Abtei lung V
E-1652/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1652/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
Mossul, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 8. August
2006 und gelangte über die Türkei und andere Länder am
5. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 6. September 2006
um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel fand am 12. September 2006 und die direkte
Bundesanhörung am 20. September 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, im Restaurant in Mossul, wo er als (...) gearbeitet habe, von
Terroristen bedroht worden zu sein. Diese hätten seinem Vorgesetzten
im Juli 2006 Drohbriefe geschrieben, weil dieser für die Militär-
behörden (...) habe. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll,
dass in den Briefen auch sein Name und derjenige seines Freundes
(...) genannt worden seien. Aus Angst vor den Terroristen habe der
Beschwerdeführer das Land verlassen. In Dohuk, wo der
Beschwerdeführer auch zwischendurch gearbeitet habe, habe er zwar
keine Probleme gehabt, jedoch hätte er nicht gewusst, bei wem er dort
hätte leben sollen. (...) sei aufgrund der Drohungen auch ins Ausland
geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Das BFM führte aus, dass sich der Sachvortrag des
Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen habe. Somit müsse die
Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Da der Vollzug der
Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Verfügung blieb
in der Folge unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 machte das BFM den Beschwerde-
führer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei von den kurdischen Regional-
regierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben.
Der Beschwerdeführer käme zwar ursprünglich aus Mossul, habe
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E-1652/2008
jedoch auch in der Stadt Dohuk bei Freunden gelebt. Demzufolge
verfüge er in der gleichnamigen Provinz über ein gutes Beziehungs-
netz.
D.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer zu einer
allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme folgendermassen
Stellung: Er habe in der Stadt Dohuk kein Beziehungsnetz. Zu seinen
Freunden, respektive Arbeitskollegen, habe er seit der Ausreise aus
dem Irak keinen Kontakt mehr. Er sei in Mossul geboren, wo seine
Eltern nach wie vor wohnen würden. Im Nordirak könne er nicht
einfach so leben. Die kurdischen Behörden würden Leute aus anderen
Regionen nicht einfach in Kurdistan leben lassen. Letztgenannte
würden unter jedem Verdacht für lange Zeit inhaftiert und gefoltert.
E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die am 19. Oktober
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. März 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und ihm sei weiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren;
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersuchte
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechts-
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am 1. April 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Ver-
nehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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E-1652/2008
I.
Am 9. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Be-
schwerde fest.
J.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführer ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten
Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regional-
regierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte
Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spe-
zialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil-
dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
3.3.2 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
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und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im
Wesentlichen aus, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von
Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar einschätze. Dies gelte
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhalten würden und in einer der drei
Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden.
Weiter würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerde-
führer habe den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland
verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
in seinem Heimatland bestens vertraut. Vor seiner Ausreise habe er,
unter anderem in einem(...) von Dohuk, als (...) gearbeitet. In der
Schweiz habe er nun weitere Berufserfahrungen als (...) sammeln
können. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehe das BFM daher davon
aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort
sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten, so
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in eine Existenz
bedrohende Situation geraten würde. Er habe sich eine eigene
Existenz in Dohuk aufbauen können, wo er eigenen Angaben zufolge
bei Freunden gewohnt hätte. Dass diese lediglich Arbeits-kollegen sein
sollen, zu welchen er rein geschäftliche Kontakte gehabt hätte, könne
gestützt auf die Akten nicht geglaubt werden. Entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers dürfe folglich von einem
sozialen Beziehungsnetz in der Stadt Dohuk ausgegangen werden.
Des Weiteren würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür
ergeben, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Es
sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der erneute Aufbau einer
eigenen Existenz in seinem Heimatland, welches er erst vor
1½ Jahren verlassen hätte, nicht gelingen sollte. In Würdigung
sämtlicher Umstände erscheine somit der Wegweisungsvollzug in die
Heimatregion zumutbar.
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4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz
Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe nicht in
Dohuk gelebt, geschweige denn sich dort niedergelassen. Er habe
anlässlich der Befragungen im Asylverfahren keinerlei Aussagen
gemacht, welche auf die durch die Vorinstanz dargelegte Nieder-
lassung in Dohuk schliessen lassen würde. Er habe sich dort lediglich
arbeitshalber aufgehalten. Daher sei die vorinstanzliche Behauptung,
der Beschwerdeführer verfüge in Dohuk über ein soziales Netz,
unhaltbar. Er habe sein Privatleben ausschliesslich in Mossul gehabt.
Mit Dohuk habe ihn lediglich seine zeitweisen Arbeitseinsätze
verbunden. Der Kollege namens (...), bei welchem er jeweils
übernachtet hätte, sei zudem ebenfalls geflohen. Weiter macht der
Beschwerdeführer geltend, dass eine Wegweisung nach Mossul
aufgrund der Gefährlichkeit dieses Gebiets derzeit unzulässig sei. Des
Weiteren sei aufgrund der neusten Entwicklungen auch eine
Wegweisung nach Dohuk unzulässig. Die Lage habe sich angesichts
der türkischen Militärintervention massiv verschlechtert. Zudem sei die
Entwicklung im Nordirak von weiteren unberechenbaren Faktoren
abhängig, wie beispielsweise soziale Spannungen, das Machtverhält-
nis zwischen den kurdischen Parteien, dem Einfluss der
Nachbarstaaten oder dem US-Engagement. Unter diesen Umständen
wäre der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Dohuk stark
gefährdet, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme nicht entzogen
werden dürfe.
5.
5.1 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft
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erwachsenen Verfügung vom 19. Oktober 2006 festgestellt, nicht
gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation
im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt,
davon aus, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den
kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im Nordirak also
nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet für den
Beschwerdeführer per se als unzulässig oder als unzumutbar
angesehen werden müsste. Von der Vorinstanz wird in der Vernehm-
lassung vom 1. April 2008 ausserdem zu Recht festgestellt, dass es
sich bei ihm um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handelt,
der über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt. Es bleibt
daher zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Dohuk auch über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen würde.
5.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus
Mossul stammt und vor seiner Ausreise auch in dieser Stadt gearbeitet
hat. So wohnen denn auch seine Eltern nach wie vor in Mossul. In den
Akten sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach er auch in
Dohuk über Verwandte verfügen würde. Dies wird in der Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Februar 2008 auch nicht geltend gemacht.
Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 12. September 2006
ausgesagt hat, er habe in Dohuk bei Freunden gewohnt. Namentlich
genannt hat er allerdings in der Folge bloss (...), welcher angeblich
selber geflohen ist. Weitere Hinweise auf konkret bestehende
Freundschaften in Dohuk bestehen aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers nicht. Aus der Begründung der Vorinstanz geht
nicht hervor, inwiefern seine Behauptung, es handle sich bei den
"Freunden" um Arbeitskollegen, nicht glaubhaft sein soll. Schliesslich
sind seine diesbezüglichen im gesamten Asyl- und Wegweisungs-
verfahren gemachten Aussagen stimmig, wusste er doch z.B. nach der
Flucht von (...), bei welchem er angeblich gewohnt hat, nicht, bei wem
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er in Dohuk hätte leben sollen. Dem Beschwerdeführer ist
bezugnehmend auf seine Replik vom 9. April 2008 beizupflichten, dass
es sich bei der Aussage, bei welchem Freund er übernachtet hätte, um
eine blosse Konkretisierung handelt. Aktenwidrig ist ausserdem die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich in Dohuk
niedergelassen.
5.2.2 Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer in Dohuk über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz verfügt. Es mag durchaus sein, dass in besagter Stadt
Personen wohnen, die er kennt, jedoch vermag dies angesichts der
geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungs-
vollzug in den Nordirak nicht zu genügen. Somit erweist sich der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008
aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer
Kostennote vom 16. Mai 2008 einen Aufwand von insgesamt
Fr. 2'159.55 aus. Dieser erscheint jedoch angesichts der sich
vorliegend stellenden Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur zu
hoch.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl. Aus-
lagen und MwSt) wird demgemäss auf Fr. 1'594.65 festgesetzt (Art. 14
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'594.65. (inkl. Auslagen und MwSt) auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Amt für Migration des _______ ad _______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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