B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1645/2010
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
palästinensischer Herkunft,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein Konkubinatspaar – er ein aus Beirut, Li-
banon, stammender, zuletzt in Damaskus, Syrien, wohnhaft gewesener
(als Flüchtling anerkannter) Palästinenser, sie eine aus Damaskus stam-
mende syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie – verliessen Syrien
eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2009 und gelangten am
26. Februar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nach-
suchten. Am 10. März 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt.
A.a Am 13. März 2009 liess das BFM mit dem Beschwerdeführer ein Te-
lefongespräch durchführen, welches aufgezeichnet und in der Folge von
einem Experten analysiert wurde. Dieser gelangte in seinem (LINGUA)-
Gutachten vom 20. April 2009 aufgrund einer landeskundlich-kulturellen
und linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem palästinensi-
schen Milieu sozialisiert worden sei und sehr wahrscheinlich in Syrien ge-
lebt habe.
A.b Am 30. April 2009 folgte eine Direktanhörung der Beschwerdeführen-
den.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei im Flüchtlingslager D._______ in Beirut, Libanon, geboren.
Dort habe er sich bis 1992 bzw. 2001 aufgehalten. Von 1992 bis 1998
und von 1999 bis 2001 habe er zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern mit einer Aufenthaltsbewilligung für palästinensische Flüchtlin-
ge in E._______ bei Damaskus gelebt. Er habe die Schule im Libanon
(United Nations Relief and Works Agency [UNRWA]) und in Syrien be-
sucht. Aus familiären Gründen habe er keinen Beruf erlernen können.
Seine Eltern seien schon längere Zeit und seit 2000 endgültig getrennt
gewesen, wobei sein Vater in Damaskus und seine Mutter in Beirut gelebt
hätten. Er habe seit seiner Kindheit (1994) bis 2007 im (…)geschäft sei-
nes Vaters als Aushilfe gearbeitet. Er habe sich mehrmals illegal in den
Libanon begeben, wobei er deswegen einmal festgenommen und im
Stützpunkt F._______ im Libanon über Nacht festgehalten worden sei.
Vom 15. September 2001 bis zirka Ende April 2004 habe er als Gefreiter
in einer dem syrischen Armeekommando unterstellten Übermittlungsein-
heit und in der Ehrenwachmannschaft der Palästinensischen Befreiungs-
organisation (Palestine Liberation Organization [PLO]) an verschiedenen
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Orten in Syrien Militärdienst geleistet. Danach habe er sich einmal illegal
zu seinen Grosseltern in den Libanon begeben. Im Jahre 2006 habe er
während zirka sechs Monaten im Sicherheitsdienst verschiedener Hotels
in Damaskus gearbeitet. Nachdem er endgültig nach Syrien übergesiedelt
sei, habe er ein Mädchen kennen gelernt, um dessen Hand er angehalten
habe. Da ihre Eltern gegen die Beziehung gewesen seien, habe er sich
heimlich mit ihr getroffen, wobei es zum Beischlaf gekommen sei. Nach-
dem sie schwanger geworden sei, hätten sie sich zur Flucht entschlossen
und vorerst in einer Wohnung im Flüchtlingslager G._______ gelebt. Da
er seitens der Eltern seiner Freundin befürchtet habe, wegen Entführung
der Tochter gesucht und getötet zu werden, hätten sie Syrien verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs gel-
tend, sie sei in einer streng religiösen Familie geboren worden und habe
in Damaskus gelebt. Sie habe dort die Schulen besucht, jedoch keine
Ausbildung gemacht, und im Haushalt ihrer Eltern gearbeitet. Im Janu-
ar/Februar 2008 sei sie ihrem Freund/Ehemann erstmals begegnet und
mit ihm in Kontakt getreten, wobei sie sich bis zweimal wöchentlich heim-
lich – zuerst in einem Park, später in der Wohnung ihres Freun-
des/Ehemannes – getroffen hätten und dabei auch intim geworden seien.
Zudem habe ihr Freund/Ehemann bei ihren Eltern um ihre Hand angehal-
ten, worauf ihr Vater, der gegen diese Verbindung gewesen sei, sie gerügt
und ihr für einen Monat verboten habe, das Haus zu verlassen. Danach
hätten sie sich wiederum heimlich im Haus eines Freundes getroffen.
