B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1635/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea, gemäss ihren Angaben zurzeit in Äthiopien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).
E-1635/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______ (N […]), reichte am 13. De-
zember 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid des BFM
vom 6. Juli 2011 wurde dieses gutgeheissen, die Flüchtlingseigenschaft
des Vaters anerkannt und ihm Asyl gewährt.
II.
B.
B.a Mit Eingaben vom 13. und 14. Oktober 2011 ersuchte der Vater der
Beschwerdeführerin um Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau be-
ziehungsweise Lebenspartnerin sowie ihrer gemeinsamen (minder- und
volljährigen) Kinder, welche sich zum damaligen Zeitpunkt seinen Angaben
zufolge in Äthiopien respektive in Eritrea aufhielten.
B.b Mit Eingabe vom 13. November 2011, ergänzt durch ein Schreiben
vom 16. November 2011, gelangte der Vater erneut an das BFM und stellte
für die Beschwerdeführerin und deren Geschwister Gesuche um Erteilung
einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz beziehungsweise Asylgesuche aus dem Ausland.
C.
C.a Mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 wurde die Einreise der
Beschwerdeführerin, ihrer Mutter (C._______) sowie ihrer vier Geschwister
(D._______, E._______, F._______ und G._______) bewilligt.
C.b Die vier vorstehend genannten Geschwister der Beschwerdeführerin
reisten am (…) Mai 2013 im Rahmen der bewilligten Familienzusammen-
führung zu ihrem Vater in die Schweiz und stellten hier Asylgesuche.
Mit Verfügungen des BFM vom 8. März 2013 und 28. März 2013 wurde
ihnen unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters Familienasyl
gewährt (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] bzw. Art. 51 aAbs. 2 Asyl).
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Seite 3
D.
Mit Verfügung des SEM vom 18. September 2015 wurde dem Vater der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur bisher ausgebliebenen Ein-
reise der Beschwerdeführerin gewährt, nachdem der Beschwerdeführerin
bereits am 5. Januar 2012 ein Visum ausgestellt worden war. Das SEM
führte aus, es stelle sich die Frage, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
ein rechtsgenügliches Interesse gegeben sei oder aber die Voraussetzun-
gen für einen Widerruf der Einreisebewilligung vom 5. Januar 2012 erfüllt
seien.
E.
Der Vater teilte dem SEM mit Stellungnahme vom 25. September 2015 mit,
dass die Beschwerdeführerin sich derzeit im eritreischen Grenzgebiet zum
Sudan oder zu Äthiopien aufhalte und in absehbarer Zeit eines der beiden
Länder erreichen werde. Grund des langen Aufenthalts und Verbleibs in
Eritrea sei die Krankheit ihrer Mutter gewesen. Es sei deshalb auf einen
Widerruf der Einreisebewilligung vom 5. Januar 2012 beziehungsweise
des Visums zu verzichten.
F.
In einem weiteren Schreiben vom 19. Oktober 2015 teilte der Vater mit,
dass die Beschwerdeführerin sich inzwischen im Sudan aufhalte, und er-
suchte um Ausstellung eines Visums für die Beschwerdeführerin durch die
schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan.
G.
Mit Schreiben des SEM vom 3. November 2015 wurde der Vater der Be-
schwerdeführerin aufgefordert, das SEM über die Kontaktmöglichkeiten
und -daten zur Beschwerdeführerin unter Angabe des aktuellen Aufent-
haltsortes in Kenntnis zu setzen. Weiter wurde eine von der Beschwerde-
führerin unterzeichnete Stellungnahme zu einem Fragenkatalog des SEM
– betreffend Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Dritt-
staaten, ausreiseauslösende Ereignisse, Aufenthalt in Sudan, Dokumente
und Beweismittel – verlangt.
H.
Mit Schreiben vom 10. November 2015 (Eingang beim SEM am 24. No-
vember 2015) – unterzeichnet von der Beschwerdeführerin und verfasst
offenbar von ihrem Vater – wurde zu den spezifischen Fragen des SEM
Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, sie sei in ihrem Hei-
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matstaat am 21. Mai 2014 inhaftiert und misshandelt worden. Am 7. Okto-
ber 2015 sei ihr die illegale Ausreise in den Sudan gelungen, wo sie sich
derzeit aufhalte. Sie fühle sich dort jedoch unsicher und fürchte sich vor
einer Entführung durch islamistische Terroristen.
III.
I.
