B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1657/2016
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).
E-1657/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der aus B._______, in der Nähe von Al-Malikiya (kurdisch: Derik), Provinz
Al-Hasaka, stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 18. März 2014 gemeinsam mit seiner Familie
in Richtung Türkei. Nachdem seine Bemühungen bei der Schweizer Ver-
tretung in Istanbul um den Erhalt eines Einreisevisums erfolglos geblieben
seien, sei er am 20. September 2015 alleine weiter gereist und auf dem
Landweg illegal in die Schweiz gelangt. Am 30. September 2015 stellte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch.
Am 27. Januar 2016 führte das SEM eine ausführliche Erstanhörung des
Beschwerdeführers durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe sich 1995 der Demokratischen Partei Kurdis-
tans-Syrien (PDK-S) beziehungsweise der "Al-Parti"-Partei angeschlos-
sen. Er habe sich innerhalb der Partei einerseits im humanitären Bereich
engagiert, indem er beispielsweise arme Familien unterstützt habe, ande-
rerseits habe er sich um die Rekrutierung von Jugendlichen gekümmert. In
den Jahren 2013 und 2014 habe er ausserdem in C._______ in einem
staatlichen Betrieb gearbeitet.
Am 20. Februar 2013 habe er sich in einer grossen Gruppe auf eine acht-
tägige Pilgerreise zum Grab des kurdischen Führers Mustafa Barzani, des-
sen Todestag sich am 1. März gejährt habe, begeben. Am 3. März 2013
habe eine der syrischen Regierung nahestehende Person dem Bruder des
Beschwerdeführers namens (…) mitgeteilt, er solle dem Beschwerdeführer
ausrichten, sich beim Staatssicherheitsbüro zu melden. Der Beschwerde-
führer sei dieser Aufforderung gefolgt und am 6. März 2013 vor die Staats-
sicherheitsbehörden in D._______ getreten, wo man ihn zu seinem Grab-
besuch befragt habe. Danach sei nichts mehr vorgefallen, ausser dass er
seine Stelle im staatlichen Betrieb in C._______ verloren habe mit der fa-
denscheinigen Begründung, er sei zu alt. Trotzdem habe ihn die Situation
veranlasst, das Land mit seiner Familie zu verlassen. Im Übrigen gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine fünf Brüder und drei Schwes-
tern weiterhin in Syrien [verschiedene Ortschaften in der Provinz Al-Ha-
saka] leben würden.
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Seite 3
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Reise-
pass, eine Identitätskarte sowie ein Militärbüchlein aus Syrien zu den Ak-
ten.
B.
Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 16. Februar 2016 fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylge-
such abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Dagegen wurde der Weg-
weisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgeschoben.
C.
Gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 16. Februar 2016 erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2016 hielt das SEM im Wesentli-
chen fest, dass die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismit-
tel (Fotos, Schreiben der PDK-S Schweiz, Ausdruck Facebook-Seite) nicht
geeignet seien, die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, weshalb es vollumfänglich
an diesen festhalte.
F.
Mit Replik vom 14. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass das
Schreiben der PDK-S entgegen der Ansicht des SEM nicht ein Gefällig-
keitsschreiben sei und dieses Dokument deshalb über genügend Beweis-
E-1657/2016
Seite 4
kraft verfüge. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Nachrei-
chung der Übersetzungen zu den arabischsprachigen Texten der ausge-
druckten Facebook-Seite.
II.
G.
Am 25. Januar 2016 stellte der volljährige Sohn des Beschwerdeführers,
E._______, ein Asylgesuch in der Schweiz. Er war alleine aus der Türkei
seinem Vater in die Schweiz nachgereist.
H.
H.a Mit Eingabe vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Familiennachzug gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom
6. März 2015, eventualiter eine humanitäre Einreisebewilligung für seine
Ehefrau F._______ und ihre vier Kinder G._______, H._______,
I._______, sowie K._______.
H.b Das SEM hiess das Gesuch des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 14. März 2016 gut und hielt fest, die Voraussetzungen des Bundes-
ratsbeschlusses vom 6. März 2015 seien erfüllt, weshalb gegen eine Vi-
sumserteilung durch die schweizerische Auslandsvertretung in Istanbul
nichts einzuwenden sei.
I.
Die Familienangehörigen F._______, G._______, H._______, I._______
sowie K._______ reisten am 14. April 2016 in die Schweiz ein und stellten
am 19. April 2016 ein Asylgesuch beim SEM.
III.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 sistierte die Instruktionsrichterin
das vorliegende Beschwerdeverfahren, bis das SEM über die Asylgesuche
der Ehefrau F._______ und der vier Kinder G._______, H._______,
I._______ und K._______ entschieden habe, da deren Entscheide präju-
dizielle Auswirkungen auf das hängige Verfahren des Beschwerdeführers
haben könnten. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem SEM überwiesen.
