B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1652/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Syrien im
August 2012 (Beschwerdeführerin und Kinder) respektive im Dezember
2012 (Beschwerdeführer). Sie gelangten am 20. März 2013, am 3. April
2013 sowie am 25. Juni 2013 in die Schweiz, wo sie am 22. März 2013,
am 4. April 2013, am 7. Juni 2013 respektive am 25. Juni 2013 um Asyl
nachsuchten. Am 4. April 2013 sowie am 12. April 2013 und am 5. Juli
2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person
(BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 4. Februar 2016 und am 5. Feb-
ruar 2016 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im We-
sentlichen geltend, er sei im Jahr 2002 festgenommen worden und habe
eineinhalb Jahre im Gefängnis verbracht. In den Jahren danach sei er im-
mer wieder von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Er habe
auch mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Im Juni 2012 sei die
Polizei zu ihrem Haus gekommen und habe an die Türe geklopft. Aus Angst
sei er aus dem Haus geflüchtet und habe sich in einem Dorf versteckt. Von
dort sei er in den Irak gegangen. Als er gehört habe, dass seine Frau mit
den Kindern Syrien verlassen habe, sei er kurz zurückgekehrt und habe
sodann seinerseits Syrien wiederum verlassen. Die Beschwerdeführerin
bringt vor, sie und ihre Kinder seien nach der Flucht der Beschwerdeführers
öfters von den Sicherheitsbehörden besucht worden. Diese hätten das
Haus durchsucht und sie beschimpft, weshalb sie und ihre Kinder das Land
verlassen hätten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 – eröffnet am 17. Februar 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen
vollumfänglich Einsicht in die Akten A8/1und A12/1 sowie in sämtliche ein-
gereichten Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Ge-
hör zu den Akten A8/1und A12/1 sowie zu sämtlichen eingereichten Be-
weismitteln zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur
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Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und sie
seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Unterstützungsbestätigung zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie die
Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem
die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.
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Seite 4
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt,
den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvoll-
ständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür
verfallen.
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Seite 5
3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 15-23), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin
eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränken sich die Be-
schwerdeführenden darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsproto-
kollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wor-
den seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen ange-
hört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte
festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht er-
sichtlich. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe
seit Gesuchseinreichung rund zweieinhalb beziehungsweise drei Jahre bis
zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legen die Beschwer-
deführenden in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihnen aus diesem Umstand
in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist
auch nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vor-
instanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Dass das rechtliche Gehör
in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt sein soll, wurde bereits in der
Zwischenverfügung vom 21. März 2016 verneint. Darauf ist hier zu verwei-
sen. Weiter übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz
nicht verpflichtet ist, ihnen sich widersprechende Aussagen vorzuhalten.
Ebenfalls stellt das Nichtbeiziehen der Dossiers von Verwandten keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar, da jeder Asylsuchende eine individu-
elle asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen muss. Da der Sachverhalt
vorliegend hinreichend geklärt ist, ist auch der Antrag, das Gericht solle die
Vorinstanz anweisen, die Dossiers der zahlreichen Verwandten der Be-
schwerdeführenden beizuziehen, abzuweisen.
3.6 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Grundsatz des fairen
Verfahrens sei verletzt worden, weil die Anhörung des Beschwerdeführers
zu lange gedauert habe, es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe
und die Sachbearbeiterin der Vorinstanz nichts dagegen unternommen
habe.
Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Weisung der Vorinstanz,
nach der eine Anhörung in der Regel nicht länger als vier Stunden dauern
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Seite 6
sollte. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung ohne Aus-
senwirkung. Die Beschwerdeführenden können daraus keine Rechte und
Pflichten ableiten. Aus der Anhörung ergeben sich sodann keinerlei Ermü-
dungsanzeichen des Beschwerdeführers, im Gegenteil forderte der Be-
schwerdeführer die Vorinstanz auf, noch weitere Fragen zu stellen (SEM-
Akten, A39/19 F88). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Hilfswerkver-
tretung keinerlei Beanstandungen zur Anhörung angebracht hat (SEM-Ak-
ten, A39/19 S. 19) und dem Beschwerdeführer anschliessend an die Be-
fragung zu den Asylgründen zahlreiche Fragen (zum Staatsschutz und zu
Völkerrechtsverbrechen), welche nichts mit seinem Asylgesuch zu tun ha-
ben, gestellt wurden. Beim von den Beschwerdeführenden zitierten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 vom 7. April 2015
ging es im Übrigen um eine Dauer der Anhörung von sieben Stunden. Dies
ist mit der vorliegenden Situation (Befragungsdauer vier Stunden 45 Minu-
ten) nicht vergleichbar. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der
Befragerin Verständigungsprobleme gegeben hat, geht aus dem Protokoll
ebenfalls nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer auf gewisse Frage aus-
weichend antwortet, ist nicht der Vorinstanz anzurechnen. Anzumerken ist
ebenfalls, dass auch diesbezüglich keinerlei Beanstandungen der Hilfs-
werkvertretung angeführt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(faires Verfahren) liegt nicht vor.
3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht, faires Verfahren) liegt nicht vor.
Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Grossteil der Vorbringen der Beschwerdeführenden halten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So wür-
den die Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben machen. Die Abweichungen seien zu gross, um sie auf die unter-
schiedliche Wahrnehmung von fünf verschiedenen Personen zurückführen
zu können. Weitere Ausführungen seien oberflächlich, unpersönlich und
detailarm. Dass der Beschwerdeführer schildere, er sei immer wieder mit-
genommen worden, mache einen übertriebenen Eindruck. Darauf weise
auch, dass er die letzte Mitnahme stereotyp schildere. Zudem müsse fest-
gestellt werden, dass das politische Profil des Beschwerdeführers nicht
derart herausragend sei, dass es verständlich wäre, dass er vom Regime
über Jahre hinweg derart permanent und intensiv drangsaliert worden sei.
Die Vermutung liege nahe, dass er sein politisches Profil ein wenig aufzu-
bauschen versuche. Realitätsfremd sei, dass er auf seiner Flucht drei Mo-
nate nicht an ein Mobiltelefon gekommen sei, um seine Familie anzurufen.
Die genannten Unglaubhaftigkeitselemente würden eindeutig nahelegen,
dass es sich grösstenteils um einen konstruierten Sachverhalt handle.
Weitere Vorbringen seien nicht asylrelevant. So fehle es der im Jahr 2002
erlittenen Haft an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en-
gen Kausalzusammenhang zur Flucht.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, man könne ihnen
keine fehlenden Details in den Vorbringen der BzP vorwerfen, handle es
sich bei der BzP doch um eine summarische Befragung. Sodann seien die
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Kernvorbringen von allen übereinstimmend wiedergegeben worden. Ihre
Schilderungen seien keinesfalls oberflächlich, detailarm und unpersönlich.
So würden sie Details und Realkennzeichen schildern, welche für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Die Behauptung der
Vorinstanz, dass es nicht logisch sei, dass der Beschwerdeführer keinen
Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, sei willkürlich. In einer so ausser-
gewöhnlichen Situation gebe es kein allgemeingültiges logisches Handeln.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ihre Vorbringen überdurch-
schnittlich viele Realkennzeichen aufweisen würden und durchwegs glaub-
haft seien.
Sodann seien die vom Beschwerdeführer im Jahr 2002/2003 erlittene Haft
und die unzähligen politisch motivierten und gezielten Interventionen ge-
genüber ihnen als Ganzes zu betrachten und dementsprechend asylrele-
vant. Sie seien über Jahre hinweg drangsaliert worden, und der Beschwer-
deführer sei mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Bezüglich der
Teilnahme an Demonstrationen sei auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen. Es sei offensicht-
lich, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden sei,
weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei.
Ausserdem seien sie als Kurden der asylrelevanten Verfolgung durch Is-
lamisten ausgeliefert.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant sind.
5.3.1 So machen die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zum flucht-
auslösenden Ereignis, dem Polizeibesuch im Juni 2012, widersprüchliche
Aussagen. Aus den verschiedenen Befragungen zur Person geht nicht her-
vor, dass der Beschwerdeführer vor einer Polizeikontrolle geflüchtet ist. So
antwortet die Tochter C._______ auf die Frage, wie ihr Vater verschollen
sei, dass er eines Tages das Haus verlassen habe und nicht mehr zurück-
gekehrt sei (SEM-Akten, A4/11 S. 7). Der Sohn D._______ äussert sich mit
keinem Wort zu seinem Vater (SEM-Akten, A5/10 S. 7). Die Beschwerde-
führerin brachte vor, ihr Mann habe eines Tages das Land verlassen und
sei nicht mehr zurückgekehrt (SEM-Akten, A10/13 S. 8). Der Beschwerde-
führer selbst gibt zu Protokoll, er sei von den syrischen Behörden wegen
seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden. Aus Angst habe er im Juni
2012 das Haus verlassen und sei ins Dorf G._______ gegangen (SEM-
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Akten, A22/10 S. 7). Keiner der Beschwerdeführenden oder ihrer Kinder
erwähnt die Polizeikontrolle, vor der der Beschwerdeführer anscheinend
spektakulär über eine Mauer ins Nachbarhaus geflüchtet sei. Auch wenn
die Gesuchsgründe in der BzP nur summarisch befragt werden, wäre zu
erwarten gewesen, dass von ihnen die Kontrolle mit anschliessender Haus-
durchsuchung und Beschimpfung durch die Behörden zumindest ansatz-
weise erwähnt wird. Vielmehr geht aus den Protokollen hervor, dass der
Beschwerdeführer die Familie im Juni 2012 ohne einen Grund oder aus
einem anderen, nicht genannten Grund verlassen hat. Darauf deuten auch
die zahlreichen Widersprüche in den Anhörungen, in denen die Beschwer-
deführenden und ihre Kinder diesen Vorfall ausführlich darlegen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer sagt zu diesem Ereignis, er habe am Klopfen
der Leute gemerkt, dass es sich um die Polizei handle und sei deswegen
geflüchtet (SEM-Akten, 39/19 F52 S. 10). Die Beschwerdeführerin führt
hierzu aus, die Kinder hätten durch ein Guckloch gesehen, dass die Polizei
da war und hätten dies dem Vater zugerufen (SEM-Akten, A36/14 F53).
Das Kind F._______ gab zu Protokoll, sein Bruder D._______ habe den
Polizisten die Tür geöffnet, nachdem er seinem Vater Bescheid gegeben
habe (SEM-Akten, A37/9 F31 f.). Das Kind D._______ hingegen führt aus,
er wisse nicht, wie sein Vater gemerkt habe, dass es Polizisten seien, die
an die Türe geklopft hätten (SEM-Akten, A40/10 F30). Bezüglich weiterer
Unstimmigkeiten in den Aussagen zu diesem Vorfall ist auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vo-
rinstanz führt schliesslich zutreffend aus, dass die Abweichungen in den
Ausführungen zu gross seien, um sie lediglich auf unterschiedliche Wahr-
nehmungen von verschiedenen Personen zurückführen zu können. Dass
die Schilderungen der Kernvorbringen übereinstimmen, wie es die Be-
schwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen, ist somit nicht zu-
treffend. Zutreffend ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder jenen Vorfall äusserst oberflächlich und ohne jegliche Realkennzei-
chen schildern.
5.3.3 Die Beschwerdeführenden verweisen bezüglich der Teilnahme des
Beschwerdeführers an Demonstrationen auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil pu-
bliziert).
Es liegen jedoch keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrati-
onen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre. Es besteht somit
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Seite 10
für den Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt kein Grund für die
Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise.
5.3.4 Bezüglich der im Jahr 2002/2003 erlittenen Haft ist der vorinstanzli-
che Schluss, dass diese für die Flucht der Beschwerdeführenden nicht aus-
schlaggebend ist, zu bestätigen. Es fehlt hier an einem genügend engen
sachlichen wie auch zeitlichen Kausalzusammenhang. Dass die Haft und
die weiteren Vorkommnisse als Ganzes betrachtet dennoch asylrelevant
seien, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ist zu verneinen, da sie
eine dieser Inhaftierung nachfolgende Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden und insbesondere den Vorfall vom Juni 2012 nicht glaubhaft ma-
chen konnten.
5.3.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie seien als Kurden
bei einer Rückkehr durch den Islamischen Staat (IS) bedroht. Sie substan-
tiieren dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene jedoch nicht. Anhalts-
punkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr persönlich und gezielt eine Ver-
folgung durch den IS zu vergegenwärtigen hätten, finden sich in den Akten
keine. Auch diesem Vorbringen fehlt es an der Asylrelevanz.
5.3.6 Dass der Beschwerdeführer im Sinne einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung zu wenig bezüglich seiner Festnahmen und Misshandlun-
gen befragt worden sei, ist ebenfalls zu verneinen, hatte der Beschwerde-
führer doch ausreichend Möglichkeiten, dazu Stellung zu nehmen (SEM-
Akten, A39/19 F72 ff.). Zudem bringt er auf die Frage, ob er nun alle seine
Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können, vor, er habe seine
Gründe gesagt (SEM-Akten, A39/19 F88).
5.4 Die Beschwerdeführenden vermögen somit keine Fluchtgründe im
Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
6.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
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Seite 11
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten
würden nicht ansatzweise auf ein besonderes exilpolitisches Profil hindeu-
ten, welches ihn in den Augen des syrischen Staates als potentielle Bedro-
hung erscheinen liesse.
6.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, falls ihre Flüchtlingseigenschaft
im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft
im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Personen, bei welchen sich der
Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden dem Ge-
heimdienst überstellt und seien dessen Massnahmen ausgeliefert. Das
Profil des Beschwerdeführers als Oppositioneller verschärfe sich durch
seine exilpolitischen Aktivitäten und das Einreichen des Asylgesuches in
der Schweiz. Sie hätten mehrere Fotos eingereicht, die den Beschwerde-
führer bei Demonstrationen zeigen würden sowie eine Bestätigung seiner
Parteimitgliedschaft.
6.4 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist
und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kennt-
nisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst
dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponier-
tes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung
vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts
der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von
aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland
systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
6.5 Aus den von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismitteln (Bestätigung der (…) und Fotos von Sitzun-
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Seite 12
gen und Demonstrationen) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumin-
dest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken
ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Entgegen den Be-
schwerdevorbringen geht aus den Akten und Beweismitteln nicht hervor,
dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders
hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine Teilnahmen an De-
monstrationen, den Teilnahmen an Sitzungen und der Mitgliedschaft in sei-
ner Partei durchaus exilpolitisch in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er
sich damit nicht derart, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behör-
den erwecken würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz
unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syri-
schen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu über-
wachen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
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Seite 13
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der An-
trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1652/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: