B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1647/2011
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit (mutmasslich Äthiopien),
beide vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ gelangte am 8. Januar 2009 in die
Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 26. Mai 2011 wurde sie vom BFM zur
Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am
14. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Für ihre Aussagen wird
auf die nachfolgenden Erwägungen und die Akten verwiesen.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
B.
Im Auftrag des Bundesamtes wurde mit der Beschwerdeführerin am
4. Januar 2011 ein telefonisches Interview geführt und das aufgezeichne-
te Gespräch anschliessend durch eine sachverständige Person ausge-
wertet (wissenschaftliche Herkunftsabklärung). Diese kam zum Schluss,
es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin je in
C._______ (Eritrea) gelebt habe, wie das von dieser behauptet werde.
Zum Abklärungsergebnis gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2011 machte die Beschwerdefüh-
rerin durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin geltend, sie sei mit
ihren Eltern in D._______ (Äthiopien) aufgewachsen. Ihre Mutter stamme
aus Äthiopien, ihr Vater besitze die eritreische Staatsbürgerschaft. Als sie
sieben Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater nach Eritrea zurückkehren
müssen. Sie habe in der Folge ein Jahr lang bei ihm in C._______ (Erit-
rea) gewohnt, bevor sie zu ihrer Mutter nach Äthiopien zurückgekehrt sei.
Die Annahme, als Eritreerin bessere Chancen zu haben, in der Schweiz
Asyl zu erhalten, habe sie dazu gebracht, bezüglich der Dauer ihres Auf-
enthaltes in Eritrea tatsachenwidrige Angaben zu machen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 22. Februar 2011 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 16. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
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liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die Zif-
fern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb
sie und ihr Kind vorläufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, verzichtete unter der Voraussetzung des Einrei-
chens einer Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2011 hielt das Bundesamt an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 30. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
I.
In ihrem Schreiben vom 21. November 2011 nahm die Beschwerdeführe-
rin zu den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung Stel-
lung.
J.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten.
K.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM erneut an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin hierzu
Stellung und hielt ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht habe aber Grenzen: Die Lehre stelle sich auf den Stand-
punkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der
Wegweisung nicht verhindern könne, wenn es Asylsuchende – wie vorlie-
gend – den Behörden dadurch verunmöglichten zu prüfen, ob ihnen im
Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe.
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Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werde. Ferner würden sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthio-
pien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Es würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Angaben
der Beschwerdeführerin, wonach ihre Eltern aus Äthiopien nach Eritrea
ausgewiesen worden seien, hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Im
Sinne einer Regelvermutung sei davon auszugehen, dass sie in Äthiopien
nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug
der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführ-
bar. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller würden bei ihrer heimatli-
chen Vertretung ein Laissez-passer erhalten.
2.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie ha-
be anlässlich der Befragungen einiges erfunden, was sie bedaure. Sie
möchte nun aber die Wahrheit sagen: Sie sei in D._______, Äthiopien,
aufgewachsen. Ihr Vater stamme aus C._______ in Eritrea. Im Jahre (…)
sei er als eritreischer Staatsangehöriger nach Eritrea deportiert worden.
Er sei dabei von ihr, ihrem Bruder und ihrer Mutter begleitet worden; nach
einem Jahr seien sie zurück nach Äthiopien gegangen. Ob ihr Vater noch
lebe, wisse sie nicht. Sie habe Äthiopien im Januar 2009 verlassen und
sei in die Schweiz gereist. Seit etwa einem halben Jahr habe sie keinen
Kontakt mehr zu ihrer Mutter.
In der angefochtenen Verfügung werde auf die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin und ihres kleinen Kindes nicht eingegangen. Es wer-
de in der Begründung einzig auf die allgemeine Lage in Äthiopien Bezug
genommen. Indem sich die Vorinstanz zur individuellen Situation der Be-
schwerdeführenden mit keinem Wort geäussert habe, verletze sie die
Abklärungs- und Begründungspflicht.
Sie habe in ihrem Heimatstaat kein familiäres und auch kein anderes so-
ziales Beziehungsnetz. Dem Kind trotz dieser Umstände zuzumuten,
nach Äthiopien ausgeschafft zu werden mit der Begründung, die Mutter
habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, sei stossend. Darüber hinaus verfü-
ge sie weder über eine Ausbildung noch über irgendwelche Berufserfah-
rung. Es sei ihr daher nicht möglich, sich nach einer allfälligen Rückkehr
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nach Äthiopien dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sie lebe
getrennt vom Vater ihres Kindes.
2.3 In seiner ersten Vernehmlassung stellte des Bundesamt fest, es sei
weiterhin unklar, weshalb die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen
und gemäss ihren Angaben plötzlich keinen Kontakt mehr zu Familienan-
gehörigen habe. Sie verunmögliche es den Behörden, allfällige Abklärun-
gen vor Ort zu treffen.
2.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik aus, es sei ihr
nicht möglich, Dokumente zu beschaffen, mit denen sie ihre Herkunft be-
legen könnte. Entgegen der Meinung der Vorinstanz verunmögliche sie
keine Abklärungen über ihr soziales Netz vor Ort.
Ihre Mutter sei inzwischen verstorben. Wie der (…) Bruder ihr mitgeteilt
habe, habe sie an einer Krankheit gelitten. Ihrer Tante, welche in Äthio-
pien lebe und dieselben gesundheitlichen Probleme habe, sei es nicht
möglich, die Beschwerdeführerin und deren Kind aufzunehmen.
2.5 Zu dieser Replik führte das Bundesamt aus, gemäss vormals gelten-
dem äthiopischem Recht habe jede Person, deren Vater oder Mutter die
äthiopische Staatsbürgerschaft besessen habe, als äthiopischer Staats-
bürger gegolten. Nach dem Staatsangehörigengesetz, welches das äthio-
pische Parlament im Dezember 2003 verabschiedet habe, habe weiterhin
jede Person, von der ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die Staats-
angehörigkeit.
Es falle sodann auf, dass der Sachverhalt im gesamten Verlauf des Asyl-
wie auch des Beschwerdeverfahrens wiederholt korrigiert oder angepasst
worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin in Äthiopien keine Verwandten mehr habe respektive
mit diesen nicht Kontakt aufnehmen könne. Abgesehen davon, dass kein
einziges Beweismittel vorliege, welches die unterschiedlichen Versionen
belegen würde, werde in der Replik auch noch behauptet, der Bruder sei
erst (…) Jahre alt, während die Beschwerdeführerin im EVZ angegeben
habe, dieser sei älter als sie.
2.6 In ihrer Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des Bundesam-
tes wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie das einzige Identi-
tätspapier, aus welchem hervorgehe, dass sie Eritreerin sei, eingereicht
habe. Es treffe zu, dass sie zu Beginn des Asylverfahrens nicht immer die
Wahrheit gesagt habe. Doch habe sie sich bereits beim telefonischen In-
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terview entschlossen, die Wahrheit zu sagen. Alle Eingaben, die nach
dem Erhalt des negativen Asylentscheides eingereicht worden seien,
würden der Wahrheit entsprechen. Sie möchte offenlegen, dass sie noch
einen älteren Bruder in Eritrea habe, zu welchem jedoch kein Kontakt be-
stehe.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Äthiopien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Äthiopien) dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000 mit
einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedens-
truppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist
im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet
zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung
der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie vor
nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER K.
MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009,
Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthi-
opien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurück-
kehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da die-
se von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden.
Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen,
sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen
ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Re-
gel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass
sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinste-
hende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Ös-
terreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Ori-
gin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien,
Dezember 2004).
Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahr-
scheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Le-
ben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein so-
ziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
http:/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai
2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, wel-
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Seite 10
che gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution
oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Gewalt,
auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien:
Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011).
4.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er
findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situ-
ation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Wegweisungshin-
dernissen stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Unter-
suchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die be-
troffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte
Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll
gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich
somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei
einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung
der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Mögli-
chen stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte all-
fällige Wegweisungshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten
Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben
über die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine
konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob
es für die Beschwerdeführerin und ihr Kind zumutbar ist, in ihr Heimatland
zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin hat eingestandenermassen die Unwahrheit ge-
sagt, ihre Aussagen wiederholt modifiziert und sich gemäss den Akten
auch nicht ansatzweise darum bemüht, ihre Vorbringen zu belegen. Ihr
Verhalten entspricht jenem von Asylsuchenden, die es darauf anlegen,
den Behörden eine Rückführung in den Heimatstaat insbesondere da-
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Seite 11
durch zu verunmöglichen, dass sie diese über ihre Identität im Unklaren
lassen und vorgeben, keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen, Ver-
wandten oder anderen Personen herstellen zu können. Angesichts der
zahlreichen Hinweise, dass vorliegend genau nach diesem Muster vorge-
gangen wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass im Heimatland ein tragfähiges Beziehungsnetz besteht, wel-
ches die Beschwerdeführerin und ihr Kind aufnehmen und sie in Äthio-
pien nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch Länderberichte, welche für Mütter von unehe-
lichen Kindern und deren Kinder dort ein düsteres Bild zeigen, nichts zu
ändern, da vorliegend mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen weder die
Identität noch der Heimatort oder der Zivilstand der Beschwerdeführerin
feststeht. Das gezeigte Verhalten führt zwangsläufig zu ernsthaften Zwei-
feln an den Vorbringen. Nur im Sinne eines Beispiels seien etwa die An-
gaben bezüglich ihres Bruders erwähnt: Anlässlich der summarischen Be-
fragung im EVZ Vallorbe vom 12. Januar 2009 gab sie zunächst zu Pro-
tokoll, sie habe in Äthiopien einen Bruder, der älter sei als sie. In der Rep-
lik vom 21. November 2011 brachte sie sodann vor, ihr Bruder, der dort
ganz allein lebe, sei (…) Jahre alt, also (…) Jahre jünger als sie. In der
Eingabe vom 26. Juli 2012 schliesslich führte sie – wohl im Bestreben, für
die voneinander abweichenden Angaben eine plausible Erklärung zu lie-
fern – aus, sie habe noch einen älteren Bruder, der in Eritrea lebe.
Bei dieser Sachlage kann weitergehend und zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungen verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf fehlende Abklärungen beru-
fen, wenn sie selber es ist, die solche verunmöglicht.
4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
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Seite 12
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an den
E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: