B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1635/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Rêzan Zehrê,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / N (…).
E-1635/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie ursprünglich stammend aus B._______ (Provinz Sirnak) mit letz-
tem Wohnsitz in Istanbul, ersuchte mittels Schreiben in türkischer Spra-
che vom 26. November 2011 an die Schweizer Botschaft in Ankara um
Asyl in der Schweiz (eine Übersetzung dieses Antrages liegt bei den Ak-
ten, vgl. A1). Am 6. Dezember 2011 wurde er von derselben schweizeri-
schen Vertretung zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte während der Befragung im Wesentlichen geltend, dass er zwi-
schen (…) und 2001 im (Ausland) gelebt habe, da sein Vater als aktives
Mitglied und (…) der kurdischen Partei HEP (Partei der Arbeit des Volkes)
verfolgt worden sei. Zurück in der Türkei habe sich die Familie in Istanbul
niedergelassen. Ab dem Jahr 2002 (bis 2006) habe der Beschwerdefüh-
rer für den Vertrieb der kurdischen Zeitung "C._______" gesorgt (Vertei-
lung der Zeitung, Abonnemente, etc.). Im Jahr 2005 habe er den Verein
"D._______" mitgegründet, ein Solidaritäts- und Kultur-Verein des Dorfes
B._______. Ab 2007 (bis zu seiner Verhaftung ein Jahr später) sei er Vor-
sitzender dieses Vereins gewesen. Verschiedentlich habe er an Kundge-
bungen und Versammlungen kurdischer Gruppierungen teilgenommen.
Am (…) 2008 sei er nach einer Razzia in seiner Wohnung für vier Tage in
Gewahrsam genommen worden. Nach einer Vorführung vor Gericht sei er
am (…) 2008 zunächst in die Strafanstalt E._______, sodann in die An-
stalten F._______ und G._______, alle in Istanbul, gebracht worden. In
der Untersuchungshaft, welche über 29 Monate gedauert habe, sei er
psychisch und physisch misshandelt worden. Am (…) 2010 sei er dann
entlassen worden. Das entsprechende Gerichtsverfahren – er sei wegen
"Mitgliedschaft bei der PKK" (Arbeiterpartei Kurdistans), "Unterstützung
und Beherbergung der PKK" und "Propaganda für die PKK" angeklagt –
sei derzeit erstinstanzlich hängig.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er u.a. eine Kopie der An-
klageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (…) 2008 (…) und eine
Kopie einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des (…) Gerichts für
schwere Straftaten in Istanbul vom (…) 2011 ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 – gemäss Schreiben der schweizeri-
schen Botschaft vom 18. April 2012 sei diese am 27. Februar 2012 dem
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Seite 3
Beschwerdeführer eröffnet worden – wurde die Einreise in die Schweiz
vom BFM nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die straf-
rechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitim
zu bezeichnen sei. Auch sei davon auszugehen, dass das hängige Straf-
verfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln
gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Ferner stehe ihm – nach
Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges – die Möglichkeit offen,
sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu
wenden. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht schutzbedürftig (Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Im Sinne von Art. 52 AsylG sei es ihm ferner zuzumuten, sich in einem
Drittstaat – z.B. Kroatien – um Aufnahme zu bemühen. Auf die Details
dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer über seinen
schweizerischen Rechtsvertreter am 26. März 2012 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und die Flüchtlingsanerkennung sowie die Gewährung von Asyl bean-
tragt. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die sofortige Einreise des Be-
schwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 55
VwVG; recte: Art. 56 VwVG), die Wiederherstellung der Beschwerdefrist
sowie die Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung beantragt.
In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit Urteil vom (…) 2012 (recte:
2011) durch ein erstinstanzliches Gericht zu 7 Jahren und 6 Monate Ge-
fängnis verurteilt worden sei. Das Verfahren und sein Urteil seien von po-
litischer Natur, da er sich als Präsident eines Kulturvereins für die kurdi-
sche Sache – indes in gewaltloser Form – eingesetzt habe. Die Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers seien daher – im Gegensatz zur vorinstanzli-
chen Meinung – nicht als terroristische Akte zu bezeichnen; ferner sei
darauf hinzuweisen, dass die Schweiz die PKK nicht als Terrororganisati-
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on betrachte. Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 AsylG sei ferner auf die Be-
ziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Onkel H._______ (N …) zu verweisen. Auf die Details dieser
Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen einge-
gangen.
