Abtei lung V
E-1655/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A_______, geboren (...),
alias B_______, geboren (...), alias C_______, geboren
(...), Jemen,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
ParteienGeg nstand
Gegenstand
E-1655/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Aden, Jemen,
am 17. Januar 2010 auf dem Luftweg nach Kairo, Ägypten, verliess,
dort einen Monat geblieben sei, dann in einem Taxi nach Alexandria
weiterreiste und von dort auf dem Luftweg nach Dubai, Emirat der
Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), gelangte und von dort mit einer
weiteren Linienmaschine den Flughafen Zürich erreichte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 bei den Grenz-
polizeibehörden am Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für maximal 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass er am 23. Februar 2010 summarisch zu den Personalien und
Ausreisegründen befragt und am folgenden Tag einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine richtige Identität sei
A_______, und er besitze einen Reisepass auf diesen Namen, den er
zusammen mit der Identitätskarte zu Hause gelassen habe, während
er unter der falschen Identität B_______ gereist sei,
dass er auch für diese falsche Identität einen echten Reisepass be-
sessen, diesen aber vor der Ankunft in Zürich vernichtet habe,
dass der Beschwerdeführer Kopien beider Reisepässe sowie ein auf
den Namen A_______ lautendes Familienbüchlein einreichte,
dass das eingereichte Familienbüchlein vom Urkundenlabor am 23.
Februar 2010 untersucht wurde, wobei sich die Authentizität nicht ab-
schliessend beurteilen liess, aber keine objektiven Fälschungsmerk-
male festzustellen waren (A13/2),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs in
den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im
Dezember 2006 der Southern Democratic Assembly (TAJ, “Al-Tajamua
Al-Dimokrati Al-Janoubi“) angeschlossen,
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dass es sich bei der TAJ um eine illegale und politisch aktive Wider-
standsbewegung handle, die sich für die Unabhängigkeit Südjemens
kompromisslos einsetze, und die von der Regierung aufs Erbitterste
verfolgt werde, wobei erkannte Mitglieder der TAJ getötet würden,
dass er seine politischen Aktivitäten bis 2008 nur heimlich und erst seit
Beginn des Jahres 2009 in der Öffentlichkeit ausgeübt habe,
dass er noch vor seinem Beitritt zur TAJ, Mitte 2006, eine Protest-
kundgebung veranstaltet habe, über die auch in der Presse berichtet
worden sei, indem er [Inhalt der Aktion von Mitte 2006], um damit
Aufmerksamkeit auf sich zu lenken,
dass er als regionale Führungsperson der TAJ Kundgebungen für die
TAJ organisiert, Leute angeworben und motiviert und persönlich an
den Demonstrationen teilgenommen habe,
dass mutmassliche Regierungsanhänger am 1. Dezember 2009 auf
ihn ein Attentat verübt hätten, und damals sein Auto, in dem er ge-
sessen sei, von Gewehrkugeln getroffen und zerstört worden sei,
weshalb er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen,
dass er ansonsten keine Probleme mit den örtlichen Behörden, der
Armee oder anderen Organisationen gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer dem BFM diverse Beweismittel einreichte,
unter anderem ein Bestätigungsschreiben von D_______, Executive
Committee Member and Information Secretary der TAJ in Sheffield/UK,
vom 19. Februar 2010, ein Schreiben von E_______, Mitglied des
Exekutivkomitees der TAJ in London, an Amnesty International vom
14. Februar 2010, einen Internetauszug über den Attentats-Vorfall vom
1. Dezember 2009, einen Internetauszug über [Inhalt der Aktion von
Mitte 2006] sowie eine Compact Disk (CD) über eigene Teilnahmen an
Kundgebungen im Heimatland,
dass der Beschwerdeführer sodann etliche weitere Presse- oder
Internetartikel aus den Jahren 2007 und 2008 einreichte, die zu seiner
Person keinen direkten Bezug aufweisen und sich generell mit der
Lage in Jemen und dem Vorgehen der Behörden gegen die Opposition
befassen (vgl. A8 S. 59 ff., sowie A11 S. 9),
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dass die Antwort des am 23. Februar 2010 angefragten Dienstes für
Analyse und Prävention, Sektion Ausländerdienst, vom 25. Februar
2010 datiert und beinhaltet, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig
verzeichnet (A15/1),
dass sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 einer ärztlichen
Untersuchung unterzog, um sich ein neues Rezept für das seit etwa
sechs Monaten eingenommene Antidiabetikum ausstellen zu lassen
(A17/5),
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 - eröffnet gleichentags
- das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Vollzug
anordnete,
dass es gleichzeitig „die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Ak-
tenverzeichnis“ an den Beschwerdeführer übermittelte,
dass das BFM in der Verfügung zur Begründung im Wesentlichen an-
führte, die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten seiner Asylbegründung zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert dargelegt worden, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln
würden, er habe das von ihm Geschilderte selbst erlebt,
dass der Beschwerdeführer generell zu dürftige, zu kurze und stereo-
type Informationen zu den oppositionellen Tätigkeiten zu Protokoll
gegeben habe, und dass er über die Struktur der TAJ sowie über An-
zahl, Beweggründe, Inhalte und Einzelheiten eigener Tätigkeiten keine
konkreten Angaben machen könne,
dass der angebliche Mordversuch nicht überzeugend geschildert wor-
den sei (betreffend Zeit, Ablauf, Datum) und den jemenitischen Be-
hörden effektivere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, falls
sie den Plan gehabt hätten, den Beschwerdeführer aus dem Verkehr
zu ziehen,
dass die in grosser Menge eingereichten Beweismittel zu einem
Grossteil allgemeine, nicht auf den Beschwerdeführer bezogene In-
formationen enthielten und seine Vorbringen nicht zu belegen ver-
möchten,
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dass auch die beiden von TAJ-Exponenten verfassten Schreiben eine
Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland nicht belegen
könnten, sondern als Gefälligkeitsschreiben einzuschätzen sein dürf-
ten,
dass sodann im Internet publizierte Berichte betreffend den Attentats-
Vorfall dieses Ereignis auch nicht zu belegen vermöchten, da solche
Berichte von den Betroffenen selber ins Internet gestellt werden könn-
ten, ohne geprüft zu werden,
dass schliesslich die eingereichte CD zwar durchaus belegen könne,
dass es zu oppositionellen Kundgebungen in Jemen gekommen sei,
indessen der Beschwerdeführer auf dem Video nicht klar erkennbar
sei,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Anordnung der
Wegweisung nach sich ziehe, und der Wegweisungsvollzug zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung
seines Rechtsvertreters am 16. März 2010 (Postaufgabe) und mit
Telefaxschreiben vom 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die Einreise sei ihm zu be-
willigen, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht die Akteneinsicht (namentlich in die Akten
“DSDE“ [A9/2], “PNR“ [A10/5), “Fax an DAP“ [A12/1], „Prüfung des
Familienbüchleins [A13/2], “Fax von DAP“ [A15/1], Aktennotiz “Reise-
pass“ [A16/1] und Aktennotiz über Konsultation “FF“ [A18/1]) und die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche
Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters) und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
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dass im Beschwerdeverfahren mit Datum vom 17. März 2010 eine
Stellungnahme von Amnesty International Schweiz ans Bundesver-
waltungsgericht eingereicht wurde, die auf Ersuchen des Rechtsver-
treters des Beschwerdeführers verfasst worden sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
19. März 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dem Be-
schwerdeführer den Transitbereich des Flughafens Zürich während
des weiteren Verfahrens zuwies und die Behandlung der übrigen Ver-
fahrensanträge auf einen späteren Termin verlegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 bei der Instruk-
tionsrichterin eintrafen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorab
geltend machte, die Verweigerung der Einsicht in die oben einzeln
erwähnten Aktenstücke sei zu gewähren und es sei ihm mitzuteilen,
auf welchen Beweismitteln die angefochtene Verfügung gründe,
dass er der vorinstanzlichen Feststellung, wonach in seinen Asyl-
gründen detaillierte Angaben zur politischen Aktivität fehlen würden,
entgegenhielt, als desertierter Offizier der südjemenitischen Armee
habe er nach der Rückkehr in den Süden des Landes (1990) keine
Anstellung in der Armee Jemens gefunden, was ihn - wie übrigens
andere auch - dermassen verbittert und erzürnt habe, dass er der TAJ
beigetreten sei,
dass er ein regionales Führungsmitglied der TAJ sei, das seit 2009 öf-
fentlich aufgetreten sei,
dass seine Person auf Videos (s. eingereichte CD) erkennbar sei und
über ihn im Internet berichtet worden sei,
dass er sich trotz überlebtem Attentat vom 1. Dezember 2009 nicht
versteckt habe und seine Rede vom Aden-TV habe aufzeichnen las-
sen,
dass in Jemen auf Demonstranten geschossen werde,
dass er substanziiert die eigenen Tätigkeiten und Funktionen innerhalb
der TAJ geschildert habe, und bei einer Würdigung seiner Asylanga-
ben zu berücksichtigen sei, dass die TAJ, eine Widerstandsorganisa-
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tion, keine Organisationsstruktur wie schweizerische Parteien aufwei-
sen könne,
dass er die Mitgliedschaft bei der TAJ, die im Übrigen durch das ein-
gereichte Bestätigungsschreiben bestätigt worden sei, glaubhaft dar-
gelegt habe,
dass die Pressezensur in Jemen allgegenwärtig sei und Journalisten
wegen ihrer Berichte über die Demonstrationen in Südjemen verhaftet
und vor Gericht gestellt würden, und dass deswegen Journalisten
vorzögen, ihre Artikel im Internet zu veröffentlichen, weshalb der Vor-
wurf des BFM, wonach Internetberichte (allenfalls) gefälscht oder ver-
ändert seien, unstatthaft sei,
dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dadurch untermauert wer-
de, dass sich Amnesty International sowie F_______, der frühere
Präsident der Democratic Republic of Yemen – in dessen mit der
Beschwerde eingereichtem Bestätigungsschreiben vom 11. März 2010
(Beschwerdebeilage 8) – persönlich für ihn verwenden würden,
dass der Beschwerdeführer weitere Beweisunterlagen – namentlich
erneut die bereits der Vorinstanz eingereichte CD (Beschwerdebeilage
2) sowie den bereits aktenkundigen Internetartikel betreffend den At-
tentats-Vorfall (Beschwerdebeilage 5), ausserdem generelle Zei-
tungsberichte zu Südjemen beziehungsweise zur Lage der Presse
(Beschwerdebeilagen 6 und 7) – zu den Akten reichte,
dass er ausserdem zwei arabischsprachige, mit schwer verständlicher
Übersetzung versehene Internetauszüge (die in Aussicht gestellte
korrekte Übersetzung ist nicht eingegangen) einreichte, in denen of -
fenbar der Name A_______ als angebliches Mitglied eines
Revolutionären Kommandorats aufgeführt wird (Beschwerdebeilagen 3
und 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24.
März 2010 auf den Antrag auf Bewilligung der Einreise nicht eintrat,
die beantragte Einsicht in die Aktenstücke A10/4, A12/1, A13/2, A15/1
und A16/1 gewährte, die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A9/2
und A18/1 und auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
abwies, die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh-
rung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete, dem Rechtsvertreter Gelegenheit gab,
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eine Kostennote einzureichen, und den Antrag auf amtliche
Verbeiständung abwies,
dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben vom 30. März 2010 und
Honorarnote vom 15. März 2010 (recte wohl 30. März 2010) den Auf-
wand auf einen Gesamtbetrag von Fr. 6582.55 bezifferte,
dass der Rechtsvertreter mit separatem Schreiben vom 30. März 2010
zwei Internetberichte vom 3. März 2010 (dieser war schon mit der Be-
schwerde als Beschwerdebeilage 9 eingereicht worden) und 12. März
2010 mit entsprechenden Übersetzungen einreichte, in welchen be-
richtet wird, mehrere politische Aktivisten, unter ihnen auch der na-
mentlich genannte Beschwerdeführer, hätten in der Schweiz um Asyl
ersucht,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren 5 Arbeitstage beträgt
(vgl. 108 Abs. 2 AsylG),
dass diese Frist eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, die über das
behandelte Akteneinsichtsgesuch hinausführenden (für den Ausgang
dieses Verfahrens nicht erheblichen) Beweismittel in Form eines Ver-
zeichnisses aufzulisten, weshalb der entsprechende Antrag (Be-
schwerde S. 9) abzuweisen ist und auf die protokollierte Erläuterung
der fraglichen Unterlagen in der Befragung vom 24. Februar 2010 (A11
S. 9 f.) verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorab mit der Vorinstanz darin
übereinstimmt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht
zu genügen,
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dass sich der Beschwerdeführer und seine zahlreichen Familienange-
hörigen jahrelang unbehelligt in Jemen aufgehalten haben und seinen
eigenen Angaben zufolge niemand von der Organisationszugehörigkeit
effektiv Kenntnis genommen habe (A11 S. 7 F45 und F47),
dass er seit der Ausreise nicht gesucht worden sei, nie vor Gericht
gestanden und nie in Haft gewesen sei sowie nie Probleme mit den
Behörden, der Polizei oder der Armee gehabt habe (A11 S. 11),
dass die Schilderungen hinsichtlich des politischen Engagements des
Beschwerdeführers als nicht in sich schlüssig zu beurteilen sind und
die Vorinstanz die Darstellungen zutreffend als gänzlich vage und un-
substanziiert gewürdigt hat,
dass der Beschwerdeführer seine politischen Motivationen, die eigene
politische Führungsrolle und seine Tätigkeiten innerhalb der TAJ nur
ausserordentlich oberflächlich, von Allgemeinplätzen gekennzeichnet,
unpräzis und gleichzeitig realitätsfremd zu schildern vermochte (vgl.
beispielsweise A11 S. 5, 6, 7, 10) und ihm deshalb die geltend ge-
machte politische Rolle innerhalb der TAJ (Organisieren von Kundge-
bungen aus dem Untergrund und später aktiv in der Öffentlichkeit),
einer erbittert von der Regierung verfolgten Widerstandsbewegung,
nicht zu glauben sind,
dass angesichts der hohen Gefahr, als Mitglied der TAJ entdeckt und
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht nachvollziehbar ist, dass
er sich angeblich an konspirativen Sitzungen im kleinsten Kreis (vgl.
A11 S. 6 F34) persönlich beteiligt habe, ohne sich über die effektiven
Beweggründe oder die Intentionen der Anwesenden genügend gewiss
zu sein,
dass die in verschiedenen Bestätigungsschreiben oder Internetartikeln
genannte angeblich prominente und exponierte Stellung des Be-
schwerdeführers (er sei einer der aktiven Führer, eine grosse Figur im
politischen Kampf) im Lichte seiner gänzlich unsubstanziierten Aus-
sagen nicht überzeugt und diesbezüglich die vorinstanzliche Ein-
schätzung, es handle sich um Aussagen im Sinne von Gefälligkeits-
darstellungen, zu bestätigen ist,
dass sodann in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu unterstrei-
chen ist, dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht
feststeht und schon aus diesem Grund die vorgelegten Bestätigungen
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betreffend seine unter dem Namen A_______ angeblich entwickelten
politischen Aktivitäten keine ausschlaggebende Beweiskraft erlangen,
dass der Beschwerdeführer mit zwei Passkopien eine angeblich fal-
sche und eine angeblich korrekte Identität nachweisen möchte und
ausführte, beide auf je verschiedene Namen lautenden Pässe seien
echt, und es sei lediglich eine Frage des Geldes, einen echten Pass
auf eine Identität ausstellen zu lassen, wenn zwei Zeugen gefunden
seien, mit deren Hilfe man sich auf der Einwohnerkontrolle eine Identi -
tätskarte ausstellen lassen könne, welche zur Beschaffung des (ech-
ten) Passes nötig sei (Erstbefragung S. 11, 12 und 14),
dass er keine substanziierten Angaben machen konnte zur Frage,
wann und wo er sich letztmals den auf seine angeblich tatsächliche
Identität lautenden Pass beschafft habe (Erstbefragung S. 12), obwohl
der auf A_______ ausgestellte Pass vom Mai 2008 datiert und bis ins
Jahr 2014 Gültigkeit besitzt (vgl. Passkopie),
dass er sich auch nicht zu erinnern vermochte, wie viele echte Pässe
er sich je beschafft habe, und in diesem Kontext behauptete, zirka alle
zwei Jahre dafür besorgt gewesen zu sein, dass er ein gültiges Rei -
sepapier besitze (Erstbefragung S. 11),
dass zudem die Antworten zu Daten und Beweggründen der früheren
Auslandaufenthalte ebenso wenig überzeugen konnten wie die Be-
hauptungen, im Alter zwischen 16 und 20 Jahren Offizier oder Be-
rufssoldat innerhalb der ehemaligen südjemenitischen Armee gewesen
zu sein (A11 S. 3, Erstbefragung Ziff. 22),
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis, auf ihn sei ein Attentats-
versuch verübt worden, einen Internetauszug einreichte, in dem auf
diesen Vorfall unter Namensnennung Bezug genommen wird, dass
indessen die Darstellungen im Bericht in Widerspruch zu jenen des
Beschwerdeführers (vgl. A11 S. 8 und 9) stehen, soll doch der Vorfall
abends beziehungsweise frühmorgens stattgefunden haben,
dass die spektakuläre Aktion von Mitte 2006 ([Inhalt der Aktion von
Mitte 2006]) nicht in Zusammenhang mit der TAJ gestanden hat, son-
dern nach Angaben des Beschwerdeführers dazu gedient habe, die
Regierung auf die schwierige Ernährungslage einer grossen Familie
hinzuweisen,
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dass im Übrigen der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, er
habe nach dieser Manifestation in der Folge Probleme mit den Behör-
den erlebt, und dass er vielmehr noch im Jahr 2008 von einer Aus-
landreise nach Ägypten wieder ins Heimatland zurückgekehrt ist (vgl.
A11 S. 4),
dass sich auf der eingereichten CD (Beschwerdebeilage 2) zwei Vi-
deos ohne Ton von rund 31 und 58 Minuten Dauer befinden, und dass
die Sichtung der Videos ergab, dass im Rahmen von Veranstaltungen
zwar Fahnen der aufgelösten volksdemokratischen Republik Jemen
geschwenkt werden, aber keine gesicherten Hinweise über die Person
des Beschwerdeführers vorhanden sind, weil er auf den Filmsequen-
zen nicht sicher identifizierbar ist,
dass sich im Übrigen tatsächlich verfolgte Führungspersonen aus
einer Widerstandsbewegung kaum hätten filmen lassen wollen oder
gar den Nachweis über eigene illegale Tätigkeiten mit sich herumtra-
gen würden, wenn ihnen bei einer allfälligen Verhaftung aufgrund die-
ses angeblichen Beweises eigener Aktivitäten schwerste Nachteile
drohen könnten,
dass schliesslich auch die am 30. März 2010 nachgereichten Inter -
netberichte vom 3. und 12. März 2010, die den Beschwerdeführer
ebenfalls namentlich als politischen Aktivisten (“grande figure de la
lutte au Sud...“) bezeichnen und darüber berichten, er habe ein Asyl -
gesuch eingereicht, bei dieser Sachlage nicht überzeugen und sich
aus ihnen nicht hinlängliche Hinweise auf eine zukünftige Gefährdung
ableiten lassen,
dass das dem Gericht eingereichte Schreiben von Amnesty Interna-
tional Schweiz vom 17. März 2010 an der geschilderten Einschätzung,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen seien
nicht glaubhaft gemacht worden und auch seine behauptete Identität
stehe nicht fest, nichts zu ändern vermag,
dass in dem Schreiben bestätigt wird, „Herr A_______ sowie seine
Flucht in die Schweiz seien Amnesty International bekannt (...) und er
(sei) ein aktives Mitglied der südjemenitischen Opposition“; Amnesty
International habe „keinerlei Gründe, an der Identität der am Flughafen
Zürich befindlichen Person namens A_______ zu zweifeln“ (Schreiben
vom 17. März 2010 S. 3), dass indessen keinerlei Hinweise, Quellen
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oder Anhaltspunkte genannt werden, worauf sich diese Einschätzung
stütze,
dass im Schreiben von Amnesty International sodann weiter ausge-
führt wird, die Befragungsprotokolle aus dem Asylverfahren würden
detaillierte, ausführliche und schlüssige Aussagen beinhalten und
demnach einen glaubhaften Eindruck hinterlassen,
dass das Gericht gerade diese Einschätzung indessen, wie oben aus-
führlich festgehalten wurde, nicht zu teilen vermag,
dass schliesslich auch aus der Protestaktion aus dem Jahr 2006
([Inhalt der Aktion von Mitte 2006]), auf die im Schreiben von Amnesty
International prominent Bezug genommen wird (vgl. Schreiben S. 3
und S. 4) nach dem oben Gesagten nach Einschätzung des Gerichts
keine Anhaltspunkte für eine heute aktuelle oder in Zukunft drohende
Gefährdung abgeleitet werden können,
dass es sich nach den obigen Ausführungen erübrigt, auf die weiteren
Einzelheiten in der Beschwerde und die übrigen Beweismittel, die kei -
nen näheren Bezug zur Person des Beschwerdeführers enthalten,
näher einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Ergebnis führen
könnten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Jemen eine Existenz-
grundlage aufbauen zu können, zumal er arabischer Ethnie und Sun-
nite ist, etliche Jahre Berufserfahrung als [Berufstätigkeit] haben soll
und dort über weitere Kontakte sowie ein grösseres familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass gesundheitliche Gründe – der Beschwerdeführer benötigt re-
zeptpflichtige Medikamente – nicht gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung sprechen können, zumal er das benötigte Medikament auch im
Jemen beziehen kann (vgl. A8 S. 19),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen ist, nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
aufgrund der Akten anzunehmen ist und die Beschwerde namentlich
mit ihren formellen Rügen betreffend die nicht korrekte Gewährung der
Akteneinsicht gemäss Art. 26 – 28 VwVG durch die Vorinstanz teilwei -
se berechtigt war (vgl. ausführlich die Erwägungen der Instruktions-
verfügung vom 24. März 2010),
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass es sich aus dem selben Grund rechtfertigt, dem Beschwerdefüh-
rer trotz seines Unterliegens in der Sache selber eine anteilsmässige
Parteientschädigung auszurichten, da er nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einer korrekten Gewährung der Akteneinsicht ge-
langen konnte, was ihm kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen
darf (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f., mit weiteren Hinweisen),
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dass der diesbezüglich erforderliche prozessuale Aufwand des
Rechtsvertreters anteilsmässig auf einen Viertel des in der Honorar-
note ausgewiesenen Aufwandes festgesetzt wird und die vom BFM
auszurichtende Parteientschädigung demnach auf Fr. 1'646.- (inkl. an-
teilsmässige Auslagen sowie Mehrwertsteuer) beziffert wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben..
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine im Sinne der Erwägungen
festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'646.- auszurichten.
4.
Das Urteil geht an der Beschwerdeführer, das BFM und die Flugha-
fenpolizei Zürich-Kloten.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Thomas Hardegger
Versand:
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