B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1634/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Februar 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Sie wurde vom BFM
am 5. März 2012 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Aus-
reisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das BFM teilte ihr am
29. Mai 2012 mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet
und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
und hörte sie am 20. Februar 2014 zu den Asylgründen an.
Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei eine im Informations(IT)-bereich erfahrene äthiopische Unternehmerin.
Bis in ihre Universitätszeit sei sie jahrelang in einer kleineren IT-Firma in
B._______ tätig gewesen. Von 2003 bis 2012 habe sie sich in den Verei-
nigten Arabischen Emiraten (VAE) arbeitshalber aufgehalten. In den VAE
sei sie von 2003 bis 2006/2007 bei der dortigen Niederlassung der ameri-
kanischen Firma C._______in verantwortlicher Stellung als (…) tätig ge-
wesen. Sie habe in den VAE stets Englisch gesprochen und korrespon-
diert, ausser bei Telefonaten mit Landsleuten. Als die Amerikaner beab-
sichtigt hätten, die Niederlassung in den VAE zu schliessen, habe sie diese
den Amerikanern abgekauft und sie unter dem bisherigen Namen als neue
Firmenbesitzerin weitergeführt, denn sie habe realisiert, dass vorteilhafte
Geschäftsbeziehungen mit Äthiopien wegen des Firmendomizils in der (…)
möglich seien. So habe sie enge Geschäftsbeziehungen zu äthiopischen
Firmen und dem äthiopischen Staat aufgebaut. Bei ihren Geschäften habe
sie bewusst auch Projekte in Konkurrenz zur ehemaligen Firma initiiert o-
der weiterverfolgt. Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin hätten von
ihren Projekten erfahren und mit Unterstützung äthiopischer Sicherheits-
kräfte gezielt einzelne Personen aus ihrem Umfeld bedroht. Bundespolizis-
ten hätten unter Waffengewalt Bekannte gezwungen, ihre Projekte zu boy-
kottieren. Sie habe während ihrer Zeit als Geschäftsfrau öfters eine harte
Haltung gegenüber den äthiopischen Behörden vertreten. Ihr sei dabei be-
wusst gewesen, dass Auffassungen, die gegen die Dispositionen von Mili-
tär oder Polizei verstossen, letztlich dazu führen könnten, dass sie eines
Tages als Feindin der äthiopischen Regierung wahrgenommen werden
könnte. Sie selber sei zwar bis anhin nicht direkt bedroht worden, aber
habe feststellen müssen, dass ihre Kommunikationsmöglichkeiten (E-
Mails, Telefon, Fax) von einem Mister D._______ gehackt worden seien.
Diese Person sei gefährlich, denn sie sei verantwortlich dafür, dass Be-
kannte ihre Geschäfte hätten aufgeben müssen. Als der Druck auf sie zu
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gross geworden sei, habe sie im Jahr 2011 den problematischen Teil der
Geschäfte abgestossen. Über diesen wolle sie keine Details offenlegen,
weil er kompliziert und mitunter mit Staatsinteressen – Geschäfte mit dem
äthiopischen Verteidigungsministerium, Energie- und Solarprojekte, etc. –
zu tun habe. Sie habe sich entschieden, sich einen "Break" in Europa zu
gönnen. Etwas später habe sie die VAE in Richtung Europa verlassen. Am
23. Februar 2012 sei sie in der Schweiz eingetroffen. Sie könne nicht mehr
nach Äthiopien zurückkehren, weil sie erhebliche Nachteile befürchte.
Die Beschwerdeführerin reichte dem BFM keine Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 3. März 2014 – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der
Umsetzung.
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vor-in-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Allenfalls sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen und gegebenenfalls die Anhörung zu wiederho-
len. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien eines sieben Seiten
umfassenden, nicht unterzeichneten englischen Schreibens sowie der an-
gefochtenen Verfügung bei.
D.
Das Gericht bestätigte am 31. März 2014 den Eingang der Beschwerde
und lud am 17. September 2014 das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen vom 27. März 2014 fest.
F.
Mit Replik vom 7. Oktober 2014 zeigte die im Rubrum angeführte Rechts-
vertreterin ihre Mandatsübernahme an, ersuchte um Gutheissung der in
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der Beschwerde gestellten Begehren und um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte
die im Rubrum angeführte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
ein. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Arztzeugnis
einzureichen, das sich zu ihren in der Replik geltend gemachten gravieren-
den psychischen Problemen äussert.
H.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 traf der Bericht des (…ein bestimm-
tes auf Psychiatriefälle spezialisiertes Zentrum…) vom 21. November 2014
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt vorliegend die in Englisch ver-
fasste Beschwerdebeilage entgegen, da sie genügend verständlich ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft im Asylbereich die angefoch-
tene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG [vgl.
BVGE 2014/26 E.5]).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe die Geschichte ihrer
Verfolgung nicht wortwörtlich übersetzt zu Protokoll geben können. Sie
habe den Dolmetscher nicht wirklich verstanden und sich auch nicht prob-
lemlos in der jeweiligen Verhandlungssprache Englisch ausdrücken kön-
nen. Zudem habe der Dolmetscher ihre Antworten nicht korrekt und nicht
wörtlich übersetzt. Damit wirft sie der Vorinstanz sinngemäss unrichtige
respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- o-
der Nichtbeurteilung von eventuell erheblichen Sachverhaltselementen
vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederho-
len) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder der Willkür als begründet erweisen.
2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstel-
ler bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die
Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.).
Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so
soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde kor-
rekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären.
2.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nachgekommen. So hat die Beschwerdeführerin in
der BzP erklärt, es sei für sie kein Problem, in englischer Sprache angehört
zu werden (SEM-Akten A4 S. 2, 4). Ihr Aussageverhalten lässt nicht erken-
nen, dass sie den Befragungen nicht hätte folgen oder nicht das hätte sa-
gen können, was sie hat zu Protokoll geben wollen. Diese Feststellung
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steht in Einklang mit ihrer eigenen Feststellung, wonach sie in der Anhö-
rung alles habe erklären können (Beschwerde S. 2). Wohl konnten die an-
gegebenen Vorkommnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe ergrün-
det werden, was aber vorab auf ihr vages, ausweichendes und mitunter
bewusst selektives Aussageverhalten zurückzuführen ist. Zwar sind in der
rund viereinhalbstündigen Anhörung einige Situationen mit Verständnis-
problemen zu verzeichnen, die indessen durch gezielte Nachfragen sei-
tens des Befragers ausgeräumt werden konnten (beispielsweise SEM-Ak-
ten A 17 F41, F44, F138, F142). Die betreffenden Passagen weisen kei-
neswegs auf ein bestehendes Dolmetscherproblem oder gar ein grundle-
gendes Verständnisproblem seitens der Beschwerdeführerin hin. Befrager
und Dolmetscher haben ihr ausreichend Möglichkeiten zur vollständigen
Darlegung oder Klarstellung ihrer Angaben geboten. Zudem gab sie in bei-
den Befragungen an, die eingesetzten Dolmetscher gut verstanden zu ha-
ben (SEM-Akten A4 S. 9 und SEM-Akten A 17 S. 1). Sie hat nachträglich
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach Rückübersetzungen
unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus geht aus ihren Angaben hervor,
dass sie in den vielen Jahren ihres Aufenthalts in den VAE täglich in engli-
scher Sprache kommuniziert hat. Weiter reichte die Beschwerdeführerin
selbst ihre Beschwerdeeingabe auf Englisch ein. Vor diesem Hintergrund
erweisen sich ihre nachträglichen Vorbehalte gegenüber Dolmetscher und
Verhandlungssprache als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen
Sachverhaltsteile sind mithin rechtsgenügend von der Vorinstanz festge-
stellt. Ansonsten hat die Rechtsvertretung die Verwertbarkeit der Anhö-
rungsprotokolle zu Recht nicht in Frage gestellt.
Mithin liegen kein Willkürtatbestand und keine Verletzung des Gehörsan-
spruchs vor. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich
somit als nicht stichhaltig. Es besteht kein Grund für eine Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz oder für eine Neuanhörung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
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bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die
Asylangaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht Stand. Was die Beschwerdeführerin dagegen vor-
bringt, ist aus mehreren Gründen nicht geeignet, das Gericht von der Exis-
tenz einer Verfolgungssituation zu überzeugen:
Die Beschwerdeführerin – angeblich eine länderübergreifend tätige Ge-
schäftsfrau – hat keine Beweismittel zu Identität, Heimat- und Herkunfts-
land, Wohndomizil, ihren schulischen und beruflichen Tätigkeiten einge-
reicht, obschon sie genügend Zeit hierfür gehabt hätte. Ihr äthiopischer
Reisepass, der Führerschein und die von den VAE ausgestellte Identitäts-
karte sollen angeblich bei einer Person/Familie in Rom hinterlegt und durch
ein Telefonat beschaffbar sein (SEM-Akten A4 S. 5f.; A17 S. 2). Obschon
sie zur Beschaffung der angeführten Beweismittel angehalten wurde,
stellte sie sich knapp zwei Jahre später auf den Standpunkt, nicht daran
gedacht zu haben, dass die Beweismittel so entscheidend sein könnten
(SEM-Akten A17 S. 2). Dieses fehlende Mitwirkungsinteresse an der Be-
schaffung von Beweismitteln steht in krassem Widerspruch zum erwartba-
ren Verhalten einer verfolgten Person, welche den Schutz eines Drittstaa-
tes dringend benötigen würde. Das Gericht teilt daher die Auffassung der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bewusst versucht, ihre vollstän-
dige Identität und die Beweggründe für die Ausreise aus ihrem Heimat- o-
der Herkunftsland zu verheimlichen. Mithin bestehen grösste Zweifel an
der Authentizität der Verfolgungsgeschichte.
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Die Beschwerdeführerin hat in der BzP keine flüchtlingsrechtlich beachtli-
chen Beweggründe angeben, weshalb sie ihr Land habe verlassen müs-
sen. Sie hat geltend gemacht, die Option Europa für sich prüfen zu wollen,
weil sie einmal einen Unterbruch benötige und eine neue Zukunft suche
(vgl. SEM-Akten A4 F2.05 und F7.02). Erst in der rund zwei Jahre späteren
Anhörung gab sie an, wegen Drohungen gegen Personen aus ihrem ge-
schäftlichen Umfeld aus den VAE ausgereist zu sein, und nicht nach Äthi-
opien zurückkehren zu können, weil sich ihre früheren Auffassungen mit
der offiziellen Haltung der äthiopischen Behörden nicht vertragen würden.
Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel darlegen können, weshalb sie
wesentliche Fluchtgründe erst im späteren Verlauf des Verfahrens und
nicht schon zumindest ansatzweise in der BzP geltend gemacht hat. Sie
müssen deshalb praxisgemäss als nachgeschoben und somit unglaubhaft
qualifiziert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11).
Wie dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums vom 21. November 2014
zu entnehmen ist, bestehen keine psychischen Einschränkungen der Be-
schwerdeführerin. Sie verneinte gegenüber ihren behandelnden Ärzten, je
persönliche Gewalterfahrungen gemacht zu haben. Diese Behauptungen
decken sich mit ihren Aussagen in den vorinstanzlichen Befragungen
(SEM-Akten A11 S. 5 F39 und S. 6 F51). Vielmehr erklärte sie dort, es seien
Leute aus ihrem Umfeld Opfer von Behelligungen geworden, ohne dieser
Behauptung nachvollziehbare substanzielle Ausführungen folgen zu las-
sen (vgl. SEM-Akten A17 S. 7ff.). Schliesslich war sie der Auffassung, nach
dem Abstossen ihrer heiklen Projekte anfangs 2011 seien sie und ihr Um-
feld nicht mehr bedroht worden. Diese Aussagen schliessen ihre persönli-
che Gefährdung aus. Der eklatante Mangel an Realkennzeichen, die Wis-
senslücken, Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Sachvorträgen
dokumentieren, dass ihre angebliche Verfolgungssituation auf Konstrukten
und nicht auf persönlichen Erlebnissen basiert.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/47 E.
4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Gericht folgt der Vorinstanz
in den diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf den Entscheid des Staatssekretariats verwiesen werden.
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
det, wie in den obigen Erwägungen ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden, in casu wohl gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwai-
gen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen. Zwar bestehen Anhaltspunkte, wonach die Beschwerde-
führerin Äthiopierin sein könnte, weil sie das von sich behauptet und an-
geblich der amharischen Sprache mächtig sein soll. Indessen ist ihre
Staatsangehörigkeit keineswegs gesichert. Vermutungsweise ist aber da-
von auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Äthiopien gilt, welches
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz als Her-
kunftsstaat in Frage kommen dürfte. Weiter ist den Feststellungen des spe-
zialisierten Psychiatrischen Zentrums vom 21. November 2014 zu folgen,
wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose ge-
mäss ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Rela-
ted Health Problems) gestellt werden könne. Somit liegt auch aus gesund-
heitlicher Sicht nichts Erhebliches gegen einen Wegweisungsvollzug vor.
6.2 Es obliegt ihr, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedo-
kumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend hat sie ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt, das mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 gutge-
heissen wurde. Trotz ihres Unterliegens sind ihr deshalb keine Kosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE [SR
173.320.2]).
Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gestellt, welches mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 gutgeheis-
sen wurde. Das Honorar für die berufsmässige Vertretung ist nach dem
notwendigen Zeitaufwand zu berechnen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die
Rechtsvertreterin hat bis heute keine Honorarnote eingereicht, weswegen
das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen auf Grund der Akten fest-
zusetzen hat (vgl. dazu Art. 14 VGKE). Mit den Auslagen sowie den bei
einer Festsetzung der Entschädigung zu beachtenden Kriterien ist von ei-
nem Betrag von Fr. 1200.– auszugehen. Die Rechtsbeiständin ist in diesem
Umfang zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bettina Schwarz, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1200.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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