Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1633/2011
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nepal / Bhutan,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nepal am 3.
September 2008 auf dem Landweg verlassen habe, nach einem
dreitägigen Aufenthalt in Delhi (Indien) mit einem verfälschten
nepalesischen Reisepass auf dem Luftweg nach Paris (Frankreich)
gelangt sei, von dort am 11. September 2008 in die Schweiz gereist sei
und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 24. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel und am 9. Oktober 2008 durch das BFM ergänzend zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Bhutan und
als Fünfjähriger mit seiner Mutter nach Nepal übergesiedelt,
dass ihn seine Mutter als 13-Jährigen verlassen und alleine
zurückgelassen habe, da sie mit einem Mann weggezogen sei,
dass er sich fortan in der Hauptstadt Nepals selbst durchgeschlagen und
in verschiedenen Restaurants gearbeitet habe,
dass er im Jahre 2005/2006 von Maobadi-Leuten aufgefordert worden
sei, an Demonstrationen teilzunehmen, ansonsten sie ihn ausweisen oder
umbringen würden,
dass er von diesen Leuten auch geschlagen worden sei,
dass es in Nepal keine Menschenrechte gebe und er von Nepalesen und
der Polizei immer verprügelt worden sei,
dass er als Staatsangehöriger von Bhutan in Nepal keine Ausweispapiere
erhalten habe, was auch von seinen Arbeitgebern ausgenutzt worden sei,
indem sie seine Arbeitskraft übermässig beansprucht hätten,
dass er auch nicht nach Bhutan zurückkehren könne, da er dort ohne
Ausweispapiere nicht aufgenommen würde und dort sein Leben in Gefahr
wäre,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011, eröffnet am 14.
Februar 2011, feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass seine Aussagen durchwegs ausweichend, oberflächlich, stereotyp
und unsubstanziiert geblieben seien,
dass aufgrund seiner Angaben zu seiner Herkunft, zu seinen
Ausweispapieren und zu seinem familiären Hintergrund der Eindruck
entstehe, dass er sich einen Lebenslauf konstruiert und sich als
Staatsangehöriger von Bhutan bloss ausgegeben habe,
dass auch die Vorbringen bezüglich der Maobadi-Leute und bezüglich
des Umstandes, dass er immer wieder von allen möglichen Leuten
geschlagen worden sei, vage und stereotyp ausgefallen seien,
dass, selbst wenn diese Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden,
sie jeglicher Aktualität und Intensität entbehren würden,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen nepalesischen Staatsangehörigen handle, der entgegen seinen
Angaben in Nepal ein familiäres Netz und Ausweispapiere
beziehungsweise einen geregelten Aufenthaltsstatus besitze,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM vom
9. Februar 2011 sei aufzuheben und es ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
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dass subeventualiter der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und zur
Gewährung des vollständigen rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 16. März 2011 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er
sei entgegen des entsprechenden Vermerkes im Protokoll auch bei der
direkten Bundesanhörung - wie schon im EVZ - in Hindi und nicht in
seiner Muttersprache Nepali angehört worden,
dass er die beiden Protokolle nicht als generell falsch bezeichne und die
festgehaltenen Sachverhalte grundsätzlich anerkenne, ihm jedoch wegen
eventuellen Differenzen in den beiden Protokollen keine Nachteile
widerfahren dürften,
dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht diesen Mangel als wesentlich
erachten und sollten gewisse Differenzen nicht ausgeräumt werden
können, die angefochtene Verfügung aufgehoben und an die Vorinstanz
zur Befragung in seiner Muttersprache zurückgewiesen werden müsste,
dass vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach das
BFM das rechtliche Gehör in dem Sinne verletzt hätte, dass es den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte,
dass der Beschwerdeführer die festgestellten Sachverhalte selbst
grundsätzlich anerkennt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf Differenzen in
den beiden Befragungen - etwa widersprüchliche oder divergierende
Aussagen in zentralen Vorbringen - erkannte, sondern vielmehr darauf,
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dass die Vorbringen in beiden Befragungen zu wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert sowie ausweichend, stereotyp
und oberflächlich dargelegt worden seien, so dass der Eindruck vermittelt
werde, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht in der von ihm
geltend gemachten Form selbst erlebt,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich beider Befragungen
ausdrücklich bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (Akten BFM
A1/8 S. 6 und A7/12 F2), das Protokoll der direkten Anhörung
vorbehaltlos unterschrieb, die anwesende Hilfswerkvertretung bezüglich
der Sprache und der Verständigung keine Vorbehalte anzubringen hatte
und auch für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach es
bei der direkten Anhörung zu sprachlichen Unzulänglichkeiten gekommen
wäre,
dass keine Gründe gegeben sind, wonach das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt wäre, und der Antrag auf Rückweisung der
Sache an das BFM abzuweisen ist,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen im Einzelnen auf diese verwiesen werden kann,
dass die Entgegnungen und Erklärungsversuche in der
Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung
zulassen,
dass das BFM insbesondere zu Recht folgerte, selbst wenn der
Beschwerdeführer Bhutan als Fünfjähriger verlassen hätte, dürften von
ihm gewisse Kenntnisse über seine Herkunft und seine familiären
Hintergründe erwartet werden,
dass in der Beschwerde richtigerweise etwa auf den Bericht des
auswärtigen Amtes Deutschlands und somit auf den geschichtlichen
Hintergrund der zirka im Jahre 1990 begonnenen Fluchtbewegungen der
nepalesisch-stämmigen Bevölkerung aus Südbhutan verwiesen wurde,
dass aber gerade vor diesem nachhaltig eindrücklichen, persönlich
schicksalsprägenden Hintergrund vom Beschwerdeführer ein bedeutend
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höherer Kenntnisstand über die Herkunft und die verwandtschaftlichen
Verhältnisse erwartet werden müsste,
dass es nicht, wie in der Beschwerde entgegnet wird, darum geht, dass
sich der Beschwerdeführer als zirka 23-Jähriger nicht mehr an
Vorkommnisse aus dem Alter zwischen "0 und 5" erinnere, sondern dass
ihm in den späteren Jahren nach der zwangsweisen Aussiedlung aus
Bhutan als Mitglied der Schicksalsgemeinschaft entsprechende
Kenntnisse vermittelt worden wären oder er sich solche hätte vermitteln
lassen,
dass dies umso mehr zu erwarten wäre, wenn sich der Beschwerdeführer
ausdrücklich nicht als Nepalese, sondern als Bhutaner habe verstanden
wissen wollen (A7/12 F89), obwohl er zwischen dem fünften und dem
dreizehnten Lebensjahr im zentral-nepalesischen Pokhara (A7/12 F19)
und danach bis über sein 23. Lebensjahr hinaus in der Hauptstadt Nepals
sozialisiert worden sei,
dass vor dem gesellschaftlichen Hintergrund nicht nachvollziehbar
erscheint, wenn der Beschwerdeführer nicht wissen soll, ob seine Eltern
Geschwister gehabt haben (A7/12 F32), und die Entgegnung in der
Rechtsmitteleingabe, es sei davon auszugehen, dass es keine weiteren
Familienmitglieder gebe oder dass diese nach der Flucht nach Nepal
keine Rolle gespielt hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal im
entsprechenden kulturellen Umfeld Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins
zum unmittelbar engen Familienkreis gezählt werden,
dass das BFM zudem zutreffend ausführt, es erscheine realitätsfremd,
dass eine Mutter ihr 13-jähriges Kind seinem Schicksal überlasse und die
blosse Wiederholung der entsprechenden Angaben des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Mutter habe ihm
gesagt, er sei nun erwachsen und könne selbst auf sich aufpassen,
selbstredend nicht stichhaltig erscheint,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage aufgrund der Häufung
der fehlenden, aber zu erwartenden entsprechenden Kenntnisse des
Beschwerdeführers der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu
folgen ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer nepalesischer Staatsbürger ist,
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, weshalb - wie in der
Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird - die Folgerung des BFM, es sei
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demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nepal einen
geregelten Aufenthaltsstatus besitze, widersprüchlich sein soll, ist doch
der Anspruch eines Staatsbürgers, sich im eigenen Land aufhalten zu
dürfen, mit einem geregelten Aufenthaltsstatus gleichzusetzen,
dass das BFM im Weiteren zu Recht ausführte, dass auch die Vorbringen
bezüglich der Maobadi-Leute und bezüglich des Umstandes, dass er
immer wieder von allen möglichen Leuten geschlagen worden sei, vage
und stereotyp ausgefallen sind, und dass, selbst wenn diese Vorbringen
den Tatsachen entsprechen würden, sie (in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht)
jeglicher Aktualität und Intensität entbehren würden,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde
offensichtlich unbegründet erscheint,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die
generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: