B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1633/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
vertreten durch Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger aus (…)
– eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2012 seinen Heimatstaat verliess
und am 22. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juni 2012 und der Anhörung
vom 4. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei von den Salafisten mit dem Tod bedroht und sie
hätten sein Haus beziehungsweise sein Büro am 14. März 2012 bezie-
hungsweise 2011 in seiner Abwesenheit in Brand gesteckt, worauf er am
17. März 2012 (vgl. A5/10 S. 8) beziehungsweise 18. März 2011 (A29/14
S.6) bei der Polizei erfolglos Anzeige erstattet habe,
dass die Salafisten ihn verfolgt hätten, weil er vor der tunesischen Revo-
lution für den Schwager [Amt] Export- und Importgeschäfte betrieben ha-
be und Mitglied der Partei [Name] gewesen sei (vgl. A5/10 S. 8; A29/14
S. 5 ff.),
dass er anlässlich der Anhörung als zusätzlichen Asylgrund vorbrachte,
bei einem von ihm im August 2010 verursachten Autounfall sei der [Ver-
wandte] des [Amt] der Salafisten (alias B._______) umgekommen, wes-
halb diese im März 2012 angefangen hätten, ihm mit dem Tod zu drohen
(A29/14 S. 5 ff., insbesondere S. 11),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. Februar 2013 – eröffnet am 1. März 2013 – ablehnte, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sich dabei auf die Rechtsbegehren beschränkte, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des
Wegweisungsvollzugs) sei festzustellen und ihm sei die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, während allerdings die Ausführungen in der Be-
gründung sich auch gegen die Asylverweigerung zu richten schienen (vgl.
Beschwerde S. 9 bzw. S. 5-8),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Verfügung vom 12. April
2013 feststellte, die Beschwerde lasse die nötige Klarheit vermissen,
weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist die
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Rechtsbegehren und die Begründung klar formuliert nachzureichen, unter
der Androhung, im Säumnisfall erfolge eine Beschränkung der Rechtsbe-
gehren auf die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen,
dass mit Schreiben vom 15. April 2013 des Rechtsvertreters zusätzlich
beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – nach fristgerechter Beseitigung der oben
festgestellten Unklarheit – formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit
die Anfechtung der gesamten vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Febru-
ar 2013 bildet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insge-
samt als unglaubhaft zu erachten und seien deshalb nicht auf ihre Asylre-
levanz hin zu überprüfen,
dass es einerseits den dritten vom Beschwerdeführer genannten Asyl-
grund – der Autounfall im August 2010 mit Todesfolge – als nachgescho-
ben erachtete, da er diesen erst anlässlich der Anhörung nannte und der
Beschwerdeführer bei Nachfragen durch das BFM, warum er diesen zent-
ralen Ausreisegrund nicht bereits vorher erwähnt habe, lediglich erklärt
habe, der Befrager und der Dolmetscher hätten ihm keine Gelegenheit
gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen,
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dass das Vorbringen, die Salafisten würden den Beschwerdeführer unter
anderem aufgrund des im August 2010 stattgefundenen Autounfalls im
März 2012, also 18 Monate später, verfolgen, schwer nachvollziehbar sei
und der allgemeinen Logik widerspreche, und es insbesondere nicht
nachvollziehbar sei, warum die Salafisten derart lang untätig geblieben
seien, um den Tod eines ihrer Mitglieder zu rächen,
dass es feststellte, die Flucht- und Asylgründe seien vom Beschwerdefüh-
rer auf eine eindimensionale und ausweichende Art geschildert worden,
indem er keine konkreten Einzelheiten dieser einschneidenden Vorfälle
beschrieben habe, beziehungsweise er habe diese auschlaggebenden
Vorfälle für die Flucht undifferenziert und emotionslos dargelegt,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Salafisten
wegen seiner [Parteiname]-Mitgliedschaft anzunehmen sei, er habe auf-
grund seines Alter und seiner Aufgaben innerhalb der Partei keine Füh-
rungsrolle innegehabt und über kein Risikoprofil verfügt,
dass er weder imstande gewesen sei, die Verfolgungsmotivation der Sa-
lafisten wegen seiner Parteimitgliedschaft und seiner Zusammenarbeit
mit dem Schwager des [Amt] konkret darzulegen, noch diesbezügliche
Beweismittel eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich während der Anhörung sich in
Bezug auf das Jahr des Brandanschlags mehrmals widersprochen habe
(2011 statt 2012, vgl. vorinstanzliche Akten A5/10 S. 8 und A29/14 S. 4, 6,
8 und 11), und widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt dieses äusserst
einschneidenden Ereignisses nicht begreiflich seien, zumal dieses ge-
mäss Aussage des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliege,
dass eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Aussagen des Be-
schwerdeführers daher zum Schluss führe, er stütze sich auf eine kon-
struierte Asylbegründung ab, und seine Asylvorbringen seien insgesamt
unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zur Un-
glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation in der Beschwerde keine stichhal-
tigen Argumente entgegensetzen kann,
dass die anlässlich der Anhörung protokollierte Äusserung – "Der Befrager
sowie der Dolmetscher haben mir keine Gelegenheit gegeben, diesbezüglich
Stellung zu nehmen. Dann sagte der Befrager: 'Ich führe die Anhörung', und
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der Dolmetscher übersetzte eins zu eins. Ich hatte nicht die Gelegenheit zu
den Salafisten detailliert Stellung zu nehmen." (vgl. A29/14 S. 11) –, welche
in der Beschwerdeschrift als Rechtfertigung dafür vorgebracht wird, dass
der Autounfall früher nicht erwähnt worden ist, sich als aktenwidrig er-
weist, da sich aus dem Befragungsprotokoll keine solchen mangelnden
Gelegenheiten zur Stellungnahme ergeben, vielmehr der Beschwerdefüh-
rer die Frage "Sind das alle Gründe, warum Sie ihren Heimatstaat verlas-
sen haben?" gemäss Befragungsprotokoll bejahte (vgl. A5/10 S. 7),
dass dieses Vorbringen somit als offensichtlich nachgeschoben zu qualifi-
zieren ist,
dass der Beschwerdeführer ferner – was vom BFM nicht festgestellt wur-
de – anlässlich der Befragung gar keine Verfolgung durch die Salafisten
erwähnte, sondern von einer Verfolgung durch die Muslimbruderschaft
beziehungsweise die Islamisten sprach (vgl. A5/10 S. 7),
dass zudem die protokollierten Vorbringen zum Brandanfall und zur Ver-
folgungsmotivation der Salafisten in der Tat einen unsubstanziierten be-
ziehungsweise unlogischen Eindruck hinterlassen und auch von einem
auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche in Be-
zug auf den Brandanschlag sich nicht nur auf das falsche Jahr beziehen,
sondern der Beschwerdeführer sich auch bezüglich des Datums der Vor-
sprache bei der Polizei wegen des Brandanschlages widerspricht (anläss-
lich der Befragung nannte er den 17. März 2012 [vgl. A5/10 S. 8], anläss-
lich der Anhörung den 18. März 2011 [vgl. A29/14 S. 6]),
dass die Vorinstanz die Schilderung der Verfolgung durch die Salafisten
zu Recht als unsubstanziiert und schemenhaft qualifiziert hat,
dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in Bezug auf die
Täterschaft, das Jahr des Brandanschlages – die mehrmalige Nennung
des Jahres 2011 bei der Anhörung (A29 S. 4, 6, 8) kann nicht einfach
damit erklärt werden, der Beschwerdeführer habe dies ja dann auf "2012"
korrigiert (vgl. Beschwerde S. 7) – und die Meldung bei der Polizei, kön-
nen durch den Hinweis in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer
sei beim Brand nicht anwesend gewesen, nicht aufgelöst werden,
dass auch die in der Beschwerdeschrift nachgelieferte beziehungsweise
ergänzte Verfolgungsmotivation der Salafisten (vgl. Beschwerde S. 6 f.
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Ziff. 2 c) das in den Anhörungen nicht klar gewordene Verfolgungsinteres-
se seitens der Salafisten nicht zu verdeutlichen vermag, zumal es kei-
neswegs zutrifft, dass diese, weil sie auf sämtliche Mitglieder der [Partei-
name] allergisch seien, alle [Parteiname]-Mitglieder unabhängig von ihrer
Position und ihrem Profil verfolgen, zumal auch auf Beschwerdeebene
keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden,
dass an dieser Feststellung die mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Zeitschriftenartikel von "Le nouvel Obervateur", "Le Parisien" und "Busi-
ness News" sowie die eingereichten Berichte von "Human Rights Watch"
und des "Europäischen Parlamentes" nichts ändern, da diese sich ledig-
lich zur allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien und der Bedrohungen
durch die Salafisten – gegen welche die Staatsgewalt gemäss diesen Be-
richten im Übrigen vorgeht – äussert,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den An-
forderungen ans Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass es sich ferner bei den angeblichen Verfolgern, den Salafisten, um Pri-
vatpersonen handelt, womit sich die Frage nach dem staatlichen Schutz
stellt (vgl. Praxis zur Schutztheorie: Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; EMARK
2006 Nr. 32), und der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht
hat glaubhaft darlegen können, er habe die tunesischen Behörden zwar
um Schutz ersucht, diesen aber nicht erhalten,
dass es ihm schliesslich auch unbenommen gewesen wäre und nach der
Rückkehr sein wird, sich an einem anderen Ort in Tunesien niederzulas-
sen, um allenfalls befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die Sala-
fisten zu entgehen (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative BVGE
2011/51, Urteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8), zumal nach
seinen Angaben die Mutter und die Schwester ihren Wohnsitz wegen sei-
ner Probleme mit den Salafisten nach C._______ verlegt haben sollen,
wo sie offenbar unbehelligt leben (vgl. A29/14 S. 3),
dass er demnach nicht glaubhaft machen konnte, es bestehe in ganz Tu-
nesien eine nichtexistente oder ineffiziente Schutzinfrastruktur, und der
Staat sei auch nicht willens, ihn vor Verfolgung zu schützen,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsschutz im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien, noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zu-
mal der junge, gesunde, gut ausgebildete Beschwerdeführer nach eige-
nen Angaben in der Heimat über beträchtliche finanzielle Mittel und ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A29/14 S. 10 bzw. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde angesichts von Art. 42 AsylG und mit vorliegenden Endent-
scheid gegenstandslos (geworden) ist,
dass das mit der Beschwerde vom 26. März 2013 gestellte Gesuch um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
Versand: