B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1637/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Israel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2011 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 15. September 2011 zog er das Asylgesuch zurück. Am
2. Dezember 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos
geworden ab.
B.
Am 19. Januar 2012 ersuchten die deutschen Behörden gestützt auf Art.
16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO) die Schweiz um Wiederaufnahme des Verfahrens. Am
24. Februar 2012 stimmte die Schweiz dem Übernahmeersuchen von
Deutschland zu, und am 19. April 2012 reiste der Beschwerdeführer in die
Schweiz ein. Am 25. Mai 2012 reichte er das zweite Asylgesuch ein.
C.
Am 5. Juni 2012 befragte das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Am 12. Juni 2012 hörte
es ihn zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerde-
führer geltend, er sei orthodoxer Jude, geboren und aufgewachsen in
B._______, ehemalige Sowjetunion. Er habe C._______ studiert. Wegen
des herrschenden Antisemitismus habe er 1990 die Sowjetunion verlas-
sen und sei nach Israel übersiedelt. Über einen Makler habe er für
EUR 400.– einen israelischen Pass erwerben können. Eigentlich habe er
die israelische Staatsangehörigkeit nicht gewollt. Er habe einzig einen
Pass gebraucht, um sich frei bewegen zu können. Zwischen 1992 und
1994 habe er illegal in Russland gelebt. Anlässlich eines illegalen Grenz-
übertrittes im Jahre 1994 habe ihm ein Offizier des russischen Inlandge-
heimdienstes (FSB) ein Angebot für eine Zusammenarbeit gemacht. Na-
mentlich habe der Offizier von ihm Informationen über Israel erhalten wol-
len. In der Folge sei es zu Unstimmigkeiten mit dem Offizier und ihm ge-
kommen, weshalb er sich zur Ausreise nach Europa entschlossen habe,
wo er sich in Deutschland und Österreich im jüdischen Milieu gut ausken-
ne. Bei der Einreise nach Finnland sei er festgenommen worden. Er habe
sich deshalb entschlossen, dort um Asyl nachzusuchen. 1995 sei er von
den finnischen Behörden nach Israel ausgeschafft worden. In Jerusalem
habe er eine Anstellung an der D._______, erhalten. In der Folge habe er
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mehrmals die Stelle und seinen Aufenthaltsort innerhalb Israels gewech-
selt. 2001 habe er seine Eltern in Russland besucht. Ende 2004 sei er
von einem Unbekannten angerufen, zu einem Gespräch in Russland ein-
geladen und aufgefordert worden, einen Betrag von USD 50'000.– zu
überweisen, ansonsten der Mossad über die Zusammenarbeit mit dem
FSB orientiert werde. Er habe Angst bekommen und sei deshalb nach
Amsterdam gereist. Anfang 2005 habe er in Norwegen um Asyl ersucht.
Ihm habe die Ausschaffung nach Israel gedroht, weshalb er das Gesuch
zurückgezogen habe und freiwillig nach Israel zurückgekehrt sei. Dort
habe er ein Visum für Russland beantragt und sei Ende Januar 2005 in
Russland eingereist. Ende Februar 2005 sei er nach Thailand geflogen.
Von dort sei er im Herbst 2006 nach E._______ gereist, wo er eine Aus-
bildung begonnen habe. Im Februar 2008 habe er eine Anstellung als
F._______ bei G._______ erhalten. Er sei für die Einhaltung des jüdi-
schen Speisegesetzes verantwortlich gewesen. Bei der Überprüfung ei-
nes Restaurants sei es zu einem schweren Übergriff auf seine Person
gekommen, weshalb er schliesslich seinen Arbeitsvertrag nicht verlängert
habe. In der Folge sei er ständig in Europa unterwegs gewesen. 2011 ha-
be er seinen Reisepass in Paris verloren. Er möchte bei der israelischen
Botschaft keinen Antrag auf einen neuen Reisepass stellen, da er nicht
auf seinen Aufenthaltsort aufmerksam machen wolle. Er könne nicht nach
Israel zurück, er habe dort keine Existenz und er habe ein Problem mit
dem Mossad; er befürchte eine Anklage wegen Landesverrat.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie seines israelischen
Führerscheines, einen Ausweis und Diplome der ehemaligen Sowjetuni-
on, einen Lebenslauf, einen Arztbericht betreffend den Übergriff in
Deutschland und Dokumente zum dortigen Aufenthalt zu den Akten.
D.
Am 26. Juni 2012 ersuchten die niederländischen Behörden die Schweiz
um Rückübernahme des Beschwerdeführers, da dieser während seines
Aufenthalts in der Schweiz ein Asylgesuch in den Niederlanden einge-
reicht habe. Am 4. Juli 2012 stimmte das BFM der Übernahme zu und am
31. Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein.
E.
