Abtei lung V
E-1635/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1635/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ und der Ethnie der C._______ zugehörig -
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008 verliess,
per Schiff in ein ihm unbekanntes europäisches Land und von dort per
Auto in die Schweiz gelangte, wo er am 13. Januar 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 26. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom
19. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe rund (...) Jahre lang als Händler für (...) auf
dem D._______-Markt in B._______ gearbeitet,
dass er im Dezember 2007 bei der E._______ und bei der F._______
einen Kredit von insgesamt 15 Millionen Naira (damaliger Kurs: ca. Fr.
140'000.--) aufgenommen habe, um für das bevorstehende Weih-
nachtsgeschäft mehr Waren einkaufen zu können,
dass er mit den gewährten Krediten in G._______ Waren eingekauft
und dieselben auf dem Markt verkauft habe, wobei er einen grossen
Umsatz erzielt habe,
dass er die Einnahmen in seinem Geschäft auf dem Markt zurückge-
lassen habe, da die Bank abends schon geschlossen gewesen sei,
dass er am folgenden Tag bei seiner Ankunft am Markt festgestellt
habe, dass der Markt in der Nacht – wie er später erfahren habe, von
der Regierung – niedergebrannt worden sei,
dass hiernach die Bank sowie die Leute von der F._______ ihr Geld
von ihm zurückverlangt hätten und er namentlich von Letzteren mit
dem Tod bedroht worden sei, falls er den Kredit in Höhe von 5,5
Millionen Naira nicht zurückzahle,
dass aus diesem Grund die Frau und die Kinder des Beschwerdefüh-
rers geflüchtet seien, während er selber drei bis vier Monate als (...)
gearbeitet habe,
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dass er eines Tages (...), weshalb er sich eine neue Arbeit habe
suchen müssen, die er aber nicht gefunden habe,
dass er ausserdem nicht länger habe zuhause bleiben können, weil
seine Gläubiger nach ihm gesucht hätten respektive weil die Regie-
rung an seinem Wohnort eine Express-Strasse habe bauen wollen,
dass er infolge seiner Mittellosigkeit sowie der Suche nach ihm bis zur
Ausreise bei Freunden gelebt habe, im September / Oktober 2008
nach (...) und (...) gereist und wiederum nach B._______
zurückgekehrt sei,
dass er im Dezember desselben Jahres seinen Heimatstaat per Schiff
Richtung Europa verlassen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 und am
19. Februar 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Pa-
piere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis
heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter - Verfügung vom
10. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an-
gegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte bean-
tragt oder besessen zu haben und er nicht überzeugend habe darle-
gen können, wie es ihm habe gelingen können, ohne Identitätspapiere
von Nigeria in die Schweiz zu gelangen,
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dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
über gültige Reise- beziehungsweise Identitätspapiere verfüge, diese
jedoch den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um einen möglichen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass bezeichnenderweise aufgrund der Aktenlage keine Hinweise
vorlägen, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die Beschaffung von Ausweisdokumenten erkennen liessen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Vorbringen – namentlich der
Verlust seines Geschäfts, seine hieraus entstandenen Schulden sowie
der Verlust seiner Mietwohnung – keine asylbeachtliche Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck bringen würden,
dass infolge fehlender Asylrelevanz der Vorbringen deren Wahrheitsge-
halt offengelassen werden könne,
dass jedoch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers bestünden, zumal er die Frage, bis zu wel-
chem Zeitpunkt er seine Geldschuld hätte begleichen müssen, nicht
schlüssig respektive nur ausweichend beantwortet habe,
dass weiter sein monatelanger Verbleib in B._______ sowie seine
freiwillige Rückkehr dorthin nach den Reisen nach (...) und (...) mit
dem Verhalten einer mit dem Tode berohten Person nicht vereinbar
seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus
zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Be-
schaffung rechtsgenüglicher Reisepapiere zu gewähren und die Weg-
weisung sei zu annullieren respektive auszusetzen,
dass sich hieraus sinngemäss die Begehren ergeben, es sei die
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 aufzuheben und die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass die Akten am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum
Basel, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beses-
sen beziehungsweise beantragt zu haben (vgl. A1 S. 3 f.), mit Blick auf
die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel erscheint,
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkont-
rollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von
Nigeria nach (...) und (...) sowie per Schiff an einen ihm unbekannten
europäischen Hafen und alsdann per Auto in die Schweiz zu gelangen
(A1 S. 5 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 26. Januar 2009 und
der Anhörung vom 19. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, dass
die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile auf die allgemei-
nen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in
Nigeria zurückzuführen sind und mit ihnen keine asylbeachtliche Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird,
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dass den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass
der Beschwerdeführer im Nachgang zu der geltend gemachten Todes-
drohung durch die F._______ Anzeige bei der Polizei eingereicht hätte,
obschon ihm die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur
möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass zudem mit dem BFM festzustellen ist, dass die Vorbringen in we-
sentlichen Aspekten widersprüchlich sind, wobei zur Vermeidung von
Wiederholungen diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109
Abs. 3 BGG),
dass insbesondere mit der allgemeinen Logik des Handelns nicht ver-
einbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Todesdro-
hung durch die F._______ im Februar 2008 (A6 S. 9) nicht nur
während zehn weiterer Monate in B._______ aufgehalten, sondern
nach seinen Reisen nach (...)und (...) im September / Oktober 2008
jeweils dorthin zurückgekehrt sein will (A6 S. 6),
dass sich aufgrund der genannten Ungereimtheiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers sowie der ihnen offensichtlich fehlenden Asyl-
relevanz die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der
Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer die letzten (...) Jahre in B._______ gelebt
hat (A1 S. 1), und er demgemäss nebst seiner Mutter auch über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Lage,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax,
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, zu den Akten
Ref.-Nr. N (...) (per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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