B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1633/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017.
E-1633/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Am 13. August 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am
21. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu
sein und aus B._______, C._______, D._______ zu stammen. Sein Vater
habe Militärdienst geleistet, es sei ihm jedoch nicht erlaubt gewesen, seine
Familie regelmässig zu besuchen, weswegen er nur alle zwei bis zweiein-
halb Jahre nach Hause gekommen sei. Seine Familie habe finanzielle
Probleme gehabt, so dass der Beschwerdeführer statt die Schule zu besu-
chen vermehrt seiner Mutter zu Hause geholfen habe. Im Jahre 2014, als
er in der 10. Klasse gewesen sei, sei er wegen seiner Absenzen von der
Schule verwiesen worden. Er habe gewusst, dass seine Schulabwesenheit
den Behörden bekannt gegeben würde und dass man ihn in absehbarer
Zeit in den Militärdienst einziehen würde. In seinem Heimatdorf B._______
habe es zudem intensive Razzien gegeben. Er habe noch während etwa
drei Wochen in der familiären Landwirtschaft gearbeitet, sich aber im Wald
und auf den Feldern versteckt und nicht mehr zu Hause übernachtet. Wäh-
rend dieser Zeit sei er bei sich zu Hause zweimal von Soldaten gesucht
worden. Man habe bei seiner Mutter nach ihm gefragt und sie bedroht. Ei-
nes Tages sei er zusammen mit einem Freund vom Versteck im Wald auf
dem Nachhauseweg gewesen, sei am Ortsrand von B._______ von Sol-
daten angehalten und gezwungen worden, seine Schuhe auszuziehen und
Richtung C._______ zu marschieren, wobei sie durch B._______ gelaufen
seien. Am Ortsausgang von B._______ sei es ihm und seinem Freund ge-
lungen, zu fliehen. Sie seien eine Weile von den bewaffneten Soldaten ver-
folgt worden, sein Freund sei aber in eine andere Richtung gerannt. Er
selbst habe entkommen können und habe vor seinem Elternhaus einen
Bekannten beziehungsweise einen Verwandten angetroffen, der ihn davor
gewarnt habe, nach Hause zu gehen und ihm zur Flucht geraten habe.
Zusammen mit einer Gruppe anderer junger Männer sei er daher am 3. Ok-
tober 2014 zu Fuss nach Äthiopien gelangt. In der Schweiz angekommen
habe er erfahren, dass seinem Freund damals in die Beine geschossen
worden sei, dass er nun behindert sei und an Krücken laufen müsse. Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe,
E-1633/2017
Seite 3
um seine Lebensbedingungen zu verbessern und dass er befürchte, bei
einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 – eröffnet am 27. Februar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 forderte die damalige Instruk-
tionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde-
verbesserung innert Frist auf.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 liess der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – frist- und formgerecht Be-
schwerde erheben und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen
und ihm sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung
einer amtlichen Rechtsbeiständin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin
dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
Am 12. April 2017 wurde die vom 5. April 2017 datierende Bestätigung des
Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) über eine am 22. Oktober 2014
erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers in Äthiopien eingereicht.
E-1633/2017
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen und dem Beschwerdeführer
gleichzeitig mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus organi-
satorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorlie-
gende Verfahren zuständig sei und die unterzeichnende Richterin seit dem
20. Dezember 2018 den Vorsitz im Verfahren innehabe.
I.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzen-
den Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 zur
Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik ge-
setzt.
