Abtei lung V
E-1638/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, lic. iur. Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 3. März
2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1638/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus dem Dorf B._______ (Provinz C._______), eigenen
Angaben zufolge am 6. Mai 2009 die Türkei in einem Reisebus mit
einem rumänischen Schengenvisum verliess und nach Rumänien
einreiste, wo er sich während eines Monats aufhielt,
dass er von dort aus in einem LKW weiterfuhr, später in einen PW
wechselte, mit welchem er am 10. Juni 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 23. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen
geltend machte, sich seit 2005 für die E._______ engagiert zu haben
und deswegen von den türkischen Behörden verfolgt worden zu sein,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens (allenfalls Bulgariens als
Transitland) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er wolle nicht nach
Rumänien, da er mit dem Schlepper vereinbart habe, dieser bringe ihn
in die Schweiz,
dass er am 29. Juni 2009 dem Kanton F._______ als
Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen wurde,
dass das BFM am 10. September 2009 die rumänischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die rumänischen Behörden am 6. November 2009 zur
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dub-
lin-II-Verordnung) bereit erklärten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 10. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
verfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei be-
antragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die
Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhal-
ten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. März 2010
das Amt für Polizeiwesen des Kantons F._______ anwies, bis zum
definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
VwVG),
dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch
Rumänien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon
abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in
Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die
aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, dass
sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen in Rumänien
aufgehalten habe,
dass Rumänien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Rumänien am 6. November 2009 einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
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dass die Rückführung nach Rumänien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Ver-
ordnung) – bis spätestens zum 6. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur
Person vom 23. Juni 2009 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gege-
ben worden sei, zu allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung
nach Rumänien sprechen würden, Stellung zu nehmen, er dabei je-
doch keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zu-
lässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stel-
len würde,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen
Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien bestehe,
dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen
und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Rumäni-
ens technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es treffe zu, dass der
Beschwerdeführer mit einem Schengen Visum nach Rumänien gereist
und dort einen Monat geblieben sei,
dass er dort jedoch kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb nicht
Rumänien, sondern die Schweiz für die Prüfung des Falles zuständig
sei,
dass er aus einer politischen Familie stamme, und ein
G._______sowie ein H._______ in der Schweiz als anerkannte
Flüchtlinge leben würden,
dass Rumänien bis jetzt mehrere Kurden, die dort um Asyl
nachgesucht hätten, in die Türkei ausgeschafft habe,
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dass aus diesem Grunde der Beschwerdeführer in Rumänien keinen
effektiven Schutz finden würde, weshalb, eine eventuelle Überführung
nach Rumänien unzumutbar wäre,
dass basierend auf dieser Tatsache davon auszugehen sei, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubwürdigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. Dublin Assoziierungsabkommen;
Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Rumänien als für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
zu erachten ist,
dass die rumänischen Behörden am 6. November 2009 gestützt auf
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des
BFM vom 10. September 2009 der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zustimmten,
dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell
oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Behauptung in der Beschwerde, in Rumänien bestehe kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, einer
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, da im
vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Rumäni-
en werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlä-
gigen Normen der EMRK halten,
dass auch der Umstand, dass mit (...), einem H._______ des
Beschwerdeführers, der mit einer Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz lebt (Personalien vom G._______ (...) konnten nicht eruiert
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werden), der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
entgegensteht,
dass die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2
Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Per-
sonen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a),
oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b), oder Hinweise dafür
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c), bei einem auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht
anwendbar ist,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass der H._______ und der angeblich in der Schweiz lebende
G._______des Beschwerdeführers somit keine "Familienangehörige"
im Sinne der Dublin-II-Verordnung sind,
dass aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem H._______ beziehungsweise
G._______eine enge Beziehung bestehen würde, und eine solche
auch in der Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn
nachgewiesen wird,
dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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