Mit Schreiben des SEM vom 15. Dezember 2015 wurde dem Vater der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur bewilligten, jedoch bisher eben-
falls ausgebliebenen Einreise der Mutter der Beschwerdeführerin gewährt;
es stelle sich auch diesbezüglich die Frage, ob zum gegenwärtigen Zeit-
punkt noch ein rechtsgenügliches Interesse gegeben sei oder aber die Vo-
raussetzungen für einen Widerruf der Einreisebewilligung vom 5. Januar
2012 erfüllt seien.
J.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2015 teilte der Vater der Beschwerdefüh-
rerin mit, seine Partnerin sei die letzten drei Jahre aufgrund ihrer Krankheit
an der Ausreise gehindert worden. Nun gehe es ihr viel besser und sie
könne demnächst nach Sudan oder Äthiopien ausreisen.
K.
Mit Abschreibungsbeschluss des SEM vom 12. Januar 2016 wurde die Ein-
reisebewilligung vom 5. Januar 2012 zugunsten der Mutter der Beschwer-
deführerin – gestützt auf die gegebenen Umstände und nachdem sie ins-
besondere keinen Gebrauch von ihrer Einreisebewilligung gemacht habe
– als gegenstandslos erklärt.
L.
L.a Der Vater der Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 23. März
2016 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin beim SEM
einreichen.
L.b Mit Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 wurde dieses Gesuch gut-
geheissen und der Mutter der Beschwerdeführerin eine Einreisebewilli-
gung in die Schweiz erteilt.
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Seite 5
M.
Mit Verfügung des SEM vom 17. November 2016 wurde der zwischenzeit-
lich in die Schweiz eingereisten Mutter der Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihr Asyl gewährt.
IV.
N.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 forderte das SEM den Vater der Be-
schwerdeführerin auf, mit Bezug auf das Verfahren der Beschwerdeführe-
rin seine Vorbringen zu präzisieren und sich zu verschiedenen Ungereimt-
heiten zu äussern. Ferner wurde auf die nach wie vor fehlende Vertretungs-
vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihres Vaters hingewiesen.
O.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 führte der Vater der Beschwerdeführerin
zu den vom SEM aufgeworfenen Fragen aus, die Beschwerdeführerin sei
bis September 2015 im Militärdienst gewesen und während dieser Zeit
durch die eritreischen Sicherheitsbehörden mehrmals inhaftiert und gefol-
tert worden. Ausserdem reichte er aufforderungsgemäss eine vom 26. Ja-
nuar 2016 datierende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin zu-
gunsten ihres Vaters zu den Akten.
P.
Mit Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 – eröffnet am 17. Februar
2016 – wurde die am 5. Januar 2012 gewährte Einreisebewilligung zuguns-
ten der Beschwerdeführerin widerrufen, ihre Einreise in die Schweiz ver-
weigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes; es könne ihr vielmehr zu-
gemutet werden, im Sudan zu verbleiben.
Q.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2016 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsver-
treterin die vorinstanzliche Verfügung anfechten und deren Aufhebung so-
wie die Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung
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von der Kostenvorschussleistungspflicht und die Beiordnung einer unent-
geltlichen Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurde ein eng-
lischsprachiger Arztbericht vom 9. Februar 2016 betreffend die Mutter der
Beschwerdeführerin beigelegt.
R.
Am 23. März 2016 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu
den Akten reichen. Es handelte sich um einen Brief der Beschwerdeführe-
rin vom 20. März 2016 sowie um eine Kopie des Gesuchs des Vaters der
Beschwerdeführerin vom 23. März 2016 um Einreisebewilligung zugunsten
der Mutter der Beschwerdeführerin zwecks Familienzusammenführung
(siehe oben L.a).
S.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen;
die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
T.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 an seinem
bisherigen Standpunkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid.
U.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai
2016 Gelegenheit zur Replik geboten.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung Stellung und hielt an ihren Anträgen fest.
V.
Mit Beweismitteleingabe vom 9. Juni 2016 wurde dem Gericht eine Kopie
der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 zugestellt und mitgeteilt, dass
der Mutter der Beschwerdeführerin die Einreise zwecks Familienvereini-
gung bewilligt wurde (siehe oben L.b).
W.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2016 wurde das SEM unter Hinweis
auf die veränderte familiäre Situation der Beschwerdeführerin eingeladen,
eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.
E-1635/2016
Seite 7
Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 nahm das SEM ergänzend Stellung.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 zur
Kenntnis gebracht.
X.
Mit Eingabe 28. Oktober 2016 machte die Rechtsvertreterin weitere Anga-
ben zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin im Sudan.
Y.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin das
Gericht um eine Mitteilung über den Stand des Verfahrens. Die ungewisse
Situation belaste die Beschwerdeführerin und deren Angehörige in der
Schweiz sehr. Der Eingabe lag eine Honorarnote der Rechtsvertreterin bei.
Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 10. Ja-
nuar 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Seite 8
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE
2015/2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.4 Ein Asylgesuch kann – respektive konnte – gemäss aArt. 19 AsylG im
Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit
einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG);
die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE
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2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Ver-
tretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine sol-
che Anhörung im Ausland nicht möglich – so auch vorliegend – ist die asyl-
suchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen
Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM hat mit Verfügung vom 16. Februar 2016 die am 5. Januar
2012 erteilte Einreisebewilligung gegenüber der Beschwerdeführerin wi-
derrufen und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligt sowie das Asylge-
such der Beschwerdeführerin aus dem Ausland abgelehnt. Es begründete
seinen Widerruf der Einreisebewilligung insbesondere damit, dass von die-
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ser Bewilligung kein Gebrauch gemacht worden sei. Zudem hätte die Ein-
reisebewilligung gar nicht erteilt werden dürfen, da es zum damaligen Zeit-
punkt an einer höchstpersönlichen Willensäusserung der Beschwerdefüh-
rerin gefehlt habe.
Ferner hielt das SEM fest, dass aufgrund der Ausführungen in den Schrei-
ben vom 10. November 2015 und 2. Februar 2016 die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Militärdienst gewesen sei und Erit-
rea illegal verlassen habe, weswegen davon auszugehen sei, dass sie
ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt
habe oder ihr solche gedroht hätten.
4.1.2 Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stünde. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
zu bemühen. Die Vorinstanz hielt sich auf den Standpunkt, dass sich aus
den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines unzumut-
baren oder unmöglichen weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin im
Sudan ergeben würden. Dennoch verkenne sie nicht, dass gemäss Berich-
ten des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) die Lage vor Ort für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei. Die
Beschwerdeführerin könne sich aber beim UNHCR registrieren lassen und
dort um Schutz ersuchen.
4.2
4.2.1 Gegen das Argument des SEM hinsichtlich der fehlenden höchstper-
sönlichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin wurde in der Rechts-
mitteleingabe eingewendet, dass das SEM zum Zeitpunkt der Erteilung der
Einreisebewilligung trotz fehlender Vollmacht offensichtlich davon ausge-
gangen sei, dass ein Vertretungsverhältnis der Beschwerdeführerin durch
ihren Vater gegeben gewesen sei. Aufgrund der Umstände und mit Verweis
auf die Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 VwVG stehe fest, dass der Vater
damals tatsächlich im Auftrag seiner Kinder gehandelt habe. Selbst wenn
dem nicht so gewesen wäre, hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Heilung des Mangels geben müssen und das Auslands-
gesuch nicht einzig aus dem Grund der fehlenden Willensäusserung ab-
lehnen dürfen. Ausserdem liege zwischenzeitlich eine entsprechende Voll-
macht vor.
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4.2.2 Weiter sei der Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses man-
gels Gebrauchs der Einreisebewilligung unbegründet. Das SEM aner-
kenne so auch, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylge-
suchseinreichung im Militärdienst gewesen sei. Zudem habe sie ihre
kranke Mutter betreuen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich in ei-
nem Interessenskonflikt befunden, da sie einerseits aufgrund der erlebten
Misshandlungen im Militärdienst habe ausreisen wollen; andererseits sei
sie die einzige Person gewesen, die sich noch um die Mutter habe küm-
mern können.
4.2.3 Der Vorinstanz sei dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea
begründete Furcht vor Verfolgung habe. Jedoch habe die Beschwerdefüh-
rerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz schon vor ihrer Desertion be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt beziehungsweise sei
solchen ausgesetzt gewesen. Denn der Vater der Beschwerdeführerin sei
in Eritrea als Staatsanwalt tätig gewesen, bevor er das Regime kritisiert
habe und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Flucht sei
seine Familie, darunter auch die Beschwerdeführerin, von den eritreischen
Behörden aufgesucht und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe
somit begründete Furcht vor Reflexverfolgung.