K.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1633/2017
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden. So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, dass er seine Le-
bensbedingungen habe verbessern wollen und daher aus seinem Heimat-
staat ausgereist sei. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters hin habe er be-
stätigt, keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen
gehabt und die wichtigsten Ereignisse und Ausreisegründe dargelegt zu
haben. Im Verlaufe der Anhörung habe er jedoch andere Ereignisse bezie-
hungsweise eine persönliche, zielgerichtete Verfolgung geltend gemacht,
die seinen Aussagen im Rahmen der BzP widersprochen hätten. Darauf
angesprochen habe er ausgeführt, an der BzP erschöpft und krank gewe-
sen zu sein und daher die entsprechenden Aussagen nicht gemacht zu
haben. Diese Begründung erachte das SEM aber als nicht nachvollzieh-
bare Schutzbehauptung, insbesondere, weil nicht ersichtlich sei, weshalb
er an der BzP nicht in der Lage gewesen sein soll, die Fahndung nach ihm
und seine Verhaftung zu erwähnen. Des Weiteren sei der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt seines letzten Schultages
sowie seiner Verhaftung anzugeben und habe bezüglich der zeitlichen Ein-
ordnung der Ereignisse widersprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt
habe er die geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden
nicht glaubhaft machen können. Soweit er vorbringe, Eritrea verlassen zu
haben, um seine Lebensbedingungen zu verbessern, betreffe dies seine
wirtschaftliche Situation und stelle keinen Asylgrund im Sinne des Asylge-
setzes dar. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das
SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
E-1633/2017
Seite 7
sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass er
zwar an der BzP die Suche nach ihm sowie die Festnahme und die an-
schliessende Flucht nicht erwähnt habe. Im Übrigen seien aber seine Aus-
sagen identisch gewesen. Ausserdem habe er sich während der BzP auf-
grund der strapaziösen und gefährlichen Reise in die Schweiz nicht in guter
Verfassung befunden. Insbesondere die Meerüberfahrt und die Zustände
auf dem Schiff seien schlimm gewesen, so dass das Erlebte ihn belastet
und Spuren hinterlassen habe. Dies sei von den schweizerischen Asylbe-
hörden nicht genügend berücksichtigt worden und auch nicht erfragt wor-
den. Ihm sei zudem nicht bewusst gewesen, dass die Suche der Soldaten
bei ihm zu Hause aus Sicht des SEM ein Behördenkontakt gewesen sei
und dass er seine Festnahme an der BzP hätte erwähnen sollen. Immerhin
habe er die Vorbringen an der Anhörung sodann detailliert und nachvoll-
ziehbar ausführen können. So entspreche es auch der Realität, dass
Schulabbrecher in Eritrea seitens der Behörden zwecks Einzugs in den Mi-
litärdienst in der Regel gesucht würden. Was die Ungenauigkeit in Bezug
auf die zeitliche Einordnung der Ereignisse anbelange, so könne ihm kein
erheblicher Widerspruch vorgehalten werden. Er habe sowohl an der BzP
als auch an der Anhörung vorgebracht, am 3. Oktober 2014 sein Dorf ver-
lassen zu haben. Bezüglich der anderen Zeitangaben habe er wahrheits-
gemäss ausgeführt, nur ungefähre Angaben machen zu können. Dass er
lediglich das genaue Datum seines letzten Schultages nicht habe nennen
können, tangiere seine Glaubwürdigkeit nicht. Auch was das Schicksal sei-
nes Freundes betrifft, habe er entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen
keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Seine Vorbringen seien im
Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus als überwiegend glaubhaft zu
beurteilen. Aufgrund der gezielten, gegen ihn gerichteten Suche und der
erfolgten Festnahme durch die eritreischen Beamten sei davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr mit weiterer asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen habe, zumal er sich durch Flucht dem eritreischen Militärdienst
entzogen und das Land illegal verlassen habe. Auch unter Berücksichti-
gung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weise
er zusätzlich zur illegalen Ausreise ein Gefährdungsprofil auf und wäre
demnach bei einer Wegweisung nach Eritrea einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
E-1633/2017
Seite 8
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest
und ergänzte, dass es für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
während der BzP nicht in guten Verfassung gewesen, keine Grundlage
gäbe. Er sei in der Einleitung zur BzP über seine Mitwirkungspflicht infor-
miert worden und habe bestätigt, die Einleitung verstanden zu haben. Aus-
serdem seien den Akten keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Prob-
leme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Ferner sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer an der BzP gefragt worden sei, ob er Probleme mit
den heimatlichen Behörden gehabt habe, was er verneint habe. Soweit in
der Beschwerdeschrift ausgeführt werde, er sei sich nicht bewusst gewe-
sen, dass dies einem Behördenkontakt gleichkomme, sei dies keine plau-
sible Erklärung für das Verschweigen wesentlicher Ereignisse.
