B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1643/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung,
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 25. April 2009 verliess und am 17. Mai 2009 in die Schweiz gelangte,
wo sie am 9. Juni 2009 ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. September 2009
wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 15. Oktober 2009 – mit welcher lediglich die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung im "Wegweisungspunkt" beantragt und
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ersucht wurde – mit Urteil E-6493/2009 vom
16. Juli 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2010 durch
ihren damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch in
Bezug auf den Wegweisungsvollzug an das BFM richtete,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Sep-
tember 2010 abwies, die Verfügung vom 11. September 2009 als rechts-
kräftig und vollstreckbar erklärte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde
dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu, und eine Gebühr von
Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 1. Oktober
2010 durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben liess,
dass die als "Wiedererwägungsgesuch" titulierte Eingabe vom 8. Sep-
tember 2010 sowohl Elemente eines Wiedererwägungs- als auch eines
Revisionsgesuchs enthielt, da darin sowohl eine nachträgliche Verände-
rung des Sachverhalts – einerseits die Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin und andererseits die Bekanntga-
be der "Drohung des Vaters" – geltend gemacht als auch vorgebracht
wurde, es lägen neue Tatsachen vor, welche im Zeitpunkt des Beschwer-
deurteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten, aber
während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien,
namentlich ein seit Jahren zerrüttetes Familienverhältnis,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Beschwerde wie auch
das sinngemässe Revisionsgesuch mit Urteil E-7120/2010 vom 4. Januar
2013 abwies und dabei im Ergebnis im Wesentlichen feststellte, es liege
in Bezug auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin keine
wesentlich veränderte Sachlage vor, die angebliche Drohung des Vaters
bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht
und die geltend gemachten Konflikte im Elternhaus, weil die Beschwerde-
führerin durch ihre Scheidung sich und ihre Familie entehrt habe, stellten
auch keine neuen und erheblichen Tatsachen im revisionsrechtlichen
Sinne dar,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertrete-
rin am 30. Januar 2013 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch an das
BFM richtete, welchem mit Schreiben des BFM vom 11. Februar 2013
keine weitere Beachtung geschenkt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2013 erneut
die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom
11. September 2009 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragen liess,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Be-
schwerdeführerin leide noch immer an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung und Depressionen und eine Rückschaffung in die Türkei sei
kontraindiziert, wobei ein aktueller medizinischer Bericht eingereicht wur-
de,
dass nach wie vor daran festzuhalten sei, dass die neuen Vorbringen
nicht erfunden seien und sie aufgrund ihrer schlechten psychischen Ver-
fassung nicht in der Lage gewesen sei, von Anfang an alles zu erzählen,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
20. März 2013 – eröffnet am 21. März 2013 - nicht eintrat, seine Verfü-
gung vom 23. September 2013 (recte: 11. September 2009) als rechts-
kräftig und vollstreckbar erklärte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und eine Gebühr von Fr. 600.-
erhob,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids anführte, es handle
sich vorliegend um die Wiederholung von Umständen, welche im Wesent-
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lichen bereits im ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren vom
BFM und vom Bundesverwaltungsgericht untersucht worden seien,
dass die psychische Situation der Beschwerdeführerin vom Bundesver-
waltungsgericht nicht als derart gravierend eingestuft worden sei, als
dass aufgrund einer medizinischen Notlage auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hätte geschlossen werden müssen,
dass im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch um erneute Beurteilung
der persönlichen Situation ersucht werde, obwohl sich an der medizini-
schen Diagnose nichts Wesentliches geändert habe,
dass somit keine neuen qualifizierten Motive vorgebracht würden, welche
eine Neubeurteilung rechtfertigten, weshalb auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 – vorab per Telefax –
durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, unter Auf-
hebung der Verfügung vom 20. März 2013 sei die Verfügung des BFM
vom 23. September 2010 (recte: 11. September 2009) in Wiedererwä-
gung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei für die Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung (recte: die Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden,
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dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Ent-
scheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls an-
geordneten Wegweisung abschlägig beurteilt hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie
zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen
in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
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dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft –
am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch be-
stätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz –
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (feh-
lerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu
beurteilt wird,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellte, es würden keine
neuen qualifizierten Wiedererwägungsgründe auch nur geltend gemacht,
sondern im Wesentlichen Vorbringen wiederholt, die bereits einer Prüfung
unterzogen worden seien,
dass nämlich bereits im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens eine
posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diag-
nostiziert und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6493/2009 vom
16. Juli 2010 als nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechend qualifi-
ziert wurde (vgl. E. 3.4.3 des besagten Urteils),
dass sodann auch mit Urteil E-7120/2010 vom 13. Januar 2013 mit den
im ausserordentlichen Verfahren diagnostizierten psychischen Beschwer-
den der Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage fest-
gestellt wurde, welche zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte führen
müssen,
dass mit dem im vorliegenden Wiederwägungsverfahren eingereichten
Arztbericht vom 9. Februar 2013, in welchem erneut eine posttraumati-
sche Belastungsstörung sowie Angst und depressive Reaktion gemischt
diagnostiziert werden, offensichtlich keine neuen und wesentlichen Sach-
umstände vorgebracht werden,
dass sodann auch die weiteren Vorbringen im vorliegend zu behandeln-
den Wiedererwägungsverfahren im Wesentlichen lediglich eine Wieder-
holung bereits im ordentlichen oder ausserordentlichen Verfahren geltend
gemachter Ausführungen darstellen,
dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dient, Verwaltungsent-
scheide immer wieder in Frage zu stellen,
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dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was eine andere Ein-
schätzung als die vom BFM getroffene rechtfertigen könnte, zumal nicht
dargelegt wird, inwieweit die Einschätzung des BFM, es würden keine
Wiedererwägungsgründe im Rechtssinne geltend gemacht, rechtsfehler-
haft sein sollte, und solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu vorbringt, sie habe
am (…) 2013 in B._______ an einer Kundgebung teilgenommen, welche
gegen die Ermordung von drei PKK-Kaderfrauen in Paris gerichtet gewe-
sen sei und im Internet gebe es einen Bericht davon mit einem Foto, auf
dem sie zu erkennen sei,
dass nicht erklärt wird, weshalb sie dieses Ereignis nicht bereits in ihrem
Wiedererwägungsgesuch vom 21. Februar 2013 anführte, was den
Schluss zulässt, dass sie es nicht als wichtig erachtete,
dass die einmalige Teilnahme an einer Demonstration als eine unter vie-
len Personen abgesehen davon keine wiedererwägungsrechtlich relevan-
te Sachlage in Bezug auf die - vorliegend einzig zu prüfende - Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs darzustellen vermag,
dass im Übrigen angesichts des mehrere Jahre andauernden Asylerfah-
rens und der zahlreichen Eingaben, zu schliessen ist, die Beschwerde-
führerin wolle sich mit allen Mitteln ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verschaffen,
dass das BFM nach dem Gesagten auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 21. Februar 2013 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der sinngemässe Antrag auf Aus-
setzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist,
dass sich aufgrund des Gesagten die Beschwerde als aussichtslos er-
weist, so dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unab-
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hängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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