B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-164/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, muslimischer
Bengale, seinen Heimatstaat legal (mit eigenem Reisepass und gültigem
Visum) am 3. September 2013 Richtung Indien und gelangte schliesslich
am 6. September 2013 von Italien her mit gefälschten Reisedokumenten
illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 26. September 2013 sowie der einlässlichen
Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember 2013 machte er zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt gel-
tend:
Am 6. Dezember 2011 sei bei einer Schlägerei im Basar zwischen Anhä-
ngern der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami Ligue (AL),
der aktuellen Regierungspartei, ein AL-Anhänger zu Tode gekommen. Als
einem Mitglied und lokalem Sekretär der BNP sei ihm die Tat, zusammen
mit weiteren Parteikollegen, von Anhängern der AL angelastet worden;
dies, obwohl er sich zur fraglichen Zeit 10-12km vom Tatort entfernt befun-
den habe. Die Tat werde ihm aus politischen Gründen untergeschoben.
Deshalb sei er untergetaucht. In seiner Abwesenheit sei er am 25. Juli 2013
wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein
Rechtsvertreter habe ihm davon abgeraten, das Urteil anzufechten, son-
dern ihm vielmehr zur Flucht geraten. Deshalb habe er seinen Heimatstaat
verlassen.
B.
Mit am 19. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember 2015
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. De-
zember 2015 Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter
sei die Sache zu erneuter Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In
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prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege ein-
schliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht und Beigabe eines unent-
geltlichen Rechtsbeistands.
D.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
adressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfah-
rens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts
eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen.
Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise
erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn
nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person
wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG
erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbeson-
dere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe
Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü-
chen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in
Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun-
damentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und
dort zitierte weitere Urteile).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
Vorweg sind die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Beweismittel
nicht gewürdigt und den Sachverhalt nicht erstellt, weil sie "viel zu wenig"
abgeklärt habe, respektive ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, da
dessen Gutheissung zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung füh-
ren würde. Diese Rügen sind haltlos. Entgegen der Beschwerde hat die
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Vorinstanz die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt (vgl. unten
nachfolgende Erwägung). Ausserdem hat die Vorinstanz die Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Strafverfolgung sowie Verurteilung implizit offen-
gelassen und vielmehr das Vorliegen eines Politmalus verneint, weshalb
die Rüge, die Beweismittel, welche die Strafverfolgung beweisen sollen,
seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, von vornherein unbehel-
flich ist. Der Beschwerdeführer legt ferner nicht substanziiert dar, inwiefern
der Sachverhalt nicht erstellt sein soll respektive zu welchen Abklärungen
die Vorinstanz anzuweisen sei, und solches ist auch nicht ersichtlich. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache und Anweisung der Vorinstanz
zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung ist daher abzuwei-
sen.
6.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst zutreffend
fest, dass Flucht vor Strafverfolgung wegen eines gemeinrechtlichen De-
likts wie Mord nur bei Bestehen eines Politmalus ein Asylgrund sei. Weiter
verneint sie, dass konkrete Hinweise auf ein Unterschieben der Tat oder
auf einen anderen Politmalus vorlägen, zumal es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, ein massgebliches politisches Profil als BNP-Aktivist
substanziiert darzutun. Damit werde seinen Asylgründen die Grundlage
entzogen. Ferner habe ein Tatverdacht gegen ihn bestanden. Die Untersu-
chungsbehörden müssten jedem Verdachtsmoment nachgehen, selbst
wenn es auf falscher Anklage beruhe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass
ihm kein faires Verfahren gewährt worden sei. Gerade der Umstand, dass
er von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, lasse auf ein rechtsstaat-
lich legitimes Verfahren schliessen. Das Urteil hätte er in Bangladesch an-
fechten können. Die höheren Gerichte in Bangladesch seien sehr auf ihre
Unabhängigkeit bedacht. Die unteren Gerichte stünden unter der Kontrolle
des Supreme Court. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, seine Parteirechte
mittels seines Anwalts in Bangladesch durchzusetzen, anstatt sich weite-
ren Ermittlungen durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Die Schilderungen
des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz wegen einiger Widersprüche,
weiterer Ungereimtheiten sowie wegen des völligen Fehlens von Real-
kennzeichen für unglaubhaft. So habe er an der BzP angegeben, seit 2001
Mitglied der BNP, an der Anhörung dagegen, seit 2003 deren Mitglied zu
sein. Auch andere Datumsangaben seien widersprüchlich ausgefallen. Die
Schilderungen seien stereotyp, vage und unsubstanziiert. Einige vorge-
brachten Sachverhaltselemente seien nicht nachvollziehbar. Unplausibel
sei etwa das Vorbringen, dass er bereits untergetaucht sei, bevor er erfah-
ren habe, dass er angeklagt werde. Aufgrund der stereotypen Schilderung
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entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe
oder sich die Erlebnisse in weiten Teilen nicht so abgespielt hätten wie ge-
schildert. Zumindest zu den zwei Jahren, in denen er sich in ständiger
Angst versteckt gehalten haben wolle, sowie zu den Tätigkeiten für die BNP
seien ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass
er sein Heimatland mit seinem echten Reisepass trotz Urteil und Haftbefehl
gegen ihn verlassen habe, entspreche schliesslich nicht dem Verhalten ei-
nes tatsächlich Verfolgten und widerspreche auch seinem früheren Verhal-
ten, sich versteckt zu halten. Die eingereichten Dokumente (Gerichtsunter-
lagen) vermöchten angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern, da sie leicht fälschbar und käuflich er-
werbbar seien und sie keinen Beweiswert aufwiesen.
7.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vo-
rinstanz an, dass selbst bei Wahrunterstellung der Ereignisse wie Schläge-
rei, Tod eines AL-Anhängers und Gerichtsverfahren keine konkreten Hin-
weise auf einen Politmalus vorliegen, zumal es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, ein politisches Profil als BNP-Aktivist substanziiert dar-
zutun und seine Schilderungen im Übrigen aufgrund widersprüchlicher An-
gaben, weiterer Ungereimtheiten und des Fehlens von Realkennzeichen
unglaubhaft sind, und hält die Erwägungen der Vorinstanz für überwiegend
überzeugend. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, daran etwas zu ändern. Die widersprüchliche Datumsangabe bei der
Parteimitgliedschaft erklärt er mit dem Unterschied zwischen "bei der BNP
zu sein" und Mitglied zu sein, ohne diesen Unterschied indes zu definieren.
Im Übrigen beruft er sich ohne nähere Begründung auf Missverständnisse.
Der Einwand betreffend seine stereotypen und unsubstanziierten Schilde-
rungen, ihm seien nur geschlossene Fragen gestellt worden, so dass er
gar keine Gelegenheit gehabt habe, sein politisches Engagement näher
auszuführen, ist aktenwidrig. Denn gemäss den Protokollen hat er hinrei-
chend Gelegenheit gehabt für einen freien Bericht sowie für Schlussbemer-
kungen. Gerade sein freier Bericht ist aber stereotyp und substanzarm aus-
gefallen, und anlässlich der Schlussbemerkungen hat er lediglich Aussa-
gen zur allgemeinen Lage gemacht. Ausserdem holt er entsprechende
Ausführungen auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise nach. Was
die gerügte Beweiswürdigung betrifft, schliesst sich das Gericht insofern
der Vorinstanz an, als es den Beweiswert der Belege für tief hält, so dass
diese angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht zu einem anderen Er-
gebnis führen.
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8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsste, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung (etwa im Rahmen des Straf-
vollzugs) Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Die
blosse Möglichkeit einer Gefährdung stellt für sich keine Verletzung von
Art. 3 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach, auch wenn
das Gericht die Frage offengelassen hat, ob der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat eine lebenslange Freiheitsstrafe anzu-
treten hat, sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
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9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8
E. 9.5 sowie Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.4) noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erschei-
nen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet er in Bangladesch
mit seinen (…) und weiteren Verwandten ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz vor, wobei besonders sein (…) ihn auch finanziell beträchtlich
unterstützt hat. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen gesunden
Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
10.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Ge-
suche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbei-
stands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: