B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1644/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Verein Give a
H, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
E-1644/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli
2015 und der Anhörung vom 16. August 2016 im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigrinya aus
B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, sei
jedoch während der Schulzeit respektive etwa zwei Monate nach dem
Schulabbruch aufgrund seines Alters – er sei damals (…) oder (…) Jahre
alt gewesen – im Jahr 2006 gezwungen worden, nach E._______ in den
Militärdienst zu gehen. Er habe der 20. Runde angehört und in E._______
eine fünfmonatige Grundausbildung absolviert. Anschliessend sei er nach
F._______ transferiert worden, wo er morgens die Strasse nach
G._______ nach Minen abgesucht, nachmittags auf den Feldern gearbeitet
und manchmal Nachtwache geleistet habe. Am 24. Januar 2008 (äthiopi-
scher Kalender: 16.6.2000) habe er geheiratet. Als seine Mutter beerdigt
worden sei, sei er nach Hause gegangen. Weil er die erlaubte Ferienzeit
von einem Monat überzogen habe, sei er für einen Monat im Primagefäng-
nis in H._______ in Haft gekommen. Danach habe er zusätzlich zwei Mo-
nate Strafarbeit leisten müssen. Daraufhin habe er entschieden, das Land
wegen seiner schwierigen Lebensumständen zu verlassen. Als er erneut
fünfzehn Tage Urlaub erhalten habe, sei er zuerst nach Hause gegangen,
habe Eritrea schliesslich am 8. November 2014 zu Fuss verlassen und sei
über Äthiopien sowie weitere Länder am 14. Juni 2015 in die Schweiz ge-
langt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis
(im Original), seine Heiratsurkunde (im Original), diverse Fotos, den Iden-
titätsausweis seiner Ehefrau (in Kopie) und die Taufscheine seiner Kinder
(in Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, wobei
es sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Vorbringen ver-
neinte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
E-1644/2018
Seite 3
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2018 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, sowie implizit die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Urlaubsbescheinigung
vom (…) Juni 2013 in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie ein Hoch-
zeitsfoto (angeblich aus dem Jahr 2008) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 18. April 2018 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal der Urlaubsbescheinigung nach.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2018 wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2018 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb sowohl die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift als auch das eingereichte Beweismittel
nicht geeignet sind, um an seiner Einschätzung etwas zu ändern.
H.
Innert der mit der Instruktionsverfügung vom 14. November 2018 ange-
setzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht ein, so dass Verzicht angenommen wird.
I.
Am 29. Januar 2020 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2020.
E-1644/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung des Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Desertion aus dem Militär-
dienst als den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht genügend. Er habe bereits zu seiner Identität, Biografie
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und insbesondere zu den letzten Jahren vor seiner Ausreise widersprüch-
liche sowie nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht. Beim schweizeri-
schen Grenzwachkorps habe er angegeben, dass er (…) respektive am
(…) geboren sowie ledig sei. Anlässlich der BzP und der Bundesanhörung
habe er jedoch (…) angegeben, dies stehe auch so auf seiner Identitäts-
karte, und Frau und Kinder genannt. Bei der BzP habe er ferner ausgeführt,
die 10. Klasse abgeschlossen zu haben. Bei der Bundesanhörung habe er
zuerst angegeben, die 10. Klasse mit Erlaubnis der Verwaltung abgebro-
chen zu haben, später habe er hinzugefügt, dass er die Schule nicht abge-
brochen, sondern eine Vorladung erhalten habe und von der Schule mitge-
nommen worden sei. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seinem
Schulbeginn im Alter von 20 respektive 18 oder 15 Jahren gemacht. Die
Erklärung, er habe die Frage nicht richtig verstanden, vermöge nicht zu
überzeugen, zumal er von sich aus nachgefragt habe, ob der Schulanfang
gemeint sei, und sich in weitere Widersprüche verstrickt habe. Auch habe
er unterschiedliche und nicht nachvollziehbare zeitliche Angaben zum Ab-
leben seiner Eltern, welche mit seiner Ausreise in Zusammenhang stehen
würden, gemacht. Oft habe sich bei seinen zeitlichen Angaben eine Dis-
krepanz von genau zehn Jahren ergeben. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
dass ihm nach einer dreimonatigen Strafe aufgrund eines verlängerten Ur-
laubs erneut Urlaub hätte gewährt werden sollen. Es könne nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Le-
bens einmal Militärdienst geleistet habe. Es sei ihm jedoch nicht gelungen,
seine Desertion glaubhaft darzulegen.
Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund einer illegalen Aus-
reise mit asylrelevanten Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sähe. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
nicht ersichtlich, da sich seine Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen
hätte. Demnach sei auszuschliessen, dass er eine begründete Furcht
habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine
schlechte Menschenrechtslage genüge jedoch nicht, um dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenzustehen. Es sei nicht davon auszugehe, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht ver-
einbar sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben würde dem SEM die
Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer
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Seite 6
drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne nicht von einer
tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritrei-
schen Nationaldienst ausgegangen und nicht ausgeschlossen werden,
dass er vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder
ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. In Eritrea herrsche weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne.
Auch würden keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich
und praktisch durchführbar.
3.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, aus den Pro-
tokollen würden sich zwar einige zeitliche Ungereimtheiten ergeben, diese
seien jedoch wahrscheinlich auf sine mangelhafte Bildung und die über-
durchschnittlich hohe Belastung zurückzuführen, welcher er seit seiner frü-
hesten Jugend ausgesetzt gewesen sei. Er sei verängstigt, vorzeitig geal-
tert und etwas verwahrlost. Er habe grosse Mühe, Fragen direkt zu beant-
worten, so dass jeweils mehrere Nachfragen nötig seien, um die relevanten
Antworten zu erhalten. Zwar bringe er Alters- und Jahresangaben durchei-
nander, die Chronologie der geschilderten Ereignisse bleibe jedoch über
alle Befragungsprotokolle hinweg gleich, weshalb die geltend gemachte
zwangsweise Einberufung und die anschliessenden Probleme im Militär-
dienst glaubwürdig (recte: glaubhaft) seien. Ferner reicht der Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene einen Urlaubsschein ein, welcher belege,
dass er im Sommer 2013 noch immer in F._______ stationiert gewesen sei
und ferienhalber nach D._______ habe reisen dürfen, und nicht, wie von
der Vorinstanz angenommen, bereits daraus entlassen worden sei. Da die
BzP stark verkürzt durchgeführt worden sei, und er auf seiner Reise bis in
die Schweiz traumatisiert worden sein dürfte, sei fraglich, inwiefern kleinere
zeitliche Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Bundesanhörung die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu erschüttern vermö-
gen.
Aus Enttäuschung, von den Schweizer Grenzbeamten festgehalten wor-
den zu sein, habe er damals falsche Angaben zu seiner Identität gemacht.