E-1657/2016
Seite 5
K.
K.a Mit Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wurde über das Asylge-
such der Ehefrau und der vier Kinder entschieden. Darin hielt das SEM
fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen wurde der Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
Diesen Entscheid fochten die Ehefrau und vier Kinder nicht an, weshalb er
in Rechtskraft erwuchs.
K.b Mit separater Verfügung vom 26. August 2016 hielt das SEM gegen-
über dem volljährigen Sohn E._______ (siehe oben Bst. G.) ebenso fest,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E._______ focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. September
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sein Verfahren ist unter der
Nummer E-5869/2016 hängig am Gericht.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 hob das Bundesverwal-
tungsgericht die Sistierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf und
hielt fest, dass aus Gründen der Konnexität dieses Verfahren zusammen
mit dem Verfahren E-5869/2016 koordiniert behandelt würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1657/2016
Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren E-1657/2016 wird aus Gründen
der Konnexität mit dem Beschwerdeverfahren E-5869/2016 koordiniert be-
handelt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. November 2016, vgl. oben L.). Die
entsprechenden Beschwerdeentscheide ergehen deshalb am selben Da-
tum und im selben Spruchgremium.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
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Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Vorsprache bei
den Staatssicherheitsbehörden in D._______ keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen seien, wonach er dort von einem ernsthaften Nachteil betroffen
worden wäre. So habe er beispielsweise ausgeführt, die ihn befragende
Person habe „die Hand aufgehoben“ und ihn schlagen wollen, dies dann
aber doch nicht getan. Ferner habe der Beschwerdeführer verneint, wegen
seiner politischen Aktivitäten zugunsten der PDK-S Probleme seitens der
Behörden gehabt zu haben. Es seien in seinen Schilderungen auch an-
sonsten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustel-
len.
4.2 Des Weiteren seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor
weiteren Übergriffen seitens der Behörden unbegründet. Zum einen des-
halb, weil gemäss seinen Aussagen zwischen der Vorsprache bei der
Staatssicherheit am 6. März 2013 und seiner erst ein Jahr später erfolgten
Ausreise aus Syrien nichts vorgefallen sei und er zwischen anfangs 2013
bis anfangs 2014 angeblich in einem staatlichen Betrieb gearbeitet habe.
Falls die Behörden beabsichtigt gehabt hätten, ihn nach seiner Vorsprache
weiterhin zu verfolgen, hätte er kaum unter den dargelegten Umständen
weiterleben können in Syrien. Weiter habe es gemäss Beschwerdeführer
auch andere Pilger gegeben, die bloss verhört worden seien, aber ebenso
wenig von einschneidenden Übergriffen betroffen gewesen seien.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine teilweise parteipolitisch ak-
tiven Brüder und weitere Parteipersonen weiterhin in B._______ leben wür-
den. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
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einer grösseren Gefährdung seitens staatlicher Organe oder auch seitens
der PYD (Partei der Demokratischen Einheit, Partiya Yekîtiya Demokrat)
ausgesetzt gewesen wäre als die vorstehend genannten Personen. Auch
dies lege den Schluss nahe, dass er Syrien nicht aus asylbeachtlichen Mo-
tiven verlassen habe.
4.3 Schliesslich sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Sy-
rien ohne Abmeldung verlassen, obschon man dies von ihm verlangt habe,
festzuhalten, dass das syrische Aussenministerium zwar im Oktober 2014
tatsächlich ein Ausreiseverbot erlassen habe, der Beschwerdeführer aller-
dings altersbedingt nicht in den Adressatenkreis des fraglichen Verbots
falle.
4.4 Zusammenfassend seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylbeachtlich und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.
5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer
zur Person Mustafa Barzani aus, dieser gelte als "Vater der Kurden" und
als Revolutionsführer. Deshalb sei er für viele Kurden ein Held und sei einer
der wichtigsten Hoffnungsträger der Kurden gewesen. Dagegen sei
Barzani für die PKK und deren Derivate wie die PYD eine Hassfigur, wes-
halb die Feindschaften zwischen den unterschiedlichen kurdischen Grup-
pierungen gross seien. Da die syrischen Kurdengebiete vorwiegend von
der PYD kontrolliert würden, würden die Anhänger von Barzani dort ver-
folgt.
5.2 Die Pilgerreise in den Nordirak stelle aus der Sicht der PKK/PYD ein
grosses Verbrechen dar, weshalb es zu Verhaftungen und Befragungen
von Pilgern gekommen sei. Die PYD und das syrische Regime würden eng
zusammen arbeiten. Die Anstellung im Staatssektor sei eine taktische
Massnahme seitens der Behörden gewesen, damit sie ihn besser kontrol-
lieren könnten.
5.3 Sein Neffe L._______ habe ihn auf der Pilgerreise begleitet, sei jedoch
nach der Rückkehr verhaftet worden. Dieser sei der Parteiverantwortliche
in B._______ gewesen. Der Neffe sei auch von den Sicherheitskräften der
PYD im Juli 2014 verhaftet worden, nachdem sein Laden gestürmt worden
sei. Der in der Schweiz wohnhafte Bruder von L._______, M._______,
habe die Nachricht der Stürmung und der Festnahme seines Bruder
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Seite 9
L._______ auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Der Beschwerdefüh-
rer legte hierzu zwei Fotos von der Pilgerreise mit seinem Neffen
L._______ sowie die Facebook-Nachricht über die Festnahme von
L._______ als Beweismittel zu den Akten.
5.4 Weiter machte der Beschwerdeführer neu geltend, seit seiner Einreise
in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen sowie an Be-
nefizveranstaltungen teilzunehmen. Er sei als aktives Mitglied der Partei
unermüdlich im Einsatz und werde auf diesem Weg weiterhin die Politik
und Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anprangern. Diesbe-
züglich wurde eine Bestätigung der PDK-S Schweiz vom 2. März 2016 ein-
gereicht, wonach der Beschwerdeführer Parteimitglied sei und sich seit sei-
nem Beitritt für die Partei eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer machte
geltend, eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund sei-
ner Antiregime- und Anti-PKK-Haltung und der bereits geschehenen Vor-
kommnisse nicht ausgeschlossen werden.
5.5 Schliesslich sei seine illegale Ausreise durchaus asylrelevant, weil
diese von den Behörden nicht bewilligt worden sei. Wenn man nämlich ei-
ner behördlichen Aufforderung nicht nachkomme, werde man unverhältnis-
mässig hart bestraft.
6.
6.1 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die eingereichten Be-
weismittel nicht geeignet seien, seine Erwägungen in der Verfügung vom
16. Februar 2016 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insbeson-
dere sei bezüglich des Schreibens der PDK-S Schweiz darauf hinzuwei-
sen, dass Dokumente dieser Art einfach erhältlich und daher als Gefällig-
keitsschreiben ohne genügende Beweiskraft einzustufen seien.
6.2 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich beim
Schreiben der PDK-S um ein echtes Dokument handle, da die PDK-S als
Ausstellerin dabei eine grosse Verantwortung trage.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
selben Schluss wie das SEM und erachtet die Vorbringen des Beschwer-
deführers als nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. oben E. 4). Demnach ist insbesondere man-
gels einer genügenden Intensität und Kausalität der geltend gemachten
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Seite 10
Verfolgung nach der Pilgerreise des Jahres 2013 das Vorliegen einer asyl-
relevanten Verfolgung zu verneinen. Diese Erkenntnis findet in den folgen-
den Protokollaussagen des Beschwerdeführers ihre Stütze:
7.2 Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise im Jahr 2014 während
ca. eines Jahres nicht behelligt worden und gab dies an der Anhörung aus-
drücklich zu Protokoll. Namentlich antwortete er auf die Frage, ob nach
dem Treffen bei der Staatssicherheit in D._______ noch irgendetwas vor-
gefallen sei bis zur Ausreise, mit den Worten: „Nein. Ich blieb auch manch-
mal nicht zu Hause, aber es geschah nichts weiter.“ (vgl. A10/23 F172).
Somit fehlt offensichtlich ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten Vorkommnissen des Jahres 2013 und dem Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Überdies mangelt es den Vor-
bringen ohnehin am Erfordernis der genügenden Intensität einer asylrele-
vanten Verfolgung.
7.3 Zudem habe er zu dieser Zeit für die Regierung gearbeitet (A10/23
F173). Dieser Umstand ist ein klarer Hinweis dafür, dass die syrischen Be-
hörden kein Interesse an seiner Verfolgung mehr hatten. Ferner verneinte
er die Frage, ob er sonst Probleme gehabt habe wegen seiner politischen
Aktivitäten (A10/23 F176). Wie das SEM in seiner Verfügung bereits fest-
gehalten hat, beschränken sich die politischen Probleme des Beschwerde-
führers darauf, dass es manchmal Uneinigkeiten mit der anderen Partei
gegeben habe, was Sitzungen oder ähnliches betroffen habe; es sei auch
vorgekommen, dass die YPG das Hochhalten ihrer kurdischen Flagge nicht
zugelassen habe (A10/23 F177f.). Ansonsten habe es keine Probleme sei-
tens Personen der YPG gegeben (A10/23 F179). Auch seine heute noch
in Syrien lebenden Brüder, die Anhänger (nicht Mitglieder) derselben Partei
wie der Beschwerdeführer seien, hätten deswegen keine Probleme
(A10/23 F180).
