B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-165/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (…)
(BzP) respektive (…) (Anhörung) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo
er am 3. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 fand
die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten […]) und am 29. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei Syrer kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Als er lediglich ein paar Jahre
alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach C._______ gegangen, wo
er (…) Jahre lang die Schule besucht habe und als (…) tätig gewesen sei.
Die Kurden, die vom IS (sog. Islamischer Staat) verfolgt würden, hätten in
Syrien keine Rechte, und er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie immer
wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. (…), (…) oder (…) – er
könne sich nicht mehr an das Jahr erinnern – habe er gemeinsam mit sei-
nem Vater in der Gemeinde D._______ eine Identitätskarte für sich bean-
tragt. Seinem Vater sei danach mitgeteilt worden, die Identitätskarte sei
gegen Bezahlung einer Gebühr abholbereit, aber er (der Beschwerdefüh-
rer) müsse sie persönlich abholen. Er habe das Ausweisdokument nicht
abgeholt, weil er einerseits Angst vor einer Rekrutierung gehabt und ande-
rerseits nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe. Bei der Anhörung
reichte er verschiedene Dokumente (…) zu den Akten und machte geltend,
er habe in der Schweiz erfahren, dass ein (...) von ihm, der in Syrien zu-
rückgeblieben sei und sich im (…) der (…) als (...) angeschlossen habe,
am (…) erschossen worden sei. Eine Rückkehr nach Syrien komme für ihn
nicht in Frage, weil dort Krieg herrsche, er als Kurde keine Rechte habe
und Gefahr laufen würde, von der syrischen Armee zum Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Er würde sich weigern, zurückzukehren, weil er nicht
so wie sein (...) enden wolle.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit am 8. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 6. Dezember 2017
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. November 2015 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug
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der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen,
sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen. Insbesondere mache er mit seiner Aussage, er sei wegen der Bürger-
kriegssituation und den daraus resultierenden schwierigen Lebensbedin-
gungen aus Syrien ausgereist, keine konkreten, gegen ihn persönlich ge-
richteten Nachteile geltend. Die von ihm beschriebenen Nachteile seien auf
die zurzeit herrschende Situation und schwierige Sicherheitslage in Syrien
und die daraus resultierenden allgemeinen Lebensbedingungen zurückzu-
führen, die grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden.
Somit handle es sich nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG (SR 142.31). Zu den geltend gemachten Diskriminierungen als
Kurde sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen, wonach die Kurden in Syrien lediglich aufgrund ihrer Ethnie keiner
Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur kurdischen Ethnie sei deshalb asylrechtlich nicht relevant. Zur
geltend gemachten Angst vor einer Zwangsrekrutierung sei festzustellen,
dass nicht gesichert sei, dass er beim Abholen seiner Identitätskarte tat-
sächlich als diensttauglich erklärt und einberufen worden wäre. Er sei bis
anhin weder militärisch aufgeboten worden noch habe er entsprechende
Beweismittel eingereicht, die dies belegen würden. Für eine begründete
Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche der Umstand nicht aus,
dass eine Person lediglich befürchte, irgendwann einmal ausgehoben zu
werden. Er vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Somit sei die Angst des Be-
schwerdeführers vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht begründet im
Sinne der vorstehenden Ausführungen zu erachten.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grund-
sätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvoll-
zug in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat werde
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet, weshalb er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Auf eine Prüfung weiterer Voll-
zugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2018 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
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beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückwei-
sung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter
unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter sinngemäss seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die Verfahrenskosten seien ihm ge-
stützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen. Als Beilagen reichte er eine
Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung seiner Fürsor-
geabhängigkeit vom 13. Dezember 2017 ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Bestätigung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den
Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten
Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
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haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerde festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe in der Schweiz erfahren,
dass ein (...) von ihm, der in Syrien zurückgeblieben sei und sich im (…)
der (…) als (...) angeschlossen habe, am (…) erschossen worden sei, und
eine Rückkehr nach Syrien komme auch deshalb nicht in Frage, weil er
nicht wie sein (...) enden wolle, um einen für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstand handelt. Die Vorinstanz hat die zu diesem Sachver-
haltselement bei der Anhörung eingereichten Beweismittel (…) in der an-
gefochtenen Verfügung zwar erwähnt, aber sie weder einer inhaltlichen
Prüfung unterzogen noch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörung beim Sachverhalt aufgeführt geschweige
sich dann damit auseinandergesetzt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen,
dieses Vorbringen zu berücksichtigen. Zum einen hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt,
dass sowohl das syrische Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im
syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin syste-
matisch und gezielt anwenden (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. Novem-
ber 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015
E. 5.1). Im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung im heutigen Zeitpunkt (eine Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mag
hypothetisch sein, den Asylbehörden ist dennoch aufgetragen, Art. 3 AsylG
in jedem Einzelfall anzuwenden) ist ferner auch nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Refraktär behandelt
werden könnte. Unter diesem Aspekt ist das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Ereignis im Zusammenhang mit seinem (...) ein wesentli-
ches Element und im Rahmen der Entscheidfindung einer sorgfältigen und
ernsthaften Prüfung zu unterziehen. Es wird dazu auf das als Referenzur-
teil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 zur Situation von Refraktären und Deserteuren, die vom
syrischen Regime aufgrund ihres familiären Hintergrundes als Regimegeg-
ner eingestuft werden könnten, hingewiesen. Damit steht fest, dass sich
die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit
diesem für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers und den dazu eingereichten Beweismitteln befasst hat,
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womit sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat. Zudem hat sie mit dieser Gehörsverletzung auch den
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Vorliegend handelt es sich um eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung
auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 6. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes
und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
4.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie
ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf ins-
gesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag)
festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung
des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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