4.2.4 Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass im
vorliegenden Fall aArt. 52 Abs. 2 AsylG geprüft werden müsse, wäre zu
betonen, dass der weitere Aufenthalt im Sudan für die Beschwerdeführerin
klar unzumutbar sei. Sie halte sich illegal im Land auf und könne auf kein
soziales Netz im Sudan zurückgreifen. Der Verwandte Teklegerges Debas,
der früher in Khartum gelebt habe und den die Geschwister der Beschwer-
deführerin an ihren Anhörungen erwähnt hätten, sei 2014 nach Kanada
ausgewandert. Die Beschwerdeführerin teile zusammen mit anderen
Flüchtlingen ein kleines Zimmer und wage sich aus Furcht vor Übergriffen
durch Private und Verhaftungen durch die sudanesischen Sicherheitskräfte
kaum, diese Behausung zu verlassen. Da sie nicht beim UNHCR als
Flüchtling registriert worden sei und sich Flüchtlinge ohnehin nur in den
Flüchtlingslager legal aufhalten dürfte, sei die Beschwerdeführerin willkür-
lichen Verhaftungen und Lösegelderpressungen durch die sudanesischen
Behörden ausgesetzt. Hinzu komme, dass ihr als eritreische Christin die
sprachliche und kulturelle Nähe zum Sudan fehle. Schliesslich liege auf-
grund ihrer Familienangehörigen in der Schweiz ein enger Bezug zur
Schweiz vor.
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4.2.5 Vorliegend seien sodann die Voraussetzungen für die Änderung be-
ziehungsweise den Widerruf der 2012 verfügten Einreisebewilligung nicht
gegeben. Bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin sei vorweg
festzuhalten, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erteilung der Einreise-
bewilligung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführerin ernst-
hafte Nachteile drohen würden. das Gleiche gelte, aufgrund ihrer Desertion
und ihrer illegalen Ausreise, im jetzigen Zeitpunkt. Somit sei die Verfügung
weder fehlerhaft gewesen noch habe sich der Sachverhalt seither erheb-
lich verändert.
Falls das Gericht trotzdem die Anwendung von aArt. 52 AsylG prüfen sollte,
wäre darauf hinzuwesen, dass praxisgemäss zunächst zu prüfen sei, ob
die Zufluchtnahme im betreffenden Drittstaat als zumutbar erscheine, wo-
bei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gene-
relle Zumutbarkeit des Aufenthalts eritreischer Flüchtlinge im Sudan ver-
neint werde. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin einen engen Be-
zug zur Schweiz.
4.2.6 Selbst wenn das Gericht wider Erwarten zu der Schlussfolgerung ge-
langen sollte, dass die Voraussetzungen von aArt. 20 AsylG nicht erfüllt
seien, dürfe im vorliegenden Fall die erteilte Einreisebewilligung aufgrund
des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht widerrufen werden. Dieser
könne im konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht
angewendet werde, wenn der Beschwerdeführer sich nach Treu und Glau-
ben auf eine konkrete behördliche Zusicherung verlassen und gestützt da-
rauf entsprechende Dispositionen getroffen habe. Auch an der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin nicht sofort in die Schweiz eingereist sei, än-
dere nichts am von den Behörden geweckten berechtigten Vertrauen der
Beschwerdeführerin. So sei die Einreisebewilligung nicht zeitlich begrenzt
gewesen. Des Weiteren sei ausführlich dargelegt worden, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht früher in die Schweiz habe einreisen können.
Schliesslich sei sie im Glauben, in die Schweiz einreisen zu dürfen, vom
Militärdienst in Eritrea desertiert und illegal in den Sudan ausgereist. Damit
habe sie gewichtige nachteilige Dispositionen getätigt. Das private Inte-
resse der Beschwerdeführerin an der Einreise in die Schweiz sei gegen-
über dem entgegen stehenden öffentlichen Interesse höher zu gewichten.
Im Sudan lebe sie unter prekären Bedingungen.
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4.3 Mit Beweismitteleingabe vom 23. März 2016 wurde dem Gericht ein
persönlicher Bericht der Beschwerdeführerin zugestellt, worin sie erklärte,
sie sei aufgrund des Militärdienstes aus Eritrea geflüchtet. Dieser sei lang-
weilig, und biete keine Freiheit und kein Einkommen. Sie habe mit ihren
Geschwistern ausreisen wollen, habe aber ihre kranke Mutter nicht alleine
zurücklassen können. Am 7. Oktober 2015 sei sie illegal von Eritrea nach
Sudan gereist. Im Sudan halte sie sich seit sechs Monaten auf und lebe
mit acht Personen in einem kleinen Zimmer. Sie könne wegen der Gefähr-
dung durch kriminelle Banden und der fehlenden öffentlichen Sicherheit
nicht nach draussen gehen. Sie habe keine Verwandten im Sudan und
könne wegen ihrer Militärdienstverweigerung und der illegalen Ausreise
nicht nach Eritrea zurück.