Die Aussage, zu Hause verhaftet worden zu sein, könne sich auch auf sein
Heimatdorf beziehen. Die Umstände des Schulabbruchs und der daraufhin
erfolgten Vorladung habe er substantiiert und nachvollziehbar schildern
können. Auch die Erklärung, wonach sich seine Aussagen zu den Fragen
F85 ff. auf seinen Schulabbruch bezogen hätten, sei nachvollziehbar. Dar-
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Seite 7
über hinaus habe er sehr detaillierte Angaben zu E._______ gemacht, wel-
che von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt worden seien, so dass da-
von ausgegangen werden könne, dass sie glaubhaft seien. Er sei gegen
seinen Willen einem Minenräumkommando zugeteilt worden und habe un-
entgeltlich Feldarbeit verrichten müssen. Letztere könne nicht als militäri-
sche Aufgabe angesehen werden, sondern sei Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 EMRK. Er habe während seines achtjährigen Militärdienstes lediglich
zehn Urlaube genehmigt erhalten, was ein normales Familienleben verun-
mögliche. Die schwierigen Lebensumstände würden auch eine Erklärung
für die zeitlichen Widersprüche bieten. Die auf Beschwerdeebene nachge-
reichte Urlaubsbescheinigung – datiert auf den (…) Juni 2013 – habe er
erhalten, als seine Mutter verstorben sei. Im Oktober 2013 sei er festge-
nommen und daraufhin einen Monat inhaftiert worden. Anschliessend habe
er zwei Monate Strafarbeit leisten müssen. Im August 2014 habe er
schliesslich den nächsten Urlaub erhalten, als seine Frau das zweite Kind
zur Welt gebracht habe. Am 8. Oktober 2014 sei er illegal nach Äthiopien
ausgereist. Dadurch habe er sich in den Augen der eritreischen Behörden
sowohl der Desertion als auch der Republikflucht schuldig gemacht. Bei
einer Rückkehr nach Eritrea laufe er Gefahr, erneut inhaftiert, misshandelt
und wieder dem Militärdienst zugeteilt zu werden, zumal er noch immer im
militärdienstpflichtigen Alter sei. Diese Nachteile würden die Anforderun-
gen gemäss Art. 3 AsylG klar erfüllen.
Eine Bestrafung könne in Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne
Vorliegen eines Gerichtsurteils und somit willkürlich erfolgen. Menschen-
rechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung seien in Eritrea noch immer
an der Tagesordnung. Zwar gehe das Bundesverwaltungsgericht im Koor-
dinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 von einer Dienstdauer
zwischen fünf und zehn Jahren aus, anderslautende Berichte würden je-
doch deutlich längeren Dienstdauern annehmen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass das eritreische Regime ihn – den in ihren Augen mehrfach
straffälligen Beschwerdeführer – bei einer Rückkehr mit einer Entlassung
aus dem Nationaldienst belohnen würde. Der erneute Zwang zum Militär-
dienst bei einer Rückkehr stelle sowohl eine Verletzung von Art. 3 EMRK,
als auch von Art. 4 EMRK dar. Selbst wenn davon ausgegangen werde,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise nicht (mehr) dienstpflichtig
gewesen sei, stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Argumentation betreffend
die Folgen einer Rückkehr auf eine dünne und fragwürdige Quellenlage.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die in der Beschwerde
aufgeführten Auszüge aus dem Befragungsprotokoll seien nicht geeignet,
E-1644/2018
Seite 8
um an der Einschätzung des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit etwas
zu ändern. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der ausführlichen Bun-
desanhörung ausreichend Raum gewährt worden, um seine Asylgründe
detailliert darzulegen und zu den Widersprüchen Stellung zu nehmen. Er
habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG unterlegen. Dem SEM würden zudem keine medizinischen
Akten vorliegen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerde-
führer aufgrund von fehlenden kognitiven Fähigkeiten oder schwerwiegen-
den gesundheitlichen Problemen nicht im Stand gewesen wäre, im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens seine Vorbringen glaubhaft darzule-
gen.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Urlaubsbescheinigung ver-
möge an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Das Dokument
– auch wenn dieses als echt erachtet werden könnte – datiere vom Juni
2013 und vermöge lediglich eine einstige Einbindung in den Militärdienst
zu dokumentieren. Dieser Umstand sei in der angefochtenen Verfügung
nicht grundsätzlich bestritten. Das eingereichte Dokument stehe weder
zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit der vorgebrachten Desertion,
welche, zusammen mit dem Zeitpunkt und den Umständen der Ausreise,
nicht glaubhaft habe dargelegt werden können.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1644/2018
Seite 9
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma-
chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
Abs. 3 AsylG).
Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah-
men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn-
zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen-
zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch-
ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös-
ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be-
ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die
Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den
Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un-
geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative
Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-
nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver-
standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen
(vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre
Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL
E-1644/2018
Seite 10
LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Ak-
tuelle Juristische Praxis 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5
sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils
m.w.H.).
5.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht al-
lein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Be-
dingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vor-
gesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behör-
den als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-
1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Militärdienst geleistet zu
haben, ist es zwar zutreffend, dass seine Zeitangaben zahlreiche Unstim-
migkeiten aufweisen (vgl. SEM-Akte A20 S. 5, 7, 10, 14 f., 22 ff., und 29).
Seine Vorbringen können jedoch nicht pauschal in Zweifel gezogen wer-
den. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der
Anhörung die einzelnen Ereignisse relativ detailliert, wenn auch nicht mit
vielen persönlichen Emotionen, zu wiedergeben vermochte. Es entsteht
der Eindruck, dass dies jedoch der persönliche Erzählstil des Beschwerde-
führers ist. So waren auch seine Ausführungen zu den Schwierigkeiten sei-
ner Familie ohne Emotionen (vgl. A20 F29 f.). Zunächst fällt auf, dass sich
die freie Erzählung eine Seite umfasst und mit mehreren Details versehen
ist (vgl. A20 F107). Mithin konnte er in seinen Schilderungen auch die Mili-
tärausbildungsstätte bildhaft darstellen und beschrieb eingehend, dass sie
sich in der Nähe des Flusses (…) und eines Friedhofes, unweit des Dorfes
I._______, befunden habe und insbesondere die Hitze, vor allem für dieje-
nigen aus der Zoba J._______, sehr unangenehm gewesen sei (vgl. A20
F130 ff. und beiliegende Skizze). Sodann enthalten seine Ausführungen
E-1644/2018
Seite 11
zur anschliessenden Stationierung in F._______ einige Details. Er führte
unter anderem aus, dass er dort jeweils einen Strassenabschnitt mit einem
amerikanischen Instrument nach Minen absuchen musste (vgl. A20
F54 ff.). Auch scheint es nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer nach
einem überzogenen Urlaub bestraft und inhaftiert wurde. In diesem Zusam-
menhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch unwesent-
liche Nebensächlichkeiten anlässlich seines Gefängnisaufenthalts, wie bei-
spielsweise, dass es dort viele Insekten gegeben habe und sie jeweils nur
zum Frühstücken nach draussen gebracht worden seien, von sich aus er-
wähnte (vgl. A20 F204 ff.). Folglich konnte der Beschwerdeführer insge-
samt die Umstände seiner Vorbringen rund um den Militärdienst glaubhaft
darlegen.
Demgegenüber ist festzustellen, dass die Schilderung der Desertion und
die Ausführungen über den Aufenthalt bis zu seiner Ausreise unsubstanzi-
iert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer seine Desertion ohne per-
sönliche Details beschrieb (vgl. A20 F107 ff., F213 und F269). Ferner weist
die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Desertion im
August 2014 bis zu seiner Ausreise im Oktober oder November 2014 bei
seiner Familie gewesen sei (vgl. A20 F192), darauf hin, dass er trotz seiner
angeblichen Desertion aus dem Militärdienst nicht persönlich gesucht
wurde, was äusserst unwahrscheinlich erscheint, zumal er ferner vor-
brachte, nach dem letzten überzogenen Urlaub von den eritreischen Be-
hörden zuhause aufgegriffen worden zu sein (vgl. A20 F205). Sodann sind
seinen Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seine Familie
wegen der vorgebrachten Desertion Probleme erhalten hätte.
5.4 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der soeben ange-
sprochenen Elemente in Berücksichtigung des erforderlichen Beweismas-
ses gemäss Art. 7 AsylG von folgendem Sachverhalt auszugehen: Es ist
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ab 2006 Militärdienst geleistet hat.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er nach überzogenem
Urlaub inhaftiert und bestraft wurde. Seine Desertion aus dem Militärdienst
sowie sein anschliessender Aufenthalt zuhause bis zu seiner Ausreise kön-
nen ihm jedoch nicht geglaubt werden. Es erscheint wahrscheinlicher, dass
der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst entlassen worden ist und da-
nach noch einige Zeit unbehelligt in Eritrea gelebt hat, bevor er im Oktober
oder November 2014 Eritrea illegal verliess. Es ist somit nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von
den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch nicht anzuneh-
men, dass er in diesem Zeitraum einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
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Seite 12
ausgesetzt gewesen war. Daran ändert auch der eingereichte Urlaubs-
schein nichts, datiert dieser doch auf den (…) Juni 2013, also über ein Jahr
vor seiner Ausreise. Er könnte durchaus zwischenzeitlich entlassen wor-
den sein. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.
6.
Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der illegalen
Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2
6.2.1 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur
dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, wel-
che zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
6.2.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen haben
sollte, vermag der alleinige Umstand, dass sich ein Rückkehrer vor einer
allfälligen künftigen Wiedereinberufung in den Militärdienst fürchtet, die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Bei Personen, die ihren Dienst
bereits geleistet haben, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blei-
ben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reserve-
dienst dienstpflichtig und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kom-
men; dass dies systematisch vorkommen würde, ergibt sich aber aus den
Berichten nicht. Auch deuten die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung
Beschränkung der Dienstdauer weisen, nicht auf ein hohes Risiko der Wie-
dereinberufung hin (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E.13.3 m.w.H.).
E-1644/2018
Seite 13
6.2.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen vermochte der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst deser-
tiert und danach verfolgt worden ist. Entgegen seinen Ausführungen ist da-
von auszugehen, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Die
zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Monate zurückliegende Inhaf-
tierung wegen überzogenem Urlaub ist dabei nicht ausreichend, um einen
die Flüchtlingseigenschaft begründenden zusätzlicher Anknüpfungspunkt
darzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Aus-
reise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte
und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Im Übrigen übt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen appellatorische Kritik am Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017. Dies vermag keine Änderung des dort vertretenen Stand-
punktes zu bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils keine wesentliche
Veränderung der Sachlage eingetreten ist.
9.
9.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1– 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen
Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu.
Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Seite 15
10.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend
macht, sein Wegweisungsvollzug erweise sich gestützt auf Art. 3 und
Art. 4 EMRK als unzulässig, kann ihm – wie nachfolgend dargelegt – nicht
gefolgt werden.
10.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige al-
lein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrecht-
lich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch
im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. bereits
zit. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage
einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und
somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils
im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids
D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach
sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu un-
terscheiden:
10.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten
Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil
D-2311/2016 E. 13.3).
10.4.2 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2014 aus
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Seite 16
dem Nationaldienst desertiert ist. Zudem war er bei seiner Ausreise bereits
(…) Jahre alt. Aufgrund seiner Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint
es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis
ordentlich beendet und den Militärdienst nicht ohne Bewilligung abgebro-
chen hat.
10.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt zudem in BVGE 2018 VI/4 fest,
dass der Wegweisungsvollzug auch bei drohendem Einzug in den eritrei-
schen Nationaldienst zulässig sei (a.a.O. E. 6.1.7). Da vorliegend eine Ein-
ziehung zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, diese aber
nicht als drohend gelten kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
10.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden, womit die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
zu bestätigen sind. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in
einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen, allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen
(vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Somit liegen keine generellen
Unzumutbarkeitsgründe vor.
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10.5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund indi-
vidueller Gründe oder besonderer Umstände in eine existenzbedrohende
Lage geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als un-
zumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse
Schulbildung und Familie vor Ort. Zudem habe er eine Schwester, die in
(…), sowie Cousinen, die in (…) leben würden. Bei dieser Ausgangslage
ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Es erweist sich somit, dass der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu
erachten ist.
10.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise
Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea generell nicht
möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ent-
gegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 21. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist
den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers seither in einem Masse geändert hätten, dass auf die-
sen Entscheid zurückzukommen wäre. Demzufolge sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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