B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-164/2009
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin De Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (…)
E-164/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben aus B._______, Eritrea stam-
mend, verliess sein Heimatland am 18. Oktober 2005 und gelangte über
Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 18. Dezember 2006 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 4. Januar 2007
wurde er zur Person befragt und am 14. April 2008 sowie am
4. Dezember 2008 zu seinen Asylgründen angehört.
Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, im Juli 2005 habe
ein Freund bei ihm übernachtet und am nächsten Tag sei er verhaftet
worden. Er sei beschuldigt worden, seinem Freund und anderen beim il-
legalen Grenzübertritt geholfen zu haben. Während der Haft sei er verhört
und geschlagen worden. Nach ca. einem Monat in Haft sei ihm der Ellbo-
gen gebrochen worden, woraufhin er in ein ziviles Spital verlegt worden
sei. Von dort sei ihm eineinhalb Monate später die Flucht gelungen. Er sei
mit dem Bus zur äthiopischen Grenze gefahren, dort ausgestiegen und
habe die Grenze zu Fuss überquert.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies ihn das BFM aus der Schweiz weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit der Durchführung des Wegwei-
sungsvollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung Beschwerde
ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
E-164/2009
Seite 3
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud es das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zu-
sätzliches Beweismittel nach.
F.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 nahm das BFM zur Beschwerde Stel-
lung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer Frist eingeräumt, um eine Replik und entsprechende Beweismittel
einzureichen. Mit Eingabe vom 4. März 2009 reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Stellungnahme und ein Arztzeugnis ein. Mit Eingabe vom 14. Juli
2010 reichte er einen weiteren Arztbericht nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM zu einer zweiten Vernehmlassung ein.
I.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 zog das BFM die angefochtene Verfü-
gung vom 8. Dezember 2008 teilweise in Wiedererwägung, schob den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit auf
und ordnete eine vorläufige Aufnahme an.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer, mitzuteilen, ob er den noch hän-
gigen Teile der Beschwerde (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und
Anordnung der Wegweisung) zurückziehe.
K.
Mit Eingabe vom 12. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an der Be-
schwerde fest.
E-164/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
Die Vorinstanz verfügte am 30. Juli 2010 wiedererwägungsweise die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Damit wurde die Beschwerde bezüglich des Even-
tualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos und
ist insoweit abzuschreiben. Gegenstand des vorliegenden Urteils bilden
demnach lediglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die
Asylgewährung und die Wegweisung.
3.
3.1. Die Vorinstanz bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft und kommt zum Schluss,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht wie behauptet um einen erit-
reischen, sondern um eine äthiopischen Staatsangehörigen handle. Im
Einzelnen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der
Befragung zur Person geltend gemacht, sein Vater sei äthiopischer
Staatsangehöriger gewesen und verstorben, als er vier Jahre alt gewesen
sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch behauptet, sein Vater
sei eritreischer Staatsbürger und wohne jetzt in Israel. Dass er diese Tat-
sache aus Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea verschwiegen ha-
E-164/2009
Seite 5
be, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter führt die Vor-
instanz aus, der Beschwerdeführer verstricke sich bezüglich des Datums,
an dem der Freund ihn besucht habe, in Widersprüche. Er habe zudem
unterschiedliche Begründungen dafür angeführt, weshalb er über keine
eritreische Identitätskarte verfüge. Seine zweite Begründung, er habe im
April 2004 eine Identitätskarte beantragt, diese aber bis im Juli 2005 nicht
erhalten, könne nicht geglaubt werden.
Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Alter von 19 Jahren
noch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, weil er Schüler gewe-
sen sei und Zwangsrekrutierungen direkt in der Schule erst 2006 begon-
nen hätten, sei tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe zudem kei-
ne Auskunft zu den historischen Sehenswürdigkeiten seines angeblichen
Heimatortes in Eritrea geben können, weshalb nicht geglaubt werden
könne, dass er dort gelebt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass
der eritreische Staatssicherheitsdienst einen Häftling während Monaten in
einem Spital unbeaufsichtigt lasse. Es sei schliesslich als realitätsfremd
zu betrachten, dass er von Eritrea nach Äthiopien gelangt sei, indem er
an der Grenze zu Äthiopien aus dem Bus gestiegen sei, sich umgedreht
und den Kontrollposten der Eritreer umgangen habe.
Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln – ein Schul-
zeugnis und ein Taufschein – komme nur ein verminderter Beweiswert zu,
da sie leicht zu kaufen seien. Auch der Umstand, dass die Dokumente
aus Eritrea an den Beschwerdeführer geschickt worden seien, könne
dessen eritreische Staatsbürgerschaft nicht belegen. Bei der eingereich-
ten Identitätskarte des Vaters handle es sich lediglich um eine Kopie, der
ebenfalls ein verminderter Beweiswert zukomme.
3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, er habe
auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geant-
wortet, die dem, was er erlebt habe, entspreche. Es widerspreche nicht
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man ein Ereignis, das Jahre zu-
rückliege, nicht auf den Tag genau datieren könne. Das Verhaftungsda-
tum habe er immerhin genau angegeben. Es sei zudem nicht wesentlich,
wie viele Nächte sein Freund bei ihm geschlafen habe. Er habe die ge-
nauen Umstände und Abläufe der Verhaftung, die Befragung, den Namen
des Gefängnisses, die Zuständigkeiten innerhalb des Gefängnisses usw.
schlüssig, detailliert und frei von Widersprüchen geschildert. Auch habe
er durchaus Aussagen zu den Sehenswürdigkeiten von B._______ ma-
chen können. In Eritrea seien zudem Wartezeiten bis über ein Jahr für ei-
E-164/2009
Seite 6
ne Identitätskarte keine Seltenheit, vor allem wenn man nicht in der
Hauptstadt lebe. Es bestehe eine "natürlich Vermutung" für seine Flucht-
angaben, da eine legale Ausreise aus Eritrea unmöglich und die Flucht
über die Äthiopische Grenze relativ einfach sei. Schüler würden schliess-
lich direkt ab der elften Klasse ins Militär rekrutiert. Erst im Jahr 2007 ha-
be das eritreische Militär damit begonnen, vermehrt Dienstpflichtige direkt
in der Schule zu rekrutieren.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er anfänglich falsche Aussa-
gen bezüglich seines Vaters und seiner fehlenden Identitätskarte gemacht
habe. Er habe diese aber nachträgliche berichtigt und auch entsprechen-
de Beweismittel eingereicht. Es werde bestritten, dass es sich um gekauf-
te Fälschungen handle. Die Vorinstanz dürfe nicht ohne Weiteres vom
Wissen um die leichte Erhältlichkeit solcher Dokumente auf deren fehlen-
de Beweiskraft schliessen. Da er sich im militärdienstpflichtigen Alter be-
finde, werde seine Flucht von den eritreischen Behörden als Landesverrat
und Verweigerung der Militärdienstpflicht wahrgenommen. Zudem drohe
ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe, Folter und Verschleppung, weil
er das Land illegal verlassen habe.
Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die
Identitätskarte seines Vaters, eine Kopie von dessen Arbeitserlaubnis in
Israel und die Identitätskarte der Mutter ein.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 führt die Vorinstanz
aus, die eingereichten Identitätskarten seien nicht geeignet, die eritrei-
sche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu belegen, da solche
Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien und die Identitätskarte der
Mutter offensichtlich geöffnet und anschliessend wieder mit Heftklammern
verschlossen worden sei.
3.4. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 4. März 2009,
die Identitätskarte der Mutter sei vor 17 Jahren ausgestellt worden, wes-
halb es nicht erstaunlich sei, dass sie Risse bekommen habe. Worin die
Fälschungsmerkmale der Identitätskarte des Vaters bestehen sollten, füh-
re die Vorinstanz nicht aus.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör in der Ausprägung der Begründungspflicht verletzt, weil
E-164/2009
Seite 7
sie sich zu wenig ausführlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt
habe. Insbesondere habe sie mit ungenügender Begründung auf die feh-
lende Beweiskraft der eingereichten Dokumente geschlossen.
4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst unter anderem die Pflicht der verfügenden Behörde, die Vorbrin-
gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1.).