Schliesslich hätten sie sich die Ehe versprochen. Nachdem die Be-
schwerdeführerin ungewollt schwanger geworden sei, seien sie – aus
Angst vor ihren streng religiösen Eltern, die eine Schwangerschaft nicht
geduldet und sie deshalb wohl getötet hätten – vorerst ins Flüchtlingsla-
ger G._______ geflüchtet, wo sie später beschlossen hätten, auszureisen
und nach Europa zu fliehen. Die Beschwerdeführerin führte im Übrigen
aus, sie sei mit 14 Jahren mit einem Cousin verlobt gewesen. Diese Ver-
lobung sei nach drei Monaten wieder aufgelöst worden, nachdem sie sich
näher kennen gelernt und dabei gemerkt hätten, dass sie nicht zusam-
menpassen würden. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund/Ehemann
seien am 14. Februar 2009 von Damaskus über Aleppo zur türkischen
Grenze gefahren und nach Istanbul gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Faxkopie einer syrischen Identitäts-
karte für provisorischen Aufenthalt für Palästinenser vom 15. Juni 2006
samt Übersetzung, eine Faxkopie seiner UNRWA-Registrierungskarte
vom Juni 2002 (englisch/arabisch), ein amtliches Identifikationspapier im
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Original, Kopien einer amtlichen Bewilligung für das Betreiben eines Ge-
schäfts bzw. eine Bestätigung über eine Geschäftspartnerschaft sowie
zwei Visitenkarten (letztere alle auf Arabisch ohne Übersetzung) ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Am 6. Mai 2009 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus (Syrien) um Abklärung verschiedener Fragen betref-
fend die Beschwerdeführenden bezüglich Ausweise und Aufenthalt in Sy-
rien sowie einer allfälligen Suche seitens der syrischen Behörden.
A.d Am 19. Mai 2009 (Eingang Vorinstanz) wurden Kopien von Ausweis-
papieren eingereicht.
A.e Am 24. Juni 2009 teilte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz
mit, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines von Syrien ausgestellten
Reisedokumentes für Flüchtlinge sei. Zudem wurde bestätigt, dass der
Beschwerdeführer Syrien am 29. Juni 2007 im Auto in Richtung Jorda-
nien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin könne zudem einen syri-
schen Reisepass erhalten. Die Beschwerdeführenden würden von den
syrischen Behörden nicht gesucht.
A.f Das BFM teilte den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt
dieser Abklärungsergebnisse am 10. Juli 2009 mit und gewährte ihnen
dazu das rechtliche Gehör.
A.g Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 4. August 2009 Stellung
und hielten fest, der Beschwerdeführer habe im EVZ eine Kopie seines
syrischen Flüchtlingspasses abgegeben. Es treffe nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer Syrien am 29. Juni 2007 im Auto in Richtung Jordanien
verlassen habe. Es sei für syrische Palästinenser unmöglich, in Jordanien
einzureisen, ohne sofort festgenommen und inhaftiert zu werden. Der Be-
schwerdeführer habe nie einen Führerausweis besessen. Es sei ihm we-
gen eines Autounfalls, den er ohne Führerausweis verursacht habe, für
fünf Jahre nicht erlaubt gewesen, einen solchen zu erwerben. Die Be-
schwerdeführerin könne in der Tat einen syrischen Reisepass erwerben.
Entgegen der Darstellung in der Botschaftsantwort würden die Be-
schwerdeführenden wegen Entführung von den syrischen Behörden ge-
sucht. Die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer bereits bei seinem
Vater gefahndet. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie, welche
wohlhabend und streng muslimisch sei, mit einem Cousin verlobt worden.
Im Dezember 2007 habe sie den Beschwerdeführer kennen gelernt und
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diesen fortan heimlich getroffen. Ein Bekanntwerden ihrer Beziehung wä-
re für die Familie der Beschwerdeführerin eine Schande gewesen und
hätte schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführenden gehabt. Die
Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten in den Augen ihrer fünf
Brüder Schande über ihre Familie gebracht. Deshalb müsse sie damit
rechnen, getötet zu werden, um die Ehre ihrer Familie wieder herzustel-
len. Der Beschwerdeführer müsse ebenfalls um sein Leben fürchten.
A.h Am (…) 2009 wurde das Kind C._______ geboren.
A.i Mit Eingabe vom 18. November 2009 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Ok-
tober 2009 und eine Kindsanerkennung vom (…) 2009 zu den Akten.
Gemäss der Auskunft der SFH würden Palästinenser mit syrischen
Flüchtlingsausweisen zur Ausreise aus Syrien ein Exit-Visum benötigen.
Bei Fehlen eines solchen müsse bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit
Befragung, Folter und Haft gerechnet werden. Der Beschwerdeführer ver-
füge über kein solches Visum und würde bei einer Wiedereinreise von
den syrischen Behörden verdächtigt, einer politischen Organisation anzu-
gehören. Weiter seien ihnen die genaueren Umstände, wie die Abklärung
der schweizerischen Botschaft in Damaskus erfolgt sei, nicht offen gelegt
worden. Sollten ihre Namen gegenüber der syrischen Behörden erwähnt
worden sein, wäre dies für sie problematisch. Für den Fall, dass der syri-
sche Geheimdienst von den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden er-
fahre, wäre dies für sie gravierend. Weiter sei das gemeinsame Kind der
Beschwerdeführenden gleich wie sein Vater staatenlos. Es sei unklar, ob
es in Syrien den Flüchtlingsstatus erhalten würde. Die Beschwerdeführe-
rin vermute, dass ihr Vater nach ihrer Flucht mit dem Beschwerdeführer
rechtliche Schritte – ein Ausreiseverbot – gegen sie eingeleitet habe. In
diesem Fall hätte sie mit einer Strafe zu rechnen. Zudem befürchteten sie
seitens ihrer Familie einen Ehrenmord, da die Beschwerdeführerin eine
uneheliche Beziehung zu einem palästinensischen Flüchtling eingegan-
gen sei und mit diesem ein (uneheliches) Kind habe. Dabei könnte auch
(…) Opfer eines Ehrenmordes werden.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010, eröffnet am 15. Februar 2010, hielt
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
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würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien befand sie für zulässig, zumutbar, technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 beantragten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihnen Asyl zu
gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit
und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wobei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei. Gleichzeitig wurde eine Fürsorge-
bestätigung der Caritas Schweiz vom 5. März 2010 eingereicht. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2010 wurde festgestellt,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer-
deführenden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde; sie wurde den Beschwerdeführenden am
21. April 2010 zur Stellungnahme zugestellt.
F.
In ihrer Replik vom 6. Mai 2010 nahmen die Beschwerdeführenden dazu
Stellung.
E-1645/2010
Seite 7
G.
Am 26. Mai 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin telefonisch nach
dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
H.
Mit Eingabe vom 11. August 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf
ihre schlechte psychische Verfassung und die schwierige Situation in Sy-
rien hin.
I.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfü-
gung vom 15. September 2011 die angefochtene Verfügung vom
12. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwer-
deführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sy-
rien vorläufig auf.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde festgestellt, dass
die Beschwerde vom 16. März 2010 (Poststempel) durch den Entscheid
der Vorinstanz vom 15. September 2011, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden
die Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 12. Oktober 2011 mitzuteilen,
ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wollten, soweit diese nicht gegen-
standslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren in der
gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt.
K.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 teilten die Beschwerdeführenden
mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Sep-
tember 2011 seine Verfügung vom 12. Februar 2010 teilweise in Wieder-
erwägung gezogen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wurden
folglich aufgehoben.
3.2 Demnach ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug
betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem kein Beschwerderückzug er-
folgt ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig noch die
Frage, ob das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu Recht verneinte und ihnen das Asyl verweigerte (Dispositiv Zif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung (Zif-
fer 3) anordnete.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine syrische Familien-
nummer zunächst nicht mitgeteilt und später mit Fax eine fünfstellige
Nummer genannt, welche gemäss den Erkenntnissen des BFM nicht der
Familiennummer entsprechen könne, da diese immer aus einer Ortsbe-
zeichnung bzw. einem Buchstaben plus einer Ziffernfolge zusammenge-
setzt sei. Daher könne es sich auch bei der anlässlich der Bundesanhö-
rung angegebenen Nummer nicht um die verlangte Familiennummer
handeln. Der Beschwerdeführer habe damit die Asylbehörden zu täu-
schen versucht. Weiter hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Sy-
rien am 14. Februar 2009 über die türkische Grenze mit dem PW und Bus
bzw. zu Fuss verlassen zu haben. Gemäss vom BFM in Auftrag gegebe-
nen Botschaftsabklärungen in Damaskus hätten sie Syrien am 29. Juni
2007 im Auto nach Jordanien verlassen. Zudem würden sie gemäss der
Botschaftsauskunft von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Be-
schwerdeführenden hätten diese Abklärungsergebnisse in ihrer Stellung-
nahme als Lüge bezeichnet, ohne dies – bezüglich der Auskunft, wonach
sie nicht gesucht würden – jedoch begründen zu können, da sie zuvor
andere Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ge-
äussert hätten. Weiter hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Zuverläs-
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Seite 10
sigkeit der Botschaftsabklärungen des BFM, welche auch vom Bundes-
verwaltungsgericht anerkannt würde, fest, wenn die Ausreise der Be-
schwerdeführenden am 29. Juni 2007 registriert worden sei, bedeute
dies, dass sie legal ausgereist und im Besitz der notwendigen Papiere
gewesen seien. Die für die Jahre 2008 und 2009 geltend gemachten Er-
eignisse könnten nicht zutreffen, weil die Ausreise bereits am 26. Juni
2007 erfolgt sei. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden wider-
sprüchliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer im EVZ
angegeben, schon seit 2007 mit seiner Partnerin nach Brauch verheiratet
zu sein, wogegen er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausgesagt
habe, man habe sich zwischen dem 20. Januar und Anfang des zweiten
Monats 2008 kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im
EVZ ausgesagt, sie seien einander seit dem 13. November 2008, gemäss
der Bundesanhörung seit dem 3. November 2008 versprochen gewesen.
Auch zum schulischen Werdegang habe der Beschwerdeführer unter-
schiedliche Angaben gemacht. Gemäss seinen Aussagen im EVZ sei er
sechs Jahre zur Schule gegangen, gegenüber dem LINGUA-Experten
habe er vier Jahre angegeben; bei der Bundesanhörung habe er von sie-
ben Jahren gesprochen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angege-
ben, sie habe nicht ohne Begleitung ausser Haus gehen dürfen, anderer-
seits seien trotzdem heimliche Treffen mit ihrem Geliebten – zuerst in ei-
nem öffentlichen Park, später in dessen Appartement – möglich gewesen.
Auch sei es ihr offenbar problemlos möglich gewesen, am 24. Dezember
2008 ihr Elternhaus unbemerkt zu verlassen und zum im Taxi vor dem
Haus wartenden Beschwerdeführer zu gelangen, trotz der angeblich
grossen Angst des Vaters um seine Tochter, seiner strengen Bewachung
und des Verbots, alleine das Hause zu verlassen. Schliesslich hätten sich
die Beschwerdeführenden noch eineinhalb Monate in Damaskus auf-
gehalten, obwohl ihnen Fluchtalternativen in anderen Teilen Syriens und
im Libanon nicht sicher genug gewesen seien. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden für die Jahre 2008 und 2009 würden dem Ergebnis
der Botschaftsabklärungen widersprechen. Die für diesen Zeitraum ge-
machten Aussagen seien widersprüchlich und würden somit das Abklä-
rungsergebnis bestätigen.
5.2 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab
die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts. So habe die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den trotz entsprechender Anfrage keine vorgängige Akteneinsicht ge-
währt. Zudem seien weder das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten
der SFH vom 6. Oktober 2009 noch ihre Argumente in ihrem Schreiben
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Seite 11
vom 18. November 2009 im Entscheid erwähnt oder gewürdigt worden.
Weiter hätten sie vom Bundesamt um Auskunft zur Art der erfolgten Bot-
schaftsabklärung gebeten. Auch auf dieses Argument sei im Entscheid
nicht eingegangen worden. Ferner hätten sie einen Ehrenmord seitens ih-
rer Familie als zentralen Grund ihrer Ausreise vorgebracht. Dieser sei je-
doch weder in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch in den Erwä-
gungen gewürdigt worden. Es würden weitere wichtige Sachverhaltsele-
mente fehlen, so die Verlobung der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin
und die Argumente zur Gefährdung (…) sowie (…) fehlende Nationalität.
Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wird in der Rechtsmitteleingabe
weiter angeführt, durch die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Bot-
schaftsabklärung könnte für sie eine Gefährdungssituation entstanden
sein, zumal der syrische Staat auf die illegale Ausreise und das Stellen
eines Asylantrags im Ausland aufmerksam geworden sein könnte. Dies
könnte dazu führen, dass man sie oppositionspolitischer Aktivitäten ver-
dächtige. Den Beschwerdeführenden drohe wegen ihrer ausserehelichen
Beziehung, aus welcher (…) hervorgegangen sei, ein Ehrenmord. Zudem
seien sie aus Syrien illegal ausgereist. Die Vorinstanz habe ihre Asyl-
gründe zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Die LINGUA-Analyse und
die Botschaftsabklärung hätten die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Identität bestätigt. Die Beschwerdeführerin könne ohne die Unter-
stützung ihrer Familie keine Identitätspapiere beschaffen. Es sei im Übri-
gen nicht möglich, dass die Beschwerdeführenden legal aus Syrien nach
Jordanien ausgereist seien. Der Beschwerdeführer habe weder ein Exit-
Visum aus Syrien noch ein Einreisevisum für Jordanien. Die diesbezügli-
che Botschaftsabklärung basiere möglicherweise auf einer Verwechslung.
Zudem sei das Ausreisedatum – Juni 2007 – zu früh, zumal sich die Be-
schwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt hätten. Wä-
ren sie bereits 2007 ausgereist, hätten sie sich schon länger in einem eu-
ropäischen Land aufgehalten. Die Eurodac-Datenbank habe aber keinen
Treffer ergeben. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers im
EVZ, wonach er seit 2007 nach Brauch verheiratet sei, falsch protokolliert
worden. Auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin
zum gegenseitigen Versprechen – 3. respektive 13. November 2008 – be-
ruhten auf einem Schreibfehler. Im Übrigen habe sich die Beschwerde-
führerin oft bei ihrer Tante aufgehalten, die liberaler gewesen sei und ihr
erlaubt habe, einige Zeit draussen ohne Begleitung zu verbringen. So sei
es ihr möglich gewesen, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen.
Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden eineinhalb Monate im
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Seite 12
Haus eines Freundes in Damaskus versteckt aufgehalten und das Haus
nie verlassen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 hielt die Vorinstanz an ih-
rem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie aus, die vom BFM in Auf-
trag gegebenen Botschaftsabklärungen seien zuverlässig. Die syrischen
Behörden würden nicht kontaktiert. Die Zuverlässigkeit sei auch vom
Bundesverwaltungsgericht anerkannt (Urteil D-487/2009 vom 8. April
2009 und Urteil E-7596/2008 vom 26. Februar 2009). Daher stehe fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2007 ausgereist und dabei
im Besitz der notwendigen Papiere gewesen seien. Sie hätten ihre Identi-
tät gegenüber den Asylbehörden auch nicht mit rechtsgenüglichen Reise-
und Identitätspapieren belegt. Die bereits 2007 erfolgte Ausreise bedeute,
dass die für 2008 und 2009 geltend gemachten Ereignisse nicht zutreffen
könnten. Die Beschwerdeführenden müssten legal ausgereist sein, wes-
halb kein Einreisehinderungsgrund bestehe. Da ihre Vorbringen nicht
glaubhaft seien, erübrige sich eine Beurteilung der angeblichen Sanktio-
nen. Die im eingereichten Gutachten der SFH vom 6. Oktober 2009 skiz-
zierte Regelung des syrischen Staates betreffend die Staatsangehörigkeit
von Kindern sei nicht asylrelevant. Es könne zudem davon ausgegangen
werden, dass das Kind als palästinensischer Flüchtling registriert werden
könne und ein Aufenthaltsrecht erhalte.
5.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden demgegenüber
geltend, das BFM stütze sich vollumfänglich auf die Botschaftsabklärung
und leite seine Argumentation von deren Ergebnissen ab. Botschaftsab-
klärungen seien zwar zulässig. Es sei jedoch sonderbar, dass sich die
Beschwerdeführenden zu deren Inhalt hätten äussern dürfen, ihnen je-
doch kein Einblick gewährt worden sei und nur summarisch einige Punkte
der Schreiben mitgeteilt worden seien.
6.
In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben.
Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen,
S. 287 und S. 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225,
mit weiteren Hinweisen).
E-1645/2010
Seite 13
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten mit Schreiben vom
18. November 2009 an das BFM um Einsicht in die Akten vor
Entscheidfällung ersucht. Das BFM habe das Gesuch nicht berücksichtigt
und einen Entscheid gefällt. Auf ihr Ersuchen habe es ihnen die Akten
erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung zugestellt. Indem es dabei
das Gesuch um Rücknahme der Verfügung vom 17. Februar 2010 abge-
lehnt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem seien ihnen
durch die erst am 19. Februar 2010 erfolgte Zustellung der Akten wertvol-
le Tage der Beschwerdefrist verloren gegangen. Daher sei die Verfügung
aufzuheben, um die volle Beschwerdefrist für Ergänzungen nutzen zu
können.
Dazu ist festzustellen, dass das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Ver-
fahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen Anord-
nung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden
Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings be-
schlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtli-
che Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein
Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen
Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die
Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen,
nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E.
10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. PATRICK SUTTER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13
E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder
den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, un-
vorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches
Gehör gewahrt (vgl. SUTTER a.a.O., Rz. 12). Im vorliegenden Fall hat das
BFM den Beschwerdeführenden – abgesehen vom rechtlichen Gehör zur
Botschaftsabklärung vom 10. Juli 2009 – zu Recht keine vorgängige Ak-
teneinsicht gewährt. Indem es ihnen erst nach Zustellung der angefoch-
tenen Verfügung (Eröffnung: 15. Februar 2010) respektive auf Gesuch hin
am 18. Februar 2010 (Erhalt am 19. Februar 2010) Einsicht in die Akten
gewährt hat, sind den Beschwerdeführenden zwar ein paar Tage für die
Beschwerdeerhebung entgangen. Indessen stand ihnen bis zum 15. März
2010 weiterhin genug Zeit für die Beschwerdeerhebung zur Verfügung,
E-1645/2010
Seite 14
zumal sie innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde eingereicht haben,
aus der auch nicht hervorgeht, dass sie nicht zu allen Erwägungen der
angefochtenen Verfügung Stellung nehmen konnten. Jedenfalls ist ihnen
dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen. Zudem erhielten sie im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens nochmals Gelegenheit, eine Stellungnahme
sowie Beweismittel einzureichen (21. April 2010), wovon sie auch
Gebrauch gemacht haben (6. Mai 2010). Die Vorinstanz hat somit dies-
bezüglich den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
nicht verletzt.
6.2 Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, es sei ihnen keine
Einsicht in die Botschaftsabklärungen gewährt respektive nur summarisch
einige Punkte derselben offen gelegt worden. Dies stelle ebenfalls eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
6.2.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien
insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht ha-
ben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297
E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, de-
ren Verweigerung die Ausnahme.
6.2.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter
sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätz-
lich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE
2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter
haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zu-
handen einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen,
welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigenge-
brauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die-
sen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung des Falles kein
Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheid-
findung dar. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichts-
rechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die
in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7555/2010 vom 9. Januar 2012, EMARK 1994 Nr.
1 E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E. ; STEPHAN C.
BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
E-1645/2010
Seite 15
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26
Rz. 33 und 38; Bernard Waldmann/Magnus Oeschger in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64).
6.2.3 Das Aktenstück A28 beinhaltet die Anfrage des BFM an die Schwei-
zer Vertretung in Damaskus, A31 die Antwort der Vertretung. Sie wurden
vom BFM mit "A = überwiegende öffentliche oder private Interessen an
Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist
sich als zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche, oder aber un-
ter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammenge-
fasst, zur Kenntnis gebracht werden. Diese Form der Offenlegung wurde
von der Vorinstanz gewählt, weil die Berichte Angaben enthalten, deren
Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung
im wesentlichen öffentlichen Interesse liegen. Ein solches Vorgehen ist
nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtferti-
gen. Abgesehen davon sind die Anfrage der Vorinstanz an die Botschaft
respektive die entsprechenden Antworten der Botschaft in der Zusam-
menfassung der Vorinstanz fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine
Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung
mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war.
