B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1657/2012
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. April 2010 und stellte am 14. April 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 21. April 2010 fand
im EVZ Basel eine summarische Befragung zu ihren Ausreise- und Asyl-
gründen statt und am 6. Mai 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch
das BFM. Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 – zugestellt am 22. Februar 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Seinen ablehnenden Entscheid begründete das BFM mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten
Vorbringen (Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Im Weiteren hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2012 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und im Auf-
trag der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung an und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Sube-
ventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Beschwerdeführerin vor-
läufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung sowie um Gewährung der vollständigen Akten-
einsicht und anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht.
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Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 16 Beweis-
mittel (unter anderem: Berichte des UNHCR sowie diverser staatlicher
und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in Sri
Lanka) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 bot das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den nachträglich über-
mittelten Aktenstücken im Rahmen einer Beschwerdeergänzung Stellung
zu nehmen. Zur Einzahlung eines Kostenvorschusses wurde ihr Frist bis
zum 17. April 2012 angesetzt, mit der Androhung andernfalls auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Der Antrag auf Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote wurde abgewie-
sen.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 17. April 2012 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und reichte als Nachweis der Mittellosigkeit eine
Fürsorgebestätigung (…) vom (…) April 2012 ein. Im Weiteren wurde ein
Arztbericht in Aussicht gestellt und eine Kostennote vom 17. April 2012 zu
den Akten gereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2012 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen und eine Frist zur Einreichung des in
Aussicht gestellten Arztberichts angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 wurde fristgerecht ein Bestätigungs-
schreiben durch die behandelnde Ärztin vom 25. Mai 2012 sowie ein
Nachforschungsersuchen beim Schweizerischen Roten Kreuz zu den
Akten gereicht. Weiter wurde um Gelegenheit zur Nachreichung eines
ausführlichen Arztberichts und um Fristansetzung zu einem späteren
Zeitpunkt bzw. um Zuwarten mit einem Entscheid in dieser Sache er-
sucht.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2012 wurde das Gesuch um Anset-
zung einer Nachfrist abgelehnt und die Beschwerdeführerin betreffend die
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Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
hingewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Dennoch nahm sie zu einigen Beschwerdevorbringen Stellung.
Im Übrigen verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre Erwägungen
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 9. Juni 2012 wurden drei weitere Beweismittel zur aktuel-
len Lage in Sri Lanka eingereicht und es wurde um Zustellung des
OFPRA-Berichts (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatri-
ces) ersucht, auf welchen die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwie-
sen hatte.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht mit, es bestehe keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin
diesen Bericht zuzustellen, zumal es sich um einen öffentlich zugängli-
chen Bericht handle. Der entsprechende Internetlink dieses Berichts wur-
de in der Verfügung angegeben.
L.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 äusserte sich der Rechtsvertreter ein-
lässlich zur aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere zur Situation der
tamilischen Rückkehrenden, und reichte diesbezüglich weitere 32 Be-
weismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da die Beschwerde – anders als die angefochtene französischsprachige
Verfügung – in deutscher Sprache verfasst wurde, wird das Verfahren auf
Beschwerdestufe gestützt auf Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG in deutscher
Sprache geführt.
4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
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fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 21. Februar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
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die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 17. April 2012 eine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand für die Eingabe vom 1. Juni 2012 sowie die um-
fangreicheren Eingaben vom 9. Juni und 9. August 2012 ist in dieser Kos-
tennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 17.
April 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berück-
sichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes
– als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist.
Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesonde-
re Länderberichte) keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin
aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebe-
gründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allge-
meine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundan-
te Ausführungen auf. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingabe
vom 9. Juni und 9. August 2012 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: