Abtei lung V
E-1654/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
alle mit verschiedenen Alias-Identitäten,
Irak,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Led,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1654/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 3. November 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ und der Anhörungen
vom 2. März 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machten,
dass der Beschwerdeführer Schiite und die Beschwerdeführerin Sunni-
tin sei und sie aus Bagdad stammten, wo sie im Jahre (...) geheiratet
hätten,
dass sie im Zusammenhang mit dem ungefähr im Jahre 2005 oder
2006 entfachten „Schiiten- und Sunnitenstreit“ von Angehörigen der
jeweiligen Lager gegeneinander aufgerieben und bedroht worden sei-
en, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern umgezogen sei,
dass ein gemeinsames Familienleben in den letzten zwei Jahren so
nicht mehr möglich gewesen sei und für die Zukunft nicht in Aussicht
gestanden habe, weshalb sie den Entscheid zur Ausreise getroffen
und diese am 18. Oktober 2008 realisiert hätten,
dass sie auf dem Landweg am 26. Oktober 2008 in die Schweiz ge-
langt seien,
dass sie mit den irakischen Behörden nie Probleme gehabt hätten,
dass die Beschwerdeführenden Fragen nach allfälligen Auslandaufent-
halten und Asylverfahren vor ihrer Ausreise ausdrücklich verneinten,
dass die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung weder Identitätsdo-
kumente noch andere Beweismittel zu den Akten gaben,
dass die Beschwerdeführenden zum Abschluss der Anhörungen mit
dem am 28. Januar 2009 gewonnenen Ergebnis eines Fingerabdruck-
vergleiches konfrontiert wurden, wonach der Beschwerdeführer im
Jahre 2000 und die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 erstmals in
Deutschland eingereist seien, am 17. Oktober 2008 von Schweden
nach Deutschland rücküberstellt worden seien, sie dort seit dem
22. Oktober 2008 ein Asylfolgeverfahren hängig hätten, am 12. De-
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zember 2008 von Amtes wegen abgemeldet worden seien, und wo-
nach Deutschland einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführenden das Ergebnis des Fingerabdruckver-
gleichs in Beanspruchung des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs
bestritten und an ihren bisherigen Aussagen festhielten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am 9. März
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Deutschland
als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden
sich gemäss dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs vor der Ein-
reise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und jenes Land die Be-
reitschaft für die Rückübernahme erklärt habe,
dass aufgrund der Aktenlage keine Angehörigen oder andere engen
Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebten,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sodann
nicht offensichtlich zutage trete, da ihre Aufenthalte in Deutschland
seit dem Jahre 2000 beziehungsweise 2002 und insbesondere seit
dem 17. Oktober 2008 (Überstellung der Beschwerdeführenden durch
die schwedischen Behörden an die deutschen) gemäss
Fingerabdruckvergleich trotz Bestreitung erstellt seien und damit ihren
anderslautenden Behauptungen (keine Auslandaufenthalte bis zur
Ausreise) widersprächen, was auf eine konstruierte Asylbegründung
schliessen lasse,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Deutschland schliessen lassen würden, zumal insbesondere eine
Rückübernahmezustimmung durch Deutschland vorliege und die Be-
schwerdeführenden auf Vorhalt hin keine gegen die Zumutbarkeit
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eines Wegweisungsvollzuges nach Deutschland sprechenden Gründe
genannt hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, materielles
Eintreten auf das Asylgesuch sowie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
beantragen,
dass sie in der Begründung an den religiös motivierten Fluchtgründen
festhalten und auf den Umstand aufmerksam machen, wonach
Deutschland für sie kein sicherer Drittstaat sei, da sie auch dort von
beiden religiösen Lagern bedroht worden seien, die deutschen Behör-
den ihre Sicherheit nicht garantieren könnten und ihnen nach der
Rückführung von Schweden nach Deutschland somit nur die Weiterrei-
se in die Schweiz offen gestanden habe,
dass sie die in Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Garantie
des Rechts auf Leben beanspruchen könnten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
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dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in vollum-
fänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind
und die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Sichtwei-
se führen,
dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in
Deutschland aktenkundig und seit dem Eingeständnis in der Be-
schwerdeschrift auch unbestritten ist,
dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie
hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staa-
ten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet worden ist,
dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren können, da dessen
Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 28. Januar 2009 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884),
dass die Beschwerdeführenden keine Nachteile durch die deutschen
Behörden geltend machen, die geeignet wären, die Vermutung der Si-
cherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen,
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dass keine substanziierten und hinreichend konkretisierten Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland
unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3
EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG befürchten müssten,
dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Ver-
mutung ersichtlich sind, wonach Deutschland im Falle der Beschwer-
deführenden den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG beachte,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des BFM an-
schliesst, wonach sich aus den Anhörungsakten keine konkreten Hin-
weise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft erge-
ben und auf die betreffenden Erwägungen grundsätzlich verwiesen
werden kann,
dass das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichtein-
tretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offen-
sichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren An-
nahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den
ersten Blick objektiv ergeben muss,
dass selbst die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbe-
darfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzu-
wenden vermöchte,
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dass vorliegend jedoch die Beschwerdeführenden mit dem nachträgli-
chen Eingeständnis der vorgängigen Auslandaufenthalte in Deutsch-
land und Schweden ihren angeblichen Fluchtgründen schon aus chro-
nologischen Gründen jegliche Grundlage entziehen und damit das auf
derselben Grundlage basierende Vorbringen einer angeblichen Bedro-
hungslage in Deutschland ebenfalls in sich zusammenfällt, weshalb
sich weitere Diskussionen hinsichtlich des Erfordernisses einer offen-
sichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft erübrigen,
dass das BFM demnach im Ergebnis in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in den Irak,
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Deutschland mangels zu-
reichender Anhaltspunkte offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Frei-
heit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten haben und sie dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass offensichtlich weder die in Deutschland herrschende allgemeine
Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges des Beschwerdeführers dorthin sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshin-
dernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Be-
hörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten
Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher
Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des BFM vom
5. März 2009 wird bestätigt.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (per Kurier, in
Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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