B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1657/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017 / N (…).
E-1657/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz […]), Nordirak, reiste
am (…) 2015 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wo am
(…) 2015 die summarische Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten: A3/13). Am (…) Juni 2016 hörte ihn das SEM einlässlich
zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A10/15).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er habe in B._______ während sechs oder sieben Monaten eine geheime
Beziehung mit einer jezidischen Frau gehabt, die er im Januar oder Feb-
ruar 2015 kennengelernt habe. Am (…) 2015, als er bei ihr zu Besuch ge-
wesen sei, seien sie in flagranti von einer Nachbarin ertappt worden, wo-
raufhin er sofort durch das Fenster geflüchtet sei. Er habe befürchtet und
befürchte nach wie vor, entweder vom Vater seiner Freundin oder von sei-
nem eigenen getötet zu werden, weil er Muslim sei und seine Freundin
Jezidin. Er habe deshalb umgehend nach dem Vorfall bei seinen Eltern
sein Erspartes geholt und sei zu seiner Schwester nach D._______ ge-
flüchtet, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag habe ihn ein Freund
von B._______ nach E._______ gebracht, von wo aus er über die Grenze
in die Türkei und dann weiter in die Schweiz gereist sei. Hier in der Schweiz
sei ihm zugetragen worden, dass sich seine Eltern nach ihm erkundigt hät-
ten. Er habe zudem erfahren, dass auch die Eltern der jezidischen Frau
nach ihm gesucht hätten. Hingegen sei er nie persönlich bedroht worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an,
seine Familie sei damals infolge des Irak-Krieges in die Türkei geflüchtet,
wo er auf die Welt gekommen sei. Noch bevor er sein erstes Altersjahr
vollendet habe, sei die Familie wieder in den Nordirak zurückgekehrt. Seit-
her habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt und
dort auch die Schule besucht. Diese habe er in der 9. Klasse abgebrochen,
woraufhin er während vier Jahren als angelernter (…) auf dem Bau gear-
beitet habe.
Anlässlich seiner Anhörung am (…) Juni 2016 reichte der Beschwerdefüh-
rer beim SEM eine Kopie seiner Identitätskarte ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 – eröffnet am 16. Februar 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (…) 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig ver-
fügte es, dass die Schreibweise des Vornamens des Beschwerdeführers
von „F._______“ auf „A._______“ angepasst werde.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 liess der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem
beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde eine Fürsorgebestäti-
gung vom 9. März 2017 und einen Haftbefehl mit Datum vom (…) Septem-
ber 2015 im Original inklusive deutscher Übersetzung ein.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM die
Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2017 hielt das SEM unter Anfüh-
rung von weiteren Bemerkungen vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stel-
lungnahme unterbreitet.
F.
Am 5. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
E-1657/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, und seine Angst, es könnte
ihm etwas zustossen, auf reinen Vermutungen gründe. So sei er nie be-
droht worden und mache auch nicht geltend, je kontaktiert worden zu sein.
Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei daher festzustellen, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
seien, die eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung als begründet erschienen
liessen. Befürchtete Verfolgungsmassnahmen durch nichtstaatliche Ak-
teure seien zudem dann nicht relevant, wenn es der betroffenen Person
möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Erforder-
lich sei dabei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, deren
Inanspruchnahme für die betroffene Person objektiv möglich und individu-
ell zumutbar sei. Die Behörden im Nordirak seien grundsätzlich willens, den
Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung
zu gewähren, ausser es lägen begründete Hinweise auf einen fehlenden
Schutzwillen vor. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verfol-
ger gute Beziehungen zu den herrschenden Parteien unterhalten und die
verfolgte Person eine nicht genehme politische Haltung vertreten würde.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine entspre-
chenden Hinweise ergeben, dass dies bei ihm der Fall wäre. Darüber hin-
aus sei festzustellen, dass er sich noch gar nicht an die zuständigen Si-
cherheitsbehörden gewandt habe, obwohl es für ihn zumutbar gewesen
wäre. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen, wobei
eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde.
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Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdeebene zusammenfas-
send entgegen, im Irak sei das alltägliche Leben stark durch Traditionen,
Gebräuche und Sitten bestimmt, welche durch die Existenz der Stämme
und deren Stammesrecht ergänzt würden. Demnach sei ein sexuelles Ver-
hältnis beziehungsweise ein Kontakt mit einer Frau, mit der man nicht ver-
heiratet sei, eine Schande für die ganze Familie, sogar für die ganze Sippe
der Frau oder des Ehemannes. Die „beschmutzte Ehre“ werde durch ge-
genseitiges Blutvergiessen wiederhergestellt, was zu Jahrzehnte lang dau-
ernden Familienfehden führe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde-
führer Moslem und seine Freundin Jezidin seien, und eine Konvertierung
des einen Partners jeweils zur anderen Religion nicht möglich oder mit er-
heblichen Problemen verbunden sei, sei eine friedliche Lösung ausge-
schlossen. Die Rolle des Staates sei bei einem solchen Konflikt sehr ge-
ring, da dieser zwar gemäss seinem Strafrecht gegen die Parteien vor-
gehe, aber ein Verhindern der Blutrache beziehungsweise deren Fortset-
zung nicht möglich sei. Deshalb und nicht zuletzt auch aufgrund des infolge
Krieges entstandenen Chaos sei der Staat nicht im Stande, die betreffen-
den Personen zu schützen. In einem Land wie dem Irak beziehungsweise
einer Region wie dem Nordirak, wo die Religion für die Gesellschaft, für die
Sicherheitskräfte und Behörden immer noch eine sehr grosse Rolle spiele,
könne auch von einer Schutzwilligkeit des betreffenden Staates nicht ge-
sprochen werden. Im Weiteren sei gegen den Beschwerdeführer ein Haft-
befehl erlassen worden, der deutlich mache, dass der Beschwerdeführer
bereits wegen seiner Liebesbeziehung zu einer jezidischen Frau angezeigt
worden sei und im Falle einer Rückkehr mit einer langjährigen Freiheits-
strafe zu rechnen habe. Demnach sei seine Furcht vor den im Heimatstaat
drohenden Nachteilen entgegen der Behauptung der Vorinstanz im asyl-
rechtlich relevanten Sinne begründet, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Än-
derung seines Standpunktes rechtfertigten. Trotzdem sei zu bemerken,
dass der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten
Haftverfügung ein reduzierter Beweiswert zukomme, da solche Dokumente
erfahrungsgemäss – wie im Falle von Irak – käuflich leicht erhältlich seien.
Im Weiteren habe es der Beschwerdeführer unterlassen, in der Beschwer-
deschrift im Einzelnen darzulegen, in welchem Sachzusammenhang das
Dokument zu den geltend gemachten Vorbringen stehe. Hierzu sei insbe-
sondere anzumerken, dass der im Haftbefehl genannte Art. 9 des iraki-
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Seite 7
schen Strafgesetzbuches Nr. 111 (1969) die Anwendbarkeit des Strafge-
setzbuches für Verbrechen festlege, die ausserhalb des Iraks begangen
würden. Dabei gehe es um Straftaten, welche die innere und äussere Si-
cherheit des Staates gefährdeten, sich gegen das Regime richteten oder
das Fälschen von Banknoten oder Münzen zum Gegenstand hätten. Diese
Rechtsgrundlage vermöge keinen Konnex zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers aufzuzeigen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, wie der Be-
schwerdeführer als Zivilperson in Besitz einer verwaltungsinternen Wei-
sung gelangt sein solle.
4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er könne sich nicht
erklären, warum im eingereichten Beweismittel der falsche Gesetzesartikel
zitiert worden sei. Seiner Ansicht nach müsse es sich um einen Fehler sei-
tens der Justizbehörde der kurdischen Autonomieregion handeln.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das
Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM fest, dass sie
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermö-
gen.
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Seite 8
Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass – entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers – der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Be-
hörden in der Autonomen Region Kurdistans, den Einwohnern der drei
nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren,
heute nach wie vor gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer D-3292/2016 vom
9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4 und zu den Voraussetzun-
gen der Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Im Urteil BVGE
2008/4 bringt das Bundesverwaltungsgericht zwar gewisse Vorbehalte in
Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane im Zusam-
menhang mit Ehrenmorden an (vgl. E. 6.7). Zum einen bezieht sich aber
der Vorbehalt in erster Linie auf direkt von einem Ehrenmord bedrohte
Frauen, zum anderen ist vorliegend deutlich hervorzuheben, dass die vom
Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung auf einer Vermutung beruht,
die er, abgesehen von seinen wenig substantiierten Angaben, mit nichts zu
begründen vermag. Im Übrigen hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen,
dass keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der
nordirakischen Behörden vorliegen, wie beispielsweise durch gute Bezie-
hungen der Eltern zu den herrschenden Parteien oder eine diesen nicht
genehme politische Haltung auf Seite des Beschwerdeführers. Der Be-
schwerdeführer ist folglich nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz
angewiesen.
Erstmals mit Beschwerde vom 17. März 2017 machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, gegen ihn sei Anzeige wegen seiner Liebesbeziehung mit einer
jezidischen Frau erstattet worden; in diesem Zusammenhang reichte er ei-
nen originalen Haftbefehl mit Datum vom (…) September 2015 inklusive
deutscher Übersetzung ein. Das SEM hegte in der Vernehmlassung zu
Recht Zweifel an der Echtheit des besagten Dokuments, insbesondere weil
dieses den Beschwerdeführer aufgrund eines Straftatbestands zur Vorfüh-
rung ausschreibt, welcher in keinem Sachzusammenhang zu seinem Vor-
bringen steht. Dass es sich dabei um einen Fehler der Behörden der kur-
dischen Autonomieregion handeln müsse, überzeugt offensichtlich nicht.
Ungeachtet dessen lässt sich ohnehin nicht erklären, wie er als Zivilperson
in den Besitz eines angeblich originalen behördeninternen Dokuments ge-
langt sein will, wobei er sich in keiner Weise zu dieser Frage äussert. Nach
dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
von den Behörden im Nordirak aus asylrechtlich relevanten Gründen ge-
sucht wird.
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Seite 9
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
E-1657/2017
Seite 10
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl. E. 5.3), ist aufgrund der Akten-
lage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und
fähig sind, ihn vor einem allfälligen – allerdings nur vermuteten –
„Ehrenmord“ zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2).
7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu wel-
cher die Provinz G._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 7 und unter anderen die Urteile E-4297/2016 vom 12. Okto-
ber 2016, D-7590/ 2016 vom 19. Januar 2017, E-5390/2017 vom 2. No-
vember 2017).
E-1657/2017
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7.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben
sich auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlies-
sen liessen, der alleinstehende, gesunde, heute (…)-jährige Beschwerde-
führer gerate im Falle seiner Rückkehr nach G._______, wo er seit seinem
ersten Lebensjahr und bis zur Ausreise gelebt hat, aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er fast neun Jahre
lang in B._______ die Schule besucht und danach während vier Jahren als
(…) gearbeitet (vgl. A3 Ziff. 1.17.04 f.), weshalb davon auszugehen ist,
dass er in seiner Heimat in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem verfügt er in B._______ mit seinen
Eltern, seinen sechs Geschwistern, Freunden und zahlreichen weiteren
Verwandten über ein grosses Beziehungsnetz (vgl. ebd. Ziff. 3.01), das ihn
nach seiner Rückkehr unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der
Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Makbule Dügünyurdu
Versand: