Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1657/2008
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Fondation Jangoa,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 22. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige, verliess
ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2007 und
gelangte über B._______ (Uganda) am 8. Oktober 2007 illegal in die
Schweiz, wo sie am 19. November 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am
23. November 2007 fand im EVZ C._______ die Kurzbefragung statt und
am 25. Januar 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe in Kinshasa zusammen mit (…) gelebt.
2004 habe sie (…) kennen gelernt, mit welchem sie eine Beziehung
eingegangen sei. 2005 sei sie zusammen mit (…) in dessen Haus in
D._______ (im Nordosten des Landes) eingezogen. Am 6. Januar 2007
seien Mitglieder der Rebellengruppe des Kommandanten Bwambale
Kakolélé (General des Nationalkomitees zur Verteidigung des Volkes
[CNDP]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) bei ihnen eingebrochen,
wobei sie einige Gegenstände entwendet, den Freund der
Beschwerdeführerin erschossen und sie, ihre (…) sowie ihre (…)
vergewaltigt hätten. Danach sei sie zusammen mit ihren Angehörigen in
einen Wald gebracht und dort ausgesetzt worden. Damals sei sie (die
Beschwerdeführerin) im fünften Monat schwanger gewesen und habe
kurz darauf ihr Kind verloren. Nach zwei Tagen seien sie von Schwestern
der Organisation (…) gefunden worden, welche sie mit ins Kloster von
E._______ genommen und dort gepflegt hätten. Durch die
Ordensschwestern organisiert, hätten sie in ein Flüchtlingszentrum in
B._______ (Uganda) reisen können, wo sie sich als registrierte
Flüchtlinge aufgehalten hätten. Am 3. Oktober 2007 habe sie allein
B_______ verlassen und sei mit dem Flugzeug und Auto via F._______
am 8. Oktober 2007 illegal in die Schweiz eingereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen
eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 – eröffnet am 27. Februar 2008
–stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. März 2008 – Datum Posttempel – an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der
Wegweisungsentscheid aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu
bestätigen und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Als Beilage
legte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Caritas G._______
vom 13. März 2008 bei.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 bewilligte die damals
zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden dem BFM die Akten zur
Vernehmlassung überwiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht um Übersetzung der weiteren Korrespondenz
ins Französische, zumal sie der deutschen Sprache noch nicht mächtig
sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2008 wurde der
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 16. April
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2008 zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache weitergeführt werde.
H.
H.a Mit Verfügung vom 9. September 2008 wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zu einer
allfälligen Motivsubstitution und zu festgestellten Widersprüchen in ihren
Aussagen zu äussern.
H.b Nach gewährter Fristerstreckung liess die nunmehr vertretene
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 eine
Stellungnahme einreichen. Zudem liess sie nebst einer
Vertretungsvollmacht eine Aufenthaltsbestätigung des Flüchtlingslagers
(…) in Uganda vom 22. September 2008 sowie eine Verlustbestätigung
ihrer Identitätspapiere in Kopie zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich
somit, die Aussagen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente gemäss
Art. 7 AsylG zu prüfen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der
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Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Solcher sei generell gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, wie
beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn
Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. So würden
Benachteiligungen, in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Art
– in casu durch Angehörige einer Rebellengruppe – auf Anzeige hin von
den kongolesischen Behörden grundsätzlich geahndet. Die
Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Benachteiligungen
jedoch ohne ausreichenden Grund den Behörden nicht zur Anzeige
gebracht.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
die Vorinstanz habe die aktuelle politische Situation in ihrem Heimatland
und auch ihre Sachverhaltsdarstellungen realitätsfremd und unvollständig
erfasst. Das BFM sei sich über die tatsächlichen Gründe ihrer Flucht nicht
bewusst und verkenne das Ausmass der Verfolgungen durch
unkontrollierte rebellische Gruppierungen. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz seien die kongolesischen Sicherheitsbehörden nämlich
nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
zu schützen. Zudem verkenne das BFM offensichtlich, dass das durch
den Tod ihres Freundes und durch die sexuellen Übergriffe Erlebte tiefe
Spuren und unheilbare Wunden hinterlassen habe. Im Übrigen leide sie
noch heute unter Verfolgungsängsten und sei psychisch angeschlagen.
3.3. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung ist zurückzuweisen. Es ergeben sich aufgrund
einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der
angefochtenen Verfügung keine Hinweise dafür, dass das BFM bei seiner
Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch
die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer
Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder
nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt
hätte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 97 f.). Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet
ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen
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abzuklären. Das Bundesamt sah vorliegend den Sachverhalt als
genügend erstellt an, um darüber entscheiden zu können.
3.4.
3.4.1. Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin zu
Unrecht kein Asyl gewährt, zumal sich die Furcht vor künftiger Verfolgung
nicht in einfachen Eventualitäten erschöpfe, sondern diese gegenwärtig
und erstellt oder zumindest glaubhaft dargetan sei. Wie ihre Vorbringen in
den Einvernahmen zeigten, lägen tatsächliche und konkrete
Anhaltspunkte vor, dass sich eine gleiche oder ähnliche Verfolgung mit
grosser Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft nochmals realisieren
würde. Zudem habe sich das Erlebte im Norden Kongos zugetragen und
nicht in Kinshasa selbst, so dass es weltfremd anmute, einzig von der
Sicherheitslage in Kinshasa auszugehen. Auch wenn in Kongo
(Kinshasa) viele UNO-Soldaten stationiert seien, sei die dortige
Sicherheitslage instabil und unsicher. Hiermit sei hinlänglich erstellt, dass
ihre Fluchtgründe die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1A FK erfüllten.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin macht Verfolgungsmassnahmen seitens
Angehöriger einer Rebellengruppe geltend. Vorweg ist diesbezüglich auf
die weiterhin gültige Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hinzuweisen. In diesem Grundsatzurteil
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist die ARK zum Schluss
gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG
und im Lichte der FK ergibt, dass neben der unmittelbaren oder
mittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung
erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten
Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres
Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat ab (vgl. EMARK a.a.O. E. 6.3.1. und 10.2.1).
3.4.3. Es kann davon ausgegangen werden, dass die kongolesischen
Behörden im westlichen Teil des Landes – namentlich in Kinshasa –
grundsätzlich fähig und auch willens sind, Personen, welche von
Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt werden, den
erforderlichen Schutz zu gewähren, zumal dort Körperschaften wie
Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung
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von Verfolgungshandlungen existieren. Die Beschwerdeführerin
unterliess es jedoch, die dortigen Behörden um Schutz vor Verfolgung zu
ersuchen. In Bezug auf die Situation im Norden Kongos, wo die
Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht ins Ausland behelligt worden ist, mag
sich die Situation anders darstellen (vgl. UNHCR - Kongo:
Vergeltungsakte der Rebellen nehmen zu, vom 29. April 2009;
19/article/5/kongo-
vergeltungsakte-der-rebellen-nehmen-zu, vom 29. April 2009; Human
Rights Watch, RD Congo: Assasinat d'un important défenseur des droits
humains, 3. Juni 2010; 06/03/rd-congo-
assassinat-d-un-important-defenseur-des-droits-humains, beide
abgerufen am 2. Mai 2011). Bezüglich dieser Region bleibt zweifelhaft, ob
die dortigen Behörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind.
Insoweit mag der entsprechende Vorhalt der Beschwerdeführerin
zutreffen. Eine Prüfung dieser Frage kann vorliegend jedoch
offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin in Kinshasa während
(…) Jahren unbehelligt wohnen und arbeiten konnte und keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, sie werde dort in absehbarer Zukunft
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Die Frage, ob sie mit
Kinshasa über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, mithin
ob der Vollzug der Wegweisung nach Kinshasa auch zumutbar ist, wird in
den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn
die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der
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Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs.
4 AuG).
4.3. Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde
dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in
jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem
zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung
der beiden anderen Kriterien – insbesondere des Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – verzichtet werden.
4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.5. Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung in Bezug auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) vorgenommen, welche
grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde ausgeführt, dass das Land in den 1990er-
Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda,
geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre
dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst
nach dem Tod des vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am
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16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des
vormaligen Präsidenten) zunehmend, zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den langjährigen
Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben
(vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen Umstände
erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten
Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes
war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK
hielt weiter fest, dass – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – der Vollzug
der Wegweisung trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar
erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder
familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S. 237).
4.6. Wie erwähnt lebte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit (…) in Kinshasa
und verdiente ihren Lebensunterhalt als (…). Im Dezember 2005 zog sie zusammen mit ihrer Familie zu
ihrem Lebenspartner in die Region Nord-Kivu nach D._______, wo sie bis im Januar 2007 wohnten, bevor
sie schliesslich nach dem Tod ihres Partners zusammen mit (…) nach B._______ (Uganda) flüchtete, wo
sich die Letzteren noch immer aufhalten würden (vgl. Akten BFM A1/11, S. 3 f.). Aus den Akten ergibt sich
ferner, dass die Eltern der Beschwerdeführerin gestorben seien und keine weiteren Verwandten in Kongo
(Kinshasa) wohnten (vgl. A1/11, S. 4). Aufgrund des vorstehend Gesagten und selbst unter der Annahme,
dass sie während ihres jahrelangen Aufenthalts in Kinshasa bis zu ihrer Ausreise weitere Kontakte
geknüpft haben dürfte, als einzig zu ihrem Lebenspartner, kann aufgrund ihrer Abwesenheit von nunmehr
bald (…) Jahren zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) auf ein gefestigtes familiäres oder soziales Netz in
Kinshasa geschlossen werden. Jedenfalls existieren dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dazu
kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung
handelt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher – im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo
(Kinshasa) – bereits deshalb als unzumutbar. Auf die auf Beschwerdeebene angetönten, aber bis heute
nicht belegten psychischen Probleme, braucht daher an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden.
4.7. Nach dem Gesagten und nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art.
83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
5.
Die Beschwerde ist somit soweit den Wegweisungsvollzug betreffend
gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2008
hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM
anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die hälftigen
Verfahrenskosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt worden war, sind jedoch keine Kosten zu erheben.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die
Beschwerdeführerin hat sich erst für ihre Stellungnahme vom 8. Oktober
2008 bezüglich einer allfälligen Motivsubstitution für das Verfahren durch
die Fondation Jangoa vertreten lassen. Diese hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der dafür notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuversichtlich abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100.- und
höchstens 300.- Franken. In Anwendung der genannten Bestimmung und
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 f. VGKE) ist die hälftige Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
gutgeheissen; weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs des BFM vom 22. Februar
2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.-
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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