4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es könne dem eingereich-
ten Arztbericht nicht entnommen werden, wann und wo eine Operation
durchgeführt worden sei respektive dass die Mutter der Beschwerdeführe-
rin im Zeitpunkt der Ausstellung der Einreisebewilligung nicht reisefähig ge-
wesen wäre und inwiefern sie eine medizinische Pflege benötigt hätte. Die
im Jahr 2013 in die Schweiz eingereisten Geschwister der Beschwerdefüh-
rerin hätten offensichtlich nichts von einer gesundheitlichen Beeinträchti-
gung der Mutter der Beschwerdeführerin gewusst.
4.5 In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die Behauptungen
in der Vernehmlassung seien falsch; der Sohn H._______ habe bei seinen
Anhörungen angegeben, dass es der Mutter gesundheitlich nicht gut gehe.
Ferner seien Arztberichte aus Eritrea für gewöhnlich so kurz wie im vorlie-
genden Fall. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass in letzter Zeit
international wieder vermehrt über die Ausschaffung von eritreischen
Flüchtlingen vom Sudan nach Eritrea berichtet worden sei.
4.6 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt das SEM zur Tatsache, dass
der Mutter der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich im Rahmen der Fami-
lienzusammenführung die Einreise bewilligt worden sei, grundsätzlich fest,
dass die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten
könne. Die Vorinstanz verwies einerseits auf die Bestimmungen von Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG, wonach Ehegatten, eingetragene Partner und minder-
jährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf
Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft hätten, und andererseits auf die
Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG, womit die Möglichkeit, einen ande-
ren nahen Angehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, da-
hingefallen sei. So bleibe nach geltendem und hier anzuwendendem Recht
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der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft auf die Mitglieder der Kernfami-
lie beschränkt.
4.7 In einer weiteren Eingabe teilte die Rechtsvertreterin mit, dass Ende
August 2016 mehrere eritreische Nachbarinnen und Nachbarn der Be-
schwerdeführerin durch sudanesische Soldaten verhaftet worden seien.
Aus Angst vor ihrer eigenen Verhaftung, sei sie zusammen mit anderen
eritreischen Flüchtlingen nach Äthiopien geflüchtet. Unterwegs sei sie an
Malaria erkrankt und bei der Ankunft in Äthiopien sei sie mehrere Wochen
bettlägerig gewesen. Inzwischen sei sie im äthiopischen Flüchtlingslager
I._______ registriert worden. Seit dem (…) Oktober 2016 halte sie sich in
Addis Abeba auf. Angesichts der Unruhen in dieser Stadt könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Sicherheit
befinde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwer-
deführerin inzwischen in die Schweiz eingereist sei.
5.
Nach Prüfung der Akten nimmt das Bundesverwaltungsgericht zunächst
zur Berechtigung des Asylgesuchs aus dem Ausland (vgl. E. 6.2–6.4) und
danach zur Frage Stellung, ob das SEM zu Recht die zu Beginn des Jahres
2012 erteilte Einreisebewilligung widerrufen hat (vgl. E. 7).
6.
6.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten
Voraussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft er-
wachsen sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 994). Die Initiative für die Änderung der Verfügung
kann entweder von der Behörde oder von den betroffenen Privaten ausge-
hen (vgl. a.a.O., Rz. 996). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs
vor, ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (vgl.
a.a.O., Rz. 997 f.). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen
in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher
Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an
mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt dem-
gegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der
Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist (vgl. a.a.O., Rz. 998). Im Rahmen der Prüfung
des Widerrufs ist zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwen-
dung einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der
Rechtssicherheit andererseits abzuwägen (vgl. a.a.O., Rz. 1034, und
BVGE 2007/29 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; zum Widerruf von bereits
E-1635/2016
Seite 15
zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilten
Einreisebewilligungen: vgl. etwa das Urteil D-793/2016 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. März 2016).
6.2 Die beiden heute bereits aufgehobenen aArt. 20 und 52 AsylG bleiben
– wie oben erläutert und auch durch das SEM richtig angewendet – im
vorliegenden Verfahren weiterhin anwendbar. Gemäss aArt. 52 AsylG kann
einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Grund-
voraussetzung zur Anwendung von aArt. 52 AsylG – eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – hatte das SEM in seiner Verfügung bereits als
gegeben erachtet, indem es wegen der Desertion und der illegalen Aus-
reise auf ernstzunehmende Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin in
Eritrea schloss. Angesichts der gemäss SEM gegebenen Verfolgungslage
kann die Frage des Vorliegens einer allfälligen Reflexverfolgung, wie dies
auf Beschwerdeebene neu geltend gemacht wird, offen bleiben.
6.3 Im Folgenden wird der Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme in einem
Drittstaat gemäss aArt. 52 AsylG nachgegangen.
6.3.1 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom
5. Januar 2012 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, erfolgte
diese Reise nicht, und bis September 2015 – mithin während über dreiein-
halb Jahren – wurde auch keinerlei Eingabe seitens der Beschwerdeführe-
rin mehr an die Schweizer Behörden gerichtet. Erst als das SEM ihren Va-
ter aufforderte, Angaben zu ihrem Verbleib zu machen, teilte dieser mit, sie
befinde sich im eritreischen Grenzgebiet. Gemäss vier Eingaben des Va-
ters respektive der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom Sep-
tember, Oktober, November 2015 sowie Februar 2016 sei ihr erst am 7. be-
ziehungsweise 8. Oktober 2015 die Flucht in den Sudan gelungen. Sie sei
im Wesentlichen aus zwei Gründen an einer früheren Ausreise gehindert
worden: Einerseits wegen der Verfolgung durch die eritreischen Sicher-
heitsbehörden – so sei sie mehrere Male und jeweils über mehrere Tage,
Wochen oder Monate (unter anderem wegen eines Fluchtversuchs) inhaf-
tiert gewesen – und andererseits wegen ihrer kranken Mutter, die auf ihre
Hilfe angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat sich im Lauf
des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einmal mittels einer persönlichen
Eingabe an das SEM gewendet. Ein Vergleich der Unterschrift auf dieser
Eingabe vom 10. November 2015 (vgl. A10/3) mit denjenigen auf der Ver-
tretungsvollmacht zugunsten des Vaters (vgl. A12/4) sowie auf ihrer per-
sönlichen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2016
E-1635/2016
Seite 16
(vgl. Beschwerdeergänzung vom 23. März 2016) wirft zwar gewisse Fra-
gen auf; diejenige nach der Authentizität des Schreibens vom 10. Novem-
ber 2015 kann aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls wurden die Stellung-
nahmen zur Situation der Beschwerdeführerin nur immer auf Aufforderung
des SEM hin eingereicht (durch ihren Vater oder ihre Rechtsvertreterin).
Die auffällig passiv wirkende Haltung der Beschwerdeführerin beziehungs-
weise ihres Vaters in der Schweiz im vorliegenden Asylverfahren erweckt
den Anschein, dass ein ernsthaftes Interesse an einer Einreise sowie eine
situationsbedingte Notwendigkeit der Einreise nicht gegeben war (und, wie
nachfolgend ausgeführt wird, auch heute nicht ist).
6.3.2 Die wenigen schriftlichen Eingaben beinhalten Behauptungen, die
kaum substanziiert sind. Sie werden auch mit keinerlei Beweismitteln
untermauert; dies ist umso weniger verständlich ist, als die Beschwerde-
führerin demgegenüber eine von einem Rechtsanwalt in Khartum verfasste
Vertretungsvollmacht besorgt und zu den Akten gereicht hat. In der Ein-
gabe vom 10. November 2015 hatte sie angegeben, sie lebe bei Bekann-
ten (vgl. S. 3: "bei ihr bekannt"), und sie nannte als Wohn- respektive
Kontaktadresse die "(…)" in Khartum; sie habe sich aus "Angst von Islamis-
ten entführung" nicht beim UNHCR gemeldet; die Frage, wieso ihr ein wei-
terer Aufenthalt im Sudan gegebenenfalls nicht möglich oder zuzumuten
sei, beantwortetet sie mit den fünf Worten "Sudan ist kein sicheres Land"
(vgl. a.a.O.). Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, auf nachvollziehbare
Weise zu schildern, welche konkreten Umstände es ihr im Sudan unzumut-
bar machen würden, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Bei den Bekann-
ten, bei denen sie wohne, muss es sich im Übrigen um andere Personen
als um den in der Beschwerde erwähnten Verwandten, der mittlerweile
ausgereist sei, handeln (weil dieser bereits "am […] 2014 nach Kanada
aus[gewandert]" sei; vgl. Beschwerde S. 8 f.).
Die in der persönlichen Erklärung vom 20. März 2016 geschilderte Lebens-
respektive Wohnsituation hinterlässt einen plakativen Eindruck und lässt
sich mit den vorherigen Schilderungen kaum vereinbaren: "I live for six
months in Sudan and live with eight people in a small room. I cannot go out
because it's too dangerous […]" (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung
vom 23. März 2016).
E-1635/2016
Seite 17
6.3.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe vom 28. Oktober 2016
neu geltend, sie sei nach Ende August 2016 nach Äthiopien weitergereist,
sei dort wegen einer Malaria-Erkrankung mehrere Wochen bettlägerig ge-
wesen, sei mittlerweile in einem Flüchtlingslager registriert worden und
halte sich seit dem (…) Oktober 2016 in Addis Abeba auf (vgl. Eingabe
S. 1). Auch hierbei handelt es sich um Behauptungen, die eingestandener-
massen in keiner Weise substanziiert worden sind. Dass die Bekanntgabe
von Informationen zu den konkreten Aufenthaltsbedingungen (an einem
dem Gericht nicht bekanntgegebenen Ort in Addis Abeba) bisher nicht
möglich gewesen sei, weil "der Internetzugang in Äthiopien aufgrund der
Proteste erheblich eingeschränkt worden" sei (vgl. Eingabe S. 1), vermag
offensichtlich nicht zu überzeugen. Zudem darf angesichts der Verbreitung
moderner Telekommunikationsmittel in Äthiopien und in der eritreischen
Diaspora davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die
Substanziierung ihrer Lebensumstände bei Beachtung ihrer Pflicht zur Mit-
wirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in den
letzten zweieinhalb Monaten (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) möglich und zumut-
bar gewesen wäre.
6.3.4 Dass die Beschwerdeführerin berechtigterweise befürchten müsste,
vom Sudan oder von Äthiopien aus in den Heimatstaat zurückgeführt zu
werden, ergibt sich aus den Akten nicht. Das Bundesverwaltungsgericht
stuft in konstanter Praxis sowohl betreffend den Sudan als auch mit Bezug
auf Äthiopien das Risiko für eritreische Flüchtlinge, Opfer einer Deportation
oder Entführung zu werden, als gering ein (vgl. betreffend den Sudan etwa
Urteile D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, E-4740/2014 vom 19. Feb-
ruar 2015 E. 6.2 und D-5355/2015 vom 5. Juli 2016 E. 7.2; betreffend Äthi-
opien etwa Urteil E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4).
6.3.5 Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist nach Lehre und kon-
stanter Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Vermutung davon auszuge-
hen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefun-
den, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ableh-
nung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt
(vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Diese publizierte langjährige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darf
bei der Beschwerdeführerin, die durch eine qualifizierte Asyljuristin vertre-
ten wird, als bekannt vorausgesetzt werden. Angesichts der mangelnden
Mitwirkung im Verfahren und dem auffällig ausweichend erscheinenden
prozessualen Verhalten ist es ihr nicht gelungen, die erwähnte Vermutung
E-1635/2016
Seite 18
zu widerlegen. Es ist somit davon auszugehen, dass es ihr gelungen ist,
im Sudan – oder in Äthiopien, falls sie sich heute tatsächlich dort aufhalten
sollte – Schutz vor Verfolgung zu finden und dass der Verbleib im Drittstaat
nicht unzumutbar ist.
6.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich, an dieser Stelle auf weitere Aspekte
wie die persönliche Verbindung zur Schweiz einzugehen, da diese gege-
benenfalls nichts an der festgestellten Zumutbarkeit des Verbleibs und der
Schutzsuche in einem Drittstaat zu ändern vermöchten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch aus
dem Ausland in seiner Verfügung vom 16. Februar 2016 zu Recht abge-
wiesen hat.
7.
7.1 Das Asylgesetz enthält – respektive enthielt – keine spezialgesetzliche
Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens in der Schweiz. Die Zulässigkeit eines Widerrufs be-
urteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach den oben erwähnten all-
gemeinen Widerrufsvoraussetzungen (vgl. E. 6.1).
7.2 Mit der im Oktober 2015 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin in
den Sudan und der angeblichen späteren Weiterreise nach Äthiopien so-
wie dem Verstreichen mehrerer Jahre ohne Nutzung der Einreisebewilli-
gung und ohne jegliche aktive Berichterstattung ist jedenfalls eine nach-
trägliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Einreisebewilligungs-
Verfügung anzunehmen. Seit deren Erlass ist eine relevante Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Damit ist die erste Widerrufs-
voraussetzung erfüllt.
7.3 In der Beschwerdeeingabe wird gestützt auf den Grundsatz des Ver-
trauensschutzes vorgebracht, das private Interesse der Beschwerdeführe-
rin an der weiteren Gültigkeit der Einreisebewilligung sei im Gegensatz
zum öffentlichen Interesse am Widerruf derselben höher zu gewichten (vgl.
oben E. 4.2 letzter Absatz).
7.3.1 Im Rahmen der Prüfung des Widerrufs der Einreisebewilligung vom
16. Februar 2016 ist, wie erwähnt, zwischen dem öffentlichen Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung und damit an der Aufhebung der – zumin-
dest nachträglich als fehlerhaft erkannten – Verfügung vom 5. Januar 2012
einerseits und dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin am Weiter-
bestand der Einreisebewilligung andererseits abzuwägen.
E-1635/2016
Seite 19
7.3.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) beinhaltet, dass
die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in be-
hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Die Berufung auf den Vertrauens-
schutz setzt zunächst das Vorhandensein eines Vertrauenstatbestandes
beziehungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus (a.a.O., Rz. 631). Auf
den Vertrauensschutz kann sich überdies nur berufen, wer von der Vertrau-
ensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht
kannte und auch nicht hätte kennen sollen (a.a.O., Rz. 655). Schliesslich
kann den Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Ver-
trauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rück-
gängig gemacht werden kann (a.a.O., Rz. 660).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in den Sudan
begeben mit dem Vertrauen, sie dürfe anschliessend in die Schweiz einrei-
sen. Eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht möglich, da ihr durch die illegale
Ausreise und die Desertion eine asylrelevante Verfolgung drohe. Diese Ar-
gumentation erweist sich als unbehelflich, zumal – wie vorstehend darge-
legt – davon auszugehen ist, dass sie in einem an den Heimatstaat an-
grenzenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Im Übrigen
macht die Beschwerdeführerin geltend in Eritrea verfolgt worden zu sein,
weshalb anzunehmen ist, dass sie diesen Verfolgerstaat auch ohne Vorlie-
gen einer Einreisebewilligung für die Schweiz verlassen hätte; und
schliesslich darf auch bei einem im Ausland lebenden Laien als bekannt
vorausgesetzt werden, dass Einreisebewilligungen, selbst wenn sie formal
nicht befristet ausgestellt sind, bei mehrjährigem Nichtgebrauch zu verfal-
len drohen.
In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass die Beschwerde-
führerin ohne jede Rückmeldung (durch sie oder ihre Angehörigen) an die
schweizerischen Behörden über drei Jahre lang nicht von der Einreisebe-
willigung Gebrauch gemacht hatte. Erst mit der Androhung des Widerrufs
dieser Bewilligung hat ihr Vater sich zu ihrer Situation geäussert und erst
daraufhin ist sie aus Eritrea ausgereist.
E-1635/2016
Seite 20
7.3.4 Hingegen stellt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun als
einziges Mitglied ihrer Kernfamilie in einem an Eritrea angrenzenden Dritt-
staat aufhält, während alle ihre Angehörigen Aufnahme in der Schweiz ge-
funden haben, bei der Beurteilung ihrer privaten Interessen am Verzicht auf
den Widerruf der Einreisebewilligung in der Tat ein gewichtiges Argument
dar.
Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie ge-
mäss Darstellung ihres Vaters in Eritrea verblieben ist um die kranke Mutter
zu pflegen, während alle ihre Geschwister zum Vater in die Schweiz gereist
sind. Aus welchen Gründen gerade sie zurückgeblieben sei, ergibt sich aus
den von ihr eingereichten Stellungnahmen nicht. Bei dieser Aktenlage ist
demnach davon auszugehen, dass der Entscheid zum Verbleib damals
zwar möglicherweise auch auf familiärem Pflichtgefühl beruhte, letztlich
aber ihrem freien Willen entsprach; jedenfalls wird das Gegenteil von ihr
nicht substanziiert geltend gemacht.
7.3.5 Unter Würdigung aller Umstände ist nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsan-
wendung letztlich höher zu gewichten als das private Interesse am Bestand
der Einreisebewilligung. Dass das SEM auch nach der Einreise der Mutter
in die Schweiz an ihrer Verfügung festhielt (vgl. ergänzende Vernehmlas-
sung vom 5. Juli 2016), erscheint damit als vertretbar.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung
zum Widerruf der Einreisebewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin
erfüllt ist. Das SEM hat die Verfügung vom 5. Januar 2012 demzufolge zu
Recht widerrufen und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigert.
7.5 Auf die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs durch das SEM auf
der Grundlage des erst nachträglich bemerkten Fehlens einer höchstper-
sönlichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin kann verzichtet wer-
den, weil bereits ein anderer Widerrufsgrund erfüllt ist.
7.6 Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, eine von der Vorinstanz abweichende Einschät-
zung herbeizuführen.
E-1635/2016
Seite 21
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
10. Mai 2016 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Weil mit dieser Zwischenverfügung ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, besteht kein An-
spruch auf Entschädigung der Partei- respektive Vertretungskosten ge-
mäss der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1635/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Äthiopien.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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