4.4 Replizierend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf seiner Reise
in die Schweiz grossen Strapazen ausgesetzt gewesen sei. Er habe zwar
die Frage an der BzP, ob es ihm gut gehe, bejaht, dies würden jedoch die
meisten Asylsuchenden machen und spreche nicht per se für die physische
und psychische Gesundheit der betreffenden Person. Hinzu komme, dass
er gleich nach der Ankunft in der Schweiz von seinem Onkel, mit welchem
er zusammen von Italien eingereist sei, getrennt worden sei, was ihm zu-
sätzlich zugesetzt hätte. Des Weiteren habe er die Frage nach allfälligen
Problemen mit den Behörden offenbar anders verstanden als die
Vorinstanz. Schliesslich sei es für ihn wie für viele andere Schulabbrecher
normal, sich vor den Behörden zu verstecken, um nicht in den Militärdienst
eingezogen zu werden. Vor der Festnahme habe er zudem nie Kontakt mit
den Behörden gehabt.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Be-
hörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
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Seite 9
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat.
5.3 So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwer-
deführer die Probleme mit den eritreischen Behörden erst im Rahmen der
Anhörung vorbrachte, obwohl er an der BzP explizit nach seinen Flucht-
gründen und den wichtigsten Ereignissen in seinem Heimatstaat gefragt
wurde. Ebenfalls wurde er an der BzP gefragt, ob er in Eritrea je Probleme
mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen hatte, was er explizit
verneinte (act. A4/10 F7.01). Weder in der Beschwerdeschrift noch in der
Replik vermochte der Beschwerdeführer plausible Gründe vorzubringen,
wieso er die Ereignisse im Zusammenhang mit der Suche nach ihm, der
Verhaftung und der Flucht vor den bewaffneten Beamten an der BzP nicht
erwähnt hat. Die Erklärung, er sei von der Reise in die Schweiz erschöpft
gewesen (act. A17/18 F89) und habe auf der Meerüberfahrt Schlimmes
gesehen und erlebt (Beschwerde S. 5), kann nicht als Rechtfertigung für
das gänzliche Verschweigen aller asylrelevanter Fluchtgründe angeführt
werden, zumal die BzP gut zwei Wochen nach seiner Ankunft in der
Schweiz durchgeführt wurde und die Überfahrt von Libyen nach Italien zu
diesem Zeitpunkt knapp einen Monat vergangen war (s. act. A4/10 F5.02).
Ausserdem gab er selbst zu Protokoll, dass er gesund sei (act. A4/10
F8.02). Es bestehen mithin keine plausiblen Gründe, wieso der Beschwer-
deführer die Ereignisse in seinem Heimatstaat an der BzP verschwiegen
hat. Diesbezüglich ist auch auf seine Mitwirkungspflicht gemäss aArt. 8
AsylG zu verweisen, aufgrund derer er alles Zumutbare zu unternehmen
hat, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend
sowie substantiiert darzulegen. Das Gericht kommt daher wie die
Vorinstanz zum Schluss, dass die in der Anhörung erstmals vorgebrachten
Fluchtgründe als nachgeschoben zu qualifizieren sind.
Dafür spricht auch, dass der vom Beschwerdeführer in der Anhörung aus-
geführte Sachverhalt weder substantiiert noch in sich logisch ist und insge-
samt konstruiert wirkt. Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, wegen
seiner vielen Absenzen von der Schule suspendiert worden zu sein. Er sei
sodann davon ausgegangen, dass er für den Militärdienst rekrutiert werde,
und habe sich daraufhin im Wald versteckt. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass das Militär ihn einziehen wolle, machte er jedoch keine geltend. Er
führte lediglich aus, es sei bekannt, dass junge Menschen, die die Schule
abgebrochen hätten, in den Militärdienst einberufen würden. Nachdem er
von der Schule geflogen sei, habe er sich für drei Wochen in der Umgebung
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Seite 10
in einem Wald versteckt und habe gelegentlich auf den landwirtschaftlichen
Feldern gearbeitet. Während dieser Zeit hätten Soldaten sich zweimal im
Elternhaus bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Auf diese Ereignisse an-
gesprochen, vermochte der Beschwerdeführer in der Anhörung jedoch nur
wenige Angaben zu machen (act. A17/18 F71). Seine Aussagen diesbe-
züglich blieben knapp und stereotypisch. Dasselbe gilt für die geltend ge-
machte Festnahme. Obschon er seine Ausreise aus Eritrea genau auf den
3. Oktober 2014 datiert hat, vermochte er die Verhaftung zeitlich nicht ein-
zuordnen. Stattdessen brachte er vor, sich nicht daran erinnern zu können
und verwies ausweichend auf die allgemeine Situation in seinem Heimat-
land (act. A17/18 F79 f.). Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer dieses prägende, fluchtauslösende Ereignis zeitlich
hätte einordnen können. Mithin ist stark zu bezweifeln, dass die Festnahme
tatsächlich so wie von ihm vorgebracht stattgefunden hat. Die Ausführun-
gen zur Flucht, namentlich, dass sie durch sein Heimatdorf gelaufen seien,
er mit seinem Freund entschieden hätte, davonzulaufen, und die Soldaten
daher auf sie geschossen hätten, wirkt realitätsfremd und konstruiert.
Auch, dass er bis kurz vor sein Elternhaus gekommen sei, die Soldaten ihn
aber nicht verhaftet hätten – obwohl anzunehmen ist, dass sie aufgrund
der früheren Besuche bei seiner Mutter wussten, wo er wohnhaft war – und
er einen Bekannten angetroffen habe, der ihn gewarnt habe, ist weder lo-
gisch noch nachvollziehbar. Insbesondere der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer von bewaffneten Soldaten, die auf ihn geschossen haben
sollen, während eines Kilometers verfolgt worden und ihm dennoch die
Flucht gelungen sein soll, indem er lediglich vor seinem Haus angehalten
und mit einem Bekannten gesprochen habe, erscheint äusserst unrealis-
tisch (s. act. A17/18 F86). Schliesslich sind auch seine Ausführungen zur
Flucht aus seinem Heimatland und dazu, wie er dank seines Bekannten
auf die anderen jungen Leute getroffen sei, weitgehend unsubstantiiert und
unstimmig (act. A17/18 F90 ff.).
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft ma-
chen. Die zentralen, erst an der Anhörung erläuterten Vorbringen konnten
nicht substantiiert dargelegt werden, sind teilweise realitätsfremd und un-
plausibel, so dass an deren Wahrheitsgehalt stark zu zweifeln ist. Daran
vermögen auch die wenigen und weitgehend pauschal gebliebenen Erklä-
rungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
5.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Folglich ist nicht davon auszugehen, er sei in einem spezifischen Kontakt
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Seite 11
zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestan-
den. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeind-
lichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begrün-
dete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen.
Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.
5.5 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte illegale Ausreise aus sei-
nem Heimatstaat anbelangt, ist auch diese nicht geeignet, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen.
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
5.5.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich der vom Beschwer-
deführer vorgebrachte (Vor-)Fluchtgrund als unglaubhaft erwiesen hat, lie-
gen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn von Seiten des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
5.6 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 12
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und
möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individu-
elle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumut-
bar erscheinen.
7.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe und der
Replik entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von
Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Sowohl in allgemeiner wie auch in indi-
vidueller Hinsicht sei im Übrigen ein Wegweisungsvollzug in seinen Hei-
matstaat nicht zumutbar. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den
nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Ar-
gumente einzugehen.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 13
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach rechtmässig.
8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
8.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
E-1633/2017
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bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).
8.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. E. 6.1.5).
8.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E-1633/2017
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8.2.5 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
8.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der
trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
E-1633/2017
Seite 16
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst,
ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es
stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.3.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm gemäss Aktenlage über einen jungen, gesun-
den Mann, der über ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz in
seinem Heimatstaat verfügt.
8.4
8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG).
8.4.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde ge-
stelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2017 gutgeheissen. Folglich
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 10. April 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im
Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu
entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1’200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili