Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1646/2011
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 8. März 2011 / N._______.
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Sachverhalt:
dass der Beschwerdeführer am (…) 2006 auf der Schweizer Botschaft in
Ankara ein Einreisegesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als
Schüler in der Schweiz stellte, welches vom [Behörde] mit Verfügung vom
(…) 2006 abgewiesen wurde (vgl. A1/2),
dass auf das am (…) 2010 beim [kantonales Migrationsamt] gestellte
Gesuch um Familiennachzug – infolge der am (…) 2008 in der Türkei
geschlossenen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und einer
Schweizer Bürgerin – mit Verfügung vom (…) 2010 der letztgenannten
Behörde nicht eingetreten wurde, da die verlangten Unterlagen nicht
eingereicht wurden (vgl. A8/2, A14/4),
dass die Ehe mit Urteil des [kantonales Gericht] vom (…) 2010
geschieden wurde,
dass der Beschwerdeführer, welcher als Lenker mit dem
Geschäftsfahrzeug des [Geschäft] unterwegs war, am 17. Januar 2011
anlässlich einer Verkehrskontrolle im Kanton B._______ keine
Arbeitsbewilligung vorweisen konnte und sich mit einem [ausländischen]
Führer- und Identitätsausweis, lautend auf einen fremden Namen,
auswies,
dass er in der Folge festgenommen und am 17. sowie 18. Januar 2011
durch die kantonalen Behörden befragt wurde,
dass er hierbei angab, am 30. Dezember 2010 von C._______ nach
D._______ und am 8. Januar 2011 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl.
A18/7 S. 4),
dass er zwar mit einem Kollegen [Ware] ausgeliefert habe und auf dem
Rückweg durch die Polizei kontrolliert worden sei (vgl. A18/7 S. 2), es
allerdings erstmals vorgekommen sei, dass er [Ware] ausgeliefert habe,
zumal er seit dem 14. Januar 2011 beim [Geschäft] sei, das einem
Verwandten gehöre, jedoch dort nicht arbeite (vgl. A18/7 S. 3),
dass der Beschwerdeführer mit der Tatsache konfrontiert, bei den
[ausländischen] Dokumenten handle es sich um Fälschungen,
schliesslich zugab, er sei Kurde und besitze die türkische
Staatsangehörigkeit, sowie seine richtigen Personalien angab (vgl. A20/4
S. 1),
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dass der Geschäftsführer des [Geschäft] anlässlich seiner Befragung am
18. Januar 2011 den angeblichen [ausländischen] Reisepass des
Beschwerdeführers nachreichte und mit der Tatsache konfrontiert, bei
den [ausländischen] Dokumenten handle es sich um Fälschungen,
gestand, beim Beschwerdeführer handle es sich um seinen Bruder,
welcher Kurde sei (vgl. A 21/10 S. 6 f.),
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der [Strafbehörde] vom (…)
Januar 2011 – gleichentags eröffnet – wegen rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigen Aufenthalts, Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung sowie Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Busse von
Fr. 300.– verurteilt wurde,
dass das [kantonales Migrationsamt] gleichentags eine Befragung
durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführer ein Asylgesuch
stellte (vgl. A24/5 S. 4 f.) und angab, am 8. Januar 2011 die Türkei
verlassen zu haben und am 14. Januar 2011 in die Schweiz eingereist zu
sein (vgl. A24/5 S. 2),
dass in der Folge dem [kantonales Migrationsamt] der türkische
Personalausweis (Nüfüs) des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl.
A35/1),
dass [kantonales Migrationsamt] daraufhin mit Verfügung vom (…)
Januar 2011 eine dreimonatige Vorbereitungshaft zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens anordnete (vgl. A25/3),
dass mit Urteil des [Gericht] vom (…) Januar 2011 die für den
Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft bis zum (…) 2011
bestätigt wurde,
dass das [kantonales Migrationsamt] am (…) Februar 2011 Strafanzeige
gegen den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie die Ex-Ehefrau
wegen Täuschung der Behörden beziehungsweise Eingehens einer
Scheinehe stellte (vgl. A36/2),
dass das BFM den Beschwerdeführer, nachdem er am (…) Januar 2011
ins Ausschaffungsgefängnis des Kantons E._______ verlegt worden war,
dort am 1. März 2011 zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. A45/16),
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dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Kurde und werde seit seiner Kindheit
unterdrückt und habe auch während des Militärdienstes aufgrund seiner
Ethnie Schwierigkeiten gehabt,
dass er am (…) Mai 2010 Mitglied der BDP (Baris ve Demokrasi Partisi;
Partei des Friedens und der Demokratie) geworden sei und daneben
auch für die Jugendkommission der KCK (Koma Civaken Kurdistan;
Union der Gemeinschaften Kurdistans) tätig gewesen sei (vgl. 45/16 S. 7
f.),
dass er am 11. Dezember 2010 an einer Protestkundgebung (…)
teilgenommen habe und die Demonstranten dabei von umstehenden
Personen verbal sowie mit Stöcken und Steinen angegriffen worden
seien und die Polizei dabei nicht eingegriffen habe (vgl. A45/16 S. 8),
dass der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag von seiner Mutter
erfahren habe, Soldaten hätten sich an diesem Tag zu Hause nach ihm
erkundigt und dabei Poster, welche er zu Hause aufgehängt habe,
zerrissen (vgl. A45/16 S. 8, 10),
dass er die Nacht zwar zu Hause verbracht habe, am 13. Dezember 2010
jedoch nach G._______ gegangen sei sowie am 8. Januar 2011
schliesslich sein Heimatland verlassen habe und durch unbekannte
Länder am 14. Januar 2011 in die Schweiz gekommen sei, wo er bei
seinem im Kanton B._______ wohnhaften (…) Bruder geblieben sei und
am 17. Januar 2011 bei diesem angefangen habe, Arbeit auszuüben
(vgl. A45/16 S. 4, 6, 11),
dass er am 17. Januar 2011 ängstlich gewesen sei, weil er nicht gewusst
habe, was die Polizei mit ihm vorgehabt habe beziehungsweise wie sie
mit ihm umgehen werde (vgl. A45/16 S. 13),
dass er schliesslich angab, man würde ihn bei einer Rückkehr in die
Türkei verhören (vgl. A45/16 S. 13),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2011 – eröffnet am 9. März
2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, die vom Beschwerdeführer zu
Protokoll gegebenen Aussagen würden diverse Ungereimtheiten in
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Bezug auf das Ausreisedatum aus der Türkei sowie den Reiseweg
(A45/16 S. 4, 6 f.; A48/7 S. 3 ff., A50/5 S. 2), den Reisepass (A45/16 S. 5
f.; A49/4 S. 2; A50/5 S. 3) und die Arbeit beim Bruder (A45/16 S. 6 f.,
A48/7 S. 2 f.) aufweisen,
dass er sich nachweislich illegal in der Schweiz aufgehalten, erst nach
mehreren Befragungen seine wahre Identität preisgegeben sowie erst
nach der strafrechtlichen Verurteilung ein Asylgesuch eingereicht habe,
welches er somit – zwei Tage nach seiner Festnahme – nur gestellt habe,
weil er mit einer möglichen Rückkehr in die Türkei konfrontiert worden
sei,
dass er gegenüber dem BFM behauptet habe, er habe das Asylgesuch
bereits am 18. Januar 2011 gestellt, dies jedoch aus den Akten nicht
hervorgehe und er der Polizei gegenüber geäussert habe, wegen Arbeit
in die Schweiz gekommen zu sein,
dass sein Bruder, welcher eine (…)-Bewilligung besitze, der Polizei
gegenüber angegeben habe, selber als Flüchtling in die Schweiz
gekommen zu sein und deshalb mit der Vorgehensweise beim Stellen
eines Asylgesuchs vertraut sei (vgl. A21/10 S. 7) sowie bei der
Einreichung eines Asylgesuchs behilflich gewesen wäre, sofern seitens
des Beschwerdeführers eine echte Bereitschaft zu diesem Schritt
vorhanden gewesen wäre,
dass das Asylgesuch demnach bezwecke, den drohenden Vollzug der
Wegweisung nach der Verhaftung zu verhindern und daher keine Gründe
vorliegen würden, weshalb eine frühere Einreichung eines Asylgesuchs
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei,
dass auch die geltend gemachte Fahndung nach ihm nicht glaubhaft
dargelegt worden sei, zumal bereits die Tatsache, dass er – trotz
längeren Aufenthalts in der Schweiz – erst nach mehreren Befragungen
ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person entspreche,
dass er zudem falsche Angaben zum Gründungsjahr der BDP gemacht
habe (vgl. A45/16 S. 13) und nicht präzise habe angeben können, wo die
Demonstration vom 11. Dezember 2010 stattgefunden habe (vgl. A 45/16
S. 9),
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dass er sodann zuerst aufgeführt habe, er habe nach seiner Ausreise
keinen Kontakt mit nahen Verwandten aus der Türkei gehabt, jedoch kurz
daraufhin zu Protokoll gegeben habe, seine Familie habe ihm nach seiner
Ankunft in der Schweiz mitgeteilt, dass betreffend Fahndung nichts mehr
passiert sei (vgl. A45/16 S. 12),
dass er, obwohl man ihn gesucht habe, zu Hause übernachtet habe, und
die Aussage, er habe gewusst, dass das Militär nachts nie eine Fahndung
durchführe, jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehre (vgl. A45/16 S. 11),
dass schliesslich auch den Schwierigkeiten während des Militärdienstes
keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, da der
Beschwerdeführer diesen bereits (…) beendet habe, womit weder der
zeitliche noch sachliche Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen
und der Ausreise bestehe (vgl. A45/16 S. 5, 7 f.),
dass sich somit den Aussagen anlässlich der Anhörung vom 1. März
2011 auch keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen lassen
würden,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. März 2011 (Poststempel)
namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob
und beantragte, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei
einzutreten, der Entscheid des BFM vom 8. März 2011 sei aufzuheben,
das Gesuch sei zu prüfen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids der
Entscheid des BFM betreffend die Wegweisung zu prüfen und
festzustellen sei, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung des
Beschwerdeführers weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2
und 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen
würde, weshalb die Wegweisung zu sistieren sei,
dass im Falle einer neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführe habe sich
von der illegalen Einreise mit illegalen Reisedokumenten erholen müssen
und vorerst die Zeit mit seinem Bruder genossen,
dass der Bruder des Beschwerdeführers am 17. Januar 2011 sehr viel
Arbeit in [Geschäft] gehabt und somit die Zeit gefehlt habe, den
Beschwerdeführer nach [EVZ] zu fahren,
dass der Beschwerdeführer aus Freundlichkeit den [Geschäfts-]wagen
gefahren sei, um (…) vor Ort zu liefern,
dass die Grossfamilie des Beschwerdeführers politisch denke und am
Kampf der Kurden um ihre Rechte beteiligt gewesen beziehungsweise
immer noch beteiligt sei und dass deswegen viele seiner Verwandten in
früheren Jahren geflüchtet seien und in Europa Asyl erhalten hätten,
während andere in den 1990er Jahren im Kampf gefallen seien,
dass es zwar zutreffe, dass der Beschwerdeführer das Gründungsjahr
der BDP falsch gesagt habe, dies jedoch nur, weil für ihn in erster Linie
die Jugendorganisation KCK, deren Mitglieder verfolgt würden, wichtig
gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gedenkkundgebung am
11. Dezember 2010 – (…) – an prominenter Stelle zusammen mit einem
Kollegen ein Transparent getragen habe und es somit wahrscheinlich sei,
dass eine der zahlreichen Kameras ihn aufgenommen habe,
dass zudem bekannt sei, dass Spezialisten in der Türkei solche
Aufnahmen nach ihnen verdächtigen Personen durchsuchen würden und
es aus diesem Grund wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer
bereits am darauffolgenden Tag gesucht worden sei,
dass die Eltern dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt hätten, die
Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer anschliessend noch zwei
Mal – nämlich im Dezember 2010 sowie im Januar 2011 – zu Hause
gesucht,
dass das Dorf, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, in den
Bergen liege, wo eventuell die Guerillas in der Nacht kämen, und aus
diesem Grund das Militär nicht in der Nacht Fahndungen durchführe, weil
es nächtliche Zusammenstösse mit den Guerillas fürchte, da sich diese
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viel besser auskennen und allfällige Verstecke in den Dörfern kennen
würden,
dass der Beschwerdeführer am darauffolgenden Morgen den frühsten
Bus genommen habe und nach G._______ gereist sei,
dass als Beweismittel zusammen mit der Beschwerdeschrift folgende
Dokumente zu den Akten gereicht wurden: eine Gedenkanzeige für den
(im [1990er-Jahre] getöteten) [Verwandten] der Mutter sowie ein
Schreiben der Märtyrer-Komitees der KCK, die den Tod der Familie
gemeldet habe; ein Aufnahmeformular in die Partei BDP in I._______ am
(…) Mai 2010; ein Ausweis des Vereins für (…) in I._______ für die
Schwester J._______ als [Beruf]; eine [ausländische] Ausweiskopie der
Schwester K._______, (…), gültig bis zum (…) 2011; positive
Asylentscheide in D._______ aus [1990er-Jahre] betreffend drei
Geschwister der Mutter; ein Schreiben des Vater des Beschwerdeführers
an die BDP; Kopien von Flüchtlingspässen betreffend zwei [Verwandte]
der Mutter,
dass die vorinstanzlichen Akten vollständig am 18. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung als gesetzliche
Grundlage für das Nichteintreten auf das Asylgesuch die Bestimmung
von Art. 33 AsylG (missbräuchliche Nachreichung eines Gesuchs)
herangezogen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
die Gewährung des Asyls durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt
wird,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Vermeidung oder zumindest Verzögerung einer allfällig drohenden Weg-
oder Ausweisung gestellt werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht
zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine
Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
der Asylbeantragung und der Verhaftung respektive der strafrechtlichen
Verurteilung des Beschwerdeführers gegeben ist und mithin die
Vermutung greift, der von ihm mit seinem Gesuch verfolgte Zweck liege
in der Vermeidung eines drohenden Wegweisungsvollzugs,
dass die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt, der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf das
Ausreisedatum, den Reiseweg, den Reisepass und die Arbeit bei seinem
Bruder gemacht (vgl. die in der vorinstanzlichen Verfügung zitierten
Aktenstellen),
dass sich der Beschwerdeführer nachweislich illegal in der Schweiz
aufhielt und sich zuerst mit gefälschten [ausländischen] Papieren
auswies,
dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, anlässlich der
Verkehrskontrolle am 17. Januar 2011 oder unmittelbar in der
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darauffolgenden Befragung ein Asylgesuch zu stellen, dies jedoch
unterlassen hat,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt,
da er nicht gewusst habe, was die Polizei mit ihm vorgehabt habe
beziehungsweise wie sie mit ihm umgehen werde, nicht nachvollziehbar
erscheinen respektive dies nicht dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person entspricht,
dass – wie das BFM zutreffend festhielt – der Bruder des
Beschwerdeführers, welcher eine (…)-Bewilligung besitzt, der Polizei
gegenüber angab, selber als Flüchtling in die Schweiz gekommen zu sein
und deshalb mit der Vorgehensweise beim Stellen eines Asylgesuchs
vertraut ist und daher bei der Einreichung eines Asylgesuchs behilflich
gewesen wäre, sofern seitens des Beschwerdeführers eine echte
Bereitschaft zu diesem Schritt vorhanden gewesen wäre,
dass auch die weiteren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei am 14. Januar 2011
(vgl. A24/5 S. 2, A45/16 S. 6) beziehungsweise am 8. Januar 2011 (vgl.
A18/7 S. 4) in die Schweiz eingereist, widersprüchlich und wenig
glaubhaft ausfallen,
dass indessen selbst für den Fall, der Beschwerdeführer befinde sich
tatsächlich erst seit dem 14. Januar 2011 in der Schweiz, ohnehin keine
ausreichend substanziierten Angaben dafür vorlägen, inwiefern es
diesem nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, hierzulande um
Asyl zu ersuchen, bevor sein illegaler Aufenthalt bei einer Polizeikontrolle
am 17. Januar 2011 aufgedeckt wurde und er sich mit der Aussicht einer
Rückführung ins Heimatland konfrontiert sah,
dass der Beschwerdeführer in jedem Fall bereits mehrere Tage in der
Schweiz verbracht hatte, ohne Anstalten für ein Nachsuchen um Asyl zu
machen, was nicht dem typischen Verhalten eines aus dem Heimatland
in einer Gefahrensituation entflohenen und ernstlich um sein Wohl
besorgten Menschen entspricht,
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dass nach dem Gesagten keine Gründe vorliegen, weshalb eine frühere
Einreichung eines Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen ist,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs.
3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art.
18, Art. 32 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35),
dass auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf
Verfolgung ersichtlich sind,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz
zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht
relevant qualifiziert wurden und sich aus den Einwendungen und
Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse
ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
führen könnten,
dass insbesondere der Behauptung, die Sicherheitskräfte hätten den
Beschwerdeführer einen Tag nach der Protestkundgebung in (…), an
welcher über tausend Demonstranten teilgenommen haben sollen,
ausfindig gemacht und sich zu Hause nach ihm erkundigt, obwohl er
eigenen Angaben zufolge – abgesehen von den angeblichen Problemen
während des Militärdienstes – zuvor nie Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt hat (vgl. A45/16 S. 8), mit grössten Vorbehalten zu
begegnen ist,
dass auch die Angaben in der Beschwerdeeingabe nicht nachvollziehbar
aufzuklären vermögen, weshalb der Beschwerdeführer zu Hause
übernachtet habe und erst am darauffolgenden Tag nach G._______
gereist sei, wenn die Sicherheitskräfte zu Hause nach ihm gesucht
hätten,
dass sodann der geltend gemachte politische Familienhintergrund keine
entscheiderheblichen Erkenntnisse vermittelt beziehungsweise keine
nachvollziehbare Erklärung zu liefern vermag, weshalb der
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Beschwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werden solle, zumal er
– wie bereits erwähnt – eigenen Angaben zufolge vor der angeblichen
Fahndung nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe,
dass auch die geltend gemachte Parteizugehörigkeit für sich alleine nicht
ausreicht, eine Asylrelevanz im Sinne des Art. 3 AsylG zu begründen,
dass schliesslich – wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt –
aus den geltend gemachten Schwierigkeiten während des Militärdienstes
aufgrund seiner Ethnie keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen
sind, da der Beschwerdeführer den Wehrdienst (…) beendete und somit
weder zeitlich noch sachlich ein Kausalzusammenhang zwischen diesen
Ereignissen und seiner Ausreise besteht,
dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu keiner
anderen Betrachtungsweise führen und sich aus ihnen keine für den
Beschwerdeführer konkrete Gefährdungsindizien herleiten lassen,
dass sich die eingereichten Beweisunterlagen u.a. auf einen
[Verwandten] der Mutter des Beschwerdeführers, der [1990-er Jahre]
getötet worden sei, sowie auf weitere Verwandte beziehen, die seit
Jahren in westeuropäischen Ländern leben und als Flüchtlinge anerkannt
worden sind,
dass indessen aus diesen die Verwandten des Beschwerdeführers
betreffenden Unterlagen insbesondere kein aktueller Zusammenhang zu
seinen angeblich im Dezember 2010 entstandenen Problemen erkennbar
wird,
dass vor dem Hintergrund obiger Erwägungen es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Missbrauchsvermutung in Art. 33 Abs. 1 und 2
AsylG umzustossen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht und
mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
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AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig festgestellt – dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei drohen könnte,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei
herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt,
dass ebenso wenig darauf hindeutet, der – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in
die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er
eigenen Angaben zufolge das Gymnasium abgeschlossen hat, [Tätigkeit]
gearbeitet hat und seine Eltern, eine Schwester sowie nahe Verwandte in
der Türkei leben (vgl. A45/16 S. 3) und er über ein intaktes
Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt,
dass demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Vollzug
der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat
unzumutbar wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG)
dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen ist und deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich befunden wurde,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
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unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf
diese einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren
gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten
beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der
Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage nach der Erhebung
eines Kostenvorschusses nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
zu betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in Höhe von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführ
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: