So war der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, genauer anzugeben, wann und wie
lange die Mutter denn nun wegen ihm inhaftiert worden sei; seine diesbe-
züglichen Aussagen sind unstimmig geblieben und werden auch im
Rechtsmittel nicht plausibel gemacht. Der Beschwerdeführer will selbst im
Zeitraum seines Untertauchens ab und zu nach Hause gegangen sein und
sein (angebliches) Nichtbefolgen der Einberufung soll für seine Mutter Kon-
sequenzen gezeitigt haben. Unter diesen Umständen wäre jedoch anzu-
nehmen, dass er sich nachhaltiger über die geltend gemachte (Reflex-)Ver-
folgung der Mutter informiert hätte, zumal er gemäss eigener Darstellung
auch mit weiteren Konsequenzen gerechnet hat; so hat er wiederholt seine
Angst vor den eritreischen Behörden – namentlich vor der Militärverwaltung
und deren nicht kalkulierbarem Verhalten – geäussert, was sein angeblich
langjähriges Verstecken und Vermeiden jeglicher behördlicher Kontakte
begründet haben soll. Vor dem Hintergrund dieser angeblich ernsthaften
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Seite 13
Befürchtungen ist es letztlich auch kaum nachvollziehbar, dass er im (…)
2013 die Ehe in einer traditionellen Zeremonie geschlossen hat. Zudem hat
er sich hierzu auch widersprüchlich geäussert: Bei den mündlichen Befra-
gungen legte er dar, es würden keine Ehepapiere existieren, die Ehe sei
nicht registriert (vgl. Protokoll A7/21 S. 4 und Protokoll A24/15 F/A 96). Auf
Beschwerdeebene reicht er nunmehr aber einen Heiratsschein im Original
zu den Akten und führt aus, die Hochzeit sei registriert worden und mit die-
sem Dokument würden seine Aussagen bestätigt (vgl. Eingabe vom 5. Ok-
tober 2017). Dieses Aussageverhalten erweist sich als widersprüchlich und
damit als nicht glaubwürdig.
6.2.7 Letztlich bleibt angesichts der ungereimten Schilderungen auch un-
geklärt, ob die Militärbehörden den Beschwerdeführer nach dem Jahr 2008
weiterhin gesucht haben sollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der
Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel insgesamt nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen vermag.
6.3 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Ganzheit den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhalts nicht genügen. Damit ist es ihm nicht gelungen, eine durch eine
Vorladung erfolgte, konkret bevorstehende Einberufung in den eritreischen
Militärdienst glaubhaft darzulegen.
6.4 Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei da-
hingehend in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zu-
sammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht
davon auszugehen, er werde wegen Regimefeindlichkeit (infolge Desertie-
rens) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und müsse begrün-
dete Furcht haben, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu un-
terliegen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im
dienstfähigen Alter ist und fürchtet, in Eritrea irgendwann ausgehoben zu
werden (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E-1632/2017
Seite 14
6.5 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Erit-
rea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
6.5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende
Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu
Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war
auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der
eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zu-
vor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten
Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei
nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O.
E. 5).
6.5.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
E-1632/2017
Seite 15
6.5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Aus-
reise kann damit offen bleiben.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1632/2017
Seite 16
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der
zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwä-
gungen bejaht:
8.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische
Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als
E-1632/2017
Seite 17
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-
5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
8.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
E-1632/2017
Seite 18
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An
dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerde-
führer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2018 die
kürzlich vom Gericht koordinierte Praxis (unter anderem mit Hinweisen auf
die Position der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen) kritisiert.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich. So handelt es sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der heimatlichen Landwirtschaft
und in Drittstaaten. Zudem verfügt er über ein soziales und familiäres Be-
ziehungsnetz im Heimatland und hat einen Bruder erwähnt, der in Qatar
lebt und arbeitet (vgl. Protokoll A7/21 S. 9). Auch für den Fall, dass der
Beschwerdeführer nach einer Rückkehr den Militärdienst in Eritrea leisten
E-1632/2017
Seite 19
müsste, vermöchte dies allein den Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen (vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 20. Au-
gust 2018 und Referenzurteil E-5022/2017, a.a.O., E. 6.2)
8.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-1632/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: