B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-165/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember
2015 / N (…).
E-165/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im November 2014 und reiste über Mali, Algerien, Libyen auf dem Seeweg
nach Italien. Am 28. November 2015 gelangte er in die Schweiz, wo er am
1. Dezember 2015 um Asyl ersuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2015 wurde
ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der
Beschwerdeführer trug dabei vor, er habe in Italien um Asyl ersucht und
einen negativen Entscheid erhalten. In Italien sei es nicht leicht gewesen;
die Lebensbedingungen seien schwierig. Im Übrigen habe er Rheuma; er
nehme jedoch Medikamente.
B.
Ein am 2. Dezember 2015 vorgenommener Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. März 2015 in
Italien ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.
Am 8. Dezember 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwer-
deführers. Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet.
D.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am 5. Januar 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-
zeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung
E-165/2016
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, vorlie-
gend habe der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt. Infolge
Verfristung gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei Italien für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Ferner sei Italien
Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach es sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführe. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde
oder ohne Prüfung des Asylgesuchs sowie unter Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebots in seinem Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt
werde. Zudem seien keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Auf-
nahmesystem ersichtlich.
Überdies lägen auch keine Hinweise gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
Sodann bestünden auch keine humanitären Gründe, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen sei weiter
festzuhalten, Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwer-
deführer in Italien Anspruch habe, würden sich nach der nationalen Ge-
setzgebung richten. Italien sei somit weiterhin für das Verfahren des Be-
schwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig,
selbst wenn er aufgrund eines in Italien bereits rechtskräftig abgeschlosse-
nen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weiter-
gehende staatliche respektive nichtstaatliche Unterstützung habe. Im Üb-
rigen gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen-
wärtig in medizinischer Behandlung sei. Bei allfälligen gesundheitlichen
Problemen könne er sich jedoch an eine medizinische Institution in Italien
wenden.
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Seite 4
Folglich werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerde-
führer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Voll-
zug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit undatierter Eingabe (Datum Poststem-
pel: 8. Januar 2016) beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbe-
schwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und
es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wo-
bei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe –
in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei; eventuell sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei seit seiner Ankunft in
der Schweiz in medizinischer Behandlung. Sein Gesundheitszustand ver-
schlechtere sich gleichwohl von Tag zu Tag. Aufgrund seines schlechten
Zustandes ersuche er die Schweizer Asylbehörden um die Möglichkeit, aus
humanitären Gründen hier bleiben zu können, um die lang ersehnte medi-
zinische Behandlung fortzusetzen. Im Übrigen legte er seine Asylvorbrin-
gen dar.
Zur Stützung reichte er eine Übersicht betreffend die Laborwerte einer Blut-
untersuchung sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheids durch das zuständige Migrationsamt ein.
F.
Mit Telefax vom 11. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort vorläufig aus.
E-165/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
von E. 2.2 – einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-165/2016
Seite 6
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist
nicht einzutreten.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar
2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
E-165/2016
Seite 7
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Be-
schwerdeführers, A3/11 S. 4, sowie Abgleich mit der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank [Eurodac], A2/2), dass der Beschwerdeführer am
6. März 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte am
8. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die itali-
enischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen
das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Übrigen führte die Vorinstanz
zutreffend aus, dass Italien selbst im Falle eines bereits rechtskräftig ab-
geschlossenen Asylverfahrens weiterhin bis zu einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug für das Verfahren des Beschwerdeführers verantwortlich
bleibt.
E-165/2016
Seite 8
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift be-
stritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzu-
gehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung
eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat ist der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. MURIEL TRUMMER, Bewegungs-
freiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014). Gemäss den bisherigen Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass
Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
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Seite 9
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich er-
gangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Italien einen negati-
ven Asylentscheid erhalten. Vorliegend lassen sich den Akten allerdings
keine Hinweise entnehmen, dass sein Asylverfahren nicht ordnungsge-
mäss abgelaufen wäre. Insbesondere hat er kein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko dargetan, die italienischen Behörden hätten seinen Antrag auf
internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens-
richtlinie geprüft. Sodann ist nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refou-
lement-Prinzip missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen
würde, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Übrigen steht ihm
der Rechtsweg (gegebenenfalls mittels ausserordentlicher Rechtsmittel)
offen, sollte er der Ansicht sein, sein Asylverfahren sei nicht korrekt durch-
geführt worden.
5.4 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesund-
heitszustand und macht implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze
ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt
werde.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann jedoch nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für die Situation
des Beschwerdeführers nicht zu, zumal aus den eingereichten Laborwer-
ten einer Blutuntersuchung nicht ein Gesundheitszustand im oben um-
schriebenen Sinn hervorgeht. Zudem verfügt Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
E-165/2016
Seite 10
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu infor-
mieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.5 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
dargetan und auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO
erscheint im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
6.
Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung.
7.
7.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
7.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien
angeordnet.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
E-165/2016
Seite 11
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen.
Da aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben
hat, wozu angesichts der angeordneten Überstellung nach Italien auch kei-
nerlei Anlass ersichtlich ist, erweist sich auch das Eventualbegehren be-
treffend Mitteilung einer bereits erfolgten Datenweitergabe als gegen-
standslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
10.2 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht,
als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt
und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-165/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das SEM wird ersucht, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwä-
gungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic