B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1654/2016
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).
E-1654/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 28. August 2014 unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte am 1. September 2014 ein Asylgesuch. Am 4. Sep-
tember 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A6/12)
statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der
Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 17. Juni 2014
über die sudanesische Grenze verlassen, sei anfangs Juli 2014 weiter
Richtung Libyen gereist und von dort aus über Italien in die Schweiz ge-
langt. Am 21. Dezember 2015 wurde er vom SEM eingehend zu seinen
Asylgründen angehört (A19/22).
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, nach Abschluss der neunten Schulklasse habe er in der
Landwirtschaft gearbeitet. Da ständig Razzien stattgefunden hätten, habe
er sich vor einer allfälligen Festnahme und einem anschliessenden Einzug
in den Militärdienst gefürchtet. Er sei einmal bei einem Kontrollpunkt von
Sicherheitsleuten angehalten und festgenommen worden, wobei ihm vor-
geworfen worden sei, sich als Schleuser zu betätigen. Nach einer Haft von
15 Tagen sei er durch einen Bürgen freigekommen. Im Juni 2014 sei er
anlässlich einer Razzia an seinem Arbeitsort auf einer Plantage von Solda-
ten festgenommen worden. Ihm, einem Freund und weiteren festgenom-
menen Personen sei jedoch die Flucht gelungen. Darauf sei er mit seinem
Freund illegal in den Sudan ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 (eröffnet am 15. Februar 2016) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs erkannte das SEM darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland seien teils nachgeschoben und teils widersprüchlich ausgefal-
len und somit nicht glaubhaft. Auch die Schilderungen zur geltend gemach-
ten illegalen Ausreise aus Eritrea seien aufgrund erheblicher Ungereimt-
heiten als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorlägen. Im Weiteren erkannte das SEM darauf, die blossen
Befürchtungen, irgendeinmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten
zu werden, seien nicht asylrelevant. Zudem sprächen weder die Situation
E-1654/2016
Seite 3
in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch
möglich und praktisch durchführbar sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2016 beantragte der Beschwerde-
führer, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben
und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unter-
zeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht,
das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler
Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland verneint. Er er-
fülle demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft. Eventualiter sei darauf zu erkennen, dass die Wegweisung auf-
grund menschenverachtenden Handelns des eritreischen Staates unzu-
mutbar sei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März
2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Einfor-
derung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) gutgeheissen und lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich in-
nert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 verwies das SEM auf seine Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich fest-
halte.
G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
E-1654/2016
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers eine Honorarnote zu den Akten.
I.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 wurden ergän-
zende Vorbringen zum vorliegenden Verfahren eingebracht. Dabei wurde
auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hingewiesen und ausgeführt, aus
diesem Urteil betreffend illegale Ausreise aus Eritrea ergebe sich, dass die
Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem As-
pekt des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK
oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK
zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könnte, noch zu klä-
ren sei. In der Eingabe werden zu dieser Frage rechtliche Überlegungen
angestellt und als Fazit geltend gemacht, der drohende Einzug in den erit-
reischen Nationaldienst stelle im vorliegenden Fall eine Verletzung sowohl
von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK dar, was die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E-1654/2016
Seite 5
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Ablehnung des Asylgesuches
nicht angefochten. Diesbezüglich ist demnach die angefochtene Verfügung
des SEM vom 11. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob
der Beschwerdeführer aus geltend gemachten Umständen, die sich vor
seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben sollen (Vorfluchtgründe), die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist nicht zu prüfen. Mit der Rechtsmittelein-
gabe beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer ille-
galen Ausreise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54
AsylG). Im Weiteren wird mit der Beschwerde eventualiter die Feststellung
der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges)
beantragt. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wird ergänzend die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die
E-1654/2016
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 wurde zu
Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hingewiesen. Ein Verzicht
auf das Rechtsbegehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus
Eritrea wurde jedoch nicht ausgesprochen. Damit werden durch den Be-
schwerdeführer weiterhin subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer ille-
galen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht.
5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden
Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.3
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vor-
wiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat
(vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2,
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. No-
vember 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom
14. April 2015 E. 4.2.2).
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war
aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von
E-1654/2016
Seite 7
einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe,
die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf
eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die
frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Um-
stände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nach-
vollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben
kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5
[als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der
politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte
das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine
(glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde
festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Erit-
rea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren
können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr
gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst
der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig er-
scheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus
ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu vernei-
nen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der
Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Akten-
lage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E-1654/2016
Seite 8
Nach dem zuvor Gesagten lässt sich aus einer illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.
5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurtei-
lung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-1654/2016
Seite 9
7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
7.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung gemäss Art. 3 EMRK geprüft.
7.2.5 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
E-1654/2016
Seite 10
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.2.6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsar-
beitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv
zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Ar-
beit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige
Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht
seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzu-
nehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern
sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvoll-
zugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017,
a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.2.7 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.2.8 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2.9 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den
"Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils
E-1654/2016
Seite 11
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Na-
tionaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Perso-
nen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei
denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen
Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Be-
zahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes
voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen
mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea
nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich
freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausge-
reisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den
heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-
Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Erit-
reas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim
Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-
Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten
Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, wel-
ches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten ha-
ben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments
sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update
Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise,
November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre,
Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
7.2.10 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 17. Juni 2014 verlassen. Er reiste am 28. August 2014 in die
E-1654/2016
Seite 12
Schweiz ein, wo er sich demnach nun vier Jahre aufhält. Er fällt somit un-
zweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des
"Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behör-
den durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ regeln kann (vgl. auch Ur-
teile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015
E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und
Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen
dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Hei-
matland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missach-
tung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes ein-
gezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwer-
deführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines „Diaspora-Sta-
tus“ als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Be-
handlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint.
7.2.11 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung
der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben ein-
gezogen würde.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
E-1654/2016
Seite 13
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation ge-
raten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine neunjährige Schul-
bildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat
verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er
zählen kann. Es wird ihm dadurch möglich sein, sich als junger erwachse-
ner Mann in Eritrea wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass ge-
mäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zu-
mutbar zu erachten ist.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen
zur Erlangung des „Diaspora-Status“ und andererseits die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
E-1654/2016
Seite 14
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 22. März 2016 wurde auch das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtli-
ches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom
16. Juni 2016 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von sie-
ben Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend gemacht,
und der Stundenansatz wird mit Fr. 180.– veranschlagt. Bezüglich der er-
gänzenden Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde keine Honorarnote nachge-
reicht. Hierfür wird ein Aufwand von zwei Stunden veranschlagt. Der
Rechtsvertreterin wurde bereits mit Verfügung vom 22. März 2016 mitge-
teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch
nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht. Da es sich vorliegend nicht
um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders kom-
plexes Beschwerdeverfahren handelte, wird ein Stundenansatz von
Fr. 150.– angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend ge-
machte Spesenpauschale von Fr. 50.– aufgrund der Aktenlage nicht als
gerechtfertigt erscheint und daher nicht zu entschädigen ist. Konkrete Aus-
lagepositionen werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Nach dem
E-1654/2016
Seite 15
Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1458.– (inkl. Mehr-
wertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1654/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1458.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: