B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1639/2019
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
alias B._______, geboren (…), Russland,
alias C._______, geboren (…),
Georgien,
alias D._______, geboren (…), Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (…).
E-1639/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2005 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Er gab an, sein Name sei B._______, er sei am
(…) geboren, russischer Staatsbürger und stamme aus E._______, Süd-
ossetien. Ein von der Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration) in Auf-
trag gegebener Sprach- und Ländertest (LINGUA-Analyse) ergab, dass die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in Georgien und ein-
deutig nicht in Südossetien beziehungsweise einem ossetischen Milieu
stattgefunden habe. Zu diesem Ergebnis gewährte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2006 das rechtliche Ge-
hör.
A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 trat die Vorinstanz wegen Identi-
tätstäuschung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und hän-
dige ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
A.c Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 26. Januar 2006 auf sein
Verlangen einen Beschwerdeverzicht.
A.d Am 14. Februar 2006 änderte die Vorinstanz die angegebenen Perso-
nalien des Beschwerdeführers aufgrund einer von ihm abgegebenen Kopie
einer Identitätskarte. Die angepassten Personalien lauteten wie folgt:
C._______, geboren (…), Nationalität Georgien.
A.e Ab dem 23. Februar 2006 galt der Beschwerdeführer als unterge-
taucht.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. November 2018 erneut in die
Schweiz ein und suchte am 5. November 2018 unter dem Namen
D._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am
15. November 2018 gab er an, er sei russischer Staatsangehöriger osseti-
scher Ethnie, am (…) geboren und stamme aus E._______, Georgien. Er
sei zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz ge-
kommen. Zudem sei er abhängig von Betäubungsmitteln und möchte hier
an einem Entzugsprogramm teilnehmen. In seinem Heimatstaat habe er
Probleme, da er diese aber nicht beweisen könne, gebe es dazu nichts zu
erzählen.
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B.b Am 31. Januar 2019 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ver-
tieft zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus
E._______, Georgien. Er fühle sich jedoch als russischer und nicht georgi-
scher Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2000 halte er sich unter Angabe
verschiedener Identitäten in Europa auf. Er habe eine Frau und einen er-
wachsenen Sohn, die sich aktuell in F._______, Georgien, aufhielten. Zu-
sammen mit ihnen sei er im Jahr 2016 oder 2018 von G._______ nach
Georgien weggewiesen worden. Nach zwei oder drei Monaten bezie-
hungsweise Tagen sei er dann Richtung H._______ wieder ausgereist. Er
habe Hepatitis C und befinde sich in einem Methadon-Programm.
Auf seine Asylgründe angesprochen, machte der Beschwerdeführer keine
konkreten Angaben.
C.
Anlässlich einer Anhaltung am (…) 2019 fand das Schweizerische Grenz-
wachtkorps beim Beschwerdeführer einen georgischen Reisepass im Ori-
ginal, lautend auf den A._______, geboren (…) in F._______, Georgien,
und beschlagnahmte diesen.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, änderte die Identität des Beschwerdeführers im zentralen Migra-
tionssystem (ZEMIS) von D:_______, geboren (…), Russland, auf
A._______, geboren (…), Georgien, und händigte dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.
Mit Eingabe vom 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Beschwerde unterzeichnete der Beschwerdeführer mit dem Namen
A._______.
F.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 10. April 2019 den Eingang der Be-
schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E-1639/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Per-
son zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol-
gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen
wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie Ur-
teile des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom
16. Januar 2019 und E-475/2019 vom 8. Februar 2019).
Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt – was gemäss
Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht"
worden ist – wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten
(Art. 31a Abs. 3 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die
Identität D._______, geboren (…), russischer Staatsangehöriger, könne
nicht geglaubt werden. Anlässlich der Anhörung sei dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Änderung von der russischen auf die georgische
Staatsangehörigkeit gewährt worden. Der angegebene Geburtsort
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Seite 6
E._______ liege seit dem Zerfall der Sowjetunion auf georgischem Staats-
gebiet, wodurch der Beschwerdeführer georgischer und nicht russischer
Staatsangehöriger sei. Im Rahmen der behördlichen Kontrolle vom (…)
2019 sei beim Beschwerdeführer sodann ein georgischer Reisepass im
Original, lautend auf A._______, geboren (…) in F._______, Georgien, auf-
gefunden worden. Aufgrund der Akten und Beweismittel sei deshalb davon
auszugehen, dass es sich dabei um seine Hauptidentität handle, weshalb
diese entsprechend angepasst worden sei.
6.2 Weiter gelangte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Der Be-
schwerdeführer habe grösstenteils widersprüchliche und unlogische Anga-
ben betreffend seine Aufenthaltsorte seit dem ersten Asylgesuch in der
Schweiz im Jahr 2005 gemacht. Es sei kein nachvollziehbares Bild zu den
Ausreisegründen aus Georgien, den Reiseweg und den Aufenthaltsorten
während der letzten 14 Jahre entstanden. Er habe aber zu Protokoll gege-
ben, aus rein wirtschaftlichen und medizinischen Gründen aus Georgien
ausgereist zu sein. Er habe weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung in Georgien geltend gemacht.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer, es sei alles
richtig, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geschrieben
habe. Er ersuche das Gericht aber dennoch um erneute Prüfung seines
Falles. Er sei krank und finanziell ruiniert.
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen aus-
drücklich nicht. Bei der BzP gab er zu Protokoll wegen medizinischer Be-
handlung in die Schweiz gekommen zu sein (vgl. SEM-Akte B6/14
Ziff. 7.01). Auch anlässlich der Anhörung äusserte er sich entsprechend
(vgl. SEM-Akte B20/16 F121 f.). Weitere konkrete Angaben zu allfälligen
Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens
anlässlich der Befragung nicht gemacht (vgl. SEM-Akte a.a.O. z.B. F81,
F85, F90, F95). Aus seinen Ausführungen geht nicht ansatzweise hervor,
inwiefern er von gezielter Verfolgung betroffen war oder er bei einer Rück-
kehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben sollte. Insgesamt
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig zur Behandlung
der Hepatitis C Erkrankung und der Drogenabhängigkeit in die Schweiz
gekommen ist. Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E-1639/2019
Seite 7
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nachdem von der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist, ist der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zu
prüfen.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 8
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ge-
orgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
E-1639/2019
Seite 9
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen).
8.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Hepatitis C und be-
finde sich in der Schweiz in einem Methadon-Programm.
Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care Programm
(UHCP) eingeführt. Dadurch hatte Ende 2013 bereits 90% der Bevölkerung
Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung (siehe World
Health Organization (WHO), Georgiaꞌs health financing reforms show tan-
gible benefits for the population, 14. Juli 2015,
as-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population, ab-
gerufen am 24. April 2019). Zur Behandlung respektive Eliminierung von
Hepatitis C existiert in Georgien seit Februar 2015 ein staatliches Pro-
gramm (siehe Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Tbi-
lisi. Strategic plan for the elimination of hepatitis C virus in Georgia, 2016–
2020, 2015,
gia_HCV_Elimination_Strategy_2016-2020.pdf, abgerufen am 24. April
2019). Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zu die-
sem Programm (vgl. Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen:
Staatliche Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, 21. März
2018, Ziff. 3.2.1,
les/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-
d.pdf, abgerufen am 24. April 2019). Folgende Leistungen sind für die Teil-
nehmer dieses Programmes kostenlos: Screening (erster Test), Behand-
lung Hepatitis mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung
während der Behandlung. Einzig die Kosten für den Bestätigungstest nach
dem Screening sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und
nach der Behandlung werden nicht vollständig übernommen (vgl. a.a.O.,
Ziff. 3.3).
Im Weiteren besteht auch ein staatliches Programm zur Behandlung von
Drogenabhängigkeit. Dieses enthält den stationären begleiteten Entzug mit
einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von
Methadon und zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Zu diesem
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Seite 10
Programm sind alle drogenabhängigen georgischen Staatsbürger zugelas-
sen. Die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das Methadon
werden vollständig vom Staat übernommen. Bei der Anmeldung zur Me-
thadonabgabe ist einzig eine einmalige Pauschale von umgerechnet
Fr. 26.– zu entrichten (vgl. a.a.O. Ziff. 5).
8.5.4 Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ge-
orgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von Hepatitis
C sowie seiner Drogenabhängigkeit respektive zur Abgabe von Methadon
erhalten wird. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers füh-
ren somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizini-
sche Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
8.5.5 Andere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
liegen nicht vor. Weder herrscht in Georgien eine Situation allgemeiner Ge-
walt noch steht die politische Situation dem Vollzug entgegen. Die Ehefrau
und der Sohn des Beschwerdeführers halten sich gemäss seinen Angaben
in Georgien auf. Zudem habe seine Frau ein eigenes Haus (vgl. SEM-Akte
B20/16 F96). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG seine wahre
Identität während des Verfahrens zu verschleiern versucht hat und er keine
genauen Angaben zu seinen Lebensumständen in Georgien gemacht hat,
erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Auch wenn die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, findet die Untersuchungs-
pflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden nach Art. 8 AsylG.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1639/2019
Seite 11
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: