B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-165/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Marokko,
beide vertreten durch Franca Hirt,
Verein Netzwerk Asyl Aargau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz
nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Den Beschwerdefüh-
renden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt. Gegen diese Verfügung erhoben sie keine Beschwerde.
Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden
ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2013
bei der Vorinstanz ein. Diese wies das Wiedererwägungsgesuch mit Ver-
fügung vom 9. Dezember 2013 ab und stellte fest, dass die Verfügung
vom 9. September 2013 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Weiter stellte
sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
C.
Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Januar
2014 (Poststempel vom 13. Januar 2014) unter Beilage von Beweismit-
teln (1 bis 10) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragten, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2013
einzutreten und die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 sei auf-
zuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten unter Berücksichtigung der Humanitären Klausel. In prozess-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei das Beschwerdeverfahren bis
zum Vorliegen des Asylentscheides des Ehemannes zu sistieren. Super-
provisorisch sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
ten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 13. November 2013 sei einzutreten, verkennen sie,
dass die Vorinstanz auf das Gesuch tatsächlich eingetreten ist und es
abgewiesen hat. An der Überprüfung des Eintretens besteht kein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Beschwerde ist
in diesem Umfang nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen weiter die Sistierung des Verfah-
rens bis zum Vorliegen des Asylentscheides des Ehemannes. Dazu ist
zunächst festzustellen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens-
sistierung besteht (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]),
weil es dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes zuwiderläuft (vgl.
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Eine Sistierung wäre hier auch
nicht angezeigt, da der Asylentscheid über den Ehemann keinen Zusam-
menhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung
aufweist und auch keinen Einfluss auf dieses hat. Der prozessuale Antrag
ist abzuweisen.
3.
3.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre wird aus
Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S.
181; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Ge-
suchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die
ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsent-
scheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig.
Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungs-
entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergrei-
fung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
4.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewie-
sen und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb
keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
9. September 2013 beseitigen können.
So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass ange-
sichts des über zehnjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in
Italien diese sich durchaus zurecht finden und ihnen andernfalls zuzumu-
ten ist, die notwendige Unterstützung bei den italienischen Behörden zu
beantragen. Daran vermag auch die mit dem Arztzeugnis vom 18. De-
zember 2013 geltend gemachte Belastungsreaktion der Beschwerdefüh-
rerin (vgl. Beilage 9) nichts zu ändern. Es steht der Beschwerdeführerin
frei, in Italien ein Anspruch auf Familiengemeinschaft geltend zu machen.
Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihren Ausfüh-
rungen zur fehlenden Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in Italien
und der Feststellung der Vorinstanz, es habe sich um keine dauerhafte
Familiengemeinschaft gehandelt, eine andere rechtliche Würdigung des
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bereits im ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalts ver-
langen will, stellt dies keinen gültigen Wiedererwägungsgrund dar. Es
liegt keine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwä-
gungsrechts vor.
Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, aufgrund einer Schuss-
verletzung und der Depression des Ehemannes bestehe ein Abhängig-
keitsverhältnis, was im Rahmen der Humanitären Klausel – Art. 15 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (D-II-VO) – zu berücksich-
tigen sei. Intertemporalrechtlich wäre zwar von der Anwendbarkeit der
D-II-VO auszugehen, weil die Neufassung in Art. 49 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs und des Ersuchen
um Übernahme abstellt; das war vor dem 1. Januar 2014 (BFM-Akten
B16/5). Die Humanitäre Klausel ist jedoch in der Sache nicht anwendbar,
weil die Vorinstanz keine neue Sachverfügung getroffen hat, sondern das
Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Mit Beschwerde kann dage-
gen nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Wie-
dererwägungsgründen zu Unrecht verneint, nicht aber eine Verletzung
von Art. 15 der D-II-VO. Ausserdem wäre die Klausel selbst im ordentli-
chen Asylverfahren nicht anwendbar. Sie dient ausschliesslich als
Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag
einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15).
Da sich aber alle Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz aufhalten,
ist die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO von vornherein ausgeschlos-
sen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungs-
gründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wie-
dererwägung vom 13. November 2013 zu Recht abgewiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-165/2014
Seite 6
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.–
festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als
aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Antrag,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches hat für die übrigen
prozessualen Anträge (Gesuch um aufschiebende Wirkung, Aussetzung
des Vollzugs, usw.) zu gelten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: