B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1642/2013
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
China,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 im Zug von Italien her-
kommend durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert
wurde, wobei er einen gefälschten Reisepass mit (…), von den rubrizier-
ten Personalien abweichenden Identitätsangaben und einem Sichtver-
merk des (…) vorzeigte,
dass er im späteren Verlaufe der Überprüfung den Wunsch äusserte, in
der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen,
dass er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zuge-
wiesen wurde und dort am 22. Januar 2013 ein Asylgesuch stellte, wel-
ches er anlässlich der durchgeführten Befragung vom 28. Januar 2013
mit seiner tibetischen Ethnie und Herkunft sowie der Schleppertätigkeit
seines Bruders und in diesem Zusammenhang stehenden Benachteili-
gungen und Befürchtungen begründete, welche ihn Ende November 2011
zur Ausreise nach Nepal und – angesichts seiner dortigen Papierlosigkeit
– am (…) 2013 zur Weiterreise auf dem Luftweg via C._______ nach
Rom und sodann illegal weiter in sein Zielland Schweiz bewogen hätten,
dass er im Rahmen des ihm ebenfalls anlässlich der Befragung vom
28. Januar 2013 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit Italiens in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen
mit Wegweisung dorthin geltend machte, er bevorzuge die Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz, habe aber eigentlich keine Einwen-
dungen gegen eine Wegweisung nach Italien,
dass das BFM am 5. Februar 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Italien richtete,
dass die italienischen Behörden am 4. März 2013 dem Ersuchen des
BFM um Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des
Asylverfahrens ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung ebenfalls vom 4. März 2013 (eröffnet am
21. März 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es ihm gleichzeitig Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten gewährte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung;
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, zumal die italienischen Behörden das auf Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutgeheissen hät-
ten,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. September 2013 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss
Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wi-
derspreche,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Italien diese Erkenntnisse
nicht umzustossen vermöchten, da die blosse Präferenz der Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens gegenüber den in der Dublin-II-
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Verordnung festgelegten Zuständigkeitsprinzipien keine Beachtung finden
könne,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung des
BFM zum Selbsteintritt sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhe-
bung sowohl von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) als
auch eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung die an sich bestehende Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asylverfahrens nicht bestreitet, jedoch den Vorzug
der Schweiz gegenüber Italien bekräftigt und hierzu die Anwendung der
Selbsteintrittsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung fordert, wobei
er auf das kritisch zu beurteilende Asylsystem Italiens mit seiner ungenü-
genden sozialen und medizinischen Versorgung aufmerksam macht,
dass ihn diese Mängel besonders treffen würden, weil er sich gemäss
beiliegendem Arztzeugnis vom (…) März 2013 seit diesem Datum infolge
(…) in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und (…) sei, womit
er als besonders vulnerabel zu qualifizieren sei,
dass ein weiterer Arztbericht in Aussicht stehe,
dass die Instruktionsrichterin mit vorsorglicher Massnahme vom 28. März
2013 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte und ein Rück-
kommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der vorinstanzli-
chen Akten in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April
2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gutgeheissen wurden,
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dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht zur Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichts bis
zum 15. April 2013 aufgefordert wurde, welcher sich insbesondere zur
Diagnose, zur allenfalls notwendigen Therapie, zum bisherigen und vor-
aussichtlichen Krankheitsverlauf sowie zur Frage der aktuellen Entlas-
sungs- und Reisefähigkeit des Patienten auszusprechen habe,
dass überdies eine Erklärung des Beschwerdeführers über die Entbin-
dung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden beizubringen sei,
dass im Unterlassungsfall auf die bestehenden Akten abzustellen wäre
und im Falle verspäteter Einreichung Art. 32 Abs. 2 VwVG zur Anwen-
dung gelange, wonach verspätete, aber ausschlaggebend erscheinende
– und innert nützlicher Frist vorgelegte – Eingaben trotz Verspätung be-
rücksichtigt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 den in Aussicht gestellten
Arztbericht der Psychiatrischen (…) vom (…) April 2013 mitsamt einer
Entbindungserklärung gleichen Datums nachreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem berichtenden Assistenzarzt
nach Kenntnisnahme vom Ausschaffungsentscheid und in Anbetracht
seiner Verfolgungssituation zwei Suizide versucht habe, deshalb am
26. März 2013 hospitalisiert worden sei und sich seither (…) in stationärer
Behandlung befinde und weitere Suizidversuche unternommen habe,
ganztägig und aktuell sogar mit Fixierung überwacht werden müsse und
Nahrung zumeist verweigere, die empfohlenen Medikamente und Flüs-
sigkeit aber einnehme,
dass (…) eine Verlegung in das zuständige Kantonsspital "(…) nicht mög-
lich" sei, der Patient sehr geschwächt sei und er (…) benötige,
dass das BFM mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 26. Ap-
ril 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass es in der umfangreichen Begründung auf seine bisherigen Stand-
punkte und Erwägungen verweist und unter spezifischer Bezugnahme auf
den Beschwerdeinhalt festhält, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung weder Einwände gegenüber einem
Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien, noch irgendwelche
gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe, sondern die psychi-
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schen Probleme mit Eigengefährdung erst im Zusammenhang mit dem
angefochtenen Entscheid eingetreten seien, wie der – nur von einem As-
sistenzarzt unterzeichnete – Arztbericht vom (…) April 2013 nahelege,
dass daraus aber keine grundsätzliche Undurchführbarkeit der Überstel-
lung abgeleitet werden könne, zumal die italienischen Behörden vorgän-
gig über die Situation und besonderen Bedürfnisse des Beschwerdefüh-
rers informiert würden und demgemäss entsprechende Vorbereitungen
träfen,
dass es zudem stossend erschiene, wenn eine von einem abschlägigen
Asylentscheid betroffene Person durch Berufung auf eine tatsächliche
oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwin-
gen könnte,
dass ferner die Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung restriktiv auszulegen sei, solange damit keine Verletzung der
EMRK verbunden sei, was vorliegend nicht der Fall sei,
dass die im Vergleich zur Schweiz erschwerten Aufnahmebedingungen
und die schwierigen sozialen Verhältnisse in Italien noch keinen Selbst-
eintritt oder die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung aufdrängten und Italien Signatarstaat der EMRK und der des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) sei und sich an seine internationalen Verpflichtungen grund-
sätzlich halte,
dass im Übrigen die Transportfähigkeit insbesondere auch in medizini-
scher Hinsicht von der kantonalen Migrationsbehörde jeweils zum gege-
benen Zeitpunkt sorgfältig abgeklärt werde und dannzumal auch die Mög-
lichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abga-
be dringend benötigter Medikamente bestehe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 4. Ap-
ril 2013 eingeforderten Arztbericht der Psychiatrischen (…) am 16. April
2013 und somit einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht
hat, was erstaunt, da der Bericht bereits am (…) April 2013 angefertigt
wurde,
dass dem Bericht aber gemäss nachfolgenden Erwägungen eine für den
Verfahrensausgang ausschlaggebende Kraft nicht abzusprechen ist,
weshalb er trotz Verspätung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG),
dass – vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des
sich aufdrängenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens – vorliegend
auf eine Kenntnisgabe der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer
und die Einholung einer Replik verzichtet wurde (vgl. Art. 111a Abs. 1
AsylG), dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
aber nachgekommen wird, indem die Vernehmlassung als Beilage zum
vorliegenden Urteil zugestellt wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (Zuständigkeit
des erstbetretenen Mitgliedstaates) ersuchte, Italien dem Gesuch aus-
drücklich zustimmte und der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens nicht bestreitet,
dass vorliegend jedoch strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Selbst-
eintritt durch die Schweiz im Sinne der Souveränitätsklausel geltend ma-
chen kann und die Rückführung nach Italien allenfalls die EMRK oder an-
dere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzt,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-
führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
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dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Vor-
bringen macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatar-
staat insbesondere der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und ihn in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter
Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass der bloss vage Hinweis auf das kritisch zu beurteilende Asylsystem
Italiens mit der angeblich ungenügenden sozialen und medizinischen
Versorgung klarerweise nicht gegen eine Überstellung spricht und – wie
vom BFM offensichtlich zutreffend erkannt – schlichten Präferenzwün-
schen im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens selbstre-
dend nicht nachzukommen ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht in der vorinstanzlichen Verfügung
bezogen auf den Erlasszeitpunkt keine augenfälligen Beanstandungs-
punkte zu erkennen sind,
dass indessen rechtserhebliche Sachverhaltsveränderungen, die sich erst
nach Ergehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Be-
schwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, was somit auf die behaupte-
te und in direkten Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen
Entscheides gebrachte akute Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers zutrifft, welcher im Hinblick auf die Selbstein-
trittsfrage, die Frage einer allfälligen Verletzung der EMRK (vorab deren
Art. 3) oder anderer Vollzugs- und damit gleichzeitig Nichteintretenshin-
dernisse durchaus Relevanz beizumessen ist,
dass es bis auf Weiteres gar nicht zu einer Überstellungshandlung kom-
men kann, da der Beschwerdeführer laut Arztbericht vom (…) April 2013
nicht einmal jenen Gesundheitszustand aufweise, der ihn in absehbarer
Zeit zur Entlassung aus der psychiatrischen Klinik – und sei dies nur
zwecks Überführung in das zuständige Kantonsspital – befähigen würde,
dass damit zwar die grundsätzliche dereinstige Realisierbarkeit einer
Rückübergabe des Beschwerdeführers nach Italien innert der gesetzten
Überstellungsfrist nicht von vornherein ausgeschlossen ist,
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dass diese Realisierbarkeit aber in einem beschleunigten Verfahren, als
welches ein Dublin-Verfahren zweifellos zu bezeichnen ist, zumindest in
nützlicher, kurzer Frist absehbar sein müsste,
dass gemäss dem vorliegenden Arztbericht bei (…) eine Verlegung in das
zuständige Kantonsspital "(…) nicht möglich" sei, der Patient sehr ge-
schwächt sei und er (…) benötige,
dass die bereits nach wenigen Behandlungstagen durch den berichten-
den Assistenzarzt ausgesprochene Entlassungsunfähigkeit auf unabseh-
bare Zeit zwar nicht in letzter Schlüssigkeit nachvollziehbar ist, aufgrund
der vorliegenden Akten aber eine auf absehbare Zeit bestehende Entlas-
sungsfähigkeit und Reisefähigkeit offensichtlich nicht besteht und damit
die in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gesetzte Aus-
reisefrist als nicht realistisch erscheint,
dass somit die Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nicht abschliessend möglich ist,
dass die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Vor-
aussetzung (und nicht erst Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides
sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass daher vorliegend angesichts der mittels Zeugnis bestätigten Beson-
derheit des vorliegenden Falles in Ausübung des bestehenden Ermes-
sensspielraums ausnahmsweise von einer Selbsteintrittskonstellation aus
humanitären Gründen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art 29a
Abs. 3 AsylV1) auszugehen ist und das BFM somit das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen hat,
dass im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz der
dannzumalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick
auf den Vollzug der Wegweisung zu prüfen ist beziehungsweise wäre, so-
fern sich die Wegweisungs- und Vollzugsfrage im Entscheidzeitpunkt
überhaupt noch stellen sollte,
dass das plötzliche Auftreten der im Arztbericht beschriebenen akuten
Symptomatik und insbesondere der erheblichen Suizidalität im unmittel-
baren Nachgang zur erlassenen Verfügung zwar, wie vom BFM in seiner
Vernehmlassung zutreffend erkannt, berechtigte Fragen aufwirft, nicht zu-
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letzt weil der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine psychi-
schen Probleme hat erkennen lassen,
dass sich aber das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, den
Aussagegehalt des Arztberichtes vom (…) April 2013 und die dort festge-
stellte erhebliche, sich in absehbarer Zeit nicht verbessernde gesundheit-
liche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen,
dass die angefochtene Verfügung deshalb in Gutheissung der Beschwer-
de aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wo-
bei dem BFM die vorliegenden Beschwerdeakten im Bedarfsfall weiterhin
zur Verfügung stehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG),
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem obsiegenden und vertretenen, aber weder eine Kostennote vor-
legenden noch eine Parteientschädigung beantragenden Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung im Umfang des geschätzten Aufwandes von
insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist (Art. 9 - 14 VGKE),
welche von der Vorinstanz zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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