7.4 Die Hilfswerksvertretung fragte den Beschwerdeführer am Ende der
Anhörung erneut ausdrücklich, ob im Zeitraum, nachdem er die Einladung
des syrischen Sicherheitsdienstes anfangs 2013 erhalten hatte, bis zu sei-
ner Ausreise etwa ein Jahr später etwas passiert sei, worauf der Beschwer-
deführer folgendes zu Protokoll gab: „Nein, es geschah nichts Weiteres.
Ich ging zu meiner Verwandtschaft in andere Dörfer und habe mich dort
versteckt. Ich bin nicht oft zu Hause gewesen.“ (vgl. A10/23 F194). Auf die
Frage, weshalb er sich versteckt habe, antwortete er: „Ich hatte Angst und
sie haben mich verfolgt. Ich hatte Angst wegen meiner Kinder, dass sie
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Seite 11
alleine bleiben später, weil ich mit dieser Partei war.“ (A10/23 F195). Zu-
hause sei in dieser Zeit nichts vorgefallen (A10/23 F197). Diese unsubstan-
ziierten Antworten vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass
dass im Moment der Ausreise eine asylrelevante Gefährdung bestanden
habe.
7.5 Zwar kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er die Pil-
gerreise zum Grabmal von Mustafa Barzani unternommen hat und er auch
parteipolitisch aktiv war in seinem Heimatstaat, was die beiden mit der Be-
schwerde eingereichten Fotos, die ihn auf Pilgerfahrt zeigen sollen, erah-
nen lassen. Allerdings kann in diesem Zusammenhang mit Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht auf die Gefahr von asylrelevanten Nach-
teilen geschlossen werden.
7.6 Ferner ist auch das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, dass der
Neffe des Beschwerdeführers (L._______) im Juli 2014 in Syrien verhaftet
worden sei, unter Würdigung der gesamten Umstände nicht geeignet, um
daraus auf eine drohende Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers schliessen zu können. Dieses in der Beschwerde wenig substanti-
iert dargestellte Vorbringen erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft,
weil der Beschwerdeführer diesen Umstand während des gesamten vo-
rinstanzlichen Verfahrens unerwähnt liess, obwohl er in diesem Zeitraum
bereits über dieses Ereignis hätte Bescheid wissen sollen (Gegenteiliges
über eine fehlende Kenntnis wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, vgl.
Beschwerde S. 3). Seit der Beschwerdeeingabe im März 2016 ist im Übri-
gen diesbezüglich nichts mehr aktenkundig gemacht worden.
7.7 Schliesslich sind beim Vergleich des vom Sohn E._______
(E-5869/2016) geschilderten Sachverhalts mit demjenigen des Beschwer-
deführers verschiedene Ungereimtheiten festzustellen, auf deren nähere
Prüfung aufgrund der klaren Sachlage vorliegend indes verzichtet werden
kann.
8.
8.1 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Enga-
gements in der Schweiz oder aufgrund der illegalen Ausreise zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach
die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
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Seite 12
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1). Für die Einschätzung einer entsprechenden Verfol-
gungsgefahr sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weniger
die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Pla-
katen und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen
(z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht die
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffent-
lichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr
für den Bestand des syrischen Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3).
8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang,
eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszuge-
hen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der syrischen Be-
hörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hinter-
grund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die
Schweiz durch die syrischen Behörden jedenfalls nicht als regimefeindli-
cher Politaktivist registriert war.
8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Demokratischen Partei
Kurdistan-Syrien aktiv zu sein und an politischen Veranstaltungen in der
Schweiz teilzunehmen; indes bekleidet er dabei kein bestimmtes Amt und
ist auch nicht besonders exponiert im Rahmen seiner politischen Tätigkei-
ten. Der Beschwerdeführer besitzt gestützt auf die Aktenlage somit kein
besonderes politisches Profil, das in den Augen des syrischen Regimes
eine Gefahr darstellen könnte. Entsprechend ist das auf Beschwerdestufe
eingereichte Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan-Schweiz,
welche lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine
"grossen", indes nicht näher erläuterten Parteiaktivitäten bestätigt, un-
behelflich. Schliesslich vermag auch das Vorbringen der illegalen Ausreise
keinen subjektiven Nachfluchtgrund beziehungsweise keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu begründen. Die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz sind zu bestätigen.
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Seite 13
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und die Integration; SR 142.20]).
11.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wor-
den ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 gutgeheisse-
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Seite 14
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ver-
zichten; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten-
lage auch heute weiterhin zu bejahen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1657/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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