B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-165/2020
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am
(…) 2017. Am 24. August 2018 reiste er in die Schweiz ein und suchte am
28. August 2018 um Asyl nach. Am 11. September 2018 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen
machte er geltend, er habe die Schule nach der (…) Klasse verlassen und
bis etwa ein (…) vor der Ausreise als (…) in der (…) gearbeitet. Er habe
das Land verlassen, weil er als Araber ständig Probleme mit den Persern
gehabt habe, keine Anstellung finden können und sich Sorgen um die Si-
cherheit seiner Kinder gemacht. Mit den Behörden habe er nie Probleme
gehabt, ausser dass er einmal anlässlich einer Demonstration vor den Au-
toritäten geflohen sei.
A.b Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Tochter am 4. Sep-
tember 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach.
Mit Vollmacht vom 9. September 2019 mandatierten sie die ihnen zugewie-
sene Rechtsvertretung. Am 10. September 2019 fand die Personalauf-
nahme und am 16. September 2019 das Dublin-Gespräch statt. Die
Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 vertieft zu
ihren Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei arabisch
stämmige Iranerin und habe in der Stadt D._______, Quartier E._______,
zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, und ihren beiden
Kindern gelebt. Sie hätten sich mit den Schwiegereltern ein Haus geteilt.
Ihre eigene Mutter und ihre drei Geschwister würden ebenfalls im Quartier
leben. Sie habe in E._______ das (…) mit (…) abgeschlossen und fünf
Monate lang in der (…) gearbeitet. Ihr Ehemann habe Ländereien von sei-
nem Vater geerbt. Eines Tages habe er festgestellt, dass eine Blockmauer
um die Ländereien angebracht worden sei. Regierungsvertreter, welche er
vor Ort angetroffen habe, hätten ihm erklärt, dass er bezüglich seines
Grundbesitzes nicht über die notwendigen Beweisurkunden verfüge. Als
ihr Ehemann entgegnet habe, die Ländereien hätten bereits seinem Gross-
vater sowie seinem Vater gehört, sei er mit einem Stock niedergeschlagen
worden und habe danach (…) Tage (…). Nach (…) Tagen sei er aus dem
Spital entlassen worden. Über Beziehungen des Bruders ihres Ehemannes
hätten sie in Erfahrung gebracht, dass ihm die Regierung vorwerfe, sich
gegen sie gestellt zu haben. Die Regierung habe ein Dossier über ihn an-
gelegt. Ferner habe er einer gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet.
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Sie und ihre Familie hätten sich so schnell wie möglich Pässe besorgt und
das Land verlassen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin während
ihres Aufenthaltes in F._______ ein (…) gegeben, in welchem sie sich als
Araberin und (…)-Bürgerin zu erkennen gegeben habe. In diesem Beitrag
werde sie namentlich erwähnt.
Ferner erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, der Sohn
halte sich in G._______ auf.
A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. November 2019
zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Ira-
ner mit arabischem Hintergrund und habe mit seiner Familie in D._______
im Quartier E._______ gelebt. Dort würden auch seine Mutter, zwei seiner
Brüder und die Familien seiner Onkel leben. Er habe zusammen mit seinen
nächsten Verwandten eine (…) geführt. Nach dem Tod des Vaters sei diese
aufgelöst worden und jeder habe seinen Erbanteil bekommen. Danach
habe er (…) mit seinem (…) ausgeführt. Seine Familie habe über Genera-
tionen hinweg Ländereien besessen, welche sie verpachtet hätten. Nach-
dem die Behörden unter einem falschen Vorwand die Besitzurkunden sei-
ner Liegenschaften eingezogen hätten, habe er bemerkt, dass die Autori-
täten die Ländereien mit einer Mauer teilweise umfriedet hätten. Beim Ent-
fernen der Mauer habe er einen Schlag auf den (…) erhalten und in der
Folge (…) Tage (…). Dank den Beziehungen seines Bruders habe er in
Erfahrung bringen können, dass die Behörden ein Protokoll über ihn – den
Beschwerdeführer – verfasst hätten und darin festgehalten sei, dass er sich
gegen die Regierung auflehnen würde. Die Quelle des Bruders, welche im
Dienste des Staates tätig gewesen sei, habe den Rat erteilt, das Land so
schnell wie möglich zu verlassen, andernfalls der Beschwerdeführer nicht
mehr lange leben würde. Des Weiteren sei er gerichtlich vorgeladen wor-
den. Er habe deshalb das Land mit seiner Frau und den gemeinsamen
Kindern verlassen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass die Behör-
den die Ländereien inzwischen mit einer (…) überbaut hätten.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem Kopien von Auszü-
gen ihrer Reisepässe, den Militärausweis des Beschwerdeführers, ihre
Identitätskarten sowie die Heimatscheine der Beschwerdeführerin und der
Tochter ins Recht.
B.
Am 29. Oktober 2019 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin
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zwecks Koordination mit dem Verfahren des Beschwerdeführers dem er-
weiterten Verfahren zugewiesen.
C.
Die Beschwerdeführerin erklärte am 30. Oktober 2019 unter anderem, sie
nehme zur Kenntnis, dass infolge Durchführung des erweiterten Verfah-
rens das Mandatsverhältnis mit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung be-
endet sei.
D.
Am 6. Dezember 2019 ging bei der Vorinstanz das Arztzeugnis von
Dr. med. H._______ vom 26. November 2019 betreffend den Beschwerde-
führer ein.
E.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe 10. Januar 2020
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustel-
len, die Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar und es
sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, zu bewilligen und es sei
ihnen ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
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(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP seine Probleme mit den
Behörden im Zusammenhang mit den Ländereien mit keinem Wort erwähnt
und vielmehr seine ethnische Abstammung als Fluchtgrund angeführt. Die
explizite Frage nach Problemen mit Behörden habe er sogar klar verneint.
Dass er den für seine Flucht zentralen Sachverhalt erst in der Anhörung
vorgebracht habe, könne auch nicht mit der angeblichen Müdigkeit, der
fehlenden Konzentration oder den geltend gemachten Gedächtnisschwie-
rigkeiten anlässlich der BzP erklärt werden, zumal er sich damals als ge-
sund bezeichnet habe. Die Probleme mit den Behörden seien deshalb als
nachgeschoben zu qualifizieren. Sodann seien die Beschreibungen, wie er
angeblich beim Abbau der Mauer niedergeschlagen worden sei, wenig
konkret und repetitiv. Die Schilderungen, wie sein Bruder erfahren haben
soll, dass er im Fokus der Behörden stehe, seien ebenfalls nicht plausibel
und teilweise widersprüchlich. Weiter könnten die Beschwerdeführenden
nicht darlegen, was dem Beschwerdeführer von Seiten der Behörden kon-
kret vorgeworfen werde. Dass sie sich trotz der angeblichen Probleme mit
den Behörden nach eigenen Angaben Pässe ausstellen liessen und das
Land legal hätten verlassen können, trage zusätzlich zur Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Sodann könne aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich eines (…) mit der (…) als Ara-
berin und (…)-Bürgerin zu erkennen gegeben habe, insgesamt keine asyl-
relevante Bedrohungslage abgeleitet werden.
6.
In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, die Probleme des Beschwer-
deführers mit den Behörden im Zusammenhang mit seinen Ländereien
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seien auf seine ethnische Herkunft zurückzuführen, welche er anlässlich
der BzP als Fluchtgrund angegeben habe. Es liege somit kein Widerspruch
vor. Auch die Schilderungen, wie der Bruder in Erfahrung gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden stehe, seien nicht wi-
dersprüchlich. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er auf-
grund seiner (…) an Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen leide. Des
Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich des (…) vor (…) die Dis-
kriminierung der arabischen Minderheiten durch das iranische Regime kri-
tisiert. Dieser (…) sei auf (…) schon mehr als (…) Mal angeschaut worden
und die Vorinstanz habe sich insbesondere zu wenig mit der Relevanz des
Senders sowie ihren gemachten Äusserungen auseinandergesetzt.
Schliesslich hätten die Spannungen zwischen der arabischstämmigen Min-
derheit und dem iranischen Regime in den letzten Monaten massiv zuge-
nommen, was zusammen mit der instabilen Lage im Nahen Osten zu einer
Zunahme von Repressionen führe.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend und überzeugend
dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführenden betref-
fend die behördliche Gewaltanwendung, das behördliche Verfolgungsinte-
resse sowie der Art und Weise, wie die Beschwerdeführenden davon er-
fahren haben sollen, unvereinbar, wenig konkret, nicht nachvollziehbar und
damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Die in der Rechtsmitteleingabe da-
gegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer
die zentralen Vorbringen der Flucht, nämlich die Probleme mit den Behör-
den wegen seines Landbesitzes, anlässlich der BzP mit keinem Wort er-
wähnte. Dies selbst, nachdem er explizit gefragt wurde, ob neben der ge-
schilderten Situation der arabisch-stämmigen Iraner noch weitere Flucht-
gründe vorliegen würden. Die Frage nach Problemen mit Behörden hatte
er sogar klar verneint (vgl. SEM-Akten A11/15 N. 7.1 ff.). Die in der Rechts-
mitteleingabe diesbezüglich vorgebrachten Erklärungsversuche, dem Be-
schwerdeführer sei es gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe ins-
besondere an Gedächtnisproblemen gelitten, vermögen nicht zu überzeu-
gen.
Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren
Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im
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Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
Im Ergebnis sind die Vorbringen betreffend die Probleme mit den heimatli-
chen Behörden als nachgeschoben und als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
7.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe in pau-
schaler Weise und ohne konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situation
auf die Situation von arabisch stämmigen Iranern sowie die Lage im Nahen
Osten verweisen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.3 Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geführten
(…) ist festzuhalten, dass sie in diesem Beitrag namentlich erwähnt wird
und darin erklärt, die Bürgerrechte der Araber seien im Iran eingeschränkt,
ihre Kinder würden in der Schule nur in Persisch unterrichtet und dass die
Arbeitssituation angespannt sei. Auch wenn nicht auszuschliessen ist,
dass die iranischen Behörden von diesem Beitrag Kenntnis erlangt haben,
ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die von der Beschwer-
deführerin sachlich geäusserte Kritik am iranischen Regime nicht zur An-
nahme führt, dass sie deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im
Fokus der heimatlichen Behörden steht. Es ist jedenfalls nicht davon aus-
zugehen, dass sie aufgrund (…) in den Augen der iranischen Behörden als
eine Person erscheint, welche als aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen heraussticht und als ernsthafte und gefährliche Regimegegne-
rin einzustufen wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl das Vorliegen
von Vor- als auch von Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
9.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Ak-
ten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden kein
„real risk“ im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal
die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht
ausreicht (vgl. Urteil des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass
eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils auf-
grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist.
Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran
begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Be-
handlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai
2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016
vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
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9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich
keine Vollzugshindernisse vorliegen.
Im Zusammenhang mit den in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Iran über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2836/2018 vom 24. Dezember
2019 E. 8.2.2, E-5870/2017 vom 27. Mai 2016 E. 14.3, jeweils m.w.H.
sowie Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Background
information, including actors of protection and internal relocation, S. 60,
; abgerufen am 28. Januar
2020) und er allfällige Leiden in seinem Heimatland behandeln lassen
kann.
Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden im Iran mit ihren zahl-
reichen Geschwistern sowie Onkeln und Tanten über ein tragfähiges sozi-
ales Beziehungsnetz, welches ihnen bei einer, namentlich auch berufli-
chern Reintegration behilflich sein kann, so dass sie – wie bisher – ein in
wirtschaftlicher Hinsicht stabiles Leben führen können (vgl. SEM-Akten
A11/15 N. 1.17.05 und N. 3.01, A23/18 F23 und F33, Erstbefragungsproto-
koll vom 23. Oktober 2019 F21 f. und F34 f.). Der Wegweisungsvollzug
erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-165/2020
Seite 11
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a AsylG beziehungsweise Art. 102m
Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre
Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzu-
weisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor