Abtei lung V
E-1644/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1644/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. April 2009 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer im
Rahmen eines Visumsgesuchs für die Schweiz für sich und seine
älteste Tochter um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er aus, im September 2008 habe ihn die
srilankische Armee zu Hause aufgesucht und mit in ihr Camp ge-
nommen. Dort sei er über die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)
befragt und daraufhin zusammen mit seiner ältesten Tochter wegen
Unterstützung dieser Organisation angeklagt worden. Während zweier
Monate sei er in G._______ im Gefängnis inhaftiert gewesen. Bereits
einen Tag nach seiner Heimkehr sei er wieder von der Armee zu
Hause abgeholt und in einem Camp über seine Tochter befragt
worden. Er habe Angst, dass er und seine Tochter von Unbekannten
getötet würden.
B.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Mai 2009 – sofern er am Gesuch festhalte – auf, noch offene Fragen
zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungs-
weise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 15. Mai 2009. Darin führte er aus, der Sohn seines
ältesten Bruders sei während einiger Zeit Mitglied der LTTE gewesen.
Deswegen seien er und seine älteste Tochter in Schwierigkeiten ge-
raten und wegen Unterstützung der LTTE angeklagt worden. Im
September 2008 seien zwei Unbekannte zu Hause aufgetaucht und
hätten ihn und seine Tochter mit dem Tod bedroht. Er habe seine
Tochter deshalb versteckt und sich an die „Human Rights Commission“
(HRC) gewendet. Vom 18. September 2008 bis 18. November 2008 sei
er in einem Gefängnis in G._______ inhaftiert gewesen. Während
dieses Gefängnisaufenthalts sei ein Cousin von Unbekannten
erschossen worden. Am 20. November 2008 sei er erneut von
Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht und in ein Camp
mitgenommen worden. Dort sei er über seine Tochter befragt worden.
In der Folge habe er sich alle fünf Tage im Camp melden müssen. Ihm
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sei bekannt, dass viele Menschen, die wie er von der Armee
mitgenommen worden seien, später von Unbekannten erschossen
worden seien. Er habe Angst um sein Leben und dasjenige seiner
Tochter. Am 8. April 2009 sei er deshalb zusammen mit seiner Tochter
nach Colombo gereist. In der Folge sei seine Ehefrau und seine drei
Kinder von Unbekannten bedroht worden.
D.
Mit Schreiben vom 19. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er
sei von der Polizei in Colombo während eines Tages festgehalten, be-
fragt und aufgefordert worden, Colombo zu verlassen und nach
G._______ zurückzukehren. Er habe deshalb seinen Aufenthaltsort
wechseln müssen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in
G._______ in grosser Gefahr.
E.
Am 17. September 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu
den Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei
tamilischer Ethnie, stamme aus H._______ und lebe seit April 2009 in
Colombo. Ein Neffe und zwei seiner Nichten seien Mitglieder bei der
LTTE gewesen. Er habe beide sowie weitere Mitglieder der LTTE bei
sich zu Hause verpflegt. Zudem habe er an Festtagen der LTTE
Dekorationen angebracht. Im Februar 2008 sei er wegen Verdachts auf
Unterstützung der LTTE von der Armee zu Hause abgeholt und in ein
Camp gebracht worden. Er sei verhört, geschlagen und aufgefordert
worden, sich wöchentlich im Camp zu melden. Am 16. September
2008 hätten sich zwei bewaffnete Männer in Zivil bei seiner Ehefrau
nach ihm erkundigt. Am folgenden Tag hätten erneut Unbekannte nach
ihm gefragt. Er habe sich umgehend an die HRC in G._______
gewendet. Diese habe ihn der Polizei übergeben, worauf er auf
richterliche Anordnung hin in Schutzhaft genommen worden sei.
Aufgrund der in jeder Hinsicht schlimmen Verhältnisse im Gefängnis
habe er nach zwei Monaten um Entlassung aus der Schutzhaft
gebeten. Während der Haftzeit sei ein Cousin, dessen Bruder bei der
LTTE gewesen sei, getötet worden. Nach seiner Entlassung habe er
sich bei Verwandten und Bekannten versteckt, da er weiter von der
Armee gesucht worden sei. Im Januar 2009 sei er dennoch nach
Hause zurückgekehrt. Kurz nach seiner Heimkehr sei er wieder von
der Armee zu Hause abgeholt, in ein Camp gebracht und dort befragt
sowie geschlagen worden. Nachdem sich die Armee noch ein weiteres
Mal nach ihm erkundigt habe, habe er sich am 8. April 2009
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zusammen mit seiner Tochter nach Colombo begeben. Seine Tochter
lebe bei Verwandten in I._______, er in einer Loge. Dort sei er zweimal
von der Polizei kontrolliert, auf die Polizeistation mitgenommen und am
folgenden Tag wieder entlassen worden. Er sei jeweils aufgefordert
worden, Colombo zu verlassen und nach G._______ zurückzukehren.
F.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 überwies die Botschaft dem
BFM das Befragungsprotokoll vom gleichen Tag.
G.
Am 5. November 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, nach der Be-
fragung vom 17. September 2009 sei er erneut von der Polizei in der
Loge aufgesucht worden. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn bei einer
weiteren Festnahme nicht mehr frei zu lassen. Überdies werde er
immer noch zu Hause von der Armee gesucht.
H.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
I.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. März 2010 an das Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang: 17. März 2010) beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
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dem Gebiet des Asyl endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte
Rechtsbegehren verständlich sowie begründet ist. Sodann ergeht der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -
liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die am 17. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig er-
folgt ist.
1.4 In seinen ersten Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer
lediglich über seine eigenen Fluchtgründe sowie über diejenigen
seiner ältesten Tochter. Später führte er aus, seine ganze Familie sei
in grosser Gefahr. Deshalb hat bereits das BFM in seiner Verfügung
vom 12. Februar 2010 festgestellt, dass sich das Asylgesuch auf die
ganze Familie des Beschwerdeführers beziehe. Von dieser Sachlage
geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus, ebenso dass die Ehe-
frau des Beschwerdeführers habe keine eigenen Asylgründe, geltend
macht.
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
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AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er sei im Februar 2008 von der Armee
verhört, geschlagen und unter Auflage einer wöchentlichen Melde-
pflicht wieder freigelassen worden. Im September 2008 seien zweimal
Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen, worauf er sich für zwei
Monate in Schutzhaft begeben habe. Im Jahre 2009 sei er mehrmals
von Armeeangehörigen zu Hause abgeholt, verhört und geschlagen
worden, weshalb er sich im April 2009 nach Colombo begeben habe.
In Anbetracht der angeführten Tätigkeit für die LTTE erscheine die
geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Sicherheits-
behörden fragwürdig. Bei den Festnahmen durch die Armee im Jahre
2008 handle es sich vermutlich um Reflexverfolgungen wegen den
Nichten und Neffen des Beschwerdeführers. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden Interesse an der
Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt hätten. Denn nach der
Festnahme, dem Verhör und der Schutzhaft wäre zu erwarten ge-
wesen, dass die Behörden den Beschwerdeführer eingehend geprüft
hätten und zum Schluss gekommen seien, dass nichts gegen ihn vor-
liegen würde. Anderfalls wäre der Beschwerdeführer nicht so schnell
wieder freigelassen worden. Zudem habe er mit seiner Entscheidung,
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nach zwei Monaten auf die Schutzhaft zu verzichten und das
Gefängnis zu verlassen gezeigt, dass er offenbar zu diesem Zeitpunkt
keine schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Vor
diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass der
Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse,
seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
Weiter führt das BFM aus, der Krieg zwischen der srilankischen
Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land
erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der Be-
schwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, weshalb es zum
heutigen Zeitpunkt nach Ende des Krieges und der Niederlage der
LTTE der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die
srilankischen Sicherheitsbehörden so grosses Interesse am Be-
schwerdeführer zeigen würden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
sein 15-jähriger Sohn sei zwischenzeitlich in ein Armeecamp vor-
geladen worden und müsse nun jeden Sonntag für ihn seine Unter-
schrift abgeben. Sodann sei ihm bekannt, dass die meisten Personen,
welche von der Armee in ein Camp mitgenommen, später von Un-
bekannten erschossen worden seien. Seit er sich in Colombo aufhalte
würden Unbekannte nun seine Ehefrau und die Kinder bedrohen. Er
habe Angst um ihr Leben. Zudem habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass
er von der Armee erneut zu Hause gesucht worden sei. In Colombo
sei er zweimal in der Loge von der Polizei aufgesucht worden.
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von sich
aus um Schutzhaft ersuchte und ebenso von sich aus nach zwei
Monaten um Entlassung beantragte. Demnach ist er im Zeitpunkt
seiner Entlassung nicht davon ausgegangen, sein Leib und Leben sei
in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG ernsthaft bedroht.
Sodann ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich der Beschwerde-
führer sowie seine älteste Tochter im Frühjahr 2009 in Colombo neue
Reisepässe ausstellen liessen. Vor diesem Hintergrund bestehen er-
hebliche Zweifel an der geltend gemachten Suche der srilankischen
Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer. Allerdings ist nicht
in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen
insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem offiziellen
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Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 schwierig war und
auch heute noch ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flücht -
lingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage im
letzten halben Jahr sukzessive verbessert. Namentlich können sich die
Tamilen im Land freier bewegen, wurde die Strasse A-9 wieder dem
Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und
Einreisen nach G._______ abgeschafft. Sodann wurde die Polizei- und
Armeepräsenz insbesondere im Osten reduziert. Vor diesem
Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass das behauptete
Interesse der srilankischen Behörden an der Person des
Beschwerdeführers ernsthaft bezweifelt wird, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keine
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei während seines
einjährigen Aufenthalts in Colombo mehrmals von der Polizei
kontrolliert, indes spätestens nach einem Tag wieder freigelassen
worden. Dazu ist festzustellen, dass auch nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 im Grossraum Colombo nach wie vor eine
beträchtliche Präsenz von Sicherheitskräften zu verzeichnen ist und
entsprechende Kontrollen durchgeführt werden. Diese sogenannten
„Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der
Rügen des Supreme Courts – weiterhin als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewendet.
Solchen Massnahmen, denen ein nicht unwesentlicher Teil der
tamilischen Bevölkerung ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus den ver-
gangenen sowie den befürchteten bevorstehenden Kontrollen nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen
seiner Asylvorbringen nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu
Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um
Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
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5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehenden, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
legen. Damit ist ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland zu-
mutbar. An diesem Schluss vermögen die eingereichten, teilweise
bereits aktenkundigen Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat
demnach den Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Schweizerische
Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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