4.3. Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden,
sie habe sich nicht in angemessener Ausführlichkeit mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So hat sie ausführlich be-
gründet, warum sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft erachte. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur
kurz begründete, weshalb den vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismitteln nur einen verminderten Beweiswert zukomme, zumal es sich
beim Taufschein und dem Schulzeugnis nicht um staatliche Dokumente
handelt, die entsprechend nicht geeignet sind, die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers zu beweisen. Den verminderten Beweiswert der
Identitätskarte des Vaters begründet die Vorinstanz zudem damit, dass
diese nur als Kopie eingereicht wurde, was nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1. Vorab sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu
würdigen. Der Beschwerdeführer reichte eritreische Identitätskarten sei-
nes Vaters und seiner Mutter im Original ein.
5.2. Die Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers weist keine of-
fensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Es handelt sich offenbar um das
Original, von dem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eine Kopie eingereicht hatte. Die Identitätskarte des Vaters ist damit
E-164/2009
Seite 8
grundsätzlich als echt anzusehen. Die Karte wurde im Jahr 1992 ausge-
stellt und belegt, dass der Vater des Beschwerdeführers zu diesem Zeit-
punkt eritreischer Staatsbürger war.
5.3. Zweifelhafter ist hingegen die Echtheit der im Original eingereichten
Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers. Deren Hülle wurde mit
Heftklammern wiederverschlossen, was Zweifel an ihrer Echtheit auf-
kommen lässt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene in der Lage war, die Karte innert kürzes-
ter Zeit (neun Tagen) aus Eritrea zu beschaffen, während dies während
des zwei Jahre dauernden vorinstanzlichen Verfahrens nicht möglich ge-
wesen war. Die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe vermögen nicht
zu überzeugen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte in der
Beschwerdeschrift angegeben, der Beschwerdeführer könne die Identi-
tätskarte seiner Mutter nicht beschaffen, da diese die Karte brauche.
Neun Tage später reichte der Rechtsvertreter die Identitätskarte ein, mit
der Begründung, er sei aus Unachtsamkeit davon ausgegangen, dass die
Mutter des Beschwerdeführers noch lebe, was aber nicht stimme, wes-
halb es nun möglich gewesen sei, die Karte zu beschaffen. Gemäss Aus-
sagen des Beschwerdeführers ist seine Mutter im Jahr 1993 gestorben
(BFM-Akte A1/9, S. 3). Dass dem Rechtsvertreter dies nicht bewusst war,
mutet zumindest sonderbar an. Dass die Identitätskarte der Mutter heute
noch existiert, ist zwar nicht ausgeschlossen, doch erstaunt es, dass der
Beschwerdeführer plötzlich in der Lage ist, diese innert neun Tagen über
seinen Onkel in Eritrea zu beschaffen. Zudem wirkt die Begründung des
Beschwerdeführers für den schlechten Zustand der Identitätskarte der
Mutter – diese sei 17 Jahre alt – unplausibel und nachgeschoben, da sie
im Dezember 1992 ausgestellt wurde und damit höchstens während ei-
nes Jahres in Gebrauch war. Ob die Identitätskarte der Mutter echt ist
oder nicht, kann letztlich jedoch offenbleiben, da selbst deren Echtheit
nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ändern würde (siehe E. 7 und 8).
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-164/2009
Seite 9
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, die erst durch ih-
re Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(subjektive Nachfluchtgründe).
6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
7.
7.1. Bezüglich seiner Fluchtgründe bringt der Beschwerdeführer vor, er
sei in seinem Heimatland verdächtigt worden, Personen beim illegalen
Grenzübertritt unterstützt zu haben. Er sei verhaftet worden, nachdem ein
Freund bei ihm übernachtet habe und anschliessend nach Äthiopien ge-
E-164/2009
Seite 10
flüchtet sei. Er sei ins Gefängnis gebracht worden, wo er verhört und ge-
schlagen worden sei. Nach einem Monat in Haft habe ihn sein Befrager
zu Boden gestossen und er habe sich den Ellbogen gebrochen. Einen
Tag später sei er in ein ziviles Spital überstellt worden. Dort sei er nicht
bewacht worden, sondern die Ärzte hätten auf die Patienten aufgepasst.
Nach eineinhalb Monaten sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen, in-
dem er sich mit anderen Patienten, die nur für eine ambulante Behand-
lung ins Spital gekommen seien, aus dem Spital begeben habe. Implizit
macht der Beschwerdeführer damit geltend, er wäre bei einer Rückkehr in
sein Heimatland aufgrund dieser Vorkommnisse einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt.
7.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind als unglaubhaft zu wer-
ten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus-
führt, verstrickt sich der Beschwerdeführer bezüglich des Tages, an dem
sein Freund zu ihm gekommen sei und bezüglich der Anzahl Nächte, die
er bei ihm verbracht habe, in Widersprüche. Die diesbezüglichen Recht-
fertigungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es fällt insbeson-
dere auf, dass der Beschwerdeführer einige Daten genau nennen kann
(Datum der Verlegung ins Spital [BFM-Akte A10/16, S. 8 und A17/13,
S. 5], Datum der Flucht [BFM-Akte A10/16, S. 8 und A17/13, S. 6], Datum
der Ausreise aus Äthiopien und aus dem Sudan [BFM-Akte A10/16,
S. 10 f. und A17/13, S. 8]), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb er
sich ausgerechnet an diese für seine Flucht angeblich entscheidenden
Daten nicht mehr genau erinnern können soll. Entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sind diese Wider-
sprüche durchaus relevant, da sie für die Geltendmachung der Verfol-
gung zentrale Begebenheiten betreffen. Seine Ausführungen zu seinem
Aufenthalt im Spital sind zudem unplausibel. Es ist nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer zuerst einen Monat im Gefängnis eingesperrt
gewesen, dann jedoch wegen eines Bruches ohne Bewachung in einem
zivilen Spital untergebracht worden sein soll. Des Weiteren ist nicht plau-
sibel, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Monate unbewacht im Spital
verbracht haben soll, bis er einen Gelegenheit zur Flucht hatte. Ebenso
wenig nachvollziehbar sind seine Ausführungen dazu, wie ihm die Flucht
aus dem Spital gelungen sein soll.
7.3. Zusammengefasst können dem Beschwerdeführer seine Vorbringen
bezüglich seiner Verhaftung, seines Aufenthaltes im Spital und seiner
Flucht aus dem Spital nicht geglaubt werden. Daran vermag auch nichts
zu ändern, dass der Beschwerdeführer Auskunft dazu geben konnte, wo
E-164/2009
Seite 11
sich die Polizeistation in B._______ befindet. Die Ausführungen zu seiner
Haft sind zudem nicht genügend substantiiert, um die genannten Un-
glaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen. Die Vorinstanz hat damit sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft machen kann. Er macht gel-
tend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und deshalb bei einer Rückkehr
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Vorinstanz habe die
Flüchtlingseigenschaft in anderen vergleichbaren Fällen bejaht, wenn ei-
ne asylsuchende Person Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter
verlassen habe.
8.2. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass den behaupte-
ten Umständen der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft sind. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen
daran nichts zu ändern.
8.3. Der Beschwerdeführer vermochte nicht plausibel zu begründen,
weshalb er mit 19 Jahren (zum Zeitpunkt der angeblichen Flucht aus Erit-
rea) keine eritreische Identitätskarte besessen habe, obwohl die Regie-
rung verlangt, dass alle Bürgerinnen und Bürger eine Identitätskarte bei
sich tragen (ANGELA BENIDIR-MÜLLER, Identitätsdokumente in ausgewähl-
ten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, SFH-Themenpapier vom
3. März 2005, S. 19). In der Anhörung zur Person (BFM-Akte A1/9, S. 3)
und der ersten Anhörung (BFM-Akte A10/16, S. 3) gab er an, er habe kei-
ne Identitätskarte bekommen, weil sein Vater Äthiopier gewesen sei. In
der zweiten Anhörung – fast zwei Jahre nach der Befragung zur Person
und über ein halbes Jahr nach der ersten Anhörung – gab er jedoch an,
sein Vater sei Eritreer und lebe heute in Israel. Er habe im Sommer 2004
eine Identitätskarte beantragt, diese aber bis zu seiner Ausreise aus Erit-
rea im Herbst 2005 nicht erhalten (BFM-Akte A17/13, S. 10). Die eritrei-
sche Identität und der Aufenthalt des Vaters in Israel sind durch die einge-
reichte eritreische Identitätskarte des Vaters und dessen Arbeitsbewilli-
gung für Israel belegt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der
Befragung zur Person und in der ersten Anhörung die Unwahrheit erzählt
hat. Die Gründe, die er zur Entschuldigung für die nachträgliche Korrektur
seiner Vorbringen anbringt – er sei falsch beraten gewesen und habe
Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea gehabt –, vermögen nicht zu
E-164/2009
Seite 12
überzeugen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe eine Identitätskarte beantragt, aber nie er-
halten, unglaubhaft. Auch wenn für die Ausstellung von Identitätskarten in
Eritrea mehr Zeit veranschlagt werden muss, ist es nicht plausibel, dass
der Beschwerdeführer über ein Jahr nach der Gesuchstellung immer
noch keine Identitätskarte erhalten hatte. Normalerweise wird eine Identi-
tätskarte in Eritrea innert drei bis vier Wochen ausgestellt (ANGELA BENI-
DIR-MÜLLER, a.a.O., S. 20). Damit liegt die Schlussfolgerung nahe, dass
der Beschwerdeführer aus anderen als den von ihm angegebenen Grün-
den keine eritreische Identitätskarte besitzt.
8.4. Zudem sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur seiner angeb-
lichen Flucht aus Eritrea – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – nicht
glaubhaft. Seine Ausführungen, er habe den Bus in der Nähe der Grenze
verlassen, sich umgedreht und sei dann an den Grenzposten vorbeige-
kommen, ist unplausibel. Es ist bekannt, dass die eritreischen Grenzbe-
hörden mit allen Mitteln versuchen, illegale Ausreise zu verhindern und
insbesondere den Befehl haben, auf Flüchtlinge zu schiessen um deren
Flucht zu verhindern (Tronvoll Kjetil [The Oslo Center for Peace and Hu-
man Rights], The Lasting Struggle for Freedom in Eritrea, 2009, S. 14;
Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite
Conscription in Eritrea, 2009, S. 39). Zudem ist der Verlauf der Grenze
mit Äthiopien umstritten und beide Länder haben immer noch grosse
Truppenkontingente in der Region (vgl. United Kingdom: Parliament,
House of Commons Library, Ethiopia in the run-up to May 2010 elections,
30 Dezember 2009, SN/IA/5260). Damit ist nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer die Grenze so ohne Weiteres passieren konnte.
Auch die Darstellung der Fluchtumstände wecken damit Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
8.5. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ändern auch die einge-
reichten Beweismittel nichts. Die Identitätskarten seiner Eltern, die beide
1992 ausgestellt wurden, sind als Beweismittel untauglich, um glaubhaft
zu machen, dass der Beschwerdeführer vor seiner angeblichen Flucht im
Herbst 2005 in Eritrea wohnte. Aus dem Umstand, dass der Vater (und
eventuell auch die Mutter) im Jahr 1992 eritreische Staatsbürger waren,
lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2005 illegal die Grenze von Eritrea nach Äthiopien überquert hat.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Fragen der
Vorinstanz zu Sehenswürdigkeiten in und um B._______ mit einigermas-
sen zufriedenstellender Ausführlichkeit und Genauigkeit zu beantworten
E-164/2009
Seite 13
vermochte. Auch daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen
hat. So ist es auch möglich, dass er den Ort und dessen Umgebung aus
seiner frühen Kindheit, aus Besuchen oder aus Erzählungen kennt.
8.6. Insgesamt hält das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigen-
schaft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben. Der Be-
schwerdeführer erscheint aufgrund der gemachten unwahren Aussagen
persönlich als nicht glaubwürdig. Zudem sind seine Vorbringen bezüglich
der Flucht aus seinem Heimatland aufgrund ihrer Unplausibilität insge-
samt nicht glaubhaft. Wahrscheinlicher erscheint, dass der Beschwerde-
führer Eritrea bereits früher, eventuell zusammen mit seinen Eltern, ver-
lassen hat oder gar nie dort wohnte. Damit vermochte der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft zu machen, er habe Eritrea illegal verlassen. Es lie-
gen folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in ähnlichen Fällen die Flücht-
lingseigenschaft bejaht, geht aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen ins Leere. Die Vorinstanz hat damit auch die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Januar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-164/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: