B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1658/2013
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2002 um Asyl in der
Schweiz nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
17. September 2004 ab.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 9. Juli 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf
und schob die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Am 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wie-
dereinreise ein. Mit Verfügung vom 30. November 2011 lehnte die Vo-
rinstanz das Gesuch ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. Ja-
nuar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Verfahrens-
nummer C-51/2012). Am 13. April 2012 sistierte die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid über das eingereichte
(neue) Asylgesuch beziehungsweise das Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vo-
rinstanz ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling, eventualiter um Aner-
kennung als Staatenloser ein.
E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 trat die Vorinstanz auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und hielt fest, die angeordnete vorläufige Aufnahme be-
stehe weiterhin. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.
Mit separater Verfügung gleichen Datums lehnte die Vorinstanz das Ge-
such um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab.
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G.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben und das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gutzu-
heissen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung sowie Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm gegenüber allfäl-
ligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen.
H.
Am 7. Mai 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer
auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen
und mit den erforderlichen Beweismitteln beim Gericht einzureichen. Innert
Frist reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen zu den
Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Ver-
beiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 900.–.
J.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gut-
heissung der Beschwerde. Gleichentags ging beim Gericht der einver-
langte Kostenvorschuss fristgerecht ein.
K.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. September 2013
die Abweisung der Beschwerde. Am 11. September 2013 gewährte die In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Ver-
nehmlassung. Innert Frist reichte er die Replik vom 11. Oktober 2013 ein.
L.
Mit Eingaben vom 6. Februar 2014 und 5. August 2014 ersuchte der Be-
schwerdeführer um ein baldiges Urteil in seiner Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der
Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs.
1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das
direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49
N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. Sep-
tember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenüber-
einkommen [StÜ], SR 0.142.40) zu zählen ist.
3.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ gilt eine Person als staatenlos, wenn kein Staat
sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Ori-
ginaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation")
als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser
Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen
nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besit-
zen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de
facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung
der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977,
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S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit
ab. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer mache geltend,
er sei ein nicht registrierter Kurde (Maktum). Bereits im ersten Asylverfah-
ren habe er indes nicht glaubhaft machen können, dass er ein Maktum sei.
Im Urteil der ARK vom 17. September 2004 werde festgehalten, dass die
Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände zu Recht von einer syrischen
Staatsbürgerschaft ausgehe. Der Beschwerdeführer habe seine syrische
Staatsangehörigkeit anlässlich der kantonalen Anhörung selber einge-
räumt. Die eingereichte Personen-Bestätigung weise sodann gemäss dem
Bericht des Forensischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei
B._______ vom 22. August 2012 Anhaltspunkte für eine Dokumentenfäl-
schung auf. Das Nassstempelfragment passe lagemässig nicht zum Ab-
druck auf dem Schriftträger und die Fotographie weise Löcher einer pri-
mären Befestigung auf, was auf eine Bildauswechslung hinweise. Die da-
gegen vom Beschwerdeführer angeführten Erklärungen seien nicht geeig-
net, die festgestellten Fälschungsmerkmale zu entkräften.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
sei ein Maktum. Betreffend die syrische Staatsangehörigkeit liege ein ein-
deutiger Übersetzungsfehler vor. Da er Analphabet sei, habe er die Anga-
ben nicht überprüfen können. Aus verschiedenen Antworten anlässlich der
Befragung ergebe sich, dass er Maktum sei. Sodann handle es sich bei der
eingereichten Bestätigung um ein über dreizehn Jahre altes Dokument. Es
sei möglich, dass der Beamte das Bild bei einer Kontrolle entfernt und wie-
der angeheftet habe, was keine Fälschung darstelle. In Syrien werde nicht
mit derselben Sorgfalt mit Dokumenten umgegangen wie in der Schweiz.
5.
Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Übersetzungsfehler geltend.
Indes legt er in der Eingabe nicht dar, inwiefern der Dolmetscher falsch
übersetzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die klar und einfach
formulierte Frage nach seiner Staatsangehörigkeit beantwortete der Be-
schwerdeführer mit Syrien. Insoweit sich der Beschwerdeführer dabei auf
seinen behaupteten Analphabetismus beruft, ist festzuhalten, dass er das
Protokoll nicht gegenlesen musste, sondern ihm dieses Wort für Wort rück-
übersetzt wurde und er am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigte,
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dass das Protokoll seinen Ausführungen entspreche. Aus dem erhobenen
Einwand vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
6.
6.1 Die Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Wo das Gesetz
es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaup-
teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Ana-
log zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige Partei
die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung hat
Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begünstigenden Ver-
fügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Verfügungen die
Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmung (z. B.
Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Beweiserleichterung
oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Verfahren auf Anerken-
nung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwendungsbereich des
Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sache der Behörde,
die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der
im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Die Parteien
tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur Feststellung des
Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art. 13 VwVG). Sie
haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Schliesslich
erfolgt die Beweiswürdigung frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln,
durch die verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR /DENISE BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Ba-
sel 2010, Rz. 996-1001).
6.2 Der Beschwerdeführer hält daran fest, er sei Maktum und deshalb als
Staatenloser anzuerkennen. Für die geltend gemachte Staatenlosigkeit be-
ziehungsweise die Zugehörigkeit zu den Maktumin trägt er sowohl die Sub-
stantiierungs- als auch die Beweislast.
6.3 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit gene-
rell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wur-
den viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syri-
schen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen einge-
teilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als "Ausländer"
(Ajanib) bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ih-
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res Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Auslän-
derausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziel-
len Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2).
6.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Ansicht hat die Vorinstanz bereits im Asylverfahren seine Angaben
zu seiner Identität und damit die Zugehörigkeit zu den Maktumin in Frage
gestellt (vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2004).
Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Rei-
sedokumente für staatenlose Kurden sowie weiteren öffentlich zugängli-
chen Quellen steht fest, dass Maktumin unter anderem keine Immobilien
und kein Geschäft besitzen oder erwerben dürfen.
Anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen hat der Beschwerdeführer
wiederholt von seinem eigenen Restaurant gesprochen. Die Frage, ob er
in der Heimat gearbeitet habe, bejahte er und führte an, er habe ein eige-
nes Restaurant gehabt (Akten Vorinstanz A7/19, S. 4). Auf die folgende
Frage, wie seine wirtschaftliche Situation gewesen sei, erklärte er, sein
Restaurant sei gut gelaufen, sie hätten gut davon leben können (Akten Vo-
rinstanz, a.a.O). Die Ausführungen zu den Gründen, weshalb er sein Hei-
matland verlassen habe, begann er unter Bezugnahme auf sein Restau-
rant. Im weiteren Verlauf der Befragung sprach er durchwegs von seinem
Restaurant (Akten Vorinstanz A7/19, S. 6, 1. Abschnitt, S. 7 2. Abschnitt)
und erklärt auch, er sei der Inhaber seines Restaurants gewesen (Akten
Vorinstanz A7/19, S. 8, unten). Schliesslich gab er auf die Frage nach sei-
ner Zukunft zu Protokoll, dass er nach Hause zurückkehren und in seinem
Restaurant arbeiten möchte (Akten Vorinstanz A7/19, S. 16).
In der Eingabe vom 9. August 2013 wendet der Beschwerdeführer ein, der
Imbissladen laute auf eine Drittperson. Dieser Einwand ist eine durch
nichts belegte Behauptung und darüber hinaus als nachträgliche Anpas-
sung des Sachverhalts zu bewerten. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht
geeignet, die eindeutigen und unmissverständlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf den Besitz des Restaurants anlässlich der
Befragung zu den Asylgründen in Frage zu ziehen. Dies umso mehr, als
der Beschwerdeführer am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte,
das Protokoll entspreche seinen Vorbringen. Es ist demnach davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer Besitzer und Betreiber eines eigenen
Restaurants war. Als Maktumin kann er indes nicht Inhaber eines solchen
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sein. Vor dem gesamten Hintergrund kann deshalb nur geschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben, kein Maktum
ist. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass die von ihm einge-
reichte, speziell für Maktumin auszustellende Personenbestätigung
(Shahdet al Tarif) eindeutige Fälschungsmerkmale aufweist. Der Erklä-
rungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, der Beamte habe eine Bildaus-
wechslung vorgenommen und in Syrien würde nicht mit derselben Sorgfalt
mit Urkunden umgegangen wie in der Schweiz, ist eine bloss geäusserte
Vermutung, die in keiner Hinsicht geeignet ist, die vom Urkundenlabor fest-
gestellten Fälschungsmerkmale in Frage zu ziehen.
Der Beschwerdeführer konnte somit die Zugehörigkeit zu den Maktumin
nicht nachweisen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe sowie den nachfolgenden Eingaben des Be-
schwerdeführers an das Gericht und die eingereichten Identifikationsbe-
stätigungen betreffend die Mutter und den Bruder näher einzugehen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 900.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch
den am 9. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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