Zudem hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie am 4. August
2009 Gebrauch gemacht haben. Auch die in der Eingabe vom
18. November 2009 und in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Kritik
an den Botschaftsabklärungen und dem Abklärungsprozess vor Ort, wel-
che nach Ansicht der Beschwerdeführenden zu einer Gefährdungssituati-
on für sie geführt haben könne, ist nicht geeignet, um an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hegt an der Serio-
sität der Bemühungen der mit den Abklärungen vor Ort in Syrien betrau-
ten Person(en) praxisgemäss keine Zweifel. Indes können sich in Anbet-
racht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel
daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfol-
ger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können
(vgl. SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den
Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend beschränkte
sich die Abklärung darauf, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerde-
führenden über einen syrischen Reisepass verfügen, ob sie Syrien legal
verlassen haben (inkl. Zeitpunkt und Ausreiseort) und ob respektive aus
welchem Grund sie allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wer-
den, wobei es vorliegend lediglich um eine allfällige wegen Entführung,
E-1645/2010
Seite 16
ein strafrechtlicher Tatbestand betreffende Suche, und nicht um eine poli-
tisch motivierte Suche ging. In der Botschaftsantwort vom 24. Juni 2009
wurde diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführenden "ne sont
pas recherchées par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht
wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden
nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwortet (vgl.
S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Su-
che "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung ste-
hend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu
kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort kurz ausgefallen ist. Sol-
che rudimentäre Auskünfte können lediglich dann genügen, wenn den Ak-
ten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch
die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu beispiels-
weise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4731/2009 vom
20. April 2011), was vorliegend der Fall ist. Nachdem – wie in den nach-
folgenden Erwägungen (E. 6) auszuführen sein wird – aus den Akten kei-
ne Hinweise auf eine angebliche behördliche Suche der Beschwerdefüh-
renden vorliegen, besteht in casu keine Veranlassung, die Botschaftsab-
klärung inhaltlich in Frage zu stellen.
6.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der
Botschaftsabklärungen weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, weshalb das Be-
gehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht
in die "Botschaftsabklärungen" zu gewähren, abzuweisen ist.
6.2.5 Der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch insoweit
verletzt, als sie die Vorgehensweise der Botschaftsanfragen nicht offen
gelegt habe, ist zudem entgegenzuhalten, dass die Behörde gemäss Art.
27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern
darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhal-
tung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften
ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Ar-
beitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauens-
personen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungs-
weise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Ar-
beitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu
legen, als es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits ge-
tan hat, weswegen sie auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht verletzt hat. Der in der Beschwerde gestellte entsprechende
E-1645/2010
Seite 17
Antrag auf Rückweisung wegen fehlender Offenlegung näherer Angaben
zur Botschaftsabklärung wird daher abgewiesen.
6.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM ha-
be den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es
in der angefochtenen Verfügung ihre zentralen Asylgründe – den von ih-
nen befürchteten Ehrenmord – weder erwähnt noch gewürdigt habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Abklä-
rungsergebnisse der Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden Syrien
bereits am 29. Juni 2007 in Richtung Jordanien verlassen hätten, zum
Schluss gekommen ist, dass die "für die Jahre 2008 und 2009 geltend
gemachten Ereignisse" – dabei meinte sie offensichtlich die geltend ge-
machte Entführung und die damit zusammenhängenden Sanktionen
(Strafe wegen Entführung, Ehrenmord) – als unglaubhaft zu erachten
seien, weshalb sie nicht näher darauf eingegangen ist. Es bestand auch
kein Anlass, die Verlobung der Beschwerdeführerin mit einem Cousin zu
erwähnen, zumal die Beschwerdeführerin diese ohnehin bereits nach drei
Monaten aufgelöst hatte (vgl. dazu Näheres in E. 6 hienach). In diesem
Zusammenhang ist die Rüge der unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet.
Hingegen ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe der Be-
schwerdeführenden vom 18. November 2009 und die dabei eingereichte
Auskunft der SFH vom 6. Oktober 2009 in ihrem Entscheid nicht erwähnt
und die darin aufgeworfenen Fragen auch sonst nicht allesamt gewürdigt
hat, so beispielsweise die Fragen betreffend die Staatsangehörigkeit des
Kindes der Beschwerdeführenden. Sie hat damit das rechtliche Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Gehörsverletzungen können dank der
umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken
geheilt werden, dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass die un-
terbliebene Handlung nachgeholt wird und sich die Beschwerdeführenden
dazu äussern konnten (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren
Hinweisen). Das BFM hat dies in ihrer Vernehmlassung vom 14. April
2010 nachgeholt und sich dabei zu den in der Auskunft des SFH vom
6. Oktober 2009 gemachten konkreten Feststellungen, soweit es zu den
darin aufgeworfenen Fragestellungen nicht bereits anderweitig Stellung
genommen hatte, geäussert. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in
ihrer Replik vom 6. Mai 2010 Stellung, so dass die Gehörsverletzung als
auf Beschwerdeebene geheilt gelten kann.
E-1645/2010
Seite 18
Nach dem Gesagten besteht auch diesbezüglich keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
7.
7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung als un-
glaubhaft bezeichnet und die Asylgesuche abgewiesen hat. Die Entgeg-
nungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzlichen Erwä-
gungen nicht zu entkräften.
Vorweg ist zunächst festzustellen, dass es die Beschwerdeführenden un-
terliessen, Identitätsdokumente einzureichen, die hinreichende und zuver-
lässige Rückschlüsse auf ihre tatsächliche Identität und insbesondere
den von ihnen gewählten Reiseweg zulassen würden, und sich darauf
beschränkten, betreffend den Beschwerdeführer eine Faxkopie einer
Identitätskarte für provisorischen Aufenthalt für Palästinenser, eine Fax-
kopie der UNRWA Registration Card, ein amtliches Identifikationspapier
im Original sowie je eine Fotokopie einer amtlichen Bewilligung für das
Betreiben eines Geschäfts bzw. eine Bestätigung über eine Geschäfts-
partnerschaft sowie zwei Visitenkarten (vgl. Akten A30 und A40) einzurei-
chen. Für die Beschwerdeführerin wurden keinerlei Unterlagen einge-
reicht. Ein solches Verhalten lässt grundsätzliche Zweifel an der persönli-
chen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Überdies
wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsachenwid-
rige Aussagen zu seiner syrischen Familiennummer gemacht habe. Der
Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach seine Identität resp. seine pa-
lästinensische Herkunft in der LINGUA-Analyse und durch die Bot-
schaftsabklärung bestätigt worden sei, vermag daran nichts zu ändern,
zumal durch die Bestätigung der Identität und der palästinensischen Her-
kunft des Beschwerdeführers noch nichts gesagt ist über die Angaben zur
Ausreise. Ins Gewicht fällt zudem, dass die Botschaftsabklärungen erge-
ben haben, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits am 29. Juni 2007
im Auto nach Jordanien verlassen hat, womit ihre Aussagen zu den Um-
ständen ihrer Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen sind. In diesem Zu-
sammenhang ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass
es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute mög-
lich ist, derartige Angaben überprüfen zu lassen (vgl. Urteil des Bundes-
E-1645/2010
Seite 19
verwaltungsgerichts D-7310/2010 vom 9. März 2012 E. 4.4). Erfahrungs-
gemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische
Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen
im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesver-
waltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklä-
rungsergebnisses in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden ver-
mochten die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung weder in ihrer
Stellungnahme vom 6. August 2009 noch auf Beschwerdeebene zu wi-
derlegen. Vielmehr beharrten sie darauf, erst im Februar 2009 ausgereist
zu sein. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer offenbar im Herbst 2010
beim Verkehrsamt H._______ um Umschreibung seines ausländischen
Führerausweises in einen Schweizer Führerausweis ersucht. Das Ver-
kehrsamt H._______ hat in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 1.
September 2010 das BFM um Zustellung des Originals des ausländi-
schen Führerausweises des Beschwerdeführers gebeten, den dieser sei-
nen Angaben zufolge beim BFM eingereicht habe. Dieser Umstand lässt
an seiner Aussage in der Stellungnahme vom 4. August 2009 (vgl. Akte
A36), wo er angab, nie einen Führerausweis besessen zu haben und da-
her nicht im Auto nach Jordanien gereist zu sein, weitere Zweifel auf-
kommen. Auch der Erklärungsversuch, wonach eine legale Ausreise aus
Syrien nicht möglich und für die Ausreise und Wiedereinreise ein Visum
notwendig gewesen wäre, – gemäss den im SFH-Gutachten vom
6. Oktober 2009 gemachten Feststellungen benötigt man für die Ausreise
tatsächlich verschiedene Reiseunterlagen (vgl. a.a.O., S. 4) – vermag die
festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen zur Ausreise nicht aufzu-
lösen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
im Besitz der notwendigen Reisepapiere und Visa waren und damit legal
ausgereist sind, weshalb auch eine Wiedereinreise mit keinen Schwierig-
keiten verbunden wäre. Im Übrigen kann entgegen der Meinung der Be-
schwerdeführenden bezüglich der Botschaftsabklärung auch nicht von ei-
ner Verwechslung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen hat die
Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachten
Ereignisse der Jahre 2008 und 2009 nicht zutreffen können. Nichtsdesto-
trotz hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Schilderungen einer Prüfung
unterzogen und ist dabei mit zutreffender Begründung zum Schluss ge-
langt, dass die für diesen Zeitraum gemachten Aussagen unglaubhaft
ausgefallen sind und damit die Abklärungsergebnisse der Botschaft bes-
tätigen.
E-1645/2010
Seite 20
So ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Be-
schwerdeführenden bezüglich ihres Kennenlernens und ihrer Heirat nach
Brauch widersprüchliche und unlogische Angaben gemacht haben. Der
Beschwerdeführer gab anlässlich der summarischen Anhörung im EVZ
an, er sei schon seit 2007 nach Brauch verheiratet gewesen (vgl. Akte A1
S. 3), was er bei der Rückübersetzung jedenfalls nicht korrigiert hat. Im
Widerspruch dazu steht seine Aussage bei der Bundesanhörung, wonach
er seine Freundin zwischen dem 20. Januar und Anfang Februar 2008
kennengelernt habe, wobei er sich über das genaue Datum nicht sicher
war (vgl. Akte A26 S. 11). Auch gab er bezüglich des Datums des gegen-
seitigen Versprechens bloss den 11. Monat an. Auf Vorhalt seiner Aussa-
gen im EVZ entgegnete er zudem, er habe im Jahre 2007 bloss hie und
da auf seine Freundin/Beschwerdeführerin geblickt (vgl. Akte A26 S. 14).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab bezüglich des Datums, an dem sie
nach Brauch geheiratet hätten, im EVZ den 13. November 2008 an (vgl.
Akte A2 S. 2), demgegenüber nannte sie bei der Bundesanhörung den
3. November 2008 (vgl. Akte A27 S. 10). Überdies kommen aufgrund der
Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen und ih-
ren heimlichen Treffen weitere Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auf. So
will die Beschwerdeführerin in einer konservativen Familie erzogen wor-
den und von Kopf bis Fuss verschleiert gewesen sein. Zudem sei es ihr
nicht erlaubt gewesen, alleine ausser Haus zu gehen. Trotzdem soll es ihr
möglich gewesen sein, den Beschwerdeführer kennenzulernen und sich
regelmässig, d.h. bis zweimal wöchentlich (vgl. Akte A27 S. 5 ff.) mit ihm
zu treffen und dies insbesondere auch nach einem einmonatigen Hausar-
rest, den ihr Vater ihr, nachdem der Beschwerdeführer um ihre Hand an-
gehalten habe, auferlegt habe (vgl. a.a.O. S. 7). Es erscheint auch wenig
glaubhaft, die Beschwerdeführerin habe sich danach wiederum regel-
mässig bei ihrer liberal eingestellten Tante aufgehalten – dabei habe sie
immer ein Bruder hinbegleitet – , die ihr immer wieder erlaubt habe, sich
(offenbar für längere Zeit) alleine nach draussen zu begeben, wobei sie
ihren Freund, der immerhin 20 Autominuten weit entfernt gewohnt habe,
getroffen habe, ohne dass jemand etwas davon gemerkt hätte. Schliess-
lich wollen sich die Beschwerdeführenden nach der Flucht während
sechs Wochen in derselben Wohnung in G._______ aufgehalten haben,
was zu riskant gewesen wäre, wenn sie damit gerechnet hätten, wegen
Flucht respektive Entführung von den Eltern der Beschwerdeführerin ge-
sucht zu werden. Immerhin hätten sie während dieser Zeit für sich selber
gesorgt. Der Beschwerdeführer habe jeweils die Einkäufe besorgt (vgl.
Akte A27 S. 10).
E-1645/2010
Seite 21
7.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die festgestellte Unglaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen auch nicht mit den als Beweismittel eingereichten
Fotos zu beseitigen, auf der die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jah-
ren anlässlich ihrer Verlobung mit einem Cousin abgebildet sein soll. Es
ist im Übrigen auch nicht klar, was damit bewiesen werden soll, zumal
diese Verlobung bereits nach drei Monaten auf Wunsch der Beschwerde-
führerin und im Einverständnis mit ihren Eltern aufgelöst worden sei. Dies
wäre kaum möglich gewesen, wenn ihre Eltern wie von den Beschwerde-
führenden behauptet streng religiös und konservativ gewesen wären. Aus
diesen Gründen bestehen weitere Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden rund um ihre angebliche Flucht respektive Entfüh-
rung und den befürchteten Sanktionen. In diesem Zusammenhang hat die
Botschaftsabklärung denn auch ergeben, dass die Beschwerdeführenden
von den syrischen Behörden nicht gesucht werden.
7.3 Sodann ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, entgegen der in der Beschwerde-
schrift geäusserten Ansicht, nicht auf eine regierungsfeindliche (oppositi-
onspolitische) Haltung zu schliessen. Die Beschwerdeführenden können
sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermögen und das Stellen eines Asylgesuches im Ausland nicht
geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. So kann auf die weiterhin gültigen Erwägungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7133/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 6.4
verwiesen werden, wonach die staatlichen Organe in Syrien zwar in Er-
fahrung bringen können, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland rei-
sen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwir-
ken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einrei-
chung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerde-
ebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht
verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E-1645/2010
Seite 22
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001
Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in seinem Entscheid
vom 15. September 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher
erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprüng-
lich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegen-
standslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
9.3 Was im Übrigen die Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes
betrifft, steht diesem gemäss SFH-Gutachten vom 6. Oktober 2009 (vgl.
S. 6) höchstwahrscheinlich die Anerkennung als palästinensischer Flücht-
ling zu. Die Frage, ob es als solches in Syrien über ein Aufenthaltsrecht
verfügt, wäre (erst) im Rahmen der periodischen Überprüfung und Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM (vgl. Art. 84 Abs. 1 AuG)
zu berücksichtigen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von
Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
E-1645/2010
Seite 23
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden
nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen ist mit
verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2010 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Ak-
ten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht
mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden
ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin
stellte in der Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig machte sie geltend, ihr bis-
heriger Aufwand betrage sieben Stunden plus Spesen und Dolmetscher-
kosten und damit insgesamt Fr. 1'271.85. Auf die Einholung einer aktuali-
sierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der diesbezügliche
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht dafür von einer weite-
ren Stunde à Fr. 150.- (plus 8 % MWSt) aus, was einen totalen Aufwand
von Fr. 1'433.85 ausmacht. Diese Parteientschädigung ist angesichts des
hälftigen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 717.– (inkl. Aus-
lagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1645/2010
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Er werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 717.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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