C.
Am 30. März 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben
der Schweizer Botschaft in Ankara vom 28. März 2012 samt Beilagen –
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2012 und eine Kopie
eines Urteils, beide in türkischer Sprache – ein. Letzteres wurde im Auf-
trag des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen summarisch
übersetzt. Soweit entscheidwesentlich wird in den Erwägungen darauf
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 3. April 2012 wurde das Gesuch um Rechtsver-
beiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben; es wurde kein Kostenvorschuss erhoben.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde als ge-
genstandslos erachtet und jenes um ergänzende Akteneinsicht im Sinne
der Erwägungen gutgeheissen; der Beschwerdeführer erhielt zudem Ge-
legenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
E.
Mittels Schreiben vom 12. April 2012 (Poststempel) wurde fristgerecht ei-
ne Beschwerdeergänzung eingereicht. Dabei wurde neu insbesondere
gerügt, das BFM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver-
letzt, indem es sich einerseits nur auf die Angaben in der Anklageschrift
des türkischen Staatsanwaltes, nicht auf jene des Beschwerdeführers,
gestützt habe, sowie diesen nicht mit angeblichen Widersprüchen zwi-
schen dessen Aussagen und den Angaben in der Anklageschrift konfron-
tiert habe.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt indes in casu nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet, da – auch wenn das erstinstanz-
liche Urteil vom 28. Dezember 2011 des Schwurgerichts Istanbul erst auf
Beschwerdestufe eingereicht wurde – sich das BFM in seiner Verfügung
vom 31. Januar 2012 schon implizit zum erstinstanzlichen Urteil geäus-
sert hat.
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Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3. Gemäss Art. 20 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung wird
restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.).
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4.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, weil er nicht schutzbedürftig
sei.
4.1. Die im Jahre 2008 eingeleitete Strafverfahren sei als rechtsstaatlich
legitim zu betrachten, da ihm vorgeworfen werde, im Namen der PKK
Straftaten begangen zu haben. Es sei bekannt, dass die PKK seit Jahren
massive Gewaltakte verübe, die gemäss dem Bundesgericht (BGE 133
IV 76 E. 3.8 m.w.H.) in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls
damit verfolgten politischen Zielen stehen würden. In diesem Sinne seien
auch die Teilnahmen des Beschwerdeführers an zwei illegalen Aktionen
zu werten, die am 1. Mai 2007 und am 9. Dezember 2007 stattgefunden
und bei welchen die Teilnehmenden Slogans der Terrororganisation
skandiert, Müllcontainer auf die Strasse gekippt und Molotow-Cocktails
geworfen hätten. Die Sicherheitskräfte seien zudem mit Steinen und
Schlägern angegriffen worden. Trotz Mahnung hätten sich die Demonst-
rationsteilnehmer indes nicht aufgelöst.
Zudem hätten die türkischen Behörden mittels technischer Observierung
feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinem On-
kel in der Schweiz stehe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Gue-
rilla-Kleidung nach Istanbul gebracht und man habe SMS-Mitteilungen in
seinem Mobiltelefon gefunden, die als Propaganda für die PKK zu bewer-
ten seien.
Aufgrund dieser Ausführungen sei die Verfolgung der dem Beschwerde-
führer vorgeworfenen Straftaten im Kern als rechtsstaatlich legitim zu be-
zeichnen.
4.2. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei ferner mit rechts-
staatlichen Mitteln geführt worden, da sich die türkische Anklagebehörde
gestützt auf eine technische Überwachung auf eine gute Beweislage stüt-
zen könne. Zudem habe sie zwei Anklagepunkte fallengelassen, was auf
ein differenziertes Vorgehen schliessen lasse.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, er sei in der Untersuchungshaft
misshandelt worden, man habe ihm eine ärztliche Hilfe verweigert und es
seien Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet worden, seien als unbewie-
sene Behauptungen zu werten, die – deren Glaubhaftigkeit ungeachtet –
keinen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätten. Des Weiteren sei darauf
E-1635/2012
Seite 8
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einem Anwalt ge-
habt habe und Hinweise bestehen würden, dass der Beschwerdeführer
gegen ein unstatthaftes Vorgehen der Sicherheitskräfte habe vorgehen
können.