Am 30. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer Akten des niederlän-
dischen Asylverfahrens, Kopien aus seinem israelischen Reisepass und
Unterlagen zum Aufenthalt in Deutschland ein.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 – eröffnet am 1. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, je-
denfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks
vollständiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige In-
ternetausdrucke mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der AOZ, Support Sozialberatung vom 4. April 2014 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei stän-
diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Reisepass seien nicht vereinbar mit den ein-
gereichten Akten des Asylverfahrens in den Niederlanden. Gemäss die-
sen sei er im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuchs in den Nieder-
landen im Besitze eines echten israelischen Passes gewesen, welcher
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am 26. Mai 2009 auf der israelischen Botschaft in H._______ ausgestellt
worden sei. Hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seitens
Israels tatsächlich verfolgt gefühlt, hätte er sich nicht an die israelischen
Behörden gewandt, um seinen Pass verlängern zu lassen. Weiter würden
die Aussagen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns wi-
dersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nach einem anonymen Anruf nach Russland begeben habe, wo er er-
presst worden sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er nach dem
Erpressungsversuch nicht mehr nach Israel zurückgekehrt sei, da er von
den israelischen Behörden weder gesucht noch zur Festnahme ausge-
schrieben gewesen sei. Sodann sei er im Jahre 1994 bereit gewesen, für
den russischen Inlandgeheimdienst zu arbeiten; indes habe er nie für den
FSB gearbeitet. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Be-
fürchtungen vor den israelischen Behörden und dem Mossad nicht er-
klärbar. Weiter sei die Aussage, er sei seit 2005 nicht mehr in Israel ge-
wesen nicht vereinbar mit der Anstellung als I._______ in Israel in den
Jahren 2004 bis 2007. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass
der Beschwerdeführer die israelische Staatsangehörigkeit zwangsweise
habe annehmen müssen. Zum einen sei nicht davon auszugehen, dass
die israelischen Behörden eine Person zur Annahme eines israelischen
Passes zwingen würden. Zum anderen habe der Beschwerdeführer für
den Erhalt des Passes einen grösseren Geldbetrag bezahlt und in der
Folge mehrere Jahre in Israel gelebt. Insgesamt sei daher zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer israelischer Staatsbürger sei und bei einer
Rückkehr nach Israel keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
Was den geltend gemachten Übergriff in Deutschland anbelange, handle
es sich um eine einmalige Auseinandersetzung, welcher keine asylrecht-
lich relevante Intensität zukomme. Zudem komme der deutsche Staat
seiner Schutzpflicht nach und gelte als schutzfähig und schutzwillig.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die ihm anlässlich
der Anhörung gestellten Fragen seien schlecht gewesen. Zudem habe er
sich nicht genügend erklären können und nicht alle seine Aussagen seien
protokolliert worden.
Den Protokollen sind weder Hinweise auf eine nicht korrekte oder unge-
nügende Fragestellungen noch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu seinen Asylgründen hätte
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äussern können. Namentlich hat der Beschwerdeführer keine Rückfragen
gestellt, welche darauf schliessen liessen, dass er die an ihn gerichteten
Fragen nicht verstanden hätte. Zudem hat er am Schluss der Anhörung
auf entsprechende Frage geantwortet, er habe alles sagen können (Akten
BFM B12/11 S. 8). Dabei hat sich der Beschwerdeführer behaften zu las-
sen. Sodann hat der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten
Befragung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung weder
Bemerkungen zur Fragestellung noch zur Befragung als solcher ange-
führt. Die erhobenen Einwände erweisen sich somit als unzutreffend und
die Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid zu
Grunde gelegt werden.
5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 630).
Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Vorinstanz die nach Ansicht
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung falsch widerge-
gebenen Aussage, richtig aufgeführt hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflich-
tet, die Aussagen wörtlich widerzugeben; es genügt eine sinngemässe
Widergabe. Sodann braucht sie gemäss konstanter Rechtsprechung in
der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentli-
chen Vorbringen entweder im Rahmen des Sachverhaltes oder der Wür-
digung zu nennen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6467/13 vom 25. Februar 2014). Vorliegend hat die Vorinstanz den Sach-
verhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Rüge ist unbegründet.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seinerzeit gezwungen
worden, die israelische Staatsangehörigkeit anzunehmen, indes akzeptie-
re er diese nicht. Dieses Vorbringen ist unerheblich. Gemäss den Anga-
ben des Beschwerdeführers und der Kopie des eingereichten Reisepas-
ses ist er israelischer Staatsangehöriger; als solcher gilt er gegenüber
den schweizerischen Asylbehörden. Sodann ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er 2009 seinen Reisepass verlängern liess beziehungsweise
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Seite 8
weshalb er nie um Entlassung aus der israelischen Staatsangehörigkeit
ersucht hat, was grundsätzlich möglich ist
(
spx, abgerufen am 23. April 2014). Es erübrigt sich somit, auf die weite-
ren Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzu-
gehen.
5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorin-
stanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist jedoch nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sind und
in welchen wesentlichen Punkten sie der allgemeinen Erfahrung sowie
der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht ge-
eignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Na-
mentlich legt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Erklärungen
zur Verlängerung seines Reisepasses nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht geschlossen hat, er hätte sich im Jahre 2009 nicht an die is-
raelischen Behörden gewandt, wenn er tatsächlich eine asylrelevante
Verfolgung befürchtet hätte. Ferner ist es Sache des Beschwerdeführers,
sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seine Akten aus
Holland zu beschaffen und sie als Beweismittel einzureichen. Sodann legt
der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sach-
verhalts sowie den Ausführungen zu seinem Lebenslauf nicht substanti-
iert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen hat. An diesem Schluss vermögen auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Rüge erweist sich als un-
zutreffend.
Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleinga-
be zur Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, die geltend gemach-
ten Probleme in Deutschland seien nicht asylrelevant.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Israel dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Israel ist zu-
mutbar. In Israel herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann
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Seite 10
sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Be-
schwerdeführer aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein soll, dort-
hin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist in den vergangenen Jah-
ren mehrmals nach Israel gereist. Er hat dort während Jahren gelebt und
gearbeitet. Er ist mit der hebräischen Sprache, der dortigen Lebensweise
und Kultur vertraut. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls
keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des
Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.3 Der Beschwerdeführer hat Kopien seines israelischen Reisepasses
eingereicht, welcher bis 2019 gültig ist. Aufgrund der Akten ist nicht klar,
ob er im Besitze des Passes ist. Jedenfalls obliegt es dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung mög-
lich ist.
8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Begehren erweisen sich
indes als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Damit ist eine der kumula-
tiv zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: