Abtei lung V
E-1641/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
unbekannter Herkunft (angeblich Côte d'Ivoire),
vertreten durch Peter Lüthy, Sozialdienst Kanton Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1641/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2006 verliess und am
19. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Mai 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum des BFM in Vallorbe vom 5. Juni 2008 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 21. Januar 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______, im
Norden der Elfenbeinküste, bei einer Tante aufgewachsen, weil die
Mutter bei seiner Geburt gestorben sei,
dass sein Vater, der als Händler auf den Wochenmärkten gearbeitet
habe, ihn immer wieder bei der Tante besucht habe und im Jahr 2006
von Angehörigen der Armee oder von Rebellen getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer mehrere Male festgenommen worden sei,
weil er sich nicht habe ausweisen können, und jeweils am nächsten
Tag wieder freigelassen worden sei,
dass er aufgrund der unsicheren Lage in der Elfenbeinküste und sei-
ner persönlichen Verhältnisse im Jahr 2006 mit dem Auto nach Abidjan
und von dort mit dem Flugzeug nach D._______ gereist sei,
dass er sich ein Jahr in Guinea aufgehalten und dann weitergereist
sei, weil es zu Ausschreitungen gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgültigen Reise- oder Ausweis-
papiere zu den Akten gegeben hat,
dass das BFM mit dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 zur
Erstellung einer Analyse der Fachstelle LINGUA ein Telefoninterview
durchführte und ihm anlässlich der Bundesanhörung vom 21. Januar
2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Analyse gewährte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 17. Februar 2009 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse und der geringen
Kenntnisse des Beschwerdeführers über C._______ und die Elfenbein-
küste nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer dort aufge-
wachsen sei,
dass er die in C._______ gebräuchlichste Sprache „Dioula“ nicht
einmal rudimentär beherrsche, jedoch fliessend „Susu“ spreche, die
Sprache, welche ausschliesslich in Guinea gesprochen werde,
dass er angebe, „Susu“ während seines einjährigen Aufenthalts in Gui-
nea gelernt zu haben, was nicht plausibel erscheine, zumal er jahre-
lang in C._______ zur Schule gegangen sei, dort in einem
Fussballclub gespielt und seinen Vater auf die Märkte begleitet habe,
und somit zumindest über rudimentäre Kenntnisse der Sprache
„Dioula“ verfügen müsste,
dass er geltend mache, seine Tante habe nur „Pular“ mit ihm gespro-
chen, sich aber aufgrund der LINGUA-Analyse herausgestellt habe,
dass er „Pular“ mit einem guineischen Akzent spreche,
dass ausgeschlossen werde, der Beschwerdeführer stamme wie ange-
geben aus der Elfenbeinküste, und auch seine angeblichen Fluchtmoti-
ve nicht glaubhaft seien, insbesondere die allgemein unsichere Lage
in der Elfenbeinküste, der Tod seiner beiden Eltern und das gänzlich
fehlende Beziehungsnetz aber auch die schleierhaften Umstände sei-
ner Ausreise,
dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zudem in
zahlreiche Widersprüche verstrickt und realitätsfremde Angaben ge-
macht habe,
dass seine Schilderungen vage, unsubstanziiert und oberflächlich ge-
blieben seien, einen Mangel an Realitätskennzeichen aufwiesen und in
keinerlei Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken wür-
den,
dass das BFM zudem den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantrag-
te,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 festhielt, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatstaat nicht
geglaubt werden können,
dass im Einzelnen auf die ausführlichen und hier zu bestätigenden
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde
nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung ge-
langen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem gel-
tend macht, er bemühe sich, seine Identitätspapiere einzureichen, die
innerhalb von zwei Monaten eintreffen sollten,
dass er als Beweis für seine Bemühungen der Beschwerde ein hand-
schriftlich abgefasstes Schreiben datiert vom 27. Februar 2009 beige-
legt hat, welches von einem Bekannten der Tante in der Elfenbeinküste
übergeben werde,
dass er nach Erhalt seiner Identitätspapiere seine Herkunft aus der El-
fenbeinküste belegen könne,
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dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines Asylgesuchs
am 21. Mai 2008 bereits ein Jahr Zeit gehabt hätte, sich um die Einrei-
chung seiner Identitätspapiere zu bemühen,
dass seit der Beschwerdeeinreichung nun mehr als zwei Monate ver-
gangen sind und der Beschwerdeführer entgegen seinen Ankündigun-
gen – ohne jede Erläuterung – noch immer keine Papiere zu den Ak-
ten gereicht hat,
dass somit seine Herkunft aus der Elfenbeinküste und die damit zu-
sammenhängenden Fluchtgründe nicht geglaubt werden können, zu-
mal die Vorbringen als realitätsfremd und stereotyp, mithin als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen und die Beschwerde
auch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse bringt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
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allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern oder Provinzen eines Landes zu forschen,
dass den Akten vor diesem Hintergrund keine Wegweisungshindernis-
se zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 5 f. zur damals gültigen entsprechenden Gesetzesbestim-
mung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass vorliegend zudem auf eine vertiefte Prüfung des Wegweisungs-
vollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss dem Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
verzichtet werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischen-
zeit seine Volljährigkeit erreicht hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahren-
skosten zur verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an den Vertreter des Beschwerdeführers, das BFM
und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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