Es stehe dem Beschwerdeführer nach einer erstinstanzlichen Verurtei-
lung zudem der innerstaatliche Rechtsweg offen. Auch bestehe in An-
wendung des Individualbeschwerderechts die Möglichkeit, beim Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zu kla-
gen.
4.3. Hinsichtlich einer möglichen erstinstanzlichen Verurteilung gehe das
Bundesamt von einem eher günstigen Ausgang des Verfahrens aus, da
der Beschwerdeführer – nach einer Untersuchungshaft von 29 Monaten –
für die Dauer des Verfahrens auf freiem Fuss gesetzt worden sei. Ge-
stützt auf die Erkenntnisse des BFM sei zudem davon auszugehen, dass
selbst bei einer erstinstanzlichen Verurteilung der Beschwerdeführer den
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in Freiheit abwarten könne.
Damit sei er in nächster Zeit keiner Verfolgung ausgesetzt; es sei ihm da-
her zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in der Türkei abzuwarten.
Falls es tatsächlich zu einer Verurteilung komme, bestehe die Möglich-
keit, sich jederzeit wieder an die Schweizer Botschaft zu wenden.
4.4. Hinsichtlich Art. 52 Abs. 2 AsylG verwies das Bundesamt auf die
Möglichkeit, in einem Drittstaat um Schutz nachzusuchen. Im Falle von
türkischen Staatsangehörigen biete sich z.B. Kroatien an, da diese dort
visumsfrei einreisen könnten.
5.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seiner Schrift vom
26. März 2012 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 12. April 2012
Folgendes aus:
5.1. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die sich als
Präsident eines Kulturvereins stets friedlich für die kurdische Sache v.a.
an seinem Wohnort Istanbul eingesetzt habe. Er habe weder an illegalen
Manifestationen teilgenommen, noch habe er direkt oder indirekt Gewalt
gegen türkische Sicherheitspersonen ausgeübt.
Das erstinstanzliche Urteil vom (…) 2011, nach welchem er zu 71/2 Jah-
ren Gefängnis verurteilt worden sei, sei als willkürlich, unbegründet und
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Seite 9
von politischer Natur zu bezeichnen, da es sich einzig auf Aufzeichnun-
gen von Telefongesprächen, die der Beschwerdeführer als Präsident des
Kulturvereins sowie mit seinem Onkel geführt habe, stütze. Indes sei –
obwohl die türkische Polizei systematisch legale sowie illegale Demonst-
rationen aufzeichne – kein entsprechendes Filmmaterial vorhanden, das
eine Gewaltausübung des Beschwerdeführers beweise.
5.2. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers als terroristische Akte bezeichnet. Im Übrigen werde auf die grund-
sätzliche Haltung der Schweiz verwiesen, nach welcher die PKK nicht als
terroristische Organisation betrachtet werde. Es scheine jedoch, dass die
Vorinstanz systematisch alle kurdischen Demonstrationsteilnehmer als
PKK-Mitglieder qualifiziere. Diese Haltung entspreche – gemäss Berich-
ten von Menschenrechtsorganisationen – auch derjenigen des türkischen
Staates, der jede oppositionelle als terroristische Politik betrachte. Es gel-
te indes zu beachten, dass eine einfache PKK-Mitgliedschaft, ohne je-
mals einen individuellen Tatbeitrag an einen kriminellen Akt beigetragen
zu haben, kein Delikt sei. Weder die Vorinstanz noch die türkischen Be-
hörden hätten indes dem Beschwerdeführer einen solchen individuellen
Tatbeitrag beweisen können.
Überhaupt sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz sich nur auf die Doku-
mente der türkischen Anklagebehörden stütze und die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht berücksichtige, wodurch es das rechtliche Ge-
hör des Beschwerdeführers verletzt habe.
5.3. Menschenrechtsberichte würden ferner davon zeugen, dass in türki-
schen Gefängnissen Folter und Misshandlungen sehr gegenwärtig seien.
Verschiedene Verfahrensgarantien – wie z.B. die Prozessdauer, der Zu-
gang zu einer anwaltlichen Vertretung, eine gerechte Behandlung wäh-
rend des Verfahrens – seien eher als dürftig zu bezeichnen. Die erstin-
stanzliche Verurteilung bedeute, dass der Beschwerdeführer jederzeit
verhaftet werden könne und daher – in Anbetracht dieser Berichte und
der eigenen Erfahrungen – schutzbedürftig sei.
5.4. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdefüh-
rer eine sehr enge – in der Person seines Onkels – Beziehung zur
Schweiz.
E-1635/2012
Seite 10
6.
6.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz, indem sie den Beschwerde-
führer nicht mit Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und der von
ihm eingereichten Anklageschrift des türkischen Staatsanwalts konfron-
tierte, dessen rechtliches Gehör verletzte.
6.1.1. Der Asylgesuchsteller ist mit Widersprüchen zu konfrontieren; die-
ser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht der vollständigen Sachverhalts-
abklärung, indessen stellt er keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen
Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 13 E. 3b). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung besteht indessen in
Bezug auf Aussagen Dritter, da es sich hierbei um ein dem Beschwerde-
führer nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2, EMARK
1994 Nr. 14).
6.1.2. Vorliegend waren die Argumente des Staatsanwalts dem Be-
schwerdeführer bekannt, zumal er dessen Anklageschrift einreichte. So-
mit musste er mit Widersprüchen zwischen diesen und seinen eigenen
Vorbringen nicht konfrontiert werden, weshalb keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das BFM
in seinem Entscheid auch keine Widersprüche feststellt.
6.2. Weiter wird gerügt, das BFM habe sich bei seiner Entscheidbegrün-
dung lediglich auf die Anklageschrift des Staatsanwalts gestützt und sei
dabei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei für die ihm
vorgeworfenen Straftaten verantwortlich, wodurch es den Sachverhalt
ungenügend ermittelt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt habe.
6.2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügen-
de Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und
den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte-
E-1635/2012
Seite 11
ressen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls
immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann.
6.2.2. Vorliegend hat das BFM sich – entgegen der Meinung des Rechts-
vertreters (vgl. Beschwerdeergänzung vom 12. April 2012 S. 34: "l'intimé
aurait dû établir pour quels actes le recourant devrait être vraisemblable-
ment tenu responsable…") korrekterweise – nicht zur Verantwortlichkeit
des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfenen Taten geäussert, was
ihm auch nicht zugestanden wäre, sondern lediglich festgestellt, dass es
bei solchen Vorwürfen legitim sei, dass die türkischen Behörden diese Ta-
ten ahnden würden. Im Weiteren kam es zum Schluss, dass das hängige
Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen
Mitteln geführt werde. Schliesslich hat es sich mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers über seine in der Haft erlittenen Behelligungen ausei-
nandergesetzt.
6.2.3. Damit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs auszumachen.
7.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer
Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling.
Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens, resp.
die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung
im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer
Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem
asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines
Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus
einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch re-
levante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe aus-
gefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in
schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Fol-
E-1635/2012
Seite 12
terrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als
bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relati-
ven Sinne; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4, m.w.H; EMARK 1996 Nr. 29
E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3).
7.1. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten ergibt
sich, dass er bis heute in einem Verfahren involviert war. Mit Urteil vom
(…) 2011 der (…) Kammer des Schwurgerichts Istanbul wurde der Be-
schwerdeführer erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffne-
ten Terrorvereinigung PKK/Kontra-Gel" zu 7 Jahren und 6 Monaten verur-
teilt; nach Ermessen des Gerichts bestehe kein Anlass auf Strafnachlass,
hingegen werde die Dauer der Gewahrsam sowie der Untersuchungshaft
der Strafdauer angerechnet. Von der Anklage "Propaganda für eine Ter-
rorvereinigung" wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen.
Das Gericht stützte sich in seiner Urteilsbildung auf Nachrichten des Mo-
biltelefons des Beschwerdeführers und auf aufgezeichnete Telefonge-
spräche, die er geführt habe und bei welchen er teilweise mit "Vorsitzen-
der" angesprochen worden sei, und aus welchen hervorgehe, dass er an
illegalen Demonstrationen teilgenommen habe. Zum Teil habe er auch
von Örtlichkeiten aus Telefongespräche geführt, an welchen Aktionen zur
Unterstützung der Terrorvereinigung PKK ausgeübt worden seien. Vom
Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation wurde er freige-
sprochen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vorfällen (gewalttäti-
gen Ausschreitungen zur Unterstützung der PKK in den Jahren
2007/2008) sei nicht erwiesen.
7.2. Der vorinstanzlichen Meinung, die strafrechtliche Verfolgung von Un-
terstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim
zu betrachten, ist grundsätzlich zuzustimmen. Doch gilt es das BFM dar-
auf hinzuweisen, dass die alleinige Zugehörigkeit zur PKK nach schwei-
zerischer Rechtsprechung keine verwerfliche Handlung darstellt, da diese
nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) be-
trachtet wird. Es soll jeweils "der individuelle Tatbeitrag – zu welchem
nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid,
sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder
Schuldmilderungsgründe zu zählen sind" – ermittelt werden (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c).
E-1635/2012
Seite 13
Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer
ist ein politisch aktiver Mann, der sich als Vorsitzender des Kulturvereins
"D._______" (A3 S. 3) und als Mitarbeiter der kurdischen Zeitung
"C._______" (A3 S. 4) für die kurdische Sache eingesetzt hat (A3 S. 5),
indem er auch an (illegalen) Demonstrationen und Veranstaltungen teil-
genommen habe (A3 S. 3). Die vorliegende Verurteilung des Beschwer-
deführers zu über 7 Jahren Haft, erscheint als unverhältnismässig und
kann daher nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer politisch motiviert und er erstinstanzlich einem Politmalus
ausgesetzt war.
Doch ist im vorliegenden Fall im jetzigen Zeitpunkt darauf hinzuweisen,
dass dieses erstinstanzliche Urteil vor ein Berufungsgericht innert Frist
weitergezogen werden konnte (wovon das Bundesverwaltungsgericht im
Folgenden ausgeht). Ein rechtskräftiges Urteil steht folglich derzeit noch
aus. Es bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am (…) 2010 wie-
der verhaftet worden wäre oder während des laufenden Berufungsverfah-
rens werden könnte. Folglich kann er derzeit nicht als schutzbedürftig an-
gesehen werden.
7.3. Die lange Dauer der Untersuchungshaft lässt zudem per se nicht auf
einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Haft gemäss dem Urteil
vom (…) 2011 an die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die vorgebrachten
Misshandlungen während dieser Zeit (A3 S. 5) – die das BFM zu Unrecht
in pauschalisierter Weise als unbewiesene Behauptungen qualifiziert hat
– sind grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauern
oder die Furcht vor künftiger Verfolgung begründen. Die Asylgewährung
dient nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern soll demjenigen
gewährt werden, der (aus aktueller Sicht) des Schutzes durch einen aus-
ländischen Staat bedarf (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). zum jetzigen Zeit-
punkt erscheinen diese Bedingungen – wie oben erwähnt – nicht als er-
füllt.
7.4. Es bleibt dem Beschwerdeführer offen, sich, nach Ausschöpfung des
innerstaatlichen Rechtsweges, erneut an die Schweizer Botschaft zu
wenden, um Schutz zu beantragen. Zudem kann der Beschwerdeführer
nach Abschluss des nationalen Rechtsweges in Anwendung des Indivi-
dualbeschwerderechts beim Europäischen Gerichtshof für Menschen-
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rechte gegen die Türkei klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den
Grundsätzen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu Ende geführt
würde.
7.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, d.h.
vor Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges, nicht als schutzbedürf-
tig zu erachten ist. Vielmehr ist aufgrund der heutigen Aktenlage davon
auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist.
Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
In diesem Sinne ist das Gesuch der sofortigen Einreise als vorsorgliche
Massnahme nach Art. 56 VwVG als gegenstandslos abzuschreiben.
7.6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob
vorliegend die Voraussetzungen für eine Aufnahme in einen Drittstaat
(Art. 52 Abs. 2 AsylG) oder für die Asylunwürdigkeit gestützt auf Art. 53
AsylG erfüllt wären.
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich als gegens-
tandslos abzuschreiben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge Schweizer Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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