B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1635/2019
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Januar 2019 um Asyl in der
Schweiz. Am 24. Januar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprin-
zip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2019 und dem persön-
lichen Gespräch vom 14. Februar 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör
zum Gesundheitszustand sowie zur möglichen Zuständigkeit von Schwe-
den, den Niederlanden oder Deutschland sowie zur Wegweisung dorthin
gewährt.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015, am 30. August 2016 und am
20. Oktober 2017 in Schweden, am 31. Dezember 2015 in Luxembourg,
am 22. April 2016 und am 7. Oktober 2018 in den Niederlanden, am
16. November 2017 in Norwegen sowie am 26. Februar 2018 in Deutsch-
land um Asyl ersucht hat. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am
11. März 2019 die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers; diese hiessen das Ersuchen am 19. März 2019 gut.
C.
Am 26. März 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 28. März 2019 reichte er eine
Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2019 (eröffnet am 29. März 2019) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Schweden und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 3. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren zu er-
öffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu er-
klären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher
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Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer macht keine formellen Mängel geltend, weshalb
sein Rechtsbegehren, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im
Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die
in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteine-
rungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass
ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung
oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –
auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat in Schweden ein Asylgesuch eingereicht, womit
es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine er-
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neute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die schwedischen Be-
hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit
Schwedens ist somit grundsätzlich gegeben.
5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Schweden nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführe oder dem Beschwerdeführer eine medizini-
sche Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es lä-
gen demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO
vor. Es gebe auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche
die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Seinem
Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach
Schweden Rechnung getragen. Seine angestrebte freiwillige Rückkehr in
sein Heimatland Marokko stehe dem Beschwerdeführer offen, vorausge-
setzt die notwendigen Dokumente würden innert nützlicher Frist vorliegen.
Andernfalls könne er den Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr nach
Marokko in Schweden geltend machen.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Schwe-
den vor, er wolle direkt nach Marokko zurück. Er habe alle notwendigen
Abklärungen vorgenommen und Dokumente eingereicht. Zudem sei seine
gesundheitliche Situation im Moment nicht sehr gut. Mit dem Vollzug der
Wegweisung sei deshalb zuzuwarten.
6.3 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner
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gelten auch in Schweden die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtli-
nie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass Schweden im vorliegenden Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer
in Schweden einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).
6.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene
Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren
Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neue-
rer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch
vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – man-
gels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem re-
alen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbring-
lichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu wer-
den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le-
benserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel-
gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.)
Solches ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss dem Formular „Medizini-
sche Informationen“ vom 19. Februar 2019 leidet der Beschwerdeführer an
Magenproblemen wegen Stress und ungewohnter Ernährung. Zur Behand-
lung erhielt er die Medikamente Engerix, Vitamin D3, Sirdalud (alle einma-
lig) sowie Omeprazol und Novalgin. Dieses gesundheitliche Problem steht
einem Vollzug der Wegweisung nach Schweden nicht entgegen. Die Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union sind zudem verpflichtet, den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewäh-
ren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Schweden dem Be-
schwerdeführer eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde, gibt es keine Hinweise und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht dem-
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nach keine Veranlassung. Im Übrigen wies die Vorinstanz zutreffend da-
rauf hin, dass eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland bis zur Überstel-
lung nach Schweden offen steht. Andernfalls kann er den Wunsch nach
einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko in Schweden geltend machen.
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei-
ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
9.
Das Rechtsbegehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: