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Abtei lung V
E-1656/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. März 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Kojic, Richterin de Coulon,
Gerichtsschreiber Felder
A._______, Republik Serbien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 1. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg-
weisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Rom aus der Vojvodina, eigenen Angaben
zufolge am 26. Januar 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 6. Februar 2007 und der am 14. Februar 2007 durchgeführten Direktanhö-
rung durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1997 bis im Sommer
2004 mit seinen Eltern und Geschwistern mit einer Duldung in Deutschland gelebt,
dass seine Duldung im Sommer 2004 (A1 S.6) von den deutschen Behörden aufgeho-
ben und er in sein Heimatland zurückgeschoben bzw. er im Dezember 2005 nach Bel-
grad abgeschoben (A9 S. 7) worden sei, wo er im Haus seiner Familie gelebt habe,
dass er seither unbehelligt in seinem Dorf gelebt und keinerlei Probleme mit der Polizei
gehabt habe, bis er am 25. November 2006 sich an einem Anschlagbrett der Gemeinde
über Stellenangebote habe informieren wollen,
dass er dabei von einem Polizisten als Zigeuner, der kein Recht auf Arbeit habe, be-
schimpft, malträtiert und weggejagt worden sei,
dass er sich zwei Stunden später auf demselben Polizeiposten habe beschweren und
Anzeige erstatten wollen, der nämliche Polizist aber immer noch anwesend gewesen sei
und ihn mit dem Tod bedroht und weggejagt habe,
dass er in der Folge von der Polizei gesucht worden sei, um beschimpft und malträtiert
zu werden, wahrscheinlich auch aus Neid, da seine Familie relativ wohlhabend gewesen
sei,
dass er sich deshalb bei Bekannten in umliegenden Dörfern bis am 16. Januar 2007 ver-
steckt gehalten habe, bis er genügend Geld beisammen gehabt habe, um die Ausreise
zu finanzieren und sich die letzten Tage vor der Ausreise wieder in seinem Haus aufge-
halten habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwie-
sen wird,
dass die deutschen Behörden mit Faxschreiben vom 7. Februar 2007 (A6) auf Anfrage
hin mitteilten, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland am 8. April
2005 abgelehnt und seine Abschiebung am 16. Dezember 2005 vollzogen worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2007 gleichentags eröffnet in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 lit. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien insgesamt stereotyp, allgemein und unsubstanziiert ausgefallen,
weshalb sie nicht geglaubt werden könnten,
dass feststehe, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden Asylent-
scheid erhalten habe und dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass in der Zwischenzeit
3Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Wegweisung aus der Schweiz in der Regel die Folge eines Nichteintretensent-
scheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 (Poststempel: 3. März 2007)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, den Entscheid aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
einreichte,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen und die Beschwerdefrist am 8. März 2007 abgelaufen ist (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.21]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbe-
züglich weiterhin geltende Praxis in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
4Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab
durchgeführt worden ist,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Faxmitteilung des Bun-
despolizeiamtes Weil am Rhein zweifelsfrei feststeht, dass das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers am 8. April 2005 von den deutschen Behörden abgelehnt wurde,
dass im Folgenden daher untersucht werden muss, ob aufgrund der Anhörungen Hin-
weise vorliegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, stereotyp und allgemein ausgefallen
sind und weder durch persönliche Betroffenheit noch durch subjektives Empfinden un-
termauert würden und somit nicht geglaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht schlüssig darlegen kann, aus welchen
Gründen er nach knapp einem Jahr ohne Behelligungen von der Polizei gesucht
werden sollte,
dass nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer innert Stunden nach
dem geltend gemachten Vorfall auf demselben Polizeiposten Anzeige gegen den ihn
drangsalierenden Polizisten erstatten wollte,
dass sich auch die Vorbringen in der Beschwerde als Allgemeinplätze darstellen, indem
der Beschwerdeführer anführt, er werde aufgrund seiner Herkunft als Rom diskriminiert,
in Serbien wachse die Anspannung und Intoleranz gegenüber anderen Religionen und
Nationalitäten, Randgruppen und Minderheiten würden zunehmend aus Serbien vertrie-
ben,
dass die Lage für Roma in Serbien zweifelsohne schwierig ist, dass aus der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Situation jedoch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer-
den kann,
dass sich zwischen der Beschwerdeschrift und den Aussagen des Beschwerdeführers
weitere Widersprüche ergeben, indem er in der Beschwerdeschrift anführt, er sei mit
seiner Rückreise aus Deutschland in seine Heimat in der Vojvodina einverstanden ge-
wesen, während er im erstinstanzlichen Verfahren angab, er sei in seine Heimat zurück
geschoben worden (A1 S. 6, A9 S. 7),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
5Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311], vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind,
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation der allgemeinen
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würde,
dass auch in Betracht gezogen werden muss, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben
aus einer wohlhabenden Familie stammt und in seinem Heimatland über ein eigenes
Haus verfügt und zu Beginn notfalls von seiner im Ausland lebenden Familie unterstützt
werden kann,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, [...], mit der Bitte, dieses
Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der
Beschwerdeakten zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, (...) (vorab per Telefax, Ref.-Nr. N [...])
- (...) (per Telefax)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Therese Kojic Andreas Felder
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