B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1637/2017
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Maître Alain Droz, Avocat,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3367/2016
vom 22. Juni 2016 (…).
E-1637/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 26. Mai 2016 mit Urteil E-3367/2016 vom 22. Juni 2016 ab.
A.c Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Gesuchsteller beim
SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 abwies. Gleichzeitig ver-
fügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.d Auf die gegen diesen Entscheid am 1. Februar 2017 erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht zufolge verpasster Rechts-
mittelfrist mit Urteil E-690/2017 vom 8. Februar 2017 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte der Gesuchsteller beim SEM neue
Beweismittel (zwei Haftbefehle, drei Vorladungen; alle datierend vom Feb-
ruar 2016) ein und beantragte, die Verfügung vom 21. Dezember 2016 sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm zufolge
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
C.
Mit Begleitschreiben vom 15. März 2017 überwies das SEM die Eingabe
vom 1. März 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsge-
such an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. März 2017 wird vom Bundes-
verwaltungsgericht als sinngemässes Revision entgegengenommen.
E-1637/2017
Seite 3
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
22. Juni 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/-
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
E-1637/2017
Seite 4
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht
erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son-
dern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und
hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinnge-
mäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Gesuchsteller suchte am 26. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Namentlich anlässlich der Anhörung vom 14. März 2016 wurde der
Gesuchsteller auf die Wichtigkeit des Einreichens von Beweismitteln hin-
gewiesen. Dabei gab er zu Protokoll, über Facebook könne er seine Kolle-
gen kontaktieren, um Beweismittel zu beschaffen.
3.3 Der Gesuchsteller reichte mit der Eingabe vom 1. März 2017 zwei auf
seinen Namen lautende Haftbefehle datierend vom 19. Februar 2016 und
25. Februar 2016 sowie drei Vorladungen datierend vom 22. Februar 2016,
25. Februar 2016 und 29. Februar 2016 der kongolesischen Behörden als
neue Beweismittel ein. Dazu führt er aus, seine Familie habe diese Doku-
mente einer in Genf lebenden nahen Verwandten seiner Mutter zukommen
lassen.
3.4 Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der Beweis-
mittel auf Nachforschungen beruhen, die bereits im früheren Verfahren hät-
ten angestellt werden können. Die vom Gesuchsteller eingereichten Be-
weismittel datieren allesamt mehrere Monate vor Ergehen des ersten Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2016. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Dokumente nicht be-
reits im Rahmen jenes Verfahrens eingereicht hat. Erst recht nicht nach-
vollziehbar ist, dass er sie nicht im Rahmen seines Mehrfachgesuchs vom
E-1637/2017
Seite 5
28. September 2016 beziehungsweise im diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren vom 1. Februar 2017 zu den Akten gegeben hat. Dies umso
mehr, als er bereits anlässlich der Anhörung angeben hat, er könne seine
Kollegen über Facebook kontaktieren, um Beweismittel zu beschaffen. Im
Revisionsgesuch legt der Gesuchsteller sodann nicht dar, weshalb ihm die
Einreichung der Beweismittel erst jetzt möglich gewesen sein soll. Die
blosse und durch nichts belegte Behauptung, seine Familie habe diese Do-
kumente einer in Genf lebenden nahen Verwandten seiner Mutter zukom-
men lassen, überzeugt nicht. Weder äussert sich der Gesuchsteller über
den konkreten Zeitpunkt des Erhalts und die Umstände der Zustellung der
Dokumente an seine Familie noch über die Weiterleitung an die Person in
Genf lebende Person. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Be-
weismittel ohne Weiteres bereits im Verlaufe der beiden bisherigen Verfah-
ren hätten eingereicht werden können. Aus revisionsrechtlicher Sicht sind
sie daher als verspätet geltend gemacht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG zu erachten.
4.
4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-
bringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1995 Nr. 9 E. 7).
4.2 Wie bereits dargelegt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuch-
steller die beiden Haftbefehle sowie die drei Vorladungen nicht bereits frü-
her einreichte. Sodann ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im Haftbe-
fehl vom 19. Februar 2016 wegen (…) und in demjenigen vom 25. Februar
2016 (…) gesucht wird. Beides hat er bislang nie geltend gemacht und ein
entsprechender Zusammenhang zu seinen bisher geltend gemachten
Asylgründen ist auch nicht ersichtlich. Ferner fällt bezüglich der Haftbefehle
auf, dass das Ausstellungsdatum korrigiert wurde. Zudem ist bezüglich des
ersten Haftbefehls festzustellen, dass dieser nicht vollständig ausgefüllt ist.
Schliesslich ist fraglich, wie der Gesuchsteller in den Besitz dieser beiden
Originaldokumente kommen konnte. Bei den drei Vorladungen des (…)
handelt es sich sodann um original unterzeichnete Kopien, welche alle
deutliche Spuren von Überschreibungen aufweisen. Deshalb und weil be-
kannt ist, dass Dokumente im Kongo (Kinshasa) leicht käuflich erworben
E-1637/2017
Seite 6
werden können, bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der einge-
reichten Dokumenten. Deren Beweiswert ist daher als gering einzustufen.
4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die eingereichten Doku-
mente keine hinlängliche Beweiskraft aufweisen, um auf das Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu schliessen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe dargetan werden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3367/2016 vom 22. Juni 2016 ist abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
den Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1ꞌ200